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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: 7 U 4730/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, AGB


Vorschriften:

BGB § 627
BGB § 675
BGB § 611 ff.
BGB § 627 Abs. 1
BGB § 140
BGB § 615
ZPO § 296 a
ZPO § 415
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 92
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
AGB § 9
Leitsatz:

1. Ist der Dienstverpflichtete mit Aufgaben betraut, deren Erledigung ihm einen intensiven Einblick in vertrauliche Betriebsinterna des Auftraggebers verschafft, so spricht dies für die Annahme höherwertiger Dienste im Sinne von § 627 BGB.

2. Ein Ausschluß des Kündigungsrechtes nach § 627 BGB durch allgemeine Geschäftsbedingungen ist jedenfalls dann unwirksam, wenn dem Auftraggeber keine Möglichkeit eingeräumt ist, sich im Falle des bloßen Vertrauensverlustes vorzeitig von seinem Vertragspartner zu lösen.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 4730/98 13 HKO 23718/97 LG München I

Verkündet am 8. November 2000

Die Urkundsbeamtin: Haindl Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr.Goller und die Richter am Oberlandesgericht Hügelschäffer und Glocker aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2000 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 07.07.1998 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 95.541,83 zuzüglich 10 % Zinsen aus DM 80.591,83 seit 22.10.1997 und 10 % Zinsen aus DM 14.950 seit 16.01.1998 zu bezahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Abtretungsurkunde der Firma A, Inhaber Siegfried E vom 15./17.12.1997.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 07.07.1998 wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 12.000 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 145.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Der Wert der Beschwer beider Parteien im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000.

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten aus abgetretenem Recht Vergütungen aus Dienstvertrag sowie Erstattung behaupteter Aufwendungen. Als Zedentin des Klageanspruches bezeichnet der Kläger die Firma A Inhaber Siegfried J. E (vgl. Anl. K 2).

Der Inhaber der vorbezeichneten Firma war zugleich Geschäftsführer der Firma A GmbH, die zusammen mit der Firma B GmbH im September 1995 die H Online GmbH & Co. Dienstleistungen KG (im folgenden: H Online KG) wie auch deren beklagte Komplementärs-GmbH gründete. Die H Online KG, die dann im September 1996 auf die Beklagte verschmolzen wurde (vg. Anl. K 3), schloß am 05.10.1995 mit der Einzelfirma A eine Vereinbarung, derzufolge die A "im Rahmen des Unternehmensauftrages" der H Online KG "die Konzeption und operative Durchführung der kaufmännischen Organisation" übernehmen sollte. Grundlage der zu erbringenden Leistungen sollte der beigefügte Projektstrukturplan Teilprojekt 5 sein. Die A sollte für ihre Leistungen ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von DM 30.000 zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Spesen erhalten. Miteinbezogen wurden die der Vereinbarung beiliegenden allgemeinen Auftragsbedingungen der A. Die Vereinbarung wurde rückwirkend zum 15.09.1995 in Kraft gesetzt. Sie sollte vorerst bis 31.03.1996 geltend (vgl. im einzelnen Anl. K 1 nebst Beilagen).

Neben dem vorbezeichneten Vertrag gab es weitere Abreden zwischen den Beteiligten; u.a. hatte sich auch die A GmbH verpflichtet, die H Online KG technisch zu unterstützen.

Im Oktober 1995 wurde Herr E im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Vorwürfen in Untersuchungshaft genommen. Am 17.11.1995 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, in der u.a. auch über das Ausscheiden von Herrn E als Geschäftsführer und Gesellschafter sowie über die Aufhebung der mit ihm geschlossenen Verträge verhandelt wurde. Herr E war aufgrund einer Handlungsvollmacht (vgl. Anl. zum Protokoll Bl. 41/44 d.A.) durch Herrn Klaus G vertreten. Am 30.11.1995 sprach die H Online KG rückwirkend zum 17.11.1995 die Kündigung u.a. des Dienstleistungsvertrages mit der A GmbH zur Übernahme der kaufmännischen Tätigkeiten für die H Online Service aus (Anl. K 4). Die H Online KG lehnte dann im folgenden weitere Tätigkeiten der A ab.

