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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 7 U 3028/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 634 Nr. 4 | |
BGB § 634 a | |
BGB § 634 a Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 634 a Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 7 U 3028/07
Verkündet am 02.04.2008
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ...und ...aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2008 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.3.2007 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.463,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2006 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 96% und die Beklagte 4%. Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens tragen die Klägerin 97% und die Beklagte 3%.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Kfz-Inspektionsvertrages. Auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 29.03.2007 wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt seien, weil die Schadensersatzansprüche nur auf Mängelgewährleistung gemäß § 634 Nr. 4 BGB gestützt werden könnten und die zweijährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in wirksamer Weise durch Vereinbarung der Auftraggeberin und der Beklagten auf ein Jahr verkürzt worden sei. Bei dem unterlassenen Auswechseln des Zahnriemens und der fehlerhaften Eintragung eines Zahnriemenwechsels im Serviceheft am 1.4.2004 handele es sich um zwei Aspekte ein und derselben Pflichtverletzung, die zu einem einheitlichen Mangel geführt hätten, sowohl an dem zu wartenden Fahrzeug als auch bei dem Eintrag im Serviceheft. Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten. Somit seien bei Eingang des Auftrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens am 11.07.2005 etwaige Schadensersatzansprüche, die der Klägerin aus der Inspektion vom 01.04.2004 zustehen könnten, bereits verjährt. Im Übrigen fehle es an der Aktivlegitimation der Klägerin, da diese Ansprüche aus abgetretenem Recht der Zedentin geltend mache, dieser jedoch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zugestanden hätten, da der Zedentin kein Schaden entstanden sei. Es liege auch kein Fall der Drittschadensliquidation vor.
Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Inspektion am Fahrzeug sei fehlerfrei durchgeführt worden. Insbesondere sei der Wechsel des Zahnriemens für den Nockenwellenantrieb noch nicht erforderlich gewesen. Bei der fehlerhaften Eintragung im Serviceheft handele es sich um eine eigenständige, von der Inspektion zu trennende Pflichtverletzung.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 36.808,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich bereits gezahlter 778,-- € zu zahlen,
II. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten des Autohauses S. über Standgebühren für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 04.06.2007 in Höhe von insgesamt 4.445,35 € freizustellen, III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den ab dem 05.06.2007 bis zur erfolgten Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch entstehenden Schaden in Form entgangenen Gewinns zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Wegen des Motorschadens habe auch die damalige Auftraggeberin, die Fa. F. GmbH, keinen Anspruch. Ein Fall der Drittschadensliquidation liege nicht vor. Im Übrigen bestehe für den geltend gemachten entgangenen Gewinn keine Rechtsgrundlage.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat zu einem geringen Teil Erfolg. Die Klage ist in Höhe von 1463,34 € begründet.
1. Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche ist nicht eingetreten. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Eintrag in das für das Fahrzeug geführte Inspektionsheft nicht um eine mangelhafte Hauptleistung. Diese liegt in den Wartungsarbeiten am Kfz. Der Eintrag in das Inspektionsheft stellt die Erfüllung einer Nebenpflicht dar, der den Umfang der als Hauptpflicht geschuldeten Tätigkeit dokumentiert und diejenigen, die zukünftige Wartungen vornehmen, in die Lage versetzen soll, die zukünftigen Wartungen nach den Vorgaben in dem vom Hersteller des Fahrzeugs vorgesehenen Inspektionsheft auszuführen.
Der dem Anspruch zugrunde liegende Mangel der vertraglichen Leistung der Beklagten liegt darin, dass über die von ihrem Mitarbeiter ausgeführte Inspektion in das für das Fahrzeug geführte Serviceheft (Anlage A 4, Bl. 17) in der Zeile "Inspektion, Zahnriemen/-Spannrollenwechsel" der Eintrag "ja" vorgenommen wurde, obwohl der nach den Angaben auf Seite 11 des Inspektionshefts alle 135.000 km vorzunehmende Wechsel von Zahnriemen und Zahnriemenspannrolle für den Nockenwellenantrieb tatsächlich nicht durchgeführt worden ist, sondern nur der alle 90.000 km zu wechselnde Zahnriemen für Einspritzpumpen ausgetauscht wurde. Die Wartung am Fahrzeug vom 1.4.2004 war dem Inspektionsheft gemäß und mangelfrei. Der fehlerhafte Eintrag führte auch nicht unmittelbar zu einem Mangel am Fahrzeug. Dieser trat erst im Rahmen der Folgeinspektion mit der unterbliebenen Auswechslung des Nockenwellenzahnriemens trotz Erreichens der Laufleistung für dessen Auswechslung auf. Die fehlerhafte Eintragung ist als Nebenpflichtverletzung einzustufen, für die weder die auf den Erfolg der Wartungsleistung bezogene Verjährungsfrist des § 634 a BGB noch die nach Ziffer VIII Nr. 1 der Bedingungen für das Kraftfahrzeuggewerbe geregelte Verkürzung der Verjährung für Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln auf 1 Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes einschlägig ist.
