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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 29.08.1999
Aktenzeichen: 7 U 1944/99
Rechtsgebiete: BGB, VVG, ZPO, HGB


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative
BGB § 288
VVG § 67 Abs. 1 Satz 3
VVG § 12
ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 91
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
HGB § 352
1. Die Vergütung nach Art. 32 CMR erfaßt auch Ansprüche aus nationalem Recht, soweit sie mit einer CMR-Beförderung zusammenhängen. Betroffen sind allerdings grundsätzlich nur Ansprüche der direkt am Transportvorgang beteiligten Personen.

2. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung enthält ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bezüglich der Hauptforderung.

OLG München Urteil 29.08.1999 - 7 U 1944/99 - 11 HKO 121/98 LG München I


wegen Forderung

erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Hügelschäffer und Glocker aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1999 folgendes ENDURTEIL:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21. 12. 1998 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 82.401,95 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 14. 5. 1996 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 110.000,-- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000,--.

Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt den genannten Betrag nicht.

Gründe

Die Klägerin ist Führer eines Pools von Verkehrshaftpflichtversicherern, die die Beklagte im Rahmen einer Speditions-Global-Police hinsichtlich deren möglicher vertraglicher Haftung gegenüber Dritten versichert haben (vgl. Vertrag Anlage K 1). Sie fordert die Rückerstattung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen.

Im Mai 1994 erhielt die Beklagte von der Firma S. AG den Auftrag, vier Lkw-Ladungen Käse nach Moskau zu transportieren. Die Beklagte gab den Transportauftrag an die Firma Z. GmbH in F. weiter, die ihrerseits einen Subunternehmer einschaltete. Der beauftragte Frachtführer saß in Moskau Trickbetrügern auf; die Ladung ging verloren. Die Beklagte wurde aufgrund dieses Sachverhalts vom Landgericht München I mit Endurteil vom 20. 2. 1995 rechtskräftig verurteilt, an die S. AG Schadensersatz in Höhe von DM 100.593,38 nebst Zinsen zu bezahlen (vgl. im einzelnen Anlage K 2).

Die Beklagte wandte sich an die Firma Z. GmbH, um sich dort schadlos zu halten. Die Firma Z. berühmte sich zu diesem Zeitpunkt offener Frachtforderungen gegen die Beklagte in Höhe von DM 85.140,-- (vgl. Offene - Posten - Liste vom 22. 2. 1995; Anlage K 5). Obwohl die Beklagte bereits zu einem frühreren Zeitpunkt ihrerseits auf Gegenansprüche hingewiesen hatte (vgl. Anlage B 13), erklärten die Rechtsanwälte T. und Partner, ... namens der Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 13. 4. 1995, eingegangen am 19. 4. 1995, gegenüber dem Vertreter der Firma Z. wegen deren Frachtforderungen in Höhe von DM 85.140,-- die Aufrechnung mit der Forderung auf Erstattung des vom Landgericht München I tenorierten Schadens in Höhe von DM 100.593,38; sie baten ferner um Auszahlung der Differenz nebst Zinsen. Nur wenige Tage später, am 28. 4. 1995, stellte der Versicherungsmakler der Klägerin für diese einen Scheck über DM 100.593,38 aus, zahlbar an die S. AG. Nach Befriedigung der aus dem Käsetransport primär geschädigten Auftraggeberin nahm die Klägerin die Firma Z. GmbH in Regreß und verklagte sie mit Schriftsatz vom 20. 9. 1995 vor dem Landgericht F. auf Zahlung von DM 100.593,38. In diesem Prozeß verwies die Firma Z. erfolgreich auf die am 13. 4. 1995 erfolgte Verrechnung ihrer eigenen Frachtforderungen mit der streitgegenständlichen Ausgleichsforderung der Beklagten. Die Klage erwies sich im Ergebnis nur in Höhe des Differenzbetrages von DM 15.453,38 als erfolgreich (vgl. die beigezogenen Akten LG F.). Bereits mit Schreiben vom 7. 7. 1995 hatte die Beklagte den Versicherungsmakler der Klägerin darauf hingewiesen, daß sie "einen kleinen Teil der in Frage stehenden Ansprüche der Versicherung" mit der Firma Z. aufgerechnet habe. Die Gesamthöhe der anerkannten Forderungen habe 80.240,-- DM abzüglich erfolgter Aufrechnungen betragen. Ein Restbetrag von DM 2.738,05 werde per Scheck ausgekehrt (vgl. Anlage B 7). Diese Zahlung ist unstreitig auch erfolgt.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. 12. 1997, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, nunmehr Klage gegen die Beklagte erhoben. Sie hat ausgeführt, die Beklagte sei wegen der von ihr erklärten Aufrechnung auf Kosten der Klägerin rechtsgrundlos um den Wert der seinerzeitigen Gegenforderung der Firma Z. (Frachtrechnungen) bereichert. Die Beklagte habe zudem durch die Aufrechnung sie aus dem Versicherungsvertrag treffende Obliegenheiten verletzt. Sie schulde die Auskehrung des auf diesem Wege erlangten Vermögensvorteils. Soweit die Beklagte einwende, schon vorab mit eigenen Ersatzansprüchen aus anderen Schadensereignissen gegen die Frachtrechnungen der Firma Z. aufgerechnet zu haben, werde dies in jeder Hinsicht bestritten. Auch insoweit sei die Beklagte im übrigen nach dem Versicherungsvertrag zu einer Aufrechnung nicht berechtigt gewesen; sie habe die fraglichen Ansprüche bei der Klägerin angemeldet gehabt. Außerdem habe die Klägerin der Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht F. gegen die Firma Z. den Streit verkündet; die Beklagte könne deshalb jetzt nicht mehr geltend machen, daß die auf die Klägerin übergeleitete Forderung auf Schadensersatz gegen die Firma Z. wegen des fehlgeschlagenen Käsetransportes nicht durch Aufrechnung erloschen sei. Die Klageforderung unterliege schließlich den allgemeinen Verjährungsregelungen; die Klägerin mache keine Frachtforderungen geltend.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 85.140,-- nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 14. 5. 1996 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat ausgeführt, die der Firma Z. gegen die Beklagte zustehenden Frachtforderungen, die sich im übrigen nicht, wie Anlage K 5 ausweise, auf DM 85.140,--, sondern auf einen geringeren Betrag belaufen hätten, seien durch Aufrechnungen der Beklagten, erklärt zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Dezember 1994 und Februar 1995, bereits untergegangen gewesen. Im einzelnen habe es sich bei den den Aufrechnungenforderungen zugrundeliegenden Vorfällen um einen Obst- bzw. Gemüsetransport nach Moskau mit Kühlschaden sowie um einen weiteren Fall von Ladungsverlust durch Trickdiebstahl gehandelt; der Schaden habe sich auf insgesamt DM 77.501,95 belaufen. Die Firma Z. habe in beiden Fällen keine Einwände gegen ihre Inanspruchnahme erhoben. Die Klägerin sei über die erklärten Aufrechnungen informiert gewesen. Sie sei durch die "selbständige Erledigung" der Schadensfälle seitens der Beklagten von ihrer versicherungsvertraglichen Einstandspflicht befreit worden; ein Obliegenheitsverstoß der Beklagten sei nicht erkennbar. Die Beklagte sei ferner im vorliegenden Fall nicht rechtsgrundlos bereichert, da die Klägerin aufgrund des Versicherungsvertrages zum Ausgleich des "S.-Schadens" verpflichtet gewesen sei. Zudem sei die "vermeintliche Bereicherung" der Beklagten durch die erlittenen Schäden in ein "Minus" verwandelt worden. Von einer Streitverkündung im "F."- Verfahren wisse die Beklagte nichts. Letztlich sei der Klageanspruch verjährt. Die Klägerin mache im Ergebnis Frachtforderungen der Firma Z. gegen die Beklagte geltend, die der Verjährungsregelung des Art. 32 CMR unterlägen.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 21. 12. 1998 ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Auch ein möglicher Bereicherungsanspruch der Klägerin unterliege der CMR-Verjährung, weil er im sachlichen Zusammenhang zu einer grenzüberschreitenden Beförderung stehe. Der Anspruch sei unbeschadet des genauen Zeitpunktes der Aufrechnungserklärung jedenfalls vor Erlaß des Urteils in dem F. Verfahren (20. 3. 1996) entstanden; bei Klageerhebung im vorliegenden Verfahren am 30. 12. 1997 sei die einjährige Verjährungsfrist des Art. 32 CMR in jedem Falle schon abgelaufen gewesen.

Zur näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, das beiden Parteien am 5. 1. 1999 zugestellt wurde. Gegen das Urteil richtet sich die am 5. 2. 1999 bei dem Oberlandesgericht eingelegte und mit Schriftsatz vom 6. 4. 1999 fristgerecht begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin wiederholt im wesentlichen ihren Sachvortrag aus erster Instanz. Das Landgericht habe verkannt, daß der Klageanspruch nicht auf der "Frachtvertragsebene", sondern auf der "Versicherungsvertragsebene" liege. Beide Ebenen seien strikt zu trennen. Die Beklagte habe selbst eingeräumt, vor Zahlung an die Firma S. entgegen den Bestimmungen des Versicherungsvertrages über eine Regreßforderung im Wege der Aufrechnung verfügt zu haben. Damit sei die Klägerin von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen. Aufgrund der Aufrechnung der Beklagten seien die Regreßforderung (Schadensersatzansprüche gegen die Firma Z.) wie auch deren Gegenansprüche "auf Frachtvertragsebene" in Höhe von DM 85.140,-- erloschen. Die Beklagte habe sich dadurch Frachtzahlungen in gleicher Höhe erspart; sie sei insoweit bereichert. Der Bereicherungsanspruch habe seinen Ursprung im Versicherungsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter. Art. 32 CMR finde insoweit keine Anwendung. Eine Verjährung sei damit nicht eingetreten.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts München I aufzuheben und die Beklagte entsprechend dem bereits erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet nunmehr explizit, mit einem Schadensersatzanspruch gegenüber der Firma Z. aufgerechnet zu haben, der Gegenstand des Rechtsstreites in F. gewesen sei; dieser sei vielmehr tatsächlich auf die Klägerin übergegangen. Die Aufrechnungserklärung, die die Rechtsanwälte T. und Partner mit Schreiben vom 13. 4. 1995 abgegeben hätten, sei ohne Vollmacht der Beklagten erfolgt. Die Beklagte sei nachträglich auch nicht über diese Erklärung informiert worden. Aufgerechnet habe sie, die Beklagte, mit anderen Schadensersatzforderungen, wie bereits in erster Instanz näher dargelegt. Es werde ferner daran festgehalten, daß die Beklagte von dem Rechtsstreit in F. keine Kenntnis erlangt habe. Die Beklagte habe demzufolge auch nicht ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt; sie habe über die fragliche Regreßforderung nicht verfügt. Schließlich sei daran festzuhalten, daß die Beklagte nicht rechtsgrundlos bereichert sei. Außerdem seien etwaige Bereicherungsansprüche, wie vom Landgericht festgestellt, verjährt. Eine etwaige Bereicherung liege allenfalls in der Befreiung von Frachtansprüchen.

Im einzelnen wird auf die Schriftsätze beider Parteien vom 6. 4. 1999, 18. 5. 1999 und 21. 6. 1999 Bezug genommen.

I.

Die zulässige Berufung ist im wesentlichen begründet. Insbesondere sind die Ansprüche der Klägerin nicht nach Art. 32 CMR verjährt. Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken:

1. Anspruchsgrundlage für den der Klägerin zugesprochenen Hauptsachebetrag ist § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB.

a) Die Klägerin hat an die Beklagte durch Auszahlung des Betrages von DM 100.593,38 an die Firma S. eine Leistung in gleicher Höhe erbracht.

Rechtlich ist die Zahlung durch die Versicherung an den Geschädigten nämlich als Leistung an den Versicherungsnehmer, also die Beklagte, zu werten. Mit der Zahlung ist die Versicherung ihrer (vermeintlichen) Vertragspflicht nachgekommen, die Beklagte wegen des eingetretenen Schadens schadlos zu stellen; sie hat damit eine bewußte und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens der Beklagten vorgenommen (vgl. dazu Palandt, BGB, 58. Auflage, § 812 Rn. 3 m. w. N.). Gleichzeitig bewirkte die Klägerin damit eine Leistung der Beklagten an die Firma S. Ist nun das Deckungsverhältnis, d.h. der Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin an die Beklagte, mit Mängeln behaftet, erfolgt die Leistung also etwa in der irrigen Annahme des Zuwendenden, dem Schuldner gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein, so besteht grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch des Zuwendenden gegen den Schuldner (vgl. dazu BGHZ 43, 1/11, Palandt, a.a.O., § 812 Rn. 58 ff.). Als Fall eines mangelhaften Deckungsverhältnisses wird von der Rechtsprechung insbesondere angesehen die Leistung eines Versicherers an den Geschädigten trotz Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer (vgl. BGH VersR 64, 474; Palandt, a.a.O., § 812 Rn. 60; Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, § 6 Rn. 89). Der Sonderfall des § 3 PflVG (Direktanspruch des Geschädigten) kann vorliegend außer Betracht bleiben.

b) Die Beklagte hat die Leistung der Klägerin auch "erlangt".

c) Zum Zeitpunkt der Leistung durch die Klägerin gab es hierfür in Höhe eines Teilbetrages von DM 85.140,-- gegenüber der Beklagten keinen Rechtsgrund mehr, weil sich die Beklagte in Höhe dieses Betrages bereits mit Einverständnis der Firma Z. durch Aufrechnung befriedigt hatte; ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden lag damit nicht mehr vor (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 67 Rn. 31). Alternativ dazu wäre auch an eine leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung durch die Beklagte zu denken, wenn man nämlich der Auffassung folgen sollte, daß durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung gegen das "Aufgabeverbot" nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG verstoßen wurde. "Aufgabe" wird definiert als jedes Handeln, das zum Verlust des Erstattungsanspruches führt oder seine Realisierung hindert wie z.B. auch eine Verrechnung, die Regreßansprüche praktisch aussichtslos macht (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.). Im Ergebnis kann dies hier allerdings offen bleiben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend eine wirksame Verrechnung des Regreßanspruches in Höhe von DM 85.140,-- erfolgt. Maßgeblich abzustellen ist dabei auf die Erklärung der Rechtsanwälte T. und Kollegen vom 13. 4. 1995, vorgelegt im beigezogenen Verfahren LG F. Die Erklärung ist namens und - so der Wortlaut der Erklärung - in Vollmacht der Beklagten gegenüber der Firma Z. abgegeben worden. Der Senat sieht keinen Anlaß, an der Wirksamkeit der Erklärung zu zweifeln. Sollte die Beklagte, wie nunmehr behauptet, die für sie in der Schadenssache S. tätigen Anwälte tatsächlich nicht ausdrücklich zur Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt haben, so muß doch zumindest vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht ausgegangen werden (vgl. dazu grundsätzlich Palandt, a.a.O., § 173 Rn. 14 ff.). Immerhin waren die Anwälte nach unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägervertreters im Termin am 23. 6. 1999 wie auch ausweislich des vorliegenden Schreibens entsprechend den üblichen Gepflogenheiten über die Versicherung mit der Abwicklung der gesamten Schadensangelegenheit befaßt. So war ihnen z.B. auch die Summe der von der Firma Z. geltend gemachten Frachtforderungen wohl bekannt. Das Schreiben vom 13. 4. 1995 belegt ferner, daß in dieser Sache bereits mehrfach korrespondiert worden war; es nimmt Bezug auf ein Schreiben der Gegenseite vom 31. 3. 1995. Hiernach war es für die Beklagte, wie der Senat meint, sehr wohl vorhersehbar, daß die von ihrer Versicherung eingeschalteten Anwälte auch in ihrem eigenen Namen Erklärungen zur Schadensregulierung abgeben würden. Sie hätte hinreichend Gelegenheit gehabt, dem zu begegnen, wenn sie dies zur Wahrnehmung ihrer Interessen für erforderlich gehalten hätte.

Hinzu kommt, daß die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. 2. 1998 im vorliegenden Verfahren unter Beigabe ihres Schreibens Anlage B 7 sogar zugestanden hat, zumindest über einen kleinen Teilbetrag der fraglichen Regreßforderung, nämlich über DM 2.738,05, tatsächlich im Wege der Aufrechnung verfügt zu haben. Sie hat andererseits weder explizit vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, daß namens der Beklagten mehrfach die Aufrechnung mit Teilen der streitgegenständlichen Regreßforderung erklärt worden wäre. Die Beklagte setzt sich so mit ihrer in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptung, für eine Aufrechnungserklärung habe eine Vollmacht nicht vorgelegen, in Widerspruch zu ihrem Zugeständnis aus erster Instanz, ohne daß die Voraussetzungen für einen Widerruf (§ 290 ZPO) vorliegen würden.

Letztlich muß das Vorbringen der Beklagten, die Anwälte T. und Kollegen hätten ihre Aufrechnungserklärung ohne Vollmacht der Beklagten abgegeben, - seine Relevanz einmal unterstellt - als verspätet zurückgewiesen werden. Die Klägerin hatte bereits mit der Klageschrift darauf hingewiesen, daß sich die Firma Z. im "F. Verfahren" erfolgreich darauf berufen habe, daß die Regreßforderung in Höhe von DM 85.140,-- durch Aufrechnung erloschen sei. Obwohl die Beklagte zu Recht die Auffassung vertritt, daß sie - mangels wirksamer Zustellung einer Streitverkündungsschrift - an die in F. getroffenen Feststellungen nicht gebunden sei, hat sie sich entgegen der ihr gesetzten Klageerwiderungsfrist nicht bemüßigt gefühlt, zu der im "F. Verfahren" streitentscheidenden Aufrechnungserklärung über die im Schriftsatz vom 2. 2. 1998 enthaltenen Ausführungen hinaus weiter vorzutragen. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin dann nochmals darauf hingewiesen, daß sich die Beklagte "durch Aufrechnung mit Frachtforderungen" hinsichtlich des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruches befriedigt habe. Innerhalb der Berufungserwiderungsfrist hat sich die Beklagte darauf beschränkt, die behauptete Aufrechnung schlechthin zu bestreiten. Erstmals mit Schriftsatz vom 21. 6. 1999, eingegangen bei Gericht zwei Tage vor dem für die Berufungsverhandlung angesetzten Termin, hat die Beklagte schließlich die Vollmacht der Rechtsanwälte T. und Kollegen bestritten. Diese Verspätung ist nicht zu entschuldigen, zumal der Beklagtenvertreter - wie im Termin vom 23. 6. 1999 selbst zugestanden - anläßlich der persönlichen Übergabe seines Schriftsatzes vom 18. 5. 1999 die zum vorliegenden Verfahren beigezogenen F. Akten eingesehen und dabei auch das Schreiben der Rechtsanwälte T. vom 13. 4. 1995 zur Kenntnis genommen hat. Es wäre dem Beklagtenvertreter ein Leichtes gewesen, sich zum einen schon vor Ablauf der Berufungserwiderungsfrist Einsicht in die bereits vom Landgericht beigezogenen F. Akten zu verschaffen (vgl. Beiziehungsbeschluß Bl. 13 d.A.) und sich damit in die Lage zu versetzen, sachgerecht vorzutragen (vgl. BGH NJW 88, 60). Zumindest aber wäre es ihm problemlos möglich gewesen, sich jedenfalls noch so rechtzeitig vor dem Termin am 23. 6. 1999 zu den nunmehr gewonnen Erkenntnissen zu äußern, daß das Erfordernis einer etwaigen Beweisaufnahme vom Senat mit der Gegenseite hätte abgeklärt und ein gegebenenfalls zu hörender Zeuge entsprechend der Senatspraxis noch in den Termin vom 23. 6. 1999 hätte geladen werden können. Am 21. 6. 1999, nach Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom gleichen Tage, war dies nicht mehr möglich. Im Termin hat dann der Klägervertreter die Behauptung der Beklagten zur angeblich fehlenden Vollmacht der Rechtsanwälte T. bestritten und Rechtsanwalt Dr. T. persönlich als Zeugen benannt (vgl. Sitzungsprotokoll). Wäre daher das einschlägige Vorbringen der Beklagten noch zu berücksichtigen, müßte diesem Beweisantrag - wiederum die Relevanz des gesamten Vorbringens unterstellt (s.o.) - stattgegeben werden; anstelle eines Urteils wäre ein Beweisbeschluß zu verkünden. Es liegt auf der Hand, daß dies die Erledigung des Rechtsstreites weiter verzögern würde.

d) Die namens der Beklagten erklärte Aufrechnung ging auch nicht etwa "ins Leere", weil die Gegenforderung schon aufgrund zuvor erklärter Aufrechnungen der Beklagten mit anderen Forderungen ("A.-Komplex") erloschen gewesen wäre. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte tatsächlich wirksam mit Forderungen aus dem "A.-Komplex" aufgerechnet hat; u.a. erscheint das Einverständnis der Firma Z. (vgl. § 32 ADSp a.F.) durchaus fraglich (vgl. Anlage K 5). Unbeschadet dessen aber hat die Beklagte durch ihre Aufrechnung vom 13. 4. 1995 das Bestehen der Gegenforderung in eben derselben Höhe letztlich wieder anerkannt. Die Aufrechnung muß hier dem Bezahlen einer Rechnung gleichgestellt werden, das nach Rechtsprechung und Literatur in der Regel als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten ist (BGH NJW 95, 3311; Palandt, a.a.O., § 781 Rn. 8). Wer aufrechnet oder bezahlt, bringt dadurch zum Ausdruck, daß er die Forderung, die zu erfüllen er im Begriffe ist, als bestehend anerkennt. Einer weiteren Beweiserhebung zu diesem Komplex bedurfte es von daher nicht; die Beklagte ist mit ihren Einwänden ausgeschlossen. Dies gilt naturgemäß auch, soweit die Beklagte meint, die Auflistung Anlage K 5 habe nicht berücksichtigungsfähige Positionen ausgewiesen.

e) Der Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kommt der Beklagten im vorliegenden Fall nicht zugute. Die Beklagte hat zwar noch in erster Instanz behauptet, die von der Klägerin erbrachten Leistungen hätten sich "durch erlittene Schäden in ein Minus" verwandelt. Dies ist jedoch für den Senat nicht nachvollziehbar. Es fehlt jeder für den Senat nachprüfbare Sachvortrag.

f) Das gewonnene Ergebnis ist interessengerecht und nicht unbillig. Die Beklagte hat (auch) bei rein wirtschaftlicher Betrachtung durch den hier streitgegenständlichen Vorgang einen überschießenden Vorteil erlangt. Sie ist im Ergebnis nicht nur von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Firma S., sondern gleichzeitig auch von Frachtforderungen gegenüber der Firma Z. freigestellt worden, ohne insoweit eigene Leistungen erbracht zu haben. Es widerspricht nicht Treu und Glauben, wenn sie diesen "überschießenden" Vermögensvorteil, auf den sie keinen Anspruch hat, an die Klägerin herausgeben muß.

g) Der hiernach in Höhe von DM 85.140,-- entstandene Bereicherungsanspruch der Klägerin ist allerdings in Höhe von DM 2.738,05 durch Zahlung der Beklagten wieder erloschen. Diese Zahlung ist unstreitig erfolgt. Die Berufung übersieht dies; sie ist insoweit unbegründet.

2. Im übrigen ist der Bereicherungsanspruch fällig und durchsetzbar; die Einrede der Verjährung kann ihm nicht entgegengehalten werden.

a) Der Anspruch ist insbesondere entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nach Art. 32 CMR verjährt. Zu Recht hat das Landgericht allerdings darauf hingewiesen, daß die Verjährungsvorschrift des Art. 32 CMR nicht nur Frachtforderungen als solche erfaßt, sondern alle Ansprüche auch aus nationalem Recht, ob vertraglich oder außervertraglich, soweit sie nur irgendwie mit einer CMR-Beförderung sachlich zusammenhängen (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Auflage, Art. 32 CMR Rn. 1; BGH VersR 91, 283/9; OGH Wien TransportR 92, 357). So gilt die Verjährungsregelung etwa auch für Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung überzahlter Fracht (BGH NJW 72, 1003; vgl. ferner MK HGB Band 7, Art. 32 CMR Rn. 7). Erfaßt sind allerdings - und dies ist eine Einschränkung - Ansprüche nur der direkt an dem CMR-Transportvorgang beteiligten Personen. Die Ansprüche Dritter sind der Verjährung gemäß Art. 32 CMR nur im Rahmen des Art. 28 CMR unterworfen (vgl. Koller, a.a.O.). Gemeint sind damit Ansprüche, die mit Ansprüchen aus Art. 17 CMR konkurrieren oder konkurrieren können bzw. außervertragliche Ansprüche des Eigentümers eines beschädigten Gutes (letzteres strittig; vgl. Koller, a.a.O., Art. 28 Rn. 3). Ein solcher Fall aber liegt hier ersichtlich nicht vor. Eingeklagt ist ein Bereicherungsanspruch eines Versicherers auf Rückzahlung überzahlter Versicherungsleistungen (s.o. Ziffer 1 a). Die Tatsache, daß der Zahlung durch die Versicherung letztlich ein CMR-Schaden zugrundelag, nimmt ihr nicht den Charakter einer Versicherungsleistung. Zu Recht rügt deshalb die Berufung, daß die beiden Vertragsebenen nicht "vermengt" werden dürfen.

Bestätigt wird das gefundene Ergebnis durch die Kontrollüberlegung, daß andernfalls, d.h. bei Anwendung des Art. 32 CMR, Rückforderungsansprüche einer Versicherung u.U. schon vor ihrer Entstehung verjährt sein könnten. Dies kann nicht richtig sein.

b) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 12 VVG verjährt. Zum einen hat der BGH bereits vor längerer Zeit eindeutig festgestellt, daß die Verjährungsregelung des § 12 VVG auf Bereicherungsansprüche keine Anwendung findet (BGHZ 32, 13). Zum anderen hätte die Verjährung nach § 12 VVG im vorliegenden Fall erst mit Jahresende 1995 begonnen, wäre bei Klageeinreichung (§ 270 Abs. 3 ZPO) also noch nicht eingetreten gewesen.

3. Auf konkurrierende Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung kann sich die Klägerin nicht berufen; die Beklagte hat durch die von ihr erklärte Aufrechnung allenfalls eine Obliegenheit verletzt (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 6 Rn. 30).

4. Die Klägerin kann Verzugszinsen wie gefordert ab 14. 5. 1996 verlangen; eine vorgerichtliche Mahnung unter Fristsetzung zum 13. 5. 1996 ist unstreitig. Die Höhe des Zinssatzes ist jedoch begrenzt auf 4 % gemäß § 288 BGB; ein höherer Verzugsschaden ist nicht nachgewiesen. Kaufmännische Zinsen gemäß § 352 HGB kann die Klägerin nicht fordern, weil Bereicherungsansprüche nach ständiger Rechtsprechung keine Ansprüche aus beiderseitigem Handelsgeschäft sind (vgl. BGH NJW 83, 1420/3).

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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