Am 06.02.1996 trafen Herr E handelnd für sich selbst wie auch für die Firma A GmbH, sowie Rechtsanwalt B als Vertreter der Firma B GmbH eine notarielle Vereinbarung, nach der die Firma A GmbH ihre Beteiligungen an der H Online KG wie auch an der Beklagten mit sofortiger Wirkung auf die Firma B GmbH übertrug. Für die Übertragung war ein Kaufpreis in Höhe von 2.183.300 DM bzw. 16.700 DM zu entrichten. Mit Zahlung des Kaufpreises sollten sämtliche behaupteten Ansprüche des Veräußerers gegenüber dem Erwerber und dem weiteren Gesellschafter Dr. F im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Betrieb des Unternehmens, insbesondere aus den Gesellschaftsverträgen und aus allen Leistungen, die von der A GmbH zum Aufbau des Firma H Online GmbH und der H Online KG oder sonst gegenüber B Gesellschaften erbracht worden seien, erledigt sein. Es folgte eine weitere Abrede betreffend ein Wettbewerbsverbot für Herrn E (vgl. im einzelnen Anl. Ag 2). Die Firma A, die zuletzt Ansprüche aus dem mit der H Online KG abgeschlossenen, streitgegenständlichen Vertrag mit Schreiben vom 25.01.1996 geltend gemacht hatte (vgl. Anl. K 9), kam schriftlich erst am 20.10.1997 auf die nunmehr eingeklagten Forderungen zurück (vgl. Anl. K 10). Die Beklagte lehnte Zahlung jedoch ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei durch die erfolgte Abtretung der klagegegenständlichen Ansprüche aktivlegitimiert. Der streitgegenständliche Dienstleistungsvertrag sei weder durch die Kündigung der Beklagten wirksam beendet worden, noch seien Ansprüche der A aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 06.02.1996 erloschen. Schon in der Gesellschafterversammlung vom 17.11.1995 habe man Herrn G gedroht, man werde Herrn E "fertig machen", wenn er bzw. die A GmbH sich nicht aus der H Online zurückzögen. Herr G habe sich wegen dieser Drohungen den an ihn gerichteten Ansinnen nicht widersetzt, die von der Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse, die Herr E im übrigen angefochten habe, seien dann allerdings im folgenden "negiert" worden. Die später ausgesprochene Kündigung gehe ins Leere, weil der streitgegenständliche Vertrag eine feste Laufzeit gehabt habe. Die Voraussetzungen des § 627 BGB lägen nicht vor. Gegenstand des Vertrages seien bürokaufmännische Tätigkeiten gewesen, die von jedem Angestellten mit entsprechender Ausbildung hätten erbracht werden können und auch im vorliegenden Fall im wesentlichen nicht von Herrn E persönlich, sondern von zwei Mitarbeitern erledigt worden seien. Außerdem seien feste Bezüge vereinbart gewesen. Die Beklagte schulde demzufolge des Pauschalhonorar von Mitte September 1995 bis einschließlich März 1996. Die Firma A habe nicht zuletzt auch wegen der "steuerlichen Probleme" ihres Inhabers keine Möglichkeit gehabt, nach Ausspruch der Vertragskündigung Alternativaufträge zu akquirieren.

Die Beklagte schulde ferner Aufwendungsersatz, wie in den Rechnungen Anl. K 6 bis K 8 näher dargelegt. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat der Kläger weitere Abrechnungen über die Nebenkosten vorgelegt (Anl. K 12 bis 14), die im streitgegenständlichen Projekt aufgewendet worden seien.

Die geltend gemachten Forderungen seien von der notariellen Vereinbarung vom 06.02.1996 nicht betroffen. Gespräche über mögliche Ansprüche der Einzelfirma A seien in diesem Zusammenhang nie geführt worden; der Vertrag Anl. K 1 sei nie erwähnt worden. Die Vereinbarung habe lediglich der Bereinigung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse sowie der "sonstigen Ansprüche" der A GmbH gedient. Die Ansprüche des Klägers seien schließlich tauch nicht verwirkt. Herr Ein habe nach der Monierung vom 25.01.1996 mit Herrn B dem zuständigen Vorstandsmitglied der B Gruppe, weitere Verhandlungen geführt. Herr Bog habe schließlich angekündigt, die Beklagte anweisen zu wollen, die ausstehenden Rechnungen zu bezahlen. Leider sei Herr B dann bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommen, so daß die getroffenen Absprachen nicht hätten vollzogen werden können. Aus Arbeitsüberlastung, aber auch aus Gründen der Pietät, sei Herr E dann erst im Oktober 1997 auf die Angelegenheit zurückgekommen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 234.415,03 nebst 10 % Zinsen seit 22.10.1997 zu bezahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Abtretungsurkunde vom 01.12.1997.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgetragen, es sei bereits in der Gesellschafterversammlung am 17.11.1995 Einvernehmen dahingehend erzielt worden, daß sämtliche Verträge mit Herrn E bzw. seinen Firmen aufzuheben seien. Dies sei dann im folgenden durch die Kündigung wie auch durch die Vereinbarung vom 06.02.1996 umgesetzt worden. Die Kündigung sei, wenn nicht rückwirkend, so doch für die Zukunft nach § 627 BGB wirksam. Der streitgegenständliche Vertrag habe die Leistung von Diensten höherer Art zum Gegenstand gehabt, was sich schon aus der Höhe der vereinbarten Monatspauschale ergebe. Es werde bestritten, daß Herr E die vereinbarten Leistungen nur zu einem unwesentlichen Teil selbst erbracht habe. Ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen liege angesichts der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht vor.

Zu bestreiten sei auch die Höhe der geltend gemachten Forderung. Zum einen habe Herr E nach Kündigung anderweitige Einkünfte erzielt, die er sich anrechnen lassen müsse. Zum anderen seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht zu ersetzen, weil keine schlüssige Rechnungen vorlägen. Es werde zudem bestritten, daß Nebenkosten in der behaupteten Höhe angefallen seien.

Entscheidend sei jedoch unabhängig hiervon darauf abzustellen, daß alle Ansprüche der A mit der notariellen Vereinbarung vom 06.02.1996 erledigt gewesen seien. Mit dieser Vereinbarung habe ein "Schlußstrich" in den Beziehungen zu Herrn E und seinen Firmen gezogen werden sollen. Herr E habe dementsprechend bei Abschluß der Vereinbarung u.a. auch ausdrücklich für sich selbst gehandelt. Etwaige Vertragslücken seien durch Auslegung zu schließen, die sich daran orientieren müsse, daß eine vollständige gegenseitige Anspruchsabgeltung gewollt gewesen sei. Anders sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb Herr E einen Kaufpreis von 2,2 Mio. DM zugesagt worden sei, obwohl er zuvor nicht einmal die geschuldete Kommanditeinlage für die H Online KG erbracht gehabt habe.

Schließlich seien die Ansprüche des Klägers auch verwirkt. Die A habe die Angelegenheit nach der Monierung vom 25.01.1996 nicht wieder aufgegriffen und sei erst am 20.10.1997 auf ihre angeblichen Forderungen zurückgekommen, obwohl allen Beteiligten klar gewesen sei, daß mit der Vereinbarung vom 06.02.1996 reiner Tisch habe gemacht werden sollen. Die behaupteten Absprachen mit Herrn B seien zu bestreiten.

Das Landgericht hat der Klage mit Endurteil vom 07.07.1998 ohne Beweisaufnahme in Höhe eines Betrages von 86.250 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben Zug um Zug gegen Herausgabe der vom Kläger angedienten Abtretungsurkunde. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Geschuldet sei lediglich die vereinbarte Honorarpauschale für den Zeitraum von 15.09.1995 bis zum 30.11.1995; ab 01.12.1995 sei der streitgegenständliche Dienstvertrag durch Kündigung nach § 627 BGB beendet gewesen. Ob bereits auf der Gesellschafterversammlung vom 17.11.1995 Einvernehmen darüber erzielt worden sei, alle Verträge mit Herrn E aufzuheben, könne dahinstehen, da Herr G insoweit keine hinreichende Vollmacht der Zedentin gehabt habe. Die vorgelegte Handlungsvollmacht sei für die Firma H Online erteilt worden. Die neben der Honorarforderung eingeklagten Spesen seien nicht hinreichend substantiiert vorgetragen; der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 02.06.1998 könne nach § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

Soweit Ansprüche begründet seien, seien sie nicht durch die notarielle Vereinbarung vom 06.02.1996 abgegolten. Die Abgeltungsklausel beziehe sich ausdrücklich auf Ansprüche nur der Firma A GmbH. Herr E persönlich sei insoweit nicht mit einbezogen worden; ihn betreffe lediglich das nachfolgend vereinbarte Konkurrenzverbot. Auch aus der Höhe des vereinbarten Kaufpreises könne nichts anderes hergeleitet werden; der Kaufpreis werde "auch unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Ansprüche nicht nachvollziehbarer". Die Klageforderung sei schließlich auch nicht verwirkt. Es fehle das "Umstandsmoment". Belegt sei lediglich ein Schweigen der Zedentin.

Zur Darstellung näherer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, das beiden Parteien am 13.07.1998 zugestellt wurde. Gegen das Urteil richten sich die am 13.08.1998 bei dem Oberlandesgericht eingelegte und mit Schriftsatz vom 13.10.1998 fristgerecht begründete Berufung des Klägers sowie die zunächst am 05.05.1999 zu Protokoll erklärte und sodann mit Schriftsatz vom 19.05.1999 wiederholte, jeweils zugleich begründete Anschlußberufung der Beklagten.