2. Die Klägerin ist Inhaberin des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, weil ihr die aus dem Wartungsvertrag mit der Beklagten erwachsenen vertraglichen Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin F. GmbH mit schriftlicher Abtretungsvereinbarung vom 10.8./3.9.2005 (Anl. A 3) abgetreten worden sind. Insoweit konnte die Fa. F. GmbH auch eigene Schadensersatzansprüche abtreten, weil sie durch den Verkauf eines Fahrzeugs mit dem fehlerhaften streitgegenständlichen Eintrag im Inspektionsheft für diesen Mangel und sich daraus ergebende zukünftige Schäden im Rahmen ihrer Mängelgewährleistung einzustehen hatte. Im Übrigen greifen die Grundsätze über die Drittschadensliquidation, weil die infolge der Fehleintragung unterbliebene Auswechslung des Nockenwellenzahmriemens bei der Inspektion vom 15.10.2004 ursächlich für den Riss des alten Zahnriemens und den dadurch bewirkten Motorschaden war, die Auftraggeberin F. GmbH wegen der Veräußerung des Fahrzeuges bei Eintritt des Motorschadens keinen unmittelbaren Schaden an ihrem Eigentum erlitten hat, während der spätere Sachschaden beim neuen Eigentümer bzw. bei der Klägerin als Leasingnehmerin entstanden ist, die für den ordnungsgemäßen Erhalt des Leasinggegenstandes und dessen ordnungsgemäße Wartung einzustehen hat.
3. Der Klägerin ist ein Anspruch von insgesamt noch 1.463,34 € zuzuerkennen:
a) Für die Reparatur des defekten Motors steht der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch von 1.659,43 € zu, von dem die Beklagte unstreitig 778,03 € bereits bezahlt hat, so dass eine Restforderung von 881,40 € offensteht.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen H. (Bl. 36 d. A. 10 OH 17989/05) sind für die fachgerechte Instandsetzung des Autos die Verwendung eines Rumpfmotors mit einem Kostenanfall von mindestens 5.081,66 € netto erforderlich, wobei wegen der Laufleistung des zerstörten Motors von 147.180 km ein Abzug von 44,2 %, entsprechend 1.762,80 € netto, vorzunehmen ist (Bl. 52 d. A. 10 OH 17989/05), so dass nach dem Abzug neu für alt ein Betrag von 3.318,46 € verbleibt. Nach dem Vortrag der Klägerin hat sich die Volkswagen AG, die dem streitgegenständlichen Pkw beim Erstverkauf ein Inspektionsheft mit nicht eindeutigen Vorgaben für die Auswechslung der Zahnriemen beigefügt hat, bereit erklärt, 50 % der Reparaturkosten zu bezahlen. Dass insoweit die V. AG nach dem Vortrag der Klägerin bereit ist, die hälftigen Reparaturkosten für den Austausch des Motors zu bezahlen und keine Anrechnung für den Abzug neu für alt vornehmen will, kann die Beklagte nicht entlasten.
b) Die Beklagte schuldet die nachgewiesenen Abschleppkosten in Höhe von 205,-- € netto (Anl. A 6).
c) Der Klägerin steht eine Unkostenpauschale von 25,-- € zu.
d) Der Klägerin stehen ferner wegen der geltend gemachte Mietwagenkosten Beträge von 97,97 € (Anlage 11 a) und von 253,97 € (Anlage 11 b) zu. Es handelt sich insoweit um erstattungsfähige Leihwagenkosten, die die Klägerin für eine im Hinblick auf den am 09.03.2005 aufgetretenen Motorschaden zeitnahe Anmietung von Ersatzfahrzeugen aufgewendet hat. Der für die Anmietung vom 25./26.4.2005 geltend gemachte Betrag, dessen Berechtigung die Beklagte bestritten hat, hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
Die weiteren durch die Anlagen A 11 d bis A 11 f belegten Mietwagenkosten waren nicht zu erstatten, weil diese für Anmietungen im November 2005 verursacht worden sind und von der Klägerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht eine zeitnahe Reparatur verlangt werden konnte.
e) Das geltend gemachte Standgeld von 2.200,-- € kann die Klägerin nicht beanspruchen, weil dieses vom Autohaus S. erst für die Zeit nach dem 01.08.2005 verlangt wurde und von der Klägerin zu verlangen war, das Fahrzeug bereits zuvor zu reparieren. Im Hinblick auf den gestellten Beweissicherungsantrag war die Klägerin auch nicht gehalten, das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum - bis zur Besichtigung durch den Sachverständigen am 02.12.2005 - stillzulegen. Es hätte genügt, den ausgetauschten Motor zu Beweiszwecken zu verwahren.
f) Die Berechtigung der Reparaturkosten der Fa. Automobil-Service W & W in Höhe von 1.416,60 € hat die Klägerin nicht substanziiert dargetan.
g) Die Kosten für den Austausch der Windschutzscheibe von 1.500,-- € kann die Klägerin nicht verlangen, da sie insoweit weder die bestrittenen Mängel nachgewiesen noch ihre Ursächlichkeit durch den Fehleintrag der Beklagten im Inspektionsheft dargetan hat.
h) Der entgangene Gewinn für die Zeit von April 2005 bis Oktober 2006 in Höhe von 53.128,37 €, den die Klägerin mit 26.564,19 €, entsprechend 50 %, geltend macht, ist nicht zuzuerkennen, weil es der Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht oblegen hätte, ein Ersatzfahrzeug zur Durchführung der Fahrten zur Abholung der Altkleider zu beschaffen, was sie im April 2005 ausweislich der als Anlagen 11 a und 11 b vorgelegten Mietwagenrechnungen jedoch nur vereinzelt getan hat.
Der Anspruch der Klägerin ist somit nur in Höhe von insgesamt 1.463,34 € berechtigt. Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer nicht hinzuzurechnen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach den §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Ende der Entscheidung
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