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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 7 U 1707/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 313 Abs. 3 Satz 2
BGB § 401
BGB § 404
1. Die Abtretung einer Darlehensforderung stellt noch nicht deshalb eine die Zustimmung des Schuldners erfordernde Vertragsübernahme dar, weil zwischen dem Schuldner und dem Zedenten Vereinbarungen getroffen wurden, welche die Durchsetzbarkeit der Forderung und die Verwertbarkeit von Sicherheiten einschränken.

2. Der Schuldner kann dem Zessionar die sich aus einer solchen Vereinbarung ergebenden Einwendungen nach § 404 BGB entgegenhalten, doch geht gem. § 401 BGB mit der Abtretung auf den Zessionar auch das Recht über, die Vereinbarung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu kündigen.

3. Die Kündigung eines von mehreren Personen geschlossenen Vertrages muss gegenüber allen Vertragsbeteiligten erklärt werden, wenn es sich - wie z. B. bei mehreren als Gesamtschuldner haftenden Darlehensnehmern - um ein einheitliches Vertragsverhältnis handelt, das nicht gleichzeitig gegenüber einer Vertragspartei durchgeführt und gegenüber einer anderen Vertragspartei beendet werden kann. Andernfalls ist auch die isolierte Kündigung nur des mit einer Vertragspartei bestehenden Vertragsverhältnisses möglich.

4. Wurde in der beiderseitigen Erwartung des baldigen Verkaufs einer als Sicherheit für Darlehensforderungen dienenden Immobilie eine Rangrücktrittsvereinbarung geschlossen und erfüllt sich diese Erwartung nicht, kann nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Kündigung der Vereinbarung berechtigt sein.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 1707/07

verkündet am 24. Oktober 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007

folgendes Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klage richtet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein Hotelgebäude befindet. Mit Vertrag vom 01./10.02.1993 war ihr von der W. Hypothekenbank AG (im Folgenden: Zedentin) ein Darlehen über 11.200.000,00 DM gewährt worden (Anlage K 3), das bis heute nicht zurückgezahlt ist. Ferner hatte die Klägerin der Zedentin mit notarieller Urkunde vom 17.06.1993 (Anlage K 1) eine Grundschuld ohne Brief über eine Million DM zu Lasten des vorgenannten Grundstücks eingeräumt sowie ein abstraktes Schuldversprechen in Höhe der Grundschuld abgegeben und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.

Seit 1998 versuchte die Klägerin, die Immobilie zu veräußern. Im Jahr 2000 wurde der Hotelbetrieb eingestellt; das Gebäude ist seither ungenutzt. Am 30.11./04.12.2000 wurden zwischen der Zedentin und der Klägerin sowie den als Bürgen bezeichneten L. und W. schriftliche Vereinbarungen getroffen, die im Wesentlichen folgenden Inhalt haben:

"Die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Bank sind durch Grundschulden auf den vorbezeichneten Immobilien abgesichert.

Zur Vermeidung einer eventuell künftigen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft vereinbaren die Parteien was folgt:

1.

Die in der Vorbemerkung genannte Immobilie wird verkauft. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dies in möglichst kurzer Zeit erfolgt. Alle Parteien werden sich deshalb um Käufer bemühen.

2.

Der Kaufpreis wird das ausgereichte Darlehen der Bank gegenüber der Gesellschaft voraussichtlich nicht decken.

a) Rangrücktritt

Zur Beseitigung der Überschuldung der Gesellschaft und zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens vereinbaren die Parteien, dass die Gesellschaft zur Rückzahlung des Darlehens über den Einsatz des Verwertungserlöses hinaus nur verpflichtet ist, sobald und soweit ihre sonstigen Verbindlichkeiten durch Aktivvermögen, bewertet nach Liquidationswerten, gedeckt sind. Auch für Zeiträume, zu welchem die Gesellschaft nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist, weil ihre Verbindlichkeiten nicht durch Aktivvermögen gedeckt sind, ist das Darlehen zum vereinbarten Zinssatz zu verzinsen. Zur Zahlung der Zinsen ist die Gesellschaft aber nur verpflichtet, sobald und soweit ihre sonstigen Verbindlichkeiten durch Aktivvermögen, bewertet nach Liquidationswerten, gedeckt sind.

