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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 7 U 1781/06
Rechtsgebiete: HGB, EGBGB, Richtlinie 86/653/EWG


Vorschriften:

HGB § 89 b
EGBGB Art. 34
Richtlinie 86/653/EWG Art. 17
Richtlinie 86/653/EWG Art. 18
Richtlinie 86/653/EWG Art. 19
1. Die über Artikel 34 EGBGB geschützten zwingenden Vorschriften der Handelsvertreterrichtlinie (Art. 17 - 19 Richtlinie 86/653/EWG) über Ausgleich und Entschädigung nach Vertragsbeendigung können nicht dadurch vereitelt werden, dass über die Rechtswahl hinaus der ausschließliche Gerichtsstand eines Drittstaates gewählt wird, dessen Recht dem Handelsvertreterausgleich entsprechende Ansprüche des Handelsvertreters nicht kennt. Die damit einhergehende Derogation deutscher Gerichte ist unwirksam.

2. Angesichts des Schutzzwecks der Eingriffsnorm reicht es für die Annahme eines Derogationsverbots aus, wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass das Gericht des Drittstaats in aus seiner Sicht vertretbarer Rechtsauslegung zwingendes deutsches Recht nicht zur Anwendung bringt. Einer positiven Feststellung, dass das Gericht des Drittstaats das deutsche Recht nicht anwenden wird, bedarf es nicht.


Verkündet am 17. Mai 2006

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller, die Richterin am Oberlandesgericht Neumair und Richter am Oberlandesgericht Dr. Barwitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2006 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.12.2005 - samt dem Verfahren - aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht München I zurückverwiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Manching bei München, befasst sich mit dem Vertrieb von Halbleiterbausteinen und begehrt von der Beklagten Handelsvertreterausgleich gemäß § 89 b HGB. Die Beklagte mit Sitz in San Jose/Kalifornien, stellt Halbleiterbausteine her.

Mit Vertrag vom 14.09.1998 (Anlage K 1) übernahm die Klägerin den ausschließlichen Vertrieb der Produkte der Beklagten in Deutschland und Österreich. Gemäß einer Nachtragsvereinbarung (Anlage K 2) wurde das Vertragsgebiet mit Wirkung ab 01.07.2001 auf die Länder Ungarn, Slowenien, Tschechische Republik und Polen erweitert.

In dem in englischer Sprache abgefassten Vertrag vom 14.09.1998 ist unter anderem folgendes geregelt:

Ziffer 14.2:

"Sämtliche Streitigkeiten und Unstimmigkeiten, die durch oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Parteien auftreten, werden endgültig durch einen Schiedsspruch gemäß den Regelungen der American Arbitration Association, an welchen beide Parteien gebunden sind, beigelegt. ..."

Ziffer 14.3:

"Die Parteien vereinbaren unwiderruflich, dass alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsverfahren, Klagen, oder Verfahren zwischen der Gesellschaft und dem Vertreter, die durch oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder durch oder im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Vertrags oder einem Verstoß gegen diesen Vertrag auftreten, vor dem Staats- oder Bundesgerichten im Landkreis Santa Clara im Staat Kalifornien geführt werden. ..."

In Ziffer 14.5 wird als anwendbares Recht das Recht des Staates Kalifornien gewählt.

Die Klägerin wurde bis zum 27.08.2004 wie ein Handelsvertreter nach deutschem Recht für die Beklagte im jeweiligen Vertragsgebiet tätig. Mit Schreiben vom 24.08.2004 (Anlage K 6) erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Vertriebsvertrags, der die Klägerin mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 15.09.2004 widersprach (Anlage K 7).

Die Klägerin hält sowohl die vereinbarte Gerichtsstandklausel als auch die Schiedsvereinbarung für unwirksam. Aufgrund des zwingenden Charakters, den § 89 b HGB durch Art. 17 und 18 der Richtlinie 86/653/EWG (so genannte Handelsvertreterrichtlinie) erhalte, sei eine Derogation in einen Drittstaat, dessen Recht einen Entschädigungsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung nicht kenne, unwirksam. Überdies seien die Schiedsvereinbarung und die Gerichtsstandklausel aufgrund perplexen Regelungsgehalts nichtig.

Das Landgericht München I sei gemäß § 23 ZPO zuständig, da die Beklagte über Vermögen im Inland verfüge.

