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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: 7 U 3872/05
Rechtsgebiete: BGB, CMR


Vorschriften:

BGB § 242
CMR Art. 29
1. Ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Frachtführers beim Diebstahl des Transportguts ist zu verneinen, wenn der Frachtführer den LKW mit Ladung auf der angemieteten Teilfläche eines fremden, mit einem 2 Meter hohen Maschendrahtzaun und einem Rolltor gesicherten Betriebsgrundstücks über das Wochenende abstellt, ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn der Auftraggeber die Annahme des Ladegutes erst nach mehreren Tagen ermöglicht und dessen Disponent in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse das Abstellen des beladenen LKWs auf dem Betriebsgrundstück billigt.

2. Auf die Verletzung der in einem Rahmenvertrag vereinbarten Verpflichtung, "beladene Transportbehältnisse stets verschlossen auf einen gesicherten Grundstück (bloße Einzäunung reicht nicht aus), bewachten Parkplatz oder sonst angemessen abzustellen" kann sich der Auftraggeber zur Begründung der Kausalitätsvermutung zwischen dem vorsätzlichen Fehlverhalten des Frachtführers und dem Warenverlust im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.1.2005 (NJW-RR 2005, 1277, 1279) nach § 242 BGB nicht berufen, wenn der Frachtführer aufgrund eines dem Versender zuzurechnenden Verhaltens seines Mitarbeiters darauf vertrauen durfte, die nicht vertragsgerechte Zwischenlagerung werde von dem Versender für den streitgegenständlichen Transport gebilligt.


Aktenzeichen: 7 U 3872/05

Verkündet am 13. September 2006

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Richter am Oberlandesgericht F. als Vorsitzenden und die Richter am Oberlandesgericht Dr. B.und N. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2006 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des ursprünglichen Klägers W. R. gegen die Beklagte Ansprüche aus Transportaufträgen geltend; die Beklagte macht im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche aus einem Transportauftrag geltend.

Die Beklagte setzte W. R. (nachfolgend als Gemeinschuldner bezeichnet) mindestens ab 1998 bis 2003 als Unterfrachtführer ein. Unstreitig erfolgte die Beauftragung auf der Grundlage des nicht unterzeichneten, als Anlage K 1 vorgelegten Vertrages über die Durchführung von Beförderungen. § 8 dieses Rahmenvertrages enthält unter der Überschrift "Sicherungspflichten des Auftragsnehmers" folgende Regelung:

"Beladene Transportbehältnisse sind stets verschlossen auf einem gesicherten Grundstück (bloße Einzäunung reicht nicht aus), bewachten Parkplatz oder sonst angemessen beaufsichtigt abzustellen. ..."

Nach den insoweit von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts standen dem Gemeinschuldner Forderungen aus Transportaufträgen von insgesamt 16.470,44 Euro gegen die Beklagte zu.

Die Beklagte hat wegen eines in der Nacht vom 3. auf den 4. Oktober 2003 eingetretenen Transportgutverlustes Schadensersatzansprüche gegen den Gemeinschuldner in Höhe von insgesamt 42.905,14 US-Dollar geltend gemacht, mit denen sie aufrechnet, weil die auf dem LKW des Gemeinschuldners befindlichen Computerteile entwendet worden sind. Der LKW war mit der Ladung auf dem vom Gemeinschuldner angemieteten Platz auf dem Betriebsgelände der Firma L. GmbH in Mo. abgestellt und von dort entwendet worden. Das Betriebsgelände war mit einem Maschendrahtzaun umgeben und nur durch ein automatisch schließendes Tor zugänglich gewesen. Auf dem Gelände wohnte der Hausmeister. Eine Überwachung durch eine Video-Anlage oder einen Wachdienst war nicht eingerichtet.

Das Landgericht hat nach der Vernehmung der Zeugen Ha., D., P., Sc. , E. R. und U. B. die Beklagte verurteilt, an den Gemeinschuldner 10.678,30 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.12.2003 zu bezahlen und im Übrigen die Klage sowie die Widerklage abgewiesen.

