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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: 7 U 4486/99
Rechtsgebiete: StVG, BGB, PflichtVersG


Vorschriften:

StVG § 17
StVG § 18
BGB § 840
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 426
PflichtVersG § 3 Nr. 1
PflichtVersG § 3 Nr. 9
Haftpflichtversicherer mehrerer gesamtschuldnerisch haftenden Unfallverursacher haften ihrerseits gesamtschuldnerisch.

OLG München Urteil 15.12.1999 - 7 U 4486/99 - 17 O 5199/98 LG München I


wegen Forderung

erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Hügelschäffer und Glocker aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. 12. 1999 folgendes ENDURTEIL:

Tenor:

I. Die Berufung beider Parteien gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21. 06. 1999 wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer beider Parteien im Berufungsverfahren übersteigt nicht 60.000,00 DM.

Gründe

Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs. Der Forderung liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 15. 2. 1992 auf der BAB 72 in Richtung Chemnitz ereignete. Ein Versicherungsnehmer der Beklagten fuhr mit seinem BMW mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf der linken Fahrspur der Autobahn. Ein Versicherungsnehmer der Klägerin, der in die gleiche Richtung fuhr, scherte ebenfalls auf die linke Spur aus, um eine Kolonne zu überholen. Der Versicherungsnehmer der Beklagten fuhr auf den Versicherungsnehmer der Klägerin auf, wobei dieser noch an der Unfallstelle verstarb. Die Beifahrer in beiden Fahrzeugen wurden z. T. erheblich verletzt. Die Klägerin leistete zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen Zahlungen an eine Geschädigte in Höhe von DM 17.811,54. Sie verlangt von der Beklagten nunmehr Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von 70%. Die Beklagte bestreitet, neben der Klägerin gesamtschuldnerisch zu haften; ebensowenig bestehe ein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht, der zudem verjährt wäre. Hilfsweise erklärt die Beklagte außerdem die Aufrechnung mit einem Betrag von DM 8.787,80, den sie ihrerseits aus Anlass des streitgegenständlichen Unfalls an eine weitere Geschädigte bezahlt habe.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von DM 4.511,87 nebst Zinsen und Mahnauslagen stattgegeben; im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei von einer Haftungsquote von 50 : 50 zwischen den Versicherungsnehmern beider Parteien auszugehen. Der Versicherungsnehmer der Klägerin habe zum Überholen angesetzt, ohne den Blinker zu betätigen; dazu sei ihm ein Verstoß gegen die Rückschaupflicht zur Last zu legen. Der Versicherungsnehmer der Beklagten habe durch seine überhöhte Geschwindigkeit den Unfall mitverursacht. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehe ein Gesamtschuldverhältnis, was sich aus § 17 StVG i.V.m. § 840 BGB ergebe. Gegen die somit in Höhe der Hälfte des bezahlten Betrages begründete Klageforderung könne die Beklagte ihrerseits die Hälfte der von ihr geleisteten Zahlungen verrechnen, was im Ergebnis zu der tenorierten Entscheidung führe.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung wegen der Haftungsquote eingelegt; die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Argument, eine Haftung ihrerseits scheitere am fehlenden Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien. Beide Berufungen hatten keinen Erfolg.

- Das Urteil ist im Original ohne Tatbestand und Gründe ergangen;

- der Vorsitzende hat die nachfolgend wiedergegebenen Gründe

- im Termin zu Protokoll erklärt.

Beide Berufungen erweisen sich als unbegründet. Das landgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Auf seine zutreffenden Entscheidungsgründe wird verwiesen. Zum Berufungsvortrag ist ergänzend zu bemerken:

Klägerin und Beklagte haften für die bei dem Unfall am 15. 02. 1992 verletzte Beifahrerin im PKW Mercedes der Versicherungsnehmerin der Klägerin gesamtschuldnerisch. Beide, am Unfall beteiligten PKW-Fahrer haben die Verletzungen von Frau M. schuldhaft mitverursacht, die Verletzte hat gegen sie Schadensersatzansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 840 BGB, §§ 17, 18 STVG, die sie gemäß § 3 Nr. 1 PflichtVersG auch unmittelbar gegenüber den jeweiligen Versicherern geltend machen kann. § 3 Nr. 9 PflichtVersG versagt einen gesamtschuldnerischen Ausgleich nur zwischen einem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, gegenüber dem keine Leistungspflicht besteht. Zwischen Versicherern mehrerer Schädiger ist ein Gesamtschuldausgleich jedoch möglich (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, § 3 PflichtVersG Rdnr. 11, m.w.N.). Die Klägerin verlangt deshalb zu Recht Ausgleich nach § 426 BGB. Dessen Voraussetzung der Gleichstufigkeit der Haftung ist erkennbar gegeben. Auszugleichen sind 50 % der erbrachten Gesamtleistungen. Die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 50 % ist nicht zu beanstanden. Auf Beklagtenseite ist die weit überhöhte Geschwindigkeit von ca. 157 km/h, seitens der Klagepartei ein Verstoß gegen die Rückschaupflichten zu berücksichtigen. Den Nachweis, daß der Mercedesfahrer den linken Blinker gesetzt hatte, hat das Landgericht, das die Ermittlungsakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hatte, zu Recht als nicht erbracht angesehen.

Ende der Entscheidung

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