Diese Rangrücktrittserklärung bezieht sich nicht auf die werthaltig besicherten Teile unserer Forderungen. Die werthaltig besicherten Forderungsteile können wir vielmehr weiterhin geltend machen und in Höhe des Wertes der dafür haftenden Sicherheiten realisieren.

[....]

c) Verzicht

Ist die in der Vorbemerkung bezeichnete Immobilie verkauft und deckt der Verkaufserlös nicht sämtliche Forderungen der Bank gegenüber der Gesellschaft, verpflichtet sich die Bank bereits jetzt, auf eventuelle Differenzbeträge zu verzichten.

d)

Wird die Gesellschaft insolvent, werden die vorstehenden Erklärungen 2 b) und 2 c) gegenstandslos und der erklärte Rangrücktritt verliert für die Zukunft ab diesem Zeitpunkt seine Wirkung."

In einer parallel dazu abgeschlossenen weiteren Vereinbarung verpflichteten sich die "Bürgen" L. und W. gegenüber der Zedentin, sich für die Dauer von zwei Jahren nach besten Kräften im Einvernehmen mit der Bank um den Verkauf der Immobilie zu bemühen. Der Vertrag enthält zudem Regelungen über den Umfang der geschuldeten Bemühungen und sieht für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen die Zahlung einer Vertragsstrafe durch die "Bürgen" vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 verwiesen.

Mit Schreiben vom 22.07.2005 (Anlage K 5) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Zedentin das gesamte Kreditarrangement mit der Klägerin einschließlich der gestellten Sicherheiten mit Wirkung zum 20.07.2005 an sie, die Beklagte, übertragen habe. Mit Schreiben vom 25.11.2005 (Anlage K 7) und nochmals mit Schreiben vom 12.01.2006 (Anlage K 9) kündigte die Beklagte die Vereinbarung vom 30.11./04.12.2000. Diese Kündigungen ließ die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2005 (Anlage K 8) und 19.01.2006 (Anlage K 10) zurückweisen.

Die Beklagte betreibt nunmehr die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 17.06.1993.

Die Klägerin hat vor dem Erstgericht beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 17.06.1993 für unzulässig zu erklären sowie die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urkunde an die Klägerin herauszugeben. Zur Begründung trug sie insbesondere vor, dass die Übertragung des Kreditarrangements von der Zedentin auf die Beklagte wegen Verletzung des Bankgeheimnisses und Verstoßes gegen den Datenschutz unzulässig sei. Der Zwangsvollstreckung stünden ferner die Vereinbarungen vom 30.11./04.12.2000 entgegen. Die Kündigungen dieser Vereinbarungen durch die Beklagte seien unwirksam, weil dieser kein Kündigungsrecht zustehe.

