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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: 7 U 3820/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
1. Die dem Subunternehmer im Tiefbau obliegende Verkehrssicherungspflicht endet nicht mit der Beendigung seiner Tätigkeit und dem Abzug von der Baustelle. Er muss die von ihm geschaffene Gefahrenquelle sichern, entweder indem er selbst für eine dauerhafte Absicherung während seiner Abwesenheit sorgt oder die Verantwortung jemand anderem überträgt.

2. Ein Schmerzensgeld von 2000 Euro ist angemessen für den durch den Sturz vom Fahrrad verursachten Bruch des linken Ellenbogens mit notwendiger Resektion des Radiusköpfchens mit einer fünf Monate andauernden Bewegungseinschränkung.


Aktenzeichen: 7 U 3820/04

IM NAMEN DES VOLKES Endurteil

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19.05.2004 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.796,75 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2000 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus Anlass des Unfalles vom 14.08.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

V. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Die Beklagte zahlt die Hälfte der für beide Instanzen der Nebenintervenientin entstandenen Kosten. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger fuhr nachts mit seinem Rad gegen die quer über den Radweg verlaufende provisorische Wasserversorgungsleitung, die unzureichend abgesichert war. Bei dem Sturz erlitt er eine Radiusköpfchenfraktur am linken Ellenbogen.

Die Baustelle war vom Hauptunternehmer zur Erneuerung des Wasserversorgungsleitungsnetzes eingerichtet worden. Die beklagte Subunternehmerin hatte nach Fertigstellung der von ihr übernommenen Bauleistung die Baustelle geräumt, ohne die weitere Absicherung zu gewährleisten oder sicherzustellen, dass die Verkehrssicherungspflicht vom Hauptunternehmer oder einem Dritten wahrgenommen wird.

Gründe:

Der Vorsitzende erläutert die wesentlichen Gesichtspunkte der Entscheidung wie folgt:

Die Berufung hat zu einem Teil Erfolg

Die Beklagte hat die von ihr verlegten Schlauchleitungen unzureichend gesichert: Wie aus den beigezogenen Ermittlungsakten ersichtlich ist und sich auch aus der heutigen Beweisaufnahme ergeben hat, fehlten Warnhinweise und eine Beleuchtung. Die angebrachten Matten waren ferner gegen Verrutschen nicht gesichert. Die Beklagte hat damit die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, was auch das Landgericht zunächst nicht verkennt. Zu Unrecht nimmt das erstinstanzliche Gericht jedoch an, die Verkehrssicherungspflicht sei durch Abziehen von der Baustelle beendet gewesen. Die Beklagte hätte vielmehr die von ihr geschaffene Gefahrenquelle sichern müssen, entweder indem sie selbst für eine dauerhafte Absicherung während ihrer Abwesenheit sorgte oder die Verantwortung jemand anderem übertrug.

Der Höhe nach sind für die unmittelbaren Verletzungsfolgen 166,75 Euro zu ersetzen. Für die unfallbedingt eingetretene Erschwerung der Haushaltsführung kann der Kläger gleichfalls Ersatz verlangen. Dass er tatsächlich keine Haushaltshilfe eingestellt hat, berührt seinen Ersatzanspruch nicht, weil es sich im Verhältnis zur Beklagten um einen überobligationsmäßigen Verzicht handelt, auf den sich diese nicht berufen kann (vgl. BGH VersR 1992, 618 ff.). Der Kläger war 32 Tage lang arbeitsunfähig. Der Senat schätzt, dass er weitere 10 Tage spürbar beeinträchtigt war. Als Durchschnittsaufwand für die Zeit von 42 Tagen sind für die Haushaltshilfe 2 Stunden anzunehmen. Die vom Kläger selbst angesetzte Entlohnung einer fiktiven Haushaltshilfe mit 7,50 Euro pro Stunde ergibt rechnerisch einen Schadensersatzbetrag für diesen Posten von 630,00 Euro, den der Senat nach § 287 ZPO schätzt.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 847 BGB), das unter Berücksichtigung der notwendigen Operation und des langwierigen Heilungsprozesses und der darauf beruhenden fortwirkenden Beeinträchtigung mit 2.000,00 Euro zu bemessen ist. Der dem Kläger insgesamt zu ersetzende Schaden beläuft sich damit auf 2.796,75 Euro.

Wie sich aus der Aussage des Zeugen Dr. Sch. ergibt, besteht die Gefahr, dass sich der Kläger auch weiterer Behandlungen unterziehen muss und auch später Komplikationen im Gelenk auftreten können, weshalb auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch begründet ist.

Ende der Entscheidung

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