Der Kläger verfolgt seine bereits in erster Instanz erhobenen Ansprüche in vollem Umfang weiter. Seine Aktivlegitimation sei nicht ernsthaft zu bezweifeln; die Beklagte verwechsele hier die handelnden Personen. Die Kündigung vom 30.11.1995 sei frühestens am 01.12.1997 zugegangen; jedenfalls für diesen Tag schulde die Beklagte anteilig das vereinbarte Pauschalhonorar. Im übrigen habe das Landgericht seine Einschätzung, die von der Firma A zu erbringenden Leistungen seien Dienste höher Art gewesen, nicht näher begründet. Die Einschätzung des Landgerichts sei, wie bereits in erster Instanz dargelegt, unzutreffend. Die einschlägigen Arbeiten seien, wie anhand mehrerer Beispiele zu belegen sei, von jedem Angestellten mit kaufmännischer Ausbildung zu erledigen gewesen. Das vereinbarte Pauschalhonorar sei im übrigen ein geradezu eindeutiges Indiz dafür, daß keine Dienste höherer Art vereinbart worden seien. Außerdem sei ein etwaiges Kündigungsrecht nach § 627 BGB zwischen den Vertragsparteien im vorliegenden Falle ausgeschlossen worden (vgl. § 9 der Allgemeinen Auftragsbedingungen). Letztlich habe Herr E mit dem B Vorstand B am 31.01.1996 eine Einigung dahingehend erzielt, daß für die Zeit ab Kündigung des Beratervertrages bis zum Ablauf des Vertrages 50 % des Honorars bezahlt werden sollten.

Die geforderten Nebenkosten habe der Kläger ebenfalls bereits in erster Instanz hinreichend dargetan; auf die Anlagen K 6 bis K 8 sowie K 12 bis K 14 werde verwiesen. Ergänzend werde nunmehr auf die Einzelaufstellung Anlage K 15 Bezug genommen. Die Belege seien aufgeschlüsselt und von der Buchhaltung überprüft.

Die Behauptungen der Beklagten betreffend den Vertrag vom 06.02.1996 und die in diesem Zusammenhang geführten Verhandlungen seien unzutreffend. Von einem "umfassenden Schlußstrich" sei bei den Verhandlungen nie die Rede gewesen. Noch am 31.01.1996 habe Herr E ausdrücklich die streitgegenständlichen Forderungen zur Sprache gebracht. Der Komplex sei lediglich auf Wunsch des Verhandlungspartners zurückgestellt worden. Die Beklagte berufe sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Darstellung der Dinge lediglich auf interne Entscheidungsvorgänge, die mit Nichtwissen zu bestreiten seien. Mit Nichtwissen werde desweiteren bestritten, daß der seinerzeitige weitere Geschäftsführer der Beklagten Dr. F bestätigt habe, es sei eine generelle Abgeltung mit dem Zedenten besprochen worden. Aus gegebenem Anlaß (vgl. Anl. K 17) könne allenfalls vermutet werden, daß der Zeuge Dr. F versuche, berechtigte Ansprüche des Klägers zu sabotieren. Bei der am 06.02.1996 vereinbarten Zahlung an den Zedenten habe es sich im übrigen auch nicht um eine "Abfindung" gehandelt; vielmehr habe die Beklagte die prekäre Situation des Zedenten genutzt, die im Rahmen der A GmbH erbrachten Leistungen für wenig Geld zu erwerben. Der wahre Wert der A GmbH habe - vor allem mit Blick auf ihre Beteiligung an der Beklagten - weit über der vereinbarten Gegenleistung gelegen.

Der Kläger beantragt, das Endurteil des Landgerichts München I vom 07.07.1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 234.415,03 nebst 10 % Zinsen seit 22.10.1997 zu bezahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Abtretungsurkunde der Firma A, Inhaber Siegfried E an den Kläger vom 15./17.12.1997. Der Kläger beantragt ferner, die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I zurückzuweisen. Sie beantragt ferner im Wege der Anschlußberufung, das Urteil des Landgerichts München I abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Vorab bemängelt die Beklagte, die angebliche Forderung des Klägers sei nicht wirksam an diesen abgetreten worden; u.a. sei Herr E zum Zeitpunkt der Abtretung gar nicht mehr verfügungsbefugt gewesen. Im übrigen hält die Beklagte an ihrem Standpunkt fest, daß die vertraglichen Beziehungen zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien mit notariellem Vertrag vom 06.02.1996 umfassend beendet worden seien. Die Vertragsbeziehungