Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: 7 U 2703/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 195 a.F.
BGB § 273
BGB § 284 Abs. 1 Satz 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB §§ 705 ff.
BGB § 709
BGB § 744
1. Auf die Vereinbarung über die gemeinschaftliche Haltung eines Deckhengstes sind die §§ 705 ff. BGB anzuwenden.

2. Gegenüber dem Anspruch auf Ausstellung einer Deckbescheinigung für ein Fohlen kann ein Zurückbehaltungsrecht wegen Aufwendungen für die Tierhaltung nicht geltend gemacht werden.

3. Der durch die Nichtausstellung der Deckbescheinigung verursachte Schaden besteht in der Differenz des Verkehrswertes des Fohlens mit und ohne Abstammungsnachweis durch die Deckbescheinigung.


Aktenzeichen 7 U 2703/03

Verkündet am 15.10.2003

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. G. und die Richter am Oberlandesgericht Dr. B. und F. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2003 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 28.04.1999 dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 4.550,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit 16.03.1998 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des erstinstanziellen Verfahrens trägt die Klägerin 93/100 und der Beklagte 7/100. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 92/100 und der Beklagte 8/100.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren übersteigt 20.000,00 EUR. Der Wert der Beschwer des Beklagten im Berufungsverfahren übersteigt 20.000,00 EUR nicht.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen zu geringen Erlöses bei der Zwangsversteigerung von zwei Pferden aufgrund nicht rechtzeitiger Herausgabe von Deckscheinen.

Die Parteien gründeten im Jahr 1986 eine Deckgemeinschaft zur Züchtung von Araberpferden und pachteten zu diesem Zweck den Hengst "Aut" für die Decksaison 1986. Beide Parteien waren berechtigt, Stuten von diesem Hengst decken zu lassen. Dementsprechend deckte der Hengst die der Klägerin gehörenden Stuten "Ramalla" und "Rahiba", worauf im Jahre 1987 "Ramalla" das Fohlen "Asmar" und "Rahiba" das Fohlen "Rabba" bekamen. Da sich die Parteien die Kosten für den Zuchthengst "Aut" geteilt hatten, musste für einen Deckvorgang nichts mehr bezahlt werden. Der Beklagte erstellte die zum Abstammungsnachweis der Pferde erforderlichen Deckscheine, händigte diese jedoch der Klägerin nicht aus.

Die Klägerin geriet Anfang 1990 in Zahlungsschwierigkeiten, worauf "Asmar" und "Rabba" sowie weitere vier Pferde am 06.07.1990 von dem Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht L. gepfändet und "Rabba" und "Asmar" am 01.09.1990 zwangsversteigert wurden, wobei für "Rabba" ein Erlös von 3.000,00 DM und für "Asmar" ein Erlös von 3.100,00 DM erzielt worden ist. Auf Veranlassung der Klägerin hatte das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 30.08.1990 angeordnet, dass im Versteigerungstermin der Sachverständige Dr. K. zur Schätzung der gepfändeten Pferde hinzu zu ziehen sei.

Die Klägerin hatte mit Anwaltsschreiben vom 20.06.1990 den Beklagten aufgefordert, die Deckscheine für die Stuten "Rahiba" und "Ramalla" bis spätestens 02.07.1990 zu übersenden. Mit Urteil des Amtsgerichts G. vom 14.02.1991 (Az. C 881/90) wurde der Beklagte u.a. verurteilt, an die Klägerin die Deckscheine für die Stuten "Rahiba" und "Ramalla" für das Deckjahr 1986 bezüglich der Deckvorgänge des Hengstes "Aut" herauszugeben.

Der Ersteigerer verkaufte das Pferdes "Rabba" an Margret Kl. für 6.000,00 DM. Dieser veräußerte im Sommer 1992 an den Kaufmann W.ein von "Rabba" abstammendes Hengstfohlen für 30.000,00 DM und im August 1992 die trächtige Stute "Rabba" für 55.000,00 DM, wobei vereinbart wurde, dass der Verkäufer das neue Fohlen erhält.

Der Beklagte berief sich wegen der Nichtherausgabe der Deckscheine auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Unterbringungskosten, welche die Klägerin für ihre Pferde dem Beklagten angeblich nicht bezahlt hatte.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Wert der Pferde "Asmar" und "Rabba" habe zur Zeit der Pfändung und der Versteigerung 135.000,00 DM betragen. Der geringe Versteigerungserlös für beide Tiere beruhe darauf, dass der Gerichtsvollzieher sie nicht als Zuchttiere taxiert habe, weil der Beklagte die Deckscheine für diese Pferde trotz mehrfacher Aufforderung nicht an die Klägerin herausgegeben habe. Sie selbst sei außer Stande gewesen, für ihre Pferde Deckscheine auszustellen, weil nicht sie, sondern der Beklagte im Besitz der erforderlichen Blankoformulare und der Hengst "Aut" beim Beklagten untergestellt gewesen sei. Ausschließlich der Beklagte habe den Deckakt in die Deckliste eintragen und dann auch den entsprechenden Deckschein ausstellen können. Die Klägerin habe vom Beklagten auch keine Einsicht in die Deckliste für die in den jeweiligen Deckschein einzutragenden genauen Daten erhalten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 135.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.03.1998 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, er habe die Deckscheine zurückbehalten dürfen, weil ihm die Klägerin Unterhaltskosten für ihre bei ihm untergestellten Pferde nicht bezahlt habe. Der objektive Wert beider Tiere habe dem erzielten Versteigerungserlös entsprochen, das Fehlen der Deckscheine sei für ihre Bewertung unmaßgeblich gewesen. Ebenso seien die nach der Versteigerung für beide Pferde bei ihrem Weiterverkauf jeweils erzielten Kaufpreise für die Bewertung der Tiere im Zeitpunkt ihrer Versteigerung ohne Bedeutung gewesen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen W., H. und M. die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin den geltend gemachten Schaden nicht nachgewiesen habe, weil das Gericht nicht habe feststellen können, dass die Pferde "Rabba" und "Asmar" bei Vorliegen der Deckscheine einen höheren Verkaufserlös als 3.000,00 DM bzw. 3.100,00 DM erzielt hätten.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 128.900,00 DM weiterverfolgt.

Sie trägt vor, das Pferd "Rabba" habe - ihr ungeborenes Fohlen eingerechnet - einen Wert in Höhe von 85.000,00 DM, das Pferd "Asmar" einen Wert in Höhe von 50.000,00 DM besessen. Bei der Schadensberechnung sei der Versteigerungserlös in Höhe von insgesamt 6.100,00 DM anspruchsmindernd anzusetzen. Im Falle der rechtzeitigen Übergabe der Deckscheine hätte die Klägerin beide Pferde zu einem angemessenen Preis verkaufen können, so dass die Zwangsversteigerung entbehrlich gewesen wäre. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil er die finanziellen Probleme der Klägerin gekannt und gewusst habe, dass das Fehlen der Deckscheine bei der Klägerin einen hohen Schaden verursachen werde, weil diese zur Tilgung ihrer Schulden auf den freihändigen Verkauf der Pferde "Rabba" und "Asmar" zum bestmöglichen Preis angewiesen gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Memmingen vom 28.04.1999 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 128.900,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.03.1998 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Der Beklagte ist der Auffassung, er sei weder zur Erstellung der Deckschein, noch zur Übergabe an die Klägerin verpflichtet gewesen. Diese hätte selbst für ihre Pferde alle Deckscheine erstellen können. Ihn treffe wegen des Fehlens der Übergabe der Deckscheine bis zur Versteigerung kein Verschulden. Die Deckscheine seien nach der Pfändung allenfalls an den Gerichtsvollzieher herauszugeben gewesen. Im übrigen treffe die Klägerin ein Mitverschulden an der Entstehung eines Schadens, weil sie verpflichtet gewesen sei, den Beklagten im Rahmen der Schadensminderungspflicht auf einen drohenden Schaden in einer derartigen Höhe aufmerksam zu machen. Ihm habe wegen seiner Ansprüche auf rückständigen Unterbringungskosten gegenüber der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden. Die behaupteten Ansprüche der Klägerin seien darüber hinaus verjährt, zumindest jedoch verwirkt.

Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Urteil vom 14.09.2000 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Er hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz eines ihr durch die verspätete Herausgabe der Deckscheine entstandenen Verzugsschadens verneint und zur Begründung ausgeführt, dass in der von den Parteien begründeten Gelegenheitsgesellschaft des bürgerlichen Rechtes beiden Gesellschaftern die Verwaltung und Stellvertretung gemeinschaftlich gemäß den §§ 709, 744 BGB zugestanden und die Klägerin als Gesellschafterin ein eigenes Recht, Deckscheine vom Verband der Züchter des Arabischen Pferdes e.V. anzufordern und entsprechende Eintragungen vorzunehmen, gehabt habe. Ein etwaiger Schaden beruhe nicht auf einem dem Beklagten zurechenbaren Verzug der Herausgabe der Deckpapiere, weil es die Klägerin versäumt habe, vor dem Versteigerungstermin auf eine höhere Bewertung der Tiere aufgrund der Deckscheine hinzuweisen und im Falle der Ablehnung einer Höherbewertung Erinnerung einzulegen. Es sei auch nicht feststellbar, ob die Pferde bei Vorlage der Deckscheine tatsächlich einen höheren Erlös erzielt hätten.

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.02.2003 das Urteil des 24. Zivilsenats vom 14.09.2000 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an den 7. Zivilsenat zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Deckscheine als Nebenpflicht aus der zwischen den Parteien vereinbarten Deckgemeinschaft bejaht. Die Feststellung, nicht das Fehlen der Deckscheine, sondern das Verhalten der Klägerin sei ursächlich dafür, dass die Pferde "Asmar" und "Rabba" möglicherweise unter ihrem - inzwischen gar nicht mehr feststellbaren - Wert versteigert worden seien, habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unter Verstoß der ihm obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflicht gewonnen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.05.2003 durch Vernehmung des Zeugen Dr. K. sowie durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Eb.. Zu dem Inhalt der Zeugenaussage wird auf das Protokoll vom 06.10.2003 (Bl. 322/325 d.A.) und zu den Ausführungen der Sachverständigen auf das schriftliche Gutachten vom 04.09.2003 (Bl. 271/316 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10.10.2003 die Klage in der Hauptsache hinsichtlich des 25.000,00 EUR übersteigenden Betrages zurückgenommen und beantragt,

das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28.04.1999, Az. 3 O 942/98, dahin abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, 50.000,00 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.03.1998 zu bezahlen.

Der Beklagte hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie zu dem Inhalt der Zeugenaussagen auf die Protokolle vom 03.09.1999 (Bl. 65/69 d.A.), 28.04.1999 (Bl. 73/77 d.A.) und 06.10.2003 (Bl. 322/325 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die zulässige Klage ist in Höhe von 4.550,50 EUR begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten den ihr entstandenen Schaden aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaftsvertrages verlangen. Die Parteien hatten 1986 vereinbart, gemeinsam den Hengst "Aut" von einem holländischen Züchter für die Decksaison 1986 zu pachten, der beim Beklagten eingestellt und die Stuten der Parteien kostenlos decken sollte. Auf diese Deckgemeinschaft sind die Regeln der §§ 705 ff. BGB anzuwenden.

2. a) Der Beklagte hat die ihm aus dem bestehenden Gesellschaftsverhältnis obliegende Nebenpflicht verletzt, als er die Deckbescheinigungen betreffend die Stuten "Ramalla" und "Rahiba" trotz mehrfacher Aufforderung, letztmals mit Anwaltsschreiben vom 20.06.1999 unter Fristsetzung zum 02.07.1999, der Klägerin nicht übermittelt hat. Es bestand für ihn eine entsprechende Übermittlungspflicht, weil nach den Regeln des Züchterverbandes der für die Ausstellung des Abstammungsnachweises notwendige Nachweis des Erzeugers des Fohlens durch die Deckbescheinigung erbracht wird und der verfolgte gemeinsame Gesellschaftszweck die Nachzucht von reinrassigen Araberpferden war.

b) Die Beklagte war auch nicht in der Lage, selbst die Deckbescheinigung auszustellen, weil der Hengst "Aut" vereinbarungsgemäß in den Stallungen des Beklagten in Lei. stand, die Klägerin, die in dem ca. 500 km entfernten Ex. wohnte, naturgemäß nicht ständig bei den Decksprüngen anwesend sein konnte und ihr der Beklagte Einblick in die Deckliste verweigerte, so dass sie weder aus eigener Wahrnehmung noch aus dem Einblick in diese Liste Informationen zur Verfügung hatte, die sie in die Lage versetzen konnte, eine wahrheitsgemäße Deckbescheinigung auszustellen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin in der Lage war, sich Formulare der Deckbescheinigung zu beschaffen oder als Mitgesellschafterin der Deckgemeinschaft es ihr rechtlich möglich gewesen wäre, entsprechende Bescheinigungen auszustellen.

c) Dem Beklagten stand kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB wegen noch offener Futterrechnungen zu. Es bestand zwar insoweit unstreitig ein fälliger, konnexer Gegenanspruch. Das Recht auf Zurückbehaltung der Deckbescheinigung war jedoch wegen der Eigenart des Gegenstandes, der zurückbehalten werden sollte, ausgeschlossen. Die Deckbescheinigung bestätigte den abgeschlossenen Deckvorgang aus dem Jahre 1988 durch den Hengst "Aut". Diese Bescheinigung steht dem Eigentümer der Stute zu. Der Beklagte hatte weder ein eigenes Recht auf die Deckbescheinigung, noch standen ihm für deren Ausstellung irgendwelche Gebühren zu. Die Deckbescheinigung steht ihrem Zweck nach einer Quittung gleich, für die ebenfalls die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen ist (vgl. Palandt, BGB, 63. Auflage, § 273 Rn. 15, BGHZ 71, 21).

3. a) Der Klägerin ist ein Schaden von 4.550,50 EUR entstanden. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Verweigerung der Herausgabe, für die die Klägerin eine Frist bis 02.07.1999 gesetzt hat.

b) Der Schaden besteht in der Differenz der Verkehrwerte der Fohlen "Rabba" und "Asmar" mit und ohne Nachweis der Abstammung von dem Araber Vollhengst "Aut" mit und ohne Deckbescheinigung .

Der Senat geht aufgrund der erhobenen Beweise von einem guten Allgemein- und Ernährungszustand der Pferde "Rabba" und "Asmar" aus. Die Zeugin M., die in ihrem Schreiben vom 23.11.1998 (Bl. 52 d.A.) noch von einem verwahrlosten Zustand der Tiere sprach, hat bei ihrer Vernehmung (Bl. 67 d.A.) angegeben, dass der Zustand der Pferde "Rabba" und "Asmar" zum Zeitpunkt der Versteigerung ziemlich gut gewesen sei. Maßgeblich erachtet der Senat insoweit die Angaben des Zeugen Dr. K., der aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung mit Pferden und seiner Tätigkeit als Regionalbeauftragter des Araber-Zuchtverbandes und zeitweise als dessen Geschäftsführer sachkundig ist und der angegeben hat, die beiden Fohlen "Rabba" und "Asmar" hätten sich am 1.1.1990 in einem guten Ernährungs- und Entwicklungszustand befunden. Aufgrund dieser Aussage ist der Angabe des Zeugen H. der geäußert hat, "Asmar" habe sich bei der Versteigerung in einem katastrophalen Zustande befunden, nicht zu folgen. Im Übrigen hat der Zeuge H. bekundet, dass die Augenverletzung von "Asmar" erst nach der Versteigerung eingetreten sei.

c) Zum Wert der Pferde hat die Sachverständige Eb. ausgeführt, dass - ausgehend von einem guten Gesundheits-, Futter- und Pflegezustand beider Pferde - der Wert der Stute "Rabba" mit ca. 5.000,00 bis 6.000,00 DM anzusetzen gewesen sei. Das Nichtvorliegen der Deckbescheinigung im Sommer 1999 habe auf den Verkehrswert dieses Pferdes keinen negativen Einfluss gehabt, da die Mutter von "Rabba", die Mutterstute "Rahiba" erst am 22.02.1991 in das Zuchtbuch eingetragen worden sei und deswegen eine Zuchtbescheinigung für ihre Tochter "Rabba" im Sommer 1990 ohnehin nicht hätte ausgestellt werden können. Soweit die Klägerin im Termin vom 15.10 2003 ergänzend vorgetragen hat, "Rabba" sei 1987 gemustert und identifiziert worden; ihren Abstammungsnachweis habe der Verein erst am 22.02.1991 ausgeschrieben, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung, da die Mutter "Rahiba" nicht in das Zuchtbuch eingetragen war. Zu den Voraussetzungen der Eintragung im Zuchtbuch wird auf Seite 29 des schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Eb. verwiesen. Somit war der Verkehrswert von "Rabba" durch das Fehlen der Deckbescheinigung zum Zeitpunkt Sommer/Frühherbst 1999, insbesondere zum Zeitpunkt der Versteigerung am 01.09.1999, nicht vermindert.

Der Verkehrswert des Vollblutaraberhengstes "Asmar" hätte nach den Ausführungen der Sachverständigen Eb. bei Vorliegen der Deckbescheinigung im Sommer/Frühherbst 1990 ca. 12.000,00 DM bis 15.000,00 DM betragen unter Berücksichtigung der seltenen und begehrten Rappfarbe Diese Angaben der Sachverständigen entsprechen in etwa auch der Beurteilung des Zeugen Dr. K., der zum Zeitpunkt der Versteigerung - ohne eine Abstammungsbetrachtung bezüglich "Asmar" vorzunehmen - den Wert des Pferdes mit ca. 16.000,00 DM bis 20.000,00 DM angesetzt hat. Der Senat folgt der fundiert begründeten und aufgrund der Abstammungsbetrachtung vorgenommenen Schätzung der Sachverständigen Eb..

Da die Klägerin beweisbelastet ist, ist von dem Unterwert von 12.000,00 DM auszugehen, von dem der Versteigerungserlös für "Asmar" von 3.100,00 DM abzuziehen ist. Der Senat hat weitere Abzüge für die Besonderheit der Versteigerungssituation nicht vorgenommen, weil angesichts der von der Sachverständigen als selten und begehrt geschilderten Rappfarbe von "Asmar" mit einer Versteigerung zu einen den Verkehrswert entsprechenden Wert zu rechnen war. Somit ist von einem Schaden der Klägerin von insgesamt 8.900,00 DM, entsprechend 4.550,50 EUR auszugehen.

4. Verjährung ist nicht eingetreten, da für die Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung gemäß § 195 BGB a.F. eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt.

Die vom Beklagten angeführte Verwirkung ist nicht eingetreten. Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, auf die sich sein Vertrauen, die Klägerin werde die Forderung nicht mehr gerichtlich geltend machen, begründet haben.

5. Zinsen kann die Klägerin gemäß den §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Die Klägerin hat in dem mit Schriftsatz vom 27.10.1999 gestellten Antrag 4 % Zinsen seit dem 16.03.1998 beansprucht. Der mit Schriftsatz vom 10.10.2003 gestellte Antrag ist als Zurücknahme der Klage, soweit die Klageforderung in der Hauptsache 25.000,00 EUR übersteigt, auszulegen. Eine Zurücknahme der Klage auch hinsichtlich des Zinsanspruches war ersichtlich nicht gewollt, wie es der Klägervertreter auch in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2003 angegeben hat.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

Zurück