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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: 7 U 4392/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 314 Abs. 1
BGB § 628 Abs. 1 Satz 3
1. Ein Vertrag, mit dem sich eine bekannte Person für bestimmte Zeit als "Testimonial" für Produktwerbung zur Verfügung stellt, kann vom Auftraggeber nicht allein deshalb gekündigt werden, weil dieser aufgrund aktueller Medienberichte über den "Testimonial" befürchtet, dass sich die Fortsetzung der Werbekampagne negativ auf das Image der beworbenen Produkte auswirken würde; die Kündigung setzt vielmehr den Nachweis konkreter Schäden oder Gefahren voraus, derentwegen dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vorgesehenen Vertragsende nicht zugemutet werden kann.

2. Zur Auslegung einer sog. "Wohlverhaltensklausel".


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 4392/07

Verkündet am 27.02.2008

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2008 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 8.8.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht Schadensersatz, weil der Beklagte gegen seine Verpflichtungen aus einem Werbevertrag verstoßen habe. Mit Vertrag vom 26.8.2003 hatte sich der Beklagte, ein deutschlandweit bekannter Schauspieler, gegenüber der A. AG verpflichtet, ab 15.11.2003 für die Dauer von drei Jahren als sogenannter Testimonial für Werbung zugunsten von Produkten der Marke Karamalz zur Verfügung zu stehen, insbesondere die Nutzung seines Namens und von Bildaufnahmen seiner Person in Anzeigen-, Rundfunk- und Plakatwerbung zu ermöglichen.

Ziffer 10. des Vertrages enthielt folgende Bestimmung:

"Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zu keiner Zeit irgendwelche objektiv nachweisbaren Handlungen oder Unterlassungen zu tätigen, welche unter Anlehnung vernünftiger Gesichtspunkte und objektiver Kriterien als schädlich bzw. nachteilig in Bezug auf die Marke Karamalz und die E.-Brauereien angesehen werden können. Insbesondere wird L. die Frage nach dem Konsum von Karamalz stets positiv beantworten. Der Auftragnehmer ist zudem angehalten, gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit nicht zu verkünden, dass er andere vergleichbare Produkte denen des Auftraggebers vorzieht. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung wird der Auftragnehmer Werbeengagements für direkte Konkurrenz des Auftraggebers mit dem Auftraggeber abstimmen."

In der Zeit vom 15. bis 22.2.2006 erschienen in der deutschlandweit verbreiteten Ausgabe der Zeitung "Bild" Vorabdrucke einer vom Beklagten kurz danach veröffentlichten Autobiografie. In den Vorabdrucken wurden insbesondere solche Buchausschnitte wiedergegeben und mit Fotos aus dem eigenen Archiv der Zeitung versehen, in denen der Beklagte über sein ausschweifendes früheres Leben, namentlich über "wilde" Partys, Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie sexuelle Abenteuer berichtete. Mit Schreiben vom 24.2.2006 erklärte die A. AG daraufhin die außerordentliche Kündigung des Werbevertrags.

Die Klägerin, der die A. AG die Rechte aus dem Vertrag vom 26.8.2003 abgetreten hat, begehrt mit ihrer Klage als Schadensersatz die Rückzahlung eines Teils der an den Beklagten im Voraus entrichteten Vergütung, nämlich des auf den Zeitraum von der außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses bis zu dem vorgesehenen Vertragsende entfallenden Anteils, ferner die Erstattung der der Zedentin anlässlich der Vertragskündigung entstandenen Kosten der Änderung ihres Internetauftritts sowie Ersatz des Werts unbrauchbar gewordenen Werbematerials. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe durch die Veröffentlichung seiner Biografie während des Laufs des Testimonialvertrags und insbesondere durch die ihm als Autor zuzurechnende Verbreitung von Vorabdrucken in der Boulevardpresse gegen seine Verpflichtungen aus der Wohlverhaltensklausel in Ziffer 10 des Vertrages vom 26.8.2003 verstoßen. In diesen Veröffentlichungen habe der Beklagte in schillernder und prahlender Weise sein "wildes" Vorleben wieder hervorgekehrt. Insbesondere habe er teilweise geradezu animierend und unverantwortlich verharmlosend über Drogenmissbrauch berichtet. Diese Darstellungen seien mit der in besonderer Weise auf Gesundheit und Sportlichkeit ausgerichteten Werbung für Karamalz als alkoholfreies Fitnessgetränk unvereinbar gewesen. Noch verstärkt worden sei die für die Marke Karamalz negative Öffentlichkeitswirkung durch einen Auftritt des Beklagten in der Fernsehsendung "Wetten dass" am 4.3.2006. Aufgrund des drohenden Imageschadens sei der Zedentin eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar gewesen.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Erstgericht verneinte eine Verletzung der Wohlverhaltensklausel des Testimonialvertrags. Die aus dieser Bestimmung herleitbaren Pflichten des Beklagten stünden in unmittelbaren Zusammenhang mit dem von ihm geschuldeten Leistungserfolg, nämlich der Übertragung eines positiven Images auf das von ihm beworbene Produkt. Bei einer solchen erfolgsbezogenen Vertragspflicht könne eine Vertragsverletzung nur dann angenommen werden, wenn die beanstandete Handlung zu einer Beeinträchtigung des Leistungserfolgs führe oder zumindest dazu geeignet sei, den Erfolg zu beeinträchtigen. Der Klägerin sei es indessen nicht gelungen nachzuweisen, dass der Zedentin tatsächlich ein Imageschaden entstanden sei; ein messbarer Schaden der Zedentin sei nicht einmal behauptet worden. Dass der Beklagte als Testimonial nicht mehr geeignet gewesen sei, habe auf einer rein subjektiven Einschätzung der Zedentin beruht. Es sei auch keineswegs offensichtlich, dass der Beklagte als Werbeträger nicht mehr verwendbar gewesen wäre. Dass der Beklagte in der Vergangenheit einen ausschweifenden Lebensstil geführt habe, sei bereits vor der Veröffentlichung seiner Autobiografie in der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Gerade wegen seines Wandels vom "Saulus zum Paulus" habe sich die Zedentin mit seiner Beauftragung versprochen, die Werbebotschaft mit besonderer Glaubwürdigkeit vermitteln zu können. Das Vorleben des Beklagten sei mithin geradezu der tragende Grund dafür gewesen, den Beklagten für die Werbekampagne zu engagieren. Daher lasse sich nicht feststellen, dass nach der Veröffentlichung der Autobiografie der beabsichtigte Imagetransfer vom Beklagten auf das Produkt Karamalz nicht mehr möglich gewesen wäre. Soweit die Klägerin Sachverständigenbeweis für ihre Behauptung anbiete, die Darstellung in der Zeitung "Bild" habe dem Produktimage von Karamalz massiv geschadet, mangele es diesem Beweisangebot an hinreichend konkretem Tatsachenvortrag zu dem behaupteten Schaden.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie trägt unter anderem vor, die Auffassung des Landgerichts, eine Pflichtverletzung durch den Beklagten setze vorliegend den Nachweis eines Schadens der Zedentin voraus, sei rechtsfehlerhaft. Der Umstand, dass die Zedentin durch die außerordentliche Kündigung den Eintritt eines Vermögensschadens noch habe verhindern können, ändere nichts daran, dass der Beklagte seine Pflicht verletzt habe, imageschädigende Handlungen zu unterlassen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils den Beklagten zur Zahlung von 142.382,88 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bestreitet den ordnungsgemäßen Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 24.2.2006 und ist der Auffassung, dass kein Kündigungsgrund vorgelegen habe.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Mit Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint.

1. Der Beklagte ist nicht entsprechend § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB verpflichtet, die erhaltene Vergütung für die Zeit nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung zurückzuzahlen, denn die Zedentin war zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht berechtigt. Bei dem Testimonialvertrag handelte es sich um ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dauerschuldverhältnis, das gemäß § 314 Abs. 1 BGB nur dann vorzeitig gekündigt werden konnte, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende nicht zugemutet werden konnte. Dass ein solcher wichtiger Grund hier vorlag, ist nicht feststellbar.

a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB bestand nicht aufgrund einer vom Beklagten begangenen Vertragsverletzung. Der Beklagte hat nicht gegen die Wohlverhaltensklausel in Ziffer 10 Satz 1 des Vertrages verstoßen, wonach ihm Handlungen untersagt waren, welche "unter Anlegung vernünftiger Gesichtspunkte und objektiver Kriterien als schädlich bzw. nachteilig für die Marke Karamalz und die E.-Brauereien angesehen werden können".