Die Beklagte stützte ihren Klageabweisungsantrag unter anderem darauf, dass die außerordentlichen Kündigungen der Vereinbarungen vom 30.11./04.12.2000 berechtigt gewesen seien, weil die "Bürgen" ihre Verkaufsbemühungen eingestellt hätten und auch die Klägerin selbst mit Schreiben vom 14.09.2005 (Anlage B 2) und 23.11.2005 (Anlage B 3) eine Mitwirkung an weiteren Verwertungsbemühungen abgelehnt habe.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beklagten seien die Ansprüche aus dem der Zedentin gegenüber erklärten Schuldanerkenntnis wirksam übertragen worden. Ein Abtretungsverbot aufgrund des Bankgeheimnisses bestehe nicht. Auch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes stünden der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen. Die Forderung der Beklagten sei auch fällig, insbesondere hindere die Vereinbarung vom 30.11./04.12.2000 die Vollstreckung der Forderung nicht. Abgesehen davon, dass die Vereinbarung unter Ziffer 2 Buchst. a) Abs. 2 eine hier einschlägige Möglichkeit der Forderungsrealisierung vorsehe, habe die Beklagte die Vereinbarung wirksam gekündigt. Dabei könne dahinstehen, ob die Vereinbarung im Hinblick auf die mit den "Bürgen" getroffenen Absprachen lediglich eine Laufzeit von zwei Jahren oder eine inzidente Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf von zwei Jahren aufweise. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass ein Verkauf der Immobilie innerhalb von zwei Jahren Geschäftsgrundlage der Vereinbarung gewesen sei. Da dieser Verkauf immer noch nicht erfolgt sei, sei die Geschäftsgrundlage entfallen. Von dem daraus resultierenden Kündigungsrecht gemäß § 313 Abs. 1 Alt. 2 BGB habe die Beklagte Gebrauch gemacht.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die streitgegenständliche Forderungsabtretung wegen eines sich aus dem Bankgeheimnis ergebenden Abtretungsverbots unwirksam sei. Ferner macht sie insbesondere geltend, bei der Übertragung des gesamten Kreditarrangements von der Zedentin auf die Beklagte habe es sich nicht nur um eine Forderungsabtretung gehandelt, vielmehr sei eine Vertragsübernahme gewollt gewesen, die jedoch mangels Zustimmung der Klägerin nicht wirksam erfolgt sei. Das Recht, die Vereinbarung vom 30.11./04.12.2000 zu kündigen, habe der Beklagten nicht übertragen werden können, weil ein Kündigungsrecht nicht selbständig abtretbar sei. Die Kündigungen dieser Vereinbarungen seien ferner schon deshalb unwirksam, weil sie nur gegenüber der Klägerin, nicht aber gegenüber den "Bürgen" erklärt worden seien. Der Beklagten stehe darüber hinaus kein Kündigungsrecht gemäß § 313 Abs. 3 BGB zu. Ein Verkauf der Immobilie innerhalb von zwei Jahren sei nicht Geschäftsgrundlage der genannten Vereinbarungen gewesen und von den Vertragsparteien auch nicht erwartet worden. Der Verkauf sei zudem nicht an der Klägerin, sondern an der Zedentin bzw. der Beklagten gescheitert. Das bisherige Scheitern des Verkaufs mache ein Festhalten an den Vereinbarungen für die Beklagte auch nicht unzumutbar. Außerdem trägt die Klägerin vor, unbeschadet der Regelung in Ziffer 2. Buchst a) Abs. 2 der Vereinbarung vom 30.11./04.12.2000 habe nach dem Willen der Parteien auch aus dem abstrakten Schuldversprechen nicht vollstreckt werden können. Jedenfalls aber sei keine Vollstreckung in das nicht dem Grundschuldbeschlag unterliegende Vermögen zulässig.

Unter Erweiterung ihrer in erster Instanz gestellten Anträge beantragt die Klägerin nunmehr:

1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 01.12.2006 aufzuheben;

2. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars P. zu Urk.-Nr. P 1862/1993 vom 17.06.1993 für unzulässig zu erklären;

3. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der in Ziffer 2. genannten Urkunde an die Klägerin herauszugeben;

4. festzustellen, dass die Vereinbarung vom 30.11./04.12.2000 nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 25.11.2005 und 12.01.2006 aufgehoben wurde und auch im Übrigen unverändert fortgilt;

5. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 2. nicht stattgegeben wird, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars P. zu Urk.-Nr. P 1862/1999 vom 17.06.1993 für unzulässig zu erklären, soweit sie nicht auf die Rechte aus der in der Urkunde bestellten Grundschuld an dem belasteten Grundstück beschränkt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt unter anderem vor, mit der zwischen der Zedentin und ihr getroffenen Vereinbarung habe keine Vertragsübernahme vorgenommen werden sollen, vielmehr seien ihr nur die Forderungen aus dem Darlehensverhältnis samt der Kreditsicherheiten abgetreten worden. Im Übrigen wäre in einer unwirksamen Vertragsübernahme die wirksame Forderungsabtretung als "minus" enthalten.

Die Vereinbarung vom 30.11./04.12.2000 habe keinerlei Auswirkungen auf die Fälligkeit der Forderung aus dem streitgegenständlichen abstrakten Schuldversprechen; die Vollstreckung aus der Grundschuld und dem abstrakten Schuldversprechen seien nach dem Wortlaut der Rangrücktrittsvereinbarung weiterhin uneingeschränkt zulässig. Im Übrigen sei die Vereinbarung vom 30.11./04.12.2000 rechtswirksam gekündigt worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts München I vom 01.12.2006 Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen A. und B. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.10.2007 verwiesen.