Daher stehe ihr (der Klägerin) ein angemessener Handelsvertreterausgleich nach § 89 b HGB zu. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Schnitt der letzten 5 Jahre eine Provision von 382.219,18 US-Dollar erzielt habe und den Umsatz der Produkte der Beklagten im Vertragsgebiet etwa verfünffacht habe.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen, in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsbetrag in US-Dollar zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8 % über den Basiszinssatz seit dem 26.11.2004.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hält das Landgericht München I aufgrund der getroffenen Gerichtsstandvereinbarung für unzuständig. Ein Derogationsverbot wegen international zwingender Rechtsnormen bestehe nicht. Auch würden die nach der Gerichtsstandsvereinbarung zuständigen Gerichte in Santa Clara/Kalifornien europarechtliche Richtlinien zur Anwendung bringen, soweit sie diese für international zwingend anwendbar hielten.

Weiter bestreitet die Beklagte, dass sie im Bezirk des Landgerichts München I über Vermögen im Sinne des § 23 ZPO verfüge. Schließlich stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich zu.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da das Landgericht München I international nicht zuständig sei. Die getroffene Gerichtsstandvereinbarung zugunsten eines ausschließlichen Gerichtsstands in Kalifornien sei nicht unwirksam, da sie zwischen kaufmännischen Parteien vereinbart worden sei und die Frage der Zuständigkeit nicht davon abhängig gemacht werden könne, welches Gericht mit welcher Wahrscheinlichkeit der Klägerin einen Handelsvertreterausgleich zubillige, auch wenn ein solcher nach Recht und Rechtsprechung in der europäischen Union zwingend vorgeschrieben sei. Im Übrigen stehe auch die getroffene Schiedsvereinbarung einer Zuständigkeit des Landgerichts München I entgegen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht München I. Darüber hinaus beantragt die Beklagte, das Verfahren gemäß Art. 234 EG-Vertrag auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat formulierte Rechtsfrage zur Vorab-Entscheidung vorzulegen.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.05.2006 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als das landgerichtliche Urteil samt dem Verfahren aufzuheben und der Rechtsstreit auf den Antrag der Beklagten an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen ist (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Das Landgericht hat lediglich über die Zulässigkeit der Klage entschieden. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Parteien auch im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Handelsvertreterausgleich die deutsche Gerichtsbarkeit wirksam derogiert haben, teilt der Senat nicht.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus § 23 ZPO (Gerichtsstand des Vermögens). Vermögen im Sinne des § 23 ZPO ist jeder Gegenstand, der einen - wenn auch geringen - Geldwert hat, sei es eine Sache oder eine Forderung oder ein sonstiges Vermögensrecht. Dies gilt auch, wenn der Vermögensgegenstand nicht zur Befriedigung des Gläubigers geeignet oder ausreichend ist (BGH NJW 1988, 966, 967). Die Klägerin hat im einzelnen dargelegt, dass und inwiefern die Beklagte über Vermögenswerte in Deutschland in Gestalt von Kundenforderungen und Geschäftsanteilen verfügt, die Beklagte ist dem nicht mit Substanz entgegengetreten. Hinsichtlich der Forderungen ist nach § 23 Satz 2 ZPO auf den inländischen Wohnsitz der Schuldner der Beklagten abzustellen. Der für eine Anwendung des § 23 ZPO erforderliche Inlandsbezug folgt aus der Tätigkeit der in Deutschland ansässigen Klägerin für die Beklagte, die vertragsgemäß unter anderem in Deutschland stattfand.

2. Ihre Ausschließlichkeit unterstellt, führt die im Übrigen Platz greifende Gerichtsstandvereinbarung in Ziffer 14.3 des Vertriebsvertrags nicht zu einer rechtswirksamen Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit, soweit die Geltendmachung von Handelsvertreterausgleichsansprüchen im Raum steht.

a) Unstreitig wurde die Klägerin - unter anderem in Deutschland - für die Beklagte wie ein Handelsvertreter im Sinne des deutschen Rechts tätig mit der Folge, dass ihr dem Grunde nach Ausgleich im Sinne des § 89 b HGB zusteht.

b) Nach den Grundsätzen, die der EuGH im Urteil vom 09.11.2000 (so genannte Ingmar-Entscheidung; EuZW 2001, 50 = DB 2001, 36) aufgestellt hat, handelt es sich bei der deutschen Regelung über den Handelsvertreterausgleich in § 89 b HGB um international zwingendes materielles Recht mit der Maßgabe, dass sich der Geltungswille nur gegen die Wahl des Rechts eines Drittstaates richtet. Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die dortige Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, war Handelsvertreterin der in Kalifornien ansässigen Beklagten. Infolge einer Rechtswahlvereinbarung unterlag der Handelsvertretervertrag kalifornischem Recht. Nach Vertragsbeendigung erhob die Handelsvertreterin Klage vor den englischen Gerichten unter anderem auf Zahlung einer Entschädigung für die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten. Dabei stützte der Kläger seinen Ausgleichsanspruch auf das englische Recht, das die Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG vom 18.12.1986) umgesetzt hatte.

