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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 7 U 3750/07
Rechtsgebiete: HGB, BGB


Vorschriften:

HGB § 88 a.F.
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
In einem vom Unternehmer verwendeten Versicherungsvertretervertrag hält die Klausel, nach der die Verjährungsfrist für Ansprüche der Vertragsparteien abweichend von § 88 HGB (a.F.) ein Jahr beträgt und die Frist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnt, aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung, die dem Versicherungsvertreter weder einen Kunden- noch einen Gebietsschutz einräumt, und der geübten Vertragspraxis (regelmäßige Übermittlung der Provisionsabrechnungen und der Kopien der Versicherungspolicen), der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 3750/07

Verkündet am 12. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2007 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 08.06.2007, Az: 5 HK O 23228/06, dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des Buchauszugs im tenorierten Umfang nur für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 besteht

Soweit die Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2004 beantragt wurde, wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht mittels Stufenklage Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag gegen die Beklagten geltend. Das Landgericht München I hat die Beklagten durch Teilurteil zur Erteilung eines Buchauszugs für den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.06.2005 verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Der Kläger schloss am 17.11.1977 mit dem Bayerischen V. einen Versicherungsvertretervertrag ab (vgl. Anlage K 1). Aufgrund Umwandlung und Umstrukturierung auf Seiten des Bayerischen V. bestand seit Ende der 90er Jahre der streitgegenständliche Versicherungsvertretervertrag unter anderem mit den beiden Beklagten fort.

Die Parteien hatten am 14.07./20.08.1989 mittels "Nachtrag Nr. 4 zum Vertretervertrag vom 17.11.1977" folgende Vereinbarung (vgl. Anlage B 1) getroffen:

"Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Vertragsparteien beträgt abweichend von § 88 HGB ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist."

In der Ergänzung zur Provisionstabelle, Ziffer (3), Ausgabe Juli 1982 (vgl. Anlage 5 ) findet sich die Regelung, dass "bei Direktaktionen nur ein Anspruch auf Folgeprovision entsteht; vor Direktaktionen soll den Vertretern Gelegenheit zu entsprechender eigener Tätigkeit gegeben werden."

Der Versicherungsvertretervertrag sah weder einen Gebiets- noch einen Kundenschutz im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB vor. Die Beklagte übermittelte dem Kläger während der Vertragslaufzeit jeweils Provisionsabrechnungen (vgl. z.B. Anlage B 2). Mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 13.05.2004 wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zum 30.06.2005 gekündigt (vgl. Anlage K 6).

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 15.11.2005 (vgl. Anlage K 10) die Beklagten auf, ihm bis zum 30.11.2005 einen Buchauszug zu erstellen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederholte diese Forderung mit Schreiben vom 15.12.2006 (vgl. Anlage K 11) und setzte Frist zur Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs in Höhe von 48.428,00 Euro.

Der Kläger stützte seinen Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs für den gesamten geltend gemachten Zeitraum insbesondere darauf, dass die Verjährungsklausel angesichts des kenntnisunabhängigen Beginns der Verjährung wegen der daraus resultierenden unangemessenen Benachteiligung unwirksam sei.

Der Kläger beantragte in erster Instanz:

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.06.2005 Buchauszug zu erteilen, der in Form einer geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung Auskunft gibt über sämtliche von dem Kläger für die Beklagten vermittelten und/oder betreuten Versicherungsverträge, wobei die Auskunft unter Einschluss der nachfolgenden Punkte zu erteilen ist:

a) Name und Adresse des Versicherungsnehmers/Kunden

b) Antragsdatum

c) Datum der Policierung/Annahme des Geschäfts

d) Versicherungsscheinnummer

e) Versicherungsbeginn

f) Laufzeit des Vertrages

g) Art und Inhalt des Vertrages

- Sparte

- Tarifart

- Prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen

h) Jahresprämie

- Höhe

- Fälligkeit

- Zahlungsweise

- Datum des Eingangs der Prämie

- Summe der eingegangenen Prämien

i) im Personenversicherungsgeschäft: Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

j) bei Stornierungen

- Datum der Stornierung

- Grund der Stornierung

- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

- Datum der Stornogefahrenmitteilung

k) bei Änderungen

- Art der Änderung

- Grund der Änderung

- Datum der Änderung

l) im Falle eines Widerrufs/Rücktritts

- Datum der Absendung der Widerrufs-/Rücktrittserklärung

m) bei Dynamisierungen

- Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie

- Erhöhung der Jahresprämie

n) bei Krankenversicherung zusätzlich

- Höhe des Monatsbeitrags

- Summe der eingegangenen Monatsbeiträge

- Datum des Eingangs des Monatsbeitrags

o) im Bauspargeschäft

- Bausparsumme

- Höhe der Abschlussgebühr

- Datum des Eingangs der Abschlussgebühr

Die Beklagten beantragten:

Klageabweisung

Sie sind der Ansicht, der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs sei für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2004 verjährt. Die Klausel über die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr beanspruche Wirksamkeit, weil die Verjährung nicht schon sofort nach Entstehen des Anspruchs beginne, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Eine unangemessene Benachteiligung käme nicht in Betracht, da es aufgrund der vertraglichen Regelungen keine Fälle gebe, in denen der Kläger von Provisionsansprüchen keine Kenntnis gehabt haben könnte.

Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil hinsichtlich der Erteilung des Buchauszugs auf der ersten Stufe in vollem Umfang stattgegeben. Es hat eine Verjährung abgelehnt und sich hierbei darauf gestützt, dass durch die entsprechende Klausel in der Nachtragsvereinbarung die Verjährungsfrist des § 88 HGB nicht wirksam abbedungen worden sei, da diese Regelung den Kläger unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteilige. Das Erstgericht hat eine Abkürzung der Verjährungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deshalb für unwirksam erachtet, weil es davon ausging, dass es Konstellationen gebe, in denen dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch zustehe, ohne dass er hiervon Kenntnis erlangen konnte. Dies sei der Fall, wenn der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision nicht schon mit der Vermittlung entstehe, sondern erst mit der Ausführung des Geschäfts. Auch stehe der Provisionsanspruch unter der auflösenden Bedingung, dass ein Dritter nicht leiste.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiter die Ansicht vertreten, Verjährung bezüglich des Anspruchs auf Buchauszug für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2004 sei eingetreten, da entgegen der Auffassung des Erstgerichts die streitgegenständliche Verjährungsklausel nicht unwirksam sei. Aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung, wonach der Kläger weder Gebiets- noch Kundenschutz genieße, seien keine Fälle denkbar, in denen Provisionsansprüche entstanden seien, von denen der Kläger selbst keine Kenntnis haben konnte. Deshalb könne aus dem Umstand, dass die vorliegende Verjährungsabrede nicht auf die Kenntnis des Klägers abstelle, keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB hergeleitet werden.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts München I vom 08.06.2007, Az.: 5 HK O 23228/06, dahingehend abzuändern, dass die Beklagten zur Erteilung des Buchauszugs lediglich für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 verpflichtet werden, die Klage im Übrigen aber kostenpflichtig abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung

Er hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend. Das Landgericht sei fehlerfrei davon ausgegangen, dass bei abstrakt-genereller Betrachtungsweise die Möglichkeit bestanden habe, dass Ansprüche des Klägers verjährten, ohne dass dieser davon Kenntnis erlangt habe. Dies gelte z.B. für die Fälle von Dynamikprovisionen und der Nichtausführung des Geschäfts. Auch sei vertraglich geregelt, dass Provisionen erst mit Eingang des Beitrags fällig werden, bzw. bei Bausparverträgen mit Eingang der Abschlussgebühr. Hierüber sei in erster Linie die Beklagte informiert. Außerdem sei in der Ergänzung zur Provisionstabelle (Anlage K 5) vereinbart, dass bei "Direktaktionen" lediglich ein Anspruch auf Folgeprovision entstehe. Eine Differenzierung danach, ob der Versicherungsvertreter Kunden- und Gebietsschutz genieße, spiele bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Verjährungsklausel keine Rolle.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.12.2007 mit den Parteien die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Auf das Protokoll der Sitzung (Bl. 119/123 d.A.) wird verwiesen. Der Vertreter der Beklagten C. hat auf Frage des Senats erklärt, dass die Versicherungsvertreter über Direktaktionen durch die Beklagte selbst vorab informiert worden seien, insbesondere auch dahingehend, welche Kunden angeschrieben würden. Ihnen sei auch jeweils ein Abdruck der Versicherungspolice über Versicherungsverträge, die einer ihrer Kunden aufgrund der Direktaktion abgeschlossen habe, zugeleitet worden. Dies sei auch hinsichtlich der durch die Vertreter vermittelten Verträge geschehen, für die die Versicherungsvertreter die jeweils aktuelle Police in Abdruck erhielten. Diesem Vorbringen ist der persönlich anwesende Kläger nicht entgegengetreten.

Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, das Protokoll der Sitzung in erster Instanz und auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I erweist sich in der Sache als begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nur für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 zu, weitergehende Ansprüche sind verjährt. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB a.F. wurde wirksam abbedungen, die entsprechende Klausel in der Nachtragsvereinbarung benachteiligt den Kläger in Anbetracht der Vertragsgestaltung insgesamt und der geübten Vertragspraxis nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Grundsätzlich ist anerkannt, dass die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB a.F. bei Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer abgekürzt werden kann, wenn und soweit billigungswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien eine angemessene Verkürzung der Verjährungsfrist rechtfertigen (BGH st. Rspr., vgl. z.B. BGH NJW 1980, 286; NJW 1996, 2097). Der BGH (NJW 1991, 35) hat mit Zustimmung des Schrifttums eine Abkürzung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 88 HGB a.F. auf 6 Monate für rechtswirksam erachtet, wenn für den Beginn des Laufs der abgekürzten Frist die Kenntnis von der Anspruchsberechtigung Voraussetzung ist.

In seiner Entscheidung vom 03.04.10996 (NJW 1996, 2097) hat der BGH ausgeführt, dass eine Verjährungsregelung die Vertragspartner unangemessen benachteilige und sie deshalb nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam sei, wenn sie zur Folge haben könne, dass Ansprüche des Handelsvertreters verjähren, bevor dieser von ihrer Existenz Kenntnis erlangt. Abgestellt hat der BGH hierbei auf die konkrete Vertragsgestaltung, nach der dem Handelsvertreter ein Anspruch auf Provision auch für solche Geschäfte mit für ihn geschützten Kunden, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind, zustand. Den Entscheidungen lagen Sachverhalte zu Grunde, in denen dem Handelsvertreter Kunden- und Gebietsschutz eingeräumt war, er deshalb auch für nicht von ihm und ohne seine Mitwirkung vermittelte Verträge Provisionsansprüche hatte und es aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung mithin die Möglichkeit gab, dass Ansprüche verjähren, ohne dass dieser von ihrer Existenz erfährt und ohne dass die Provisionen abgerechnet wurden.

Im vorliegenden Fall soll der Lauf der abgekürzten Frist bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, und ohne Rücksicht auf die Kenntnis von der Anspruchsentstehung beginnen. Hierauf stellt das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ab und begründet die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers durch die streitgegenständliche Verjährungsregelung damit, dass der Beginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen nicht die Kenntnis des Klägers von ihrem Entstehen erforderte und aus dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis Provisionsansprüche des Handelsvertreters entstehen und verjähren könnten, ohne dass dieser von ihrer Existenz erfährt.

Dies vermag jedoch angesichts der konkreten Vertragsgestaltung und der geübten Vertragspraxis nicht zu überzeugen. Soweit sich das Landgericht darauf stützt, dass der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch für vermittelte Verträge erst dann erhält, wenn das vermittelte Geschäft tatsächlich ausgeführt wird bzw. Beitragszahlungen eingehen, kann hieraus eine fehlende Kenntnis des Handelsvertreters vom Entstehen eines Anspruchs nicht hergeleitet werden. Der Versicherungsvertreter selbst hat nämlich die provisionspflichtigen Verträge vermittelt und an die Beklagte weitergeleitet. Damit hat er entscheidende Kenntnis über die Versicherungsart, über die vereinbarten Versicherungsbedingungen und die Person des Versicherungsnehmers. Anhand der ihm regelmäßig übermittelten Provisionsabrechnung und der dem Versicherungsvertreter zugeleiteten Kopien der Versicherungspolicen ist es ihm möglich, die tatsächliche Ausführung des Vertrags durch die Beklagten nachzuvollziehen indem er diese mit seinen eigenen Unterlagen vergleicht. Eine Gefahr, dass Ansprüche der Versicherungsvertreter verjähren, bevor diese die Möglichkeit der Kenntnis von ihrer Existenz haben, besteht demnach nicht. Das Gleiche gilt für Beitragserhöhungen und Dynamisierungen bei laufenden Versicherungen.

Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, dass der Versicherungsvertreter bei "Direktaktionen" von neuen Versicherungsverträgen, die ein von ihm bereits geworbener Kunde abschließt und für die er aufgrund der vertraglichen Regelung Folgeprovisionen beanspruchen kann, keine Kenntnis erhält. Aufgrund der Regelungen im Handelsvertretervertrag (vgl. Anlage K 5) und der geübten Vertragspraxis, die der Kläger nicht bestritten hat, wurden die Versicherungsvertreter über Direktaktionen der Beklagten informiert und erhielten einen Abdruck der Versicherungsverträge, die Kunden der Vertreter aufgrund der Direktaktion abgeschlossen hatten. Damit kann auch hier davon ausgegangen werden, dass die Vertreter grundsätzlich Kenntnis über ihnen zustehende Folgeprovisionen haben, die sie anhand der Provisionsabrechnungen kontrollieren können.

Nach der konkreten Vertragsgestaltung stellt die Verjährungsklausel, die den Beginn der Verjährung auf das Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand, festsetzt und eine Verjährung von einem Jahr ab diesem Zeitpunkt regelt, keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsvertreter dar. Die Möglichkeit von Büroversehen führt nicht dazu, eine solche bei abstrakt genereller Betrachtungsweise der streitgegensätzlichen Klausel anzunehmen.

Der Anspruch des Klägers auf Buchauszug verjährt deshalb in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist, wobei wegen der Natur des Buchauszug er auch dann nicht mehr gefordert werden kann, wenn die Provisionsansprüche, auf die sich der Buchauszug bezieht, bereits verjährt sind. Vorliegend besteht demnach ein Anspruch auf Buchauszug in dem vom Kläger geltend gemachten Umfang, der in der Berufung nicht angegriffen wird, für die Zeit von 01.01.2005 bis 30.06.2005. Die Berufung der Beklagten hat daher in vollem Umfang Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 711 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Urteil stützt sich insbesondere auf die Würdigung des streitgegenständlichen Versicherungsvertretervertrags und berücksichtigt hierbei die Entscheidungen des BGH zur Wirksamkeit von Verjährungsklauseln bei Handelsvertreterverhältnissen.

Ende der Entscheidung

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