B.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Das Landgericht hat den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 17.06.1993 für unzulässig zu erklären, mit Recht abgewiesen. Der Antrag ist unbegründet, weil die Klägerin der in dieser Urkunde titulierten Forderung keine rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendung im Sinne des § 767 ZPO entgegenhalten kann, vielmehr ist die Beklagte berechtigt, die Forderung aus dem in der Urkunde abgegebenen abstrakten Schuldversprechen, hinsichtlich derer sich die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, zu vollstrecken.

1. Die Forderung wurde wirksam an die Beklagte abgetreten.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Forderungsabtretung nicht deshalb unwirksam, weil es sich bei der diesbezüglichen Vereinbarung zwischen der Zedentin und der Beklagten um eine ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommene Vertragsübernahme gehandelt hätte. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten wurden dieser von der Zedentin am 20.07.2005 sämtliche Forderungen aus den der Klägerin gewährten Darlehen einschließlich aller Nebenrechte und Kreditsicherheiten übertragen. Dies stellt eine Forderungsabtretung im Sinne des § 398 BGB dar, wobei der Übergang der Nebenrechte und Sicherheiten der Rechtsfolge des § 401 BGB entspricht. Diese Vereinbarung ist noch nicht deshalb als eine auch die Zustimmung der Klägerin erfordernde Vertragsübernahme anzusehen, weil dem Schreiben der Beklagten vom 22.07.2005 zufolge "bestehende Vereinbarungen" zwischen der Klägerin und der Zedentin in vollem Umfang auf die Beklagte übertragen werden sollten. Als Vertragsübernahme wäre dies nur dann zu qualifizieren, wenn nicht nur die Darlehensforderungen der Zedentin nebst der hierfür bestellten Sicherheiten (§ 401 BGB) und der die Durchsetzbarkeit der Forderung und die Verwertbarkeit der Sicherheiten betreffenden Rechte und Pflichten als Schuldverhältnis im engeren Sinne, sondern ein aus Leistungsverpflichtungen beider Seiten bestehendes Vertragsverhältnis als Ganzes übertragen werden sollte. Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch diese Vereinbarung auch eine gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Schuld der Zedentin übernehmen sollte. Die zwischen der Klägerin und der Zedentin getroffenen Absprachen vom 30.11./04.12.2000 schränkten lediglich die Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderungen und die Verwertbarkeit bestellter Sicherheiten ein, begründeten aber keine eigenständigen Leistungsverpflichtungen der Zedentin, die aufgrund einer Vertragsübernahme fortan von der Beklagten erfüllt werden sollten.

Selbst wenn jedoch - wie die Klägerin meint - die Übertragung eines gesamten Vertragsverhältnisses gewollt gewesen und diese Vertragsübernahme an dem Fehlen der Zustimmung aller Beteiligten gescheitert wäre, hätte nach dem Willen der Vertragsparteien die Beklagte durch die Abtretung jedenfalls insoweit in die Rechtstellung der Zedentin eintreten sollen, als dies ohne Zustimmung der Klägerin möglich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1996, 3147/3148). Damit wäre auch im Falle einer unwirksamen Vertragsübernahme die darin enthaltene Abtretung der Ansprüche der Zedentin aus dem streitgegenständlichen Schuldanerkenntnis wirksam vorgenommen worden. Die Umdeutung einer fehlgeschlagenen Vertragsübernahme in eine Forderungsabtretung nach § 140 BGB setzt voraus, dass das unwirksame Geschäft den Erfordernissen des Ersatzgeschäfts, hier also der Forderungsabtretung, entspricht, der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg durch das Ersatzgeschäft im Wesentlichen erreicht wird (BGHZ 68, 204/206) und ausgehend von dem mutmaßlichen Willen der Parteien zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts anzunehmen ist, das Ersatzgeschäft werde bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein (BGH, a.a.O., Seite 223). Sämtliche dieser Voraussetzungen lägen nach Ansicht des Senats hier vor; insbesondere würde die Forderungsabtretung dem von den Vertragsparteien erstrebten wirtschaftlichen Erfolg entsprechen; denn der Wille der Vertragsparteien war ersichtlich darauf gerichtet, der Beklagten hinsichtlich der betreffenden Forderungen die Gläubigerstellung zu verschaffen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern wesentlich von dem Sachverhalt, welcher der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1998, 1063) zugrunde lag. Dort war der mit der Übernahme eines Werkvertrags erstrebte wirtschaftliche Erfolg mit dem des Ersatzgeschäfts (Abtretung bestehender und künftiger Werklohnansprüche) schon deshalb nicht im Wesentlichen identisch, weil die Zedentin für die von der Zessionarin erbrachten Leistungen weiterhin gewährleistungspflichtig gewesen wäre. Vergleichbare Leistungsverpflichtungen oder Risiken entstehen der Zedentin vorliegend durch eine Abtretung der streitgegenständlichen Forderung nicht. Dass - wie die Klägerin hierzu vorträgt - die Beklagte u. a. eine vertragliche Verpflichtung zur Geheimhaltung übernommen habe, führt unter Berücksichtung der wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien zu keinem anderen Ergebnis.