Nach §§ 133, 157 BGB ist die Wohlverhaltensklausel in Ziffer 10 des Vertrags so auszulegen, wie sie der Beklagte als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen konnte und musste. Einen wichtigen Anhaltspunkt dafür, welche Art von Handlungen er als vertraglich untersagt ansehen musste, geben die Sätze 2 und 3 der Klausel. Hiernach hatte der Beklagte die Frage nach dem Konsum von Karamalz stets positiv zu beantworten und gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit nicht zu verkünden, dass er andere vergleichbare Produkte denen des Auftraggebers vorziehe. Unbeschadet dessen, dass diese Regelungen - wie das Wort "insbesondere" zeigt - nicht abschließend gedacht waren, zeigen sie, dass ein "Wohlverhalten" des Beklagten in erster Linie bei unmittelbar produktbezogenen Handlungen, nämlich Äußerungen über das Produkt Karamalz gefordert war. Ansonsten sollte der Beklagte anscheinend keinen weit reichenden Einschränkungen unterworfen sein. Dies zeigt indirekt Satz 4 der Bestimmung, wonach dem Beklagten selbst Werbeengagements für direkte Konkurrenz der Zedentin, also Handlungen, die bei objektiver Betrachtung nachteilige Auswirkungen auf die beworbene Marke Karamalz naheliegend erscheinen lassen, nicht von vorneherein untersagt waren, ihm vielmehr nur aufgegeben wurde, solche Engagements mit der Zedentin abzustimmen.

Dass die Wohlverhaltensklausel auch nicht produktbezogene, sonstige Handlungen oder Unterlassungen des Beklagten erfassen sollte, lässt sich hingegen weder den Regelungen in Ziffer 10 noch den sonstigen Bestimmungen des Vertrags entnehmen. Insbesondere wurde in dem Vertrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass sich der Beklagte verpflichtet hätte, durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit ein bestimmtes Image zu verkörpern oder zu bewahren.

Es bedarf hier nicht der abschließenden Entscheidung, ob Handlungen oder Unterlassungen des Beklagten ohne unmittelbaren Bezug zur Marke Karamalz und der Zedentin von der Klausel ausnahmslos nicht umfasst waren oder ob prinzipiell auch ein sonstiges, etwa ein in eklatanter Weise die beabsichtigte Werbebotschaft konterkarierendes Verhalten unter die Bestimmung fallen konnte. Jedenfalls musste der Beklagte die Vertragsbestimmungen nicht dahin verstehen, dass es ihm untersagt war, eine Autobiografie zu veröffentlichen, in sonstiger Weise über sein früheres Leben zu berichten oder sein damaliges Image wieder "hervorzukehren". Dies gilt umso mehr, als - wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat - der frühere ausschweifende Lebensstil des Beklagten schon vor Herausgabe der Autobiografie öffentlich bekannt war und der spätere Wandel in der Lebensführung des Beklagten gerade ein Beweggrund der Zedentin dafür war, den Beklagten als Werbeträger zu engagieren, weil sie sich hiervon eine besondere Glaubwürdigkeit der Werbebotschaft versprach. Bei dieser Sachlage musste der Beklagten die ihm von der Klägerin nunmehr zur Last gelegten Handlungen nicht als solche ansehen, die im Sinne der Ziffer 10 der Vertragsbestimmungen "unter Anlegung vernünftiger Gesichtspunkte und objektiver Kriterien" Nachteile für die Marke Karamalz und/oder die E.-Brauereien befürchten ließen, zumal es durchaus auch möglich erschien, dass das der Autobiografie des Beklagten entgegengebrachte Medieninteresse die Wirkung der Werbekampagne sogar steigert.