Es hat Gesamtforderungen des Gemeinschuldners in Höhe von 16.470,44 Euro festgestellt und hiervon wegen des von der Beklagten geltend gemachten Transportschadens einen Gegenanspruch in Höhe von 5.792,14 Euro abgezogen und ausgeführt, dass der Gemeinschuldner für den Transportschaden gemäß § 17 Abs. 1 CMR hafte. Eine Haftungsbefreiung nach § 17 Abs. 2 CMR trete nicht ein, da der Verlust für den Frachtführer nicht unvermeidbar gewesen sei. Die Haftung des Gemeinschuldners sei jedoch gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR auf 5.792,14 Euro beschränkt. Dieser Betrag ergebe sich aus der Formel "1,121509 (Sonderziehungsrechte) x 8,33 Euro (Rechnungseinheit) x 620 kg (Gewicht der verloren gegangenen Ladung)". Die Begrenzung der Haftung sei nicht nach Art. 29 Abs. 1 CMR ausgeschlossen, denn der Fahrer des Gemeinschuldners habe den Lkw mit Ladung auf einem Betriebsgelände in einem Industriegebiet nahe einer Großstadt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, der durch einen hohen Maschendrahtzaun und durch ein automatisches Tor mit Schließanlage gesichert gewesen sei, abgestellt.

Die Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass sich der Gemeinschuldner auf die Haftungsbeschränkung des Art. 29 Abs. 1 CMR nicht berufen könne, weil der Transportverlust durch ein dem Frachtführer bzw. seinem Erfüllungsgehilfen zur Last fallendes Verschulden verursacht worden sei, das dem Vorsatz gleich stehe. Der Gemeinschuldner habe um die Hochwertigkeit der zu transportierenden Waren gewusst. Das Gelände der Firma L. GmbH, auf dem der Lkw abgestellt worden sei, sei lediglich mit einem Maschendrahtzaun mit Automatiktor gesichert gewesen; die Schlüsselanzahl für die Torsicherung sei unbekannt. Es habe weder eine Sicherung durch Wachpersonal noch eine Videoüberwachung gegeben. Die Beklagte habe den Kläger weder angewiesen, das Fahrzeug am 03.10.2003 auf dem Gelände der Firma L. GmbH abzustellen, noch die Ladung erst nach dem Wochenende abzuliefern. Eine Sicherung des Fahrzeugs habe ebenfalls nicht bestanden. Der festgestellte vorsätzliche Verstoß gegen die in § 8 Abs. 1 des Rahmenvertrages getroffene Sicherheitsvereinbarung führe entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 20.01.2005, NJW-RR 2005, 1277) zu der Vermutung, dass die Vertragsverletzung kausal für den eingetretenen Verlust gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 12.07.2005 wird die Klage abgewiesen und den Kläger und Widerbeklagte zu verurteilen, an die T. Nederlands B.V. Wi., Niederlande US-Dollar 42.905,14 sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 % seit dem, 06.10.2003 zu bezahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie vorsorglich für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Kläger trägt vor, die Haftungsbeschränkung des Art. 23 CMR greife ein. Ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden liege nicht vor. Das Betriebsgelände der Firma L. GmbH sei mit einem hohen Maschendrahtzaun umgeben gewesen. Das Hoftor sei abends verschlossen worden. Auf dem Gelände habe der Hausmeister gewohnt und der Fahrer des gestohlenen Lkws, Ha., in einem Wohncontainer geschlafen. § 8 des Rahmenvertrages sehe weder eine Videoüberwachung noch eine ständige Überwachung "rund um die Uhr" vor. Eine Ablieferung des Transportgutes in dem Lager der Beklagten in Hi. sei wegen der feiertagsbedingten Schließung der Annahmestelle nicht möglich gewesen; es sei mit der Beklagten ausdrücklich vereinbart gewesen, dass der beladene Lkw bis zum Abend des 05.10.2003 auf dem Betriebsgelände der Firma L. GmbH, dessen Sicherheitslage der Beklagten bekannt gewesen sei, abgestellte werde.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und - zu den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen - auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2005 verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen W. R., P. und V. . Zu dem Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.06.2006 und 26.07.2006 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dieser nur in der vom Landgericht bereits ausgeurteilten Höhe von 5.792,40 Euro zu. Insoweit ist der Anspruch durch die von der Beklagten erklärte und vom Landgericht berücksichtigte Aufrechnung erloschen.

1. Der Gemeinschuldner kann sich auf die Haftungsbegrenzung des Art. 23 Abs. 3 CMR berufen, weil die für den Ausschluss der Haftungsbegrenzung beweispflichtige Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen eines dem Vorsatz gleichgestellten Verschuldens beim Verlust des Transportgutes nicht nachgewiesen hat.

a. Das Betriebsgelände der Firma L. GmbH ist mit einem ca. 1,7 bis 2 m hohen Drahtzaun umgeben. Das elektrische Rolltor schließt sich automatisch und wird nachts verschlossen. Schlüssel zum Tor hatten nach Angaben des Zeugen Pohl neben den für das Betriebsgelände Verantwortlichen nur die Fahrer des Gemeinschuldners und der Firma L. GmbH. Auf dem Betriebsgelände hat der Hausmeister mit seiner Familie seine Wohnung. In der Nacht vom 03. auf den 04.10.2003, in der der Lkw mit der streitgegenständlichen Ladung gestohlen wurde, hat nach Angabe des Fahrers Ha. dieser ca. 30 bis 40 m vom Lkw entfernt in einem Wohncontainer geschlafen.

b. Ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Klägers wegen der unterlassenen Benutzung eines gesicherten Grundstücks liegt ebenfalls nicht vor. Die Beklagte hat ausweislich der E-Mail vom 25.09.2003 (Anlage K12) den Transportauftrag dahin erteilt, das Ladegut am 3.10.2003 in Wi., Niederlande, abzuholen und dieses erst am 05.10.2003 nach 22.00 Uhr an ihrer Annahmestelle in Hi. abzuliefern. Eine sofortige Ablieferung nach Durchführung des Transports war wegen der verkürzten Öffnungszeit der Annahmestelle der Beklagten nicht möglich. Der zuständige Disponent bei der Beklagten, V., hat ausgesagt, ihm sei aufgrund der ihm von W. R. gegebenen Beschreibung des Betriebsgeländes der Firma L. GmbH bekannt gewesen, dass dieses lediglich mit einem Drahtzaun und einem Automatiktor gesichert gewesen sei. Er habe die Verwahrung des Ladeguts auf diesem Betriebsgelände über feiertagsbedingt verlängerte Wochenenden als der üblichen, schon vor Beginn seiner Tätigkeit geübten und auch seinem Vorgesetzten Thiele bekannten Praxis, hingenommen und entsprechend die Transportaufträge erteilt.

Es war dem Gemeinschuldner oder dessen Fahrer angesichts der vorgenannten Praxis auch nicht zuzumuten, nach der Fahrt von Holland über das verlängerte Wochenende zwei Nächte wachend und den Lkw bewachend am Fahrzeug zu verbleiben.

2. Der Ausschluss der Haftungsbegrenzung ergibt sich auch nicht aus der Verletzung der in § 8 des Rahmenvertrages vereinbarten Verpflichtung, "beladene Transportbehältnisse stets verschlossen auf einen gesicherten Grundstück (bloße Einzäunung reicht nicht aus), bewachten Parkplatz oder sonst angemessen abzustellen".

a. Eine konkludente Abänderung dieser Klausel durch das Verhalten des Disponenten der Beklagten, V., der die Sicherheitslage auf dem Betriebsgrundstück der Firma L. GmbH gekannt und gleichwohl die Verwahrung des Transportgut auf dem Grundstück über mehrere Tage gebilligt hat, ist zu verneinen, weil V. als Disponent keine Vertretungsmacht hatte, mit Wirkung für die Beklagte Vertragsänderungen von Rahmenverträgen zu vereinbaren.