b) Die Pflicht der Zedentin zur Wahrung des Bankgeheimnisses stand der Abtretung nicht entgegen. Der Senat teilt mit der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und juristischem Schrifttum die Auffassung des Landgerichts, dass sich weder aus dem Bankgeheimnis noch aus datenschutzrechtlichen Regelungen ein vertragliches oder gesetzliches Abtretungsverbot ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2007, Az. XI ZR 195/05; OLG Köln NJW-RR 2006, 263; Bütter/Aigner, EWiR 2005, 161; Rögner, NJW 2004, 3230). Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

2. Die zwischen der Klägerin und den "Bürgen" einerseits und der Zedentin andererseits am 30.11./04.12.2000 geschlossenen Vereinbarungen hindern die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung nicht.

a) Gemäß Ziffer 2. Buchst. a) Abs. 2 der Vereinbarung vom 30.11./04.12.2000 bezog sich der erklärte Rangrücktritt nicht auf die werthaltig besicherten Teile der Forderungen der Zedentin. Ausdrücklich wird in diesen Regelungen des Vertrags klargestellt, dass die werthaltig besicherten Forderungsteile weiterhin geltend gemacht und in Höhe des Werts der dafür haftenden Sicherheit realisiert werden könnten. Um eine solche werthaltig besicherte Forderung handelt es sich auch bei dem streitgegenständlichen Schuldanerkenntnis, für das in derselben notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt wurde.

Das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin, die Formulierung in Ziffer 2. Buchst. a) Abs. 2 der Vereinbarung habe lediglich den Zweck gehabt, die Reichweite des Rangrücktritts zu verdeutlichen und insbesondere für eine etwaige Insolvenz der Klägerin klarzustellen, dass der Rangrücktritt die kraft der Grundschuld bestehenden Absonderungsrechte der Zedentin nicht beseitige, überzeugt nicht. Diese Deutung ist schwerlich vereinbar mit der Regelung in Ziffer 2. Buchst. d) der Vereinbarung, wonach im Falle der Insolvenz der Klägerin der erklärte Rangrücktritt wirkungslose wäre. Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren weiter vorgetragen, die Regelung in Ziffer 2. Buchst. d) der Vereinbarung sei nur für den Fall getroffen worden, dass die Klägerin trotz des Rangrücktritts und des Verzichts der Zedentin aufgrund Forderungen Dritter zahlungsunfähig oder überschuldet wäre und deshalb entweder selbst Insolvenz anmelden müsste oder Dritte Insolvenzantrag stellten. In diesem Fall hätten nämlich weder die Zedentin das Regelungsziel einer freien Verwertung des Grundstücks erreichen noch die Klägerin ihre Existenz sichern können. Ziffer 2. Buchst. d) der Vereinbarung betreffe aber nicht den Fall, dass Insolvenz allein wegen der Forderungen gegenüber der Zedentin angemeldet werden müsste. Die Parteien hätten die Rangrücktrittsvereinbarung dahin verstanden, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen insgesamt, also auch solche aus Grundschuld und abstraktem Schuldversprechen, zugunsten des freihändigen Verkaufs der Immobilie unterbleiben sollten.