Nach alldem ist dem Beklagten keine Vertragsverletzung vorzuwerfen; bei einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Bestimmungen in Ziffer 10 des Vertrags waren dem Beklagten die Handlungen, welche die Zedentin als Anlass für die außerordentliche Kündigung nahm, nicht vertraglich untersagt.

b) Eine außerordentliche Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB setzt allerdings nicht zwingend eine Vertragsverletzung der anderen Seite voraus, grundsätzlich genügt auch ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis bis zum vorgesehenen Vertragsende fortzusetzen. Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, dass der Zedentin bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ein erheblicher Imageschaden gedroht hätte. Auch insoweit hat die Klägerin jedoch - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - die Voraussetzung einer fristlosen Kündigung nicht hinreichend dargetan.

Unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses des Beklagten an einer Vertragserfüllung, dem in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ihm keine Vertragsverletzung zur Last liegt, besonderes Gewicht zukommt, konnte allein die subjektive Einschätzung der Zedentin, dass das durch die Veröffentlichung der Autobiografie und die Verbreitung von Vorabdrucken wieder hervorgekehrte "alte Image" des Beklagten dem Image der Produkte der Marke Karamalz abträglich sei, eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Eine fristlose Kündigung kam vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Handlungen des Beklagten nachweislich tatsächlich geeignet waren, Schäden oder Nachteile für die Marke Karamalz oder die Zedentin herbeizuführen.

Die Klägerin ist indessen - wie vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.2.2008 auch nochmals bestätigt wurde - nicht in der Lage, einen messbarer (Vermögens-)Schaden der Zedentin darzulegen. Ein solcher Schaden hätte jedoch, sofern die Werbekampagne mit dem Beklagten geeignet gewesen wäre, denselben herbeizuführen, bereits feststellbar gewesen sein müssen; denn die zweifellos größte Breitenwirkung erzielte die Veröffentlichung der Autobiografie des Beklagten durch die Vorabdrucke in der Zeitung Bild sowie durch den Auftritt des Beklagten in der Fernsehsendung "Wetten dass", die jeweils ein Millionenpublikum erreichten.

Soweit die Klägerin Sachverständigenbeweis für ihre Behauptung angeboten hat, dass die Weiterverwendung der Werbeaufnahmen mit dem Beklagten das Produktimage von Karamalz erheblich beeinträchtigt hätte, hat das Landgericht das dem Beweisangebot zugrunde liegende tatsächliche Vorbringen mit Recht als unzureichend angesehen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Imageschaden eingetreten ist oder einzutreten drohte, hängt nämlich schon davon ab, über welches Image die Marke tatsächlich verfügte, also z. B. welche Zielgruppe angesprochen wurde und welchen Ruf die Marke bei dieser hatte. Näheres hierzu wurde von der Klägerin weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren vorgetragen. Ohne solches konkrete Vorbringen ist die Behauptung eines Imageschadens einer Beweiserhebung jedoch nicht zugänglich.

Selbst wenn sich jedoch die Veröffentlichung der Autobiografie des Beklagten und die Begleitumstände dieser Veröffentlichung in gewissem Umfang negativ auf das Image der Produkte der Zedentin ausgewirkt hätte, wäre dieser eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vorgesehenen Vertragsende nicht unzumutbar gewesen. Mit Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Zedentin dadurch, dass sie in Kenntnis des Vorlebens des Beklagten den Testimonialvertrag abschloss, bewusst das Risiko eingegangen war, dass dieses frühere Leben des Beklagten erneut Gegenstand der Berichterstattung in den Medien werden konnte. Soweit sich dieses Risiko dann durch ein - dem Beklagten aus obigen Gründen nicht als Vertragsverletzung vorzuwerfendes Verhalten - verwirklichte, konnte diese "Störung" des Vertragsverhältnisses, mit deren möglichen Eintritt die Zedentin bereits bei Vertragsschluss rechnen musste, kein Recht zur außerordentlichen Kündigung begründen.

2. Da dem Beklagten aus den genannten Gründen keine Vertragsverletzung zur Last liegt, ergeben sich die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB.

3. Auch ein Bereicherungsanspruch scheidet aus, weil wegen der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Rechtsgrund für die geleistete Vergütung nicht entfallen war.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Die Entscheidung basiert auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze und einer einzelfallbezogenen Vertragsauslegung. Weder hat daher die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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