b. Die Beklagte kann sich jedoch hinsichtlich des streitgegenständlichen Transportverlustes nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht auf die Verletzung der in § 8 des Rahmenvertrages getroffenen Sicherungsabrede berufen. Dies ist ihr nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dann verwehrt, wenn der Gemeinschuldner aufgrund eines der Beklagten zuzurechnenden Verhaltens darauf vertrauen durfte, die Zwischenlagerung auf dem Betriebshof der Firma L. GmbH werde von der Beklagten für den streitgegenständlichen Transport akzeptiert. Ein derartiges Vertrauen des Gemeinschuldners, dass wegen der Art der Zwischenlagerung Schadensersatzansprüche gegen ihn nicht erhoben werden, ist als schutzwürdig anzusehen (vgl. hierzu Palandt BGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 56).

Ein schutzwürdiges Vertrauen des Gemeinschuldners darauf, dass ihm bei dem streitgegenständlichen Transport durch die Zwischenlagerung auf dem Betriebshof der Firma L. GmbH keine Nachteile erwachsen, ist zu bejahen. Dieses wurde durch das Verhalten des für die Beklagte handelnden Disponenten V. begründet. Denn V. hatte in der E-Mail vom 25.09.2003 nach vorheriger telefonischer Absprache mit dem Gemeinschuldner diesem den Auftrag erteilt, die am 03.10.2003 in Wi../Niederlande abzuholende Ladung erst am 05.10.2003 nach 22.00 Uhr in Hi. abzuliefern, in Kenntnis des Umstandes, dass der Lkw in der Zeit vom 03.10. bis 05.10.2003 auf dem Betriebsgelände der Firma L. GmbH abgestellt wird. V. wusste, dass das Gelände lediglich eingezäunt ist und weitere Sicherungseinrichtungen nicht vorhanden waren. Die Zwischenlagerung auf dem Betriebsgelände der Firma L. GmbH an verlängerten Wochenenden entsprach der seit Jahren geübten und von V. nach seinen eigenen Angaben hingenommenen Praxis. Nach der Aussage des Gemeinschuldners hat V. dieses Vorgehen nach der Beschreibung des Grundstücks und der bestehenden Sicherheitslage sogar ausdrücklich gebilligt.

Diese Art der Transportabwicklung verschaffte der Beklagten eigene Vorteile. Sie hat nach Angaben des Zeugen V. den Kläger, für dessen 7,5 t Klein-Lkws das Wochenendfahrverbot nicht galt, für Fahrten, die zumindest teilweise in die Wochenend-Fahrverbotszeiten fielen, eingesetzt. Die Beklagte hat die Öffnungszeiten ihrer Annahmestelle in Hilden verkürzt und dadurch dem Gemeinschuldner die zeitnahe Ablieferung der Ware nach Erreichen des Zielortes unmöglich gemacht. Sie hat damit auch die durch die verlängerten Transporte auftretenden zusätzlichen Risiken, insbesondere die eines Diebstahls während der Standzeit, mit verursacht.

Die Beklagte hat sich insoweit das Verhalten ihres Disponenten V. nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Der Umstand, dass V. den Rahmenvertrag, der Grundlage der Transportaufträge der Beklagten an den Gemeinschuldner war, nicht kannte, entlastet die Beklagte nicht, da die Vermittlung dieser Kenntnis an ihren Mitarbeiter in ihrer Unternehmenssphäre liegt.

Es ist aufgrund der vorgenannten Umstände der Beklagten nach dem Grundsatz nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich bei Eintritt des Schadensfalls auf die Sicherungsabrede im Rahmenvertrag zu berufen.

Die Berufung erweist sich somit als unbegründet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Streitentscheidend ist die auf den konkreten Einzelfall bezogene Anwendung des § 242 BGB.

Ende der Entscheidung

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