Diese Interpretation der Klägerin findet indessen im Wortlaut der Vereinbarung keine Stütze und wurde auch durch die Angaben der vom Senat hierzu einvernommenen Zeugen nicht bestätigt. Der Zeuge A. hatte keine konkreten Vorstellungen davon, was mit der Regelung unter Ziffer 2. Buchst. a) der Vereinbarungen gewollt war oder welche Bedeutung dieser Klausel damals beigemessen wurde. Der Zeuge B. gab hingegen klar und glaubwürdig an, dass sich die Zedentin hinsichtlich ihrer werthaltigen Forderungen in keiner Hinsicht habe einschränken wollen. Unter nachvollziehbarer Schilderung der damaligen wirtschaftlichen Hintergründe machte der Zeuge deutlich, dass es für die Zedentin entscheidend war, hinsichtlich ihrer an dem Grundstück bestellten Grundpfandrechte in keiner Weise auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verzichten. Der Zeuge B. hat damit durch seine in jeder Hinsicht überzeugenden Angaben die Auslegung bestätigt, die auch der Wortlaut der Vereinbarungen nahelegt: Der von der Zedentin erklärte Rangrücktritt galt nicht für die durch Grundschulden gesicherten Forderungen der Zedentin und somit auch nicht für das streitgegenständliche abstrakte Schuldversprechen. Die Vereinbarung vom 30.11./04.12.2000 hindert daher die Zwangsvollstreckung aus der betreffenden notariellen Urkunde nicht.

b) Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die Vereinbarung vom 30.11./04.12.2000 von der Beklagten jedenfalls gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB wirksam gekündigt wurde.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12.01.2006 eine formwirksame Kündigung ausgesprochen. Mit der abgetretenen Forderung gingen nach § 401 Abs. 1 BGB auch die für die Forderung bestellten Sicherheiten und die mit der Forderung verbundenen Nebenrechte auf die Beklagte über. Zu diesen Nebenrechten gehören auch die Hilfsrechte, die der Ausübung oder Durchsetzung der Forderung dienen, wie etwa das Recht zur Fälligkeitskündigung (BGH NJW 1973, 1794). Ebenso ging vorliegend auf die Beklagte das Hilfsrecht über, die Vereinbarungen vom 30.11./04.12.2000, die die Durchsetzbarkeit bzw. Verwertbarkeit der Darlehensforderungen und Sicherheiten einschränkten, zu kündigen.

Die erklärte Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht gegenüber allen an den Vereinbarungen vom 30.11./04.12.2000 beteiligten Personen gegenüber erklärt wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dem Umstand, dass ein Vertrag von mehreren Personen geschlossen wurde, noch nicht, dass eine Kündigung dieses Vertrages stets gegenüber allen Beteiligten erklärt werden müsste. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn es sich - wie z. B. bei mehreren als Gesamtschuldner haftenden Darlehensnehmern - um ein einheitliches Vertragsverhältnis handelt, das nicht gleichzeitig gegenüber einer Vertragspartei durchgeführt und gegenüber einer anderen Vertragspartei beendet werden kann (vgl. BGH NJW 2002, 2866). Demgegenüber ist es z. B. nicht erforderlich, die Kündigung eines Darlehensvertrages auch gegenüber denjenigen zu erklären, die sich für die Verbindlichkeit des Darlehensnehmers verbürgt haben. Nach diesen Grundsätzen war es vorliegend nicht notwendig, die Kündigungserklärung auch gegenüber den in den Vereinbarung als "Bürgen" bezeichneten Personen bzw. deren Rechtsnachfolgender abzugeben. Obgleich die "Bürgen" im Hinblick auf die von ihnen übernommenen Pflichten zur Förderung des Verkaufs der Immobilie die Vereinbarung vom 30.11./04.12.2000 mit unterzeichnet haben, ist Schuldnerin der streitgegenständlichen Forderung und Begünstigte des vereinbarten Rangrücktritts allein die Klägerin. Die mit den "Bürgen" getroffenen Absprachen einerseits und die vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin andererseits begründeten daher unterschiedliche Vertragsverhältnisse, die nicht zwingend nur einheitlich durchgeführt oder beendet werden können. Tatsächlich endeten die von den "Bürgen" übernommenen Verpflichtungen auch schon deutlich früher, nämlich gemäß der im Vertrag bestimmten Befristung nach zwei Jahren. Soweit die Kündigung der Vereinbarungen vom 30.11./04.12.2000 durch die Beklagte die Fälligkeit der Darlehensforderung herbeiführt, betrifft dies nur die Klägerin selbst, weil nur diese Darlehensnehmerin ist. Bloße mittelbare Auswirkungen auf Bürgschaftsverpflichtungen führen nicht dazu, dass die Kündigung auch gegenüber den Bürgen erklärt werden müsste.

Nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB, der bei Störungen der Geschäftsgrundlage den Regelungen des § 314 BGB vorgeht (MüKo/Gaier § 314 Rn. 12 m. w. N.), bestand ferner ein Kündigungsgrund. Den Vereinbarungen vom 30.11./04.12.2000 lag nämlich als Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB die Erwartung zugrunde, dass die Immobilie in spätestens zwei Jahren verkauft sein würde. Diese Geschäftsgrundlage hat sich als falsch erwiesen, was hier unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur Folge hatte, dass der Beklagten ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden konnte.

Die in den Vereinbarungen vom 30.11./04.12.2000 getroffene Regelung, wonach sich die Bürgen für die Dauer von zwei Jahren verpflichteten, sich in näher ausgeführter Weise nach besten Kräften um einen Verkauf der Immobilie zu bemühen, zeigt, dass die Parteien davon ausgingen, innerhalb dieses Zeitraums die Immobilie veräußern zu können. Hierfür spricht auch die Regelung in Ziffer 1 von Teil 2 der Vereinbarung, wonach sich die Parteien darüber einig waren, dass der Verkauf in möglichst kurzer Zeit erfolgen werde. Dass diese Erwartung der Parteien den Vereinbarungen zugrunde lag, hat zur vollen Überzeugung des Senats auch die Einvernahme der Zeugen A. und B. ergeben. Zwar hat der Zeuge Wechner angegeben, es habe keine klaren Vorstellungen darüber gegeben, innerhalb welchen Zeitraums das Objekt verkauft werden sollte, zumal dies in erster Linie davon abhängig gewesen sei, welchen Preis die Zedentin akzeptiere. Andererseits hat der Zeuge aber auch geschildert, dass von Seiten der Klägerin darauf gedrängt worden sei, die Verpflichtung der "Bürgen" zur Unterstützung der Verkaufsbemühungen auf zwei Jahre zu begrenzen, weil man damals davon ausgegangen sei, den Verkauf gemeinsam innerhalb dieses Zeitraums "hinzubekommen". Dass die "Bürgen" dauerhaft oder etwa länger als fünf Jahre diese Verpflichtungen übernehmen sollten, sei nicht im Raum gestanden. Der Zeuge B. sagte nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass die zeitliche Dimension der Vereinbarung vom 30.11./04.12.2000 für die Zedentin klar gewesen sei; es habe die Überlegung gegeben, dass das Hotel innerhalb von zwei Jahren veräußert werden könne, zumal die damaligen Bedingungen nicht ungünstig gewesen seien. Für die Zedentin sei ferner klar gewesen, dass im Falle vergeblichen Verkaufsbemühungen das Objekt nach zwei Jahren in die Zwangsversteigerung gehe, weil der Zedentin dann die Mitwirkung der Bürgen nicht mehr zur Verfügung stehe.

Nach Gesamtwürdigung dieser Zeugenaussagen und des Wortlauts der Vereinbarungen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgingen, das Objekt innerhalb von längstens zwei Jahren veräußern zu können, mag diese Erwartung auch unter Umständen nicht ausdrücklich erklärt worden sein. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die Zedentin, hätte sie die Möglichkeit ernsthaft in Betracht gezogen, dass die Immobilie nach mehr als fünf Jahren immer noch nicht veräußert werden konnte, den Vertrag nicht in dieser Form geschlossen, sondern darauf bestanden hätte, die Vertragsdauer ausdrücklichen zu begrenzen. Mit einer solchen Befristung hätte sich die Klägerin, um den Risiko einer dauerhaften Unveräußerlichkeit des Objekts Rechnung zu tragen, redlicherweise auch einverstanden erklären müssen. Dass letztlich über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus Verkaufsbemühungen unternommen wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dieser Umstand lässt insbesondere nicht die Schlussfolgerung zu, die Parteien hätten bereits bei Vertragsschluss damit gerechnet, dass der Verkauf der Immobilie mehr als zwei Jahre in Anspruch nehmen könnte. Ebenso wenig ist dieses Verhalten als ein konkludenter Verzicht auf das Recht zur Kündigung der Vereinbarung vom 30.11./04.12.2000 anzusehen.