In Artikel 17 Abs. 1, 19 der Richtlinie 86/653/EWG ist bestimmt:

Artikel 17 Abs. 1: Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Abs. 2 oder Schadensersatz nach Abs. 3 hat.

Artikel 19: Die Parteien können vor Ablauf des Vertrages keine Vereinbarungen treffen, die von Artikel 17 und 18 zum Nachteil des Handelsvertreters abweichen.

Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Court of Appeal (England & Wales) gemäß Artikel 234 EG die Vorlagefrage wie folgt beantwortet:

"Artikel 17 und 18 Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, die dem Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung gewisse Ansprüche gewähren, sind auch dann anzuwenden, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, der Unternehmer seinen Sitz aber in einem Drittland hat und der Vertrag vereinbarungsgemäß dem Recht dieses Landes unterliegt."

Der zwingende Charakter dieser Bestimmungen ergebe sich aus der Tatsache, dass die Parteien nach Artikel 19 der Richtlinie vor Ablauf des Vertrages nicht zum Nachteil des Handelsvertreters davon abweichen können und aus dem doppelten Zweck der Richtlinie, nämlich des Schutzes des Handelsvertreters einerseits und der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt andererseits.

Aufgrund dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlangt der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB den internationalen Geltungswillen einer Sachnorm im Sinne des Artikel 34 EGBGB (sog. Eingriffsnorm), der sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der mitgliedstaatlichen Umsetzungsnormen ergibt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Sachverhalt einen starken Gemeinschaftsbezug aufweist, was hier aufgrund von Tätigkeitsort und Sitz der Klägerin im Gemeinschaftsgebiet nicht zweifelhaft ist (vgl. Staudinger-Magnus, 13. Aufl. 2002, Rdnr. 42 zu Artikel 34 EGBGB Seite 611).

c) Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sich der Europäische Gerichtshof in der zitierten Entscheidung zur Frage einer Derogation nicht geäußert habe, greift dies zu kurz. Zu Recht führt die Berufung dazu aus, dass durch die Wahl des Gerichts eines Drittstaates bei gleichzeitiger Wahl des (Sach-)Rechts des Drittstaates aus dem zwingenden Charakter des § 89 b HGB auch ein Derogationsverbot folge, da nur so Geltung und Durchsetzbarkeit des zwingenden deutschen Rechts sichergestellt werden könnten.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil vom 30.1.1961 (NJW 1961, 1061, 1062) zum Verhältnis zwischen Rechtswahl und Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands ausgeführt, "dass, obwohl beide Fragen logisch zu trennen sind, doch im Einzelfall die Gerichtsstandsvereinbarung dem Zwecke dienen und praktisch dazu führen kann, dass das Recht des Landes angewendet wird, dessen ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden ist. Im Zweifel wird der Wille der Parteien dahin gehen. Dann aber kann die Vereinbarung des ausländischen Gerichtsstands unwirksam sein, wenn die Parteien die Anwendung des betreffenden ausländischen Rechts nicht wirksam vereinbaren konnten. Beide Fragen müssen daher im Zusammenhang behandelt werden."

In seinem Urteil vom 30.5.1983 (NJW 1983, 2772) hat der Bundesgerichtshof dementsprechend ausgeführt, dass für den Empfänger in einem deutschen Bestimmungshafen die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts in einem Seefrachtvertrag nach dem Schutzzweck des § 662 HGB (nur) unwirksam sei, wenn dadurch die zwingende Haftung des Konnossementverfrachters nach den Haager Regeln ausgeschaltet wird.

Mehrfach hat der Bundesgerichtshof zu § 61 BörsenG einer Gerichtsstandsvereinbarung die Wirksamkeit versagt, die bei ihrer Anwendung in Verbindung mit einer Rechtswahlklausel zur Folge hätte, dass die zur Entscheidung berufenen Gerichte den Termineinwand nicht beachten (NJW 1984, 2037; NJW 1987, 3193 f.; anders nunmehr BGH NJW 1998, 2358, wonach der Termin- und der Differenzeinwand bei im Ausland geschlossenen Börsentermingeschäften nach neuem Börsengesetz nicht mehr zum deutschen ordre public international gehöre).

Das LAG Hessen hat mit Urteil vom 14.8.2000 (NJOZ 2001, 45, 52) für die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften über das Wettbewerbsverbot gemäß §§ 74 ff HGB entschieden, dass Schranken, die einer Wahl ausländischen materiellen Rechts durch das deutsche internationale Privatrecht gezogen sind, auch auf die Derogation der internationalen Zuständigkeit deutscher Gericht durchschlagen müssen, soll nicht der Arbeitnehmerschutz, den das materielle Kollisionsrecht über Artikel 30 EGBGB gewähren will, im Ergebnis weitgehend leer laufen.

Auch in der Literatur ist anerkannt, dass Gerichtsstandsvereinbarungen zur Umgehung zwingender Schutzvorschriften des inländischen Rechts unzulässig sind, insbesondere eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung durch Derogation der inländischen Zuständigkeit nicht zu einen Verlust des Rechtsschutzes führen darf (Zöller-Vollkommer, 25. Aufl., Rdnr. 30 zu § 38 ZPO).

Diese Grundsätze sind auch hier anzuwenden. Die über Artikel 34 EGBGB geschützten (vgl. Staudinger-Magnus aaO Seite 610; Palandt-Heldrich, 65.Aufl., Rdnr. 3 a zu Artikel 34 EGBGB) zwingenden Vorschriften der Handelsvertreterrichtlinie über Ausgleich und Entschädigung nach Vertragsbeendigung können nicht dadurch vereitelt werden, dass über die Rechtswahl hinaus der Gerichtsstand eines Drittstaates gewählt wird, dessen Recht dem Handelsvertreterausgleich entsprechende Ansprüche des Handelsvertreters nicht kennt (vgl. zum kalifornischen Recht Staudinger-Magnus aaO Seite 610; Küstner/Thume Band 2, 7. Aufl., Rdnr. 180 Seite 73).

Soweit die Beklagte hiergegen insbes. auch in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass die Nichtanwendung der deutschen Vorschriften über den Handelsvertreterausgleich durch kalifornische Gerichte keineswegs (als Rechtstatsache) festgestellt sei, greift dies nicht durch. Angesichts des Schutzzwecks der Eingriffsnorm reicht es vielmehr für die Annahme eines Derogationsverbots aus, wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass das Gericht des Drittstaats zwingendes deutsches Recht nicht zur Anwendung bringt. Dies ist hier der Fall. Es erscheint nämlich ernstlich zweifelhaft, dass kalifornische Gerichte angesichts der getroffenen Rechtswahl zur Anwendung der deutschen Vorschriften über den Handelsvertreterausgleich gelangen. Vielmehr könnten kalifornische Gerichte mit Blick auf den Sitz der Beklagten in Kalifornien und die Kaufmannseigenschaft beider Parteien (der Argumentation der Beklagten folgend) zum - jedenfalls aus kalifornischer Sicht vertretbaren - Ergebnis gelangen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien ausnahmslos kalifornischem Sachrecht unterliegt, da eine Bindung an EU-Richtlinien bzw. die Rechtsprechung des EuGH nicht bestehe.

d) Entsprechendes hat zu gelten, soweit die Parteien in Ziffer 14.2 eine Schiedsvereinbarung nach den Regelungen der American Arbitration Association vereinbart haben. Im Urteil vom 15.6.1987 (NJW 1987, 3193, 3194) hat der Bundesgerichtshof das für den Fall entschieden, dass die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts in Verbindung mit einer Rechtswahl dazu führt, dass dem Börseninländer der Termineinwand versagt wird. Bei Anerkennung der Schiedsabrede stünden die börsenrechtlichen Schutzvorschriften zur Disposition der Parteien, was ihrem Charakter als unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen widerspreche.

e) Dem Antrag der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2006, das Verfahren auszusetzen und die dort zu Protokoll formulierte Vorlagefrage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, war nicht nachzukommen. Nach Artikel 234 EG-Vertrag wäre hierfür Voraussetzung, dass das nationale Gericht eine Entscheidung über die Frage der Auslegung der Handelsvertreterrichtlinie zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Daran fehlt es hier. Nachdem die Frage des zwingenden Charakters der materiell-rechtlichen Bestimmungen über Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters durch die Ingmar - Entscheidung des EuGH geklärt ist, ergeben sich die hieraus zu ziehenden Folgerungen für Gerichtsstandsvereinbarungen aus Artikel 34 EGBGB in Verbindung mit den bestehenden Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung zum internationalen Zivilprozessrecht. Eines Rückgriffs auf die Handelsvertreterrichtlinie bedarf es daher nicht mehr.

3. Ob die in Ziffer 14.2. und 14.3 des Vertriebsvertrags getroffenen Vereinbarungen über Schiedsgerichtsbarkeit und Gerichtsstand darüber hinaus wegen Perplexität unwirksam sind, wie die Klägerin meint, bedarf wegen der Unwirksamkeit dieser Vereinbarungen aus anderen Gründen keiner näheren Beurteilung.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, 25. Aufl., Rdnr. 59 zu § 538 ZPO).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat nach der Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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