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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 7 U 3515/06
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 327a
1. Bei einer Aktienübertragung gegen Barabfindung ("Squeeze-out") steht den ausscheidenden Minderheitenaktionären ein vertraglich vereinbarter Ausgleich für außen stehende Aktionäre aus einem bestehenden Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Drittunternehmen, der erst nach Fassung des "Squeeze-out"-Beschlusses fällig wird, nicht mehr zu.

Dies gilt auch für den auf die Zeit bis zur Eintragung des "Squeeze-out"-Beschlusses im Handelsregister entfallenden Ausgleichsanspruch.

2. Die Klausel im Gewinnabführungsvertrag "falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der abführenden Gesellschaft endet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig", ist nicht entsprechend zugunsten der ausscheidenden Minderheitenaktionäre beim "Squeeze-out" anzuwenden.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 3515/06

Verkündet am 11. Oktober 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung und Feststellung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. G. als Vorsitzenden und die Richter am Oberlandesgericht Dr. B. und F.als Beisitzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2006 folgendes

ENDURTEIL:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.03.2006 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 944/1000, die Klägerin zu 2) 50/1000 und der Kläger zu 3) 6/1000.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Gewinnabführungsvertrag.

Die Kläger waren Aktionäre der W. Bank AG, die mit der D. GmbH (nachfolgend als DI bezeichnet), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagten ist, am 30.10.2003 einen Gewinnabführungsvertrag (Anlage K 1) abgeschlossen hat. Nach § 5 Nr. 2 dieses Vertrags war eine Laufzeit bis 30.12.2008 und die Verlängerung um jeweils 1 Jahr, falls der Vertrag nicht spätestens 6 Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, vorgesehen.

§ 3 des Vertrags enthält folgende Regelung:

"1. Die DI. garantiert den außenstehenden Aktionären der W. Bank AG als angemessenen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr der W. Bank AG und für jede Aktie der W. Bank AG die Zahlung von EUR 2,68. Die Ausgleichszahlung ist am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der W. Bank AG für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.

2. Die Ausgleichszahlung nach Abs. 1 erfolgt erstmals für das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der W. Bank AG endet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig. ......"

Auf der ordentlichen Hauptversammlung der W. Bank AG vom 12.05.2005 wurde die Übertragung der Aktien der Minderheitenaktionäre auf den Hauptaktionär nach §§ 327 a ff. AktG beschlossen. Jeder Minderheitenaktionär sollte je Stückaktie einen Betrag von 56,50 Euro erhalten. Grundlage des Übertragungsbeschlusses war der Bericht der Beklagten an die Hauptversammlung vom 11.3.2005 (Anlage B 1).

Das diesem Bericht beigefügte Bewertungsgutachten der K. (Anl. 1 zu Anl. B 1) wies, bezogen auf den 12.05.2005, einen Unternehmenswert pro Aktie in Höhe von 51,69 EUR auf der Grundlage, dass der Gewinnabführungsvertrag zum 31.12.2008 gekündigt wird, aus. Unter der Annahme, dass der Gewinnabführungsvertrag ungekündigt aufrecht erhalten bleibt, war ein Unternehmenswert aus dem Barwert der Garantiedividende in Höhe von 54,42 EUR je Stückaktie angegeben. Bei der Bewertung hat die K. das Ertragswertverfahren angewendet. Die K. hat den Börsenkurs der W. Bank AG in der Zeit vom 27.10.2004 bis Mitte März 2005 in ihre Begutachtung einbezogen und den durchschnittlichen Vergleichsbörsenkurs für den Dreimonatszeitraum vor der Ad-hoc-Mitteilung mit 54,80 EUR je Stückaktie angegeben.

Der Anstieg des Börsenkurses auf mehr als 64,00 EUR Ende Januar 2005 und der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der letzten 3 Monate vor Fertigstellung des Gutachtens von rund 64,74 EUR je Stückaktie wurden dabei als nicht wesentlich angesehen, da dieser Anstieg bei einem geringen Handelsvolumen durch Verkauf von 2.676 Stückaktien am 31.01.2005 und von 9.009 Stückaktien am 01.02.2005 bedingt war und nach Auffassung der Gutachter von einer spekulativen Verzerrung des Börsenkurses für den Zeitraum nach der Ad-hoc- Mitteilung auszugehen ist.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pr. GmbH ist in ihrem Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitenaktionäre der W. Bank AG (Anlage B1, Teil 3) zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Fortführung des Gewinnabführungsvertrages der Wert der Aktie zum 12.05.2005 mit 54,52 EUR und bei Beendigung des Gewinnabführungsvertrages zum 31.12.2008 der Wert der Aktie zum 12.05.2005 mit 51,69 EUR anzusetzen ist. Der durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum vom 27.10.2004 bis 26.01.2005 wurde mit 56,32 EUR angegeben.

Wegen der Angemessenheit dieses Ausgleichsbetrages ist ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Stuttgart, Az.:, anhängig. Der Übertragungsbeschluss vom 12.05.2005 wurde am 21.07.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts - Registergericht - Stuttgart unter HRB ... eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Kläger zu 1) 60.000 Aktien, die Klägerin zu 2) 3.141 Aktien sowie der Kläger zu 3) 400 Aktien. Die Klageforderungen entsprechen den jeweiligen Ausgleichsansprüchen gemäß § 3 des Gewinnabführungsvertrages für den Zeitraum vom 01.01.2005 - 21.07.2005.

Die Beklagte hat sich in einem vor dem Landgericht Stuttgart im Verfahren 36 O .... HKO abgeschlossenen Prozessvergleich, an dem die Kläger nicht beteiligt waren, verpflichtet, jedem Minderheitenaktionär über die in der Hauptversammlung vom 12.5.2005 beschlossene Barabfindung von 56,50 Euro pro Stückaktie der W. Bank AG hinaus eine zusätzliche Barabfindung von 2 Euro pro Stückaktie zu bezahlen.

Die Kläger vertreten die Ansicht, aus der rechtlichen und wirtschaftlichen Wertung der in § 3 Nr. 2 des Gewinnabführungsvertrages enthaltenen Regelung ergebe sich, dass die außen stehenden Aktionäre der W. Bank AG im Falle eines Squeeze-out ebenso wie bei der vertraglichen Beendigung des Gewinnabführungsvertrages zu behandeln seien. Demgemäß könne jeder der Kläger einen bis zum 21.7.2005 erworbenen anteiligen Ausgleichsanspruch pro Aktie in Höhe von 2,68 EUR, dividiert durch 360, multipliziert mit 204, verlangen.

Die Kläger haben, nach dem sie die zunächst erhobene weitere Feststellungsklage zurückgenommen haben, beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger zu 1) 89.780,00 EUR,

2. an die Klägerin zu 2) 4.702,98 EUR,

3. an den Kläger zu 3) 598,53 EUR, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.08.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat ausgeführt, den Klägern stehe angesichts des Verlustes ihrer Stellung als Aktionäre der W. Bank AG vor der erst im Jahr 2006 eintretenden Fälligkeit des in § 3 Nr. 1 des Gewinnabführungsvertrages geregelten Ausgleichs ein Ausgleichsanspruch für das Geschäftsjahr 2005 nicht zu. Der Ausgleichsanspruch werde wirtschaftlich bei der Abfindung im Rahmen des Squeeze-out Verfahrens berücksichtigt. Die Angemessenheit der Barabfindung sei im Spruchverfahren zu klären.

Das Landgericht hat in der Hauptsache den Klageanträgen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass den Klägern ein anteiliger Ausgleich für die Zeit bis zur Eintragung der Aktienübertragung im Handelsregister zustehe. Dies ergebe sich aus der ergänzenden Auslegung des § 3 Nr. 2 Satz 2 des Gewinnabführungsvertrages. Denn die Beendigung der Aktionärsstellung des aus dem Gewinnabführungsvertrag ausgleichsberechtigten Aktionärs sei mit der Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister gleichzusetzen. Insoweit bestehe kein Unterschied zu einer Kündigung, bei der dem Aktionär nach dem Inhalt des Vertrages der Anspruch auf den Ausgleich zeitanteilig zustehe. Es bestehe auch eine ergänzungsbedürftige Lücke der vertraglichen Regelung, weil die Auswirkungen eines Ausschlusses der Minderheitenaktionäre im Vertrag nicht geregelt seien.

Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Sie meint, den Klägern stünde ein Ausgleich nach § 3 Nr. 1 des Gewinnabführungsvertrages für das Geschäftsjahr 2005 nicht zu, da nach § 3 Nr. 1 Satz 2 die Ausgleichszahlung am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig werde und zu diesem, im Jahr 2006 gelegenen Zeitpunkt die Kläger nicht mehr außenstehende Aktionäre der W. Bank AG gewesen seien, weil sie mit der Eintragung der Aktienübertragung im Handelsregister am 21.07.2005 ihre Aktionärsstellung verloren hätten. Der Anspruch auf einen zeitanteiligen Ausgleich nach § 3 Nr. 3 Satz 2 sei nicht auf den Fall des Squeeze-out anzuwenden, weil bei Beendigung des Gewinnabführungsvertrages während eines Geschäftsjahres bis zum Beendigungszeitpunkt der Ausgleichsanspruch bestehe und danach für den Aktionär die aus der Aktie fließenden Gewinnbezugsrechte aufleben. Dass bei dem Barabfindungsangebot auf den Wert der Aktie zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 12.05.2005 abgestellt worden sei, während der Rechtsverlust der Aktionäre erst durch die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister am 21.07.2005 erfolgt sei, stelle keine wirtschaftliche Benachteiligung der Kläger dar, da die nach dem 12.05.2005 für die außen stehenden Aktionäre garantierten Ausgleichsansprüche in die Bewertung des Barabfindungsangebots eingeflossen seien.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 16.03.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 5 HKO 18005/05, die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.03.2006 (Az.: 5 HKO 18005/05) zurückzuweisen. Die Kläger sind der Ansicht, mit der auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Squeeze-out bezogenen Barabfindung werde lediglich der Wert des Stammrechtes abgegolten, während die aus dem Stammrecht hervorgehenden Früchte, hier der Ausgleichsanspruch nach dem Gewinnabführungsvertrag, nicht abgegolten seien. Die vom Landgericht vorgenommene ergänzende Auslegung von § 3 Nr. 2 des Gewinnabführungsvertrages sei geboten, um eine gegen das von Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht der Aktionäre verstoßende Beeinträchtigung der Rechtsstellung der außen stehenden Aktionäre zu verhindern. Die außen stehenden Aktionäre erhielten den Ausgleich als Entgelt für ihre Kapitalbereitstellung. Um diesen Anspruch würden die Kläger gebracht, weil diese bis zur Eintragung der Aktienübertragung ins Handelsregister Aktionäre seien, jedoch für den Zeitraum zwischen dem Squeeze-out Beschluss und der Eintragung ins Handelsregister ihren Entgeltanspruch verlören.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

II.

1. Die Berufung ist in vollem Umfang zulässig.

Die Berufungssumme übersteigt den in § § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO festgelegten Betrag von 600 Euro. Dies gilt auch für die Berufung gegen den Kläger zu 3), da die gegen mehrere Streitgenossen gerichtete Berufung einen einheitlichen Beschwerdegegenstand schafft, der als solcher zu bewerten ist und im vorliegenden Fall 95.081,51 Euro beträgt. Es ist deshalb unschädlich, dass die vom Landgericht zuerkannte Forderung eines Streitgenossen, gegen die sich die Berufung auch richtet, allein die Berufungssumme nicht erreicht (vgl. Zöller-Gummer/Heßler ZPO, 25. Aufl., § 511 Rn. 26; OLG Celle NdsRpfl 1969, 111).

2. Die Berufung ist begründet. Die Klagen haben keinen Erfolg.

a) Die geltend gemachten Ansprüche auf anteiligen Ausgleich stehen den Klägern aus dem Gewinnabführungsvertrag nicht zu. § 3 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrages gewährt einen zeitanteiligen Ausgleich nur, wenn der zwischen der DI. und der W. Bank AG geschlossene Gewinnabführungsvertrag während des laufenden Geschäftsjahres endet. Dies ist nicht der Fall.

Der Ausgleichsanspruch nach § 3 des Gewinnabführungsvertrages auf Ausgleich für das Jahr 2005 wird fällig einen Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung für dieses Geschäftsjahr. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger unstreitig nicht mehr Aktionäre der W. Bank AG.

b) Die vom Landgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung dahin, dass der Ausgleich nach § 3 des Vertrages an außen stehende Aktionäre zeitanteilig auch dann zu zahlen ist, wenn diese während des laufenden Geschäftsjahres durch eine Aktienübertragung nach den §§ 327 a ff. AktG ihre Aktionärsstellung verlieren, ist abzulehnen. Denn eine Regelungslücke liegt nicht vor. In die im Falle der Aktienübernahme den Minderheitenaktionären zu gewährende Barabfindung nach § 327 b Abs. 1 AktG ist der volle Wert des Unternehmens einzustellen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 7. Auflage, § 327 b Rd-Nr. 5). Bei dieser Wertermittlung sind auch die Rechte, die die außen stehenden Aktionäre der W. Bank AG auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen erwerben, zu berücksichtigen. Denn die aus dem Gewinnabführungsvertrag fließende Berechtigung Dritter, hier der außen stehenden Aktionäre der W. Bank AG, Ausgleichsbeträge von der Beklagten zu beanspruchen, ist gerade im Hinblick auf die Berechtigung der W. Bank AG, den Vertrag nach Ablauf des Jahres 2008 zu kündigen, als den Unternehmenswert beeinflussender Faktor zu berücksichtigen, der gleichfalls auf die Bewertung der Aktien von Einfluss ist.

Dem entsprechend haben die beiden mit der Prüfung der Angemessenheit der von der Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den Wert der den außen stehenden Aktionären zustehenden Ausgleichsansprüche in die Bewertung der Aktie zum 12.05.2005 mit einbezogen. Damit sind die zukünftigen aufgrund der Ausgleichsregelung bestehenden Bezugsrechte bereits in den Aktienwert zum Stichtag 12.5.2005 mit "eingepreist".

Dass die nach der Ertragswertmethode vorgenommene Bewertung zu einem geringeren Aktienwert führte, als er sich aus der Bewertung der Börsenkurse für die letzten 3 Monate ergab, und beide Prüfungsgesellschaften zu dem Ergebnis kamen, dass der höhere durchschnittliche Börsenkurs als Untergrenze für die Barabfindung maßgeblich ist, führt nicht zu einem höheren Ausgleichsanspruch. Der Börsenkurs übersteigt den Aktienwert. Somit ist der Ausgleichsanspruch bereits in der Börsenbewertung enthalten. Ein zusätzlicher Anspruch neben der Barbabfindung steht den Klägern nicht zu.

c) Ob der durchschnittliche Börsenkurs für den relevanten 3-Monats-Zeitraum sich auf 54,80 EUR, wie von der K. angenommen, oder auf 56,32 EUR, wie von Pr. festgestellt, anzunehmen ist, oder ob wegen des ab dem 25.01.2005 verzeichneten Anstiegs des Kurses auf über 60,00 EUR ein höherer Börsenkurs anzusetzen ist, ist im Spruchverfahren zu klären.

Die Klagen erweisen sich somit als vollständig unbegründet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es geht um die Auslegung einer einzelnen Vertragsklausel.



Ende der Entscheidung

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