Im Hinblick darauf, dass nach wie vor keine konkreten Aussichten auf einen baldigen Verkauf der Immobilie ersichtlich sind, ist der Beklagten ein weiteres Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zuzumuten, zumal mit zunehmender Dauer des Leerstands des Hotels die Chancen sinken, einen akzeptablen Verkaufserlös zu erzielen. Die vertragliche Risikoverteilung steht einer Berufung der Beklagten auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht entgegen; dem Vertrag ist nicht zu entnehmen, dass das Risiko vergeblicher Verkaufsbemühungen allein von der Darlehensgeberin getragen werden sollte. Dass die Vereinbarung den Zweck hatte, eine Insolvenz der Klägerin zu vermeiden, bedeutet nicht, dass die Zedentin sich über den vorgesehenen Zeitrahmen hinaus oder gar dauerhaft verpflichtet hätte, auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, die eine Insolvenz der Klägerin herbeiführen könnten.

Die Argumentation der Klägerin, der Beklagten sei ein Festhalten am Vertrag schon deshalb zuzumuten, weil die Beklagte durch eine Zwangsvollstreckung ihre Rechtsstellung nicht durchgreifend verbessern könne, greift zu kurz. Ein etwaiger Versteigerungserlös wäre für die Beklagte unzweifelhaft wirtschaftlich günstiger als fortwährend vergebliche Bemühungen um einen freihändigen Verkauf. Dem steht auch nicht entgegen, dass - wie die Klägerin meint - die Zedentin und die Beklagte selbst zu verantworten haben, dass das Objekt bislang nicht verkauft wurde. Rechte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen zwar grundsätzlich nicht, wenn derjenige, der sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, die Änderung der Umstände bzw. den Nichteintritt des erwarteten Ereignisses vorsätzlich oder schuldhaft selbst herbeigeführt hat. Das Vorbringen der Klägerin lässt allerdings nicht die Feststellung zu, dass die Zedentin oder die Beklagte schuldhaft von einer Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hätten, das Anwesen zu einem angemessenen Preis zu veräußern.

Nach alldem ist die Beklagte zur streitgegenständlichen Zwangsvollstreckung berechtigt.

II.

Da die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Forderung wirksam an die Beklagte abgetreten wurde und diese in zulässiger Weise aus der betreffenden notariellen Urkunde vollstreckt, besteht auch aus keinem rechtlichen Grund ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Urkunde.

III.

Der im Wege der Klageerweiterung gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Vereinbarung vom 30.11./04.12.2000 nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 25.11.2005 und 12.01.2006 aufgehoben wurde und auch im Übrigen unverändert fortgilt, ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und konnte gemäß § 533 Nr. 2 ZPO noch in der Berufungsinstanz gestellt werden, weil er sich auf Tatsachen stützt, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hatte. Er ist jedoch unbegründet, da die Beklagte - wie oben unter I. 2. ausgeführt - die Vereinbarung wirksam gekündigt hat.

IV.

Der Hilfsantrag, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der genannten Urkunde für unzulässig zu erklären, soweit diese nicht auf die Rechte aus der in der Urkunde bestellten Grundschuld beschränkt wird, ist zulässig, aber unbegründet. Zum einen hat - wie unter I. 1. ausgeführt - die Beweisaufnahme ergeben, dass die Vereinbarung vom 30.11./04.12.2000 die Zwangsvollstreckung aus werthaltig besicherten Forderungen, wozu auch das notariell beurkundete abstrakte Schuldversprechen gehörte, nicht hindern sollte. Nach dieser Vereinbarung war die Vollstreckung solcher werthaltig besicherter Forderungen zwar auf die Höhe der Sicherheit beschränkt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass aus diesem abstrakten Schuldversprechen nur in die Sicherheit, also in die in derselben Urkunde bestellte Grundschuld vollstreckt werden könnte. Zum anderen entfalten die Vereinbarungen vom 30.11./04.12.2000 keine Wirkungen mehr, da sie aus den unter I. 2. genannten Gründen wirksam gekündigt wurden.

V.

Bei der dargestellten Rechtslage besteht kein Anlass für die von der Klägerin begehrte vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 770, 769 ZPO.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht zum einen auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze, zum anderen auf der einzelfallbezogenen Auslegung der zwischen der Klägerin und der Zedentin getroffenen Vereinbarungen. Weder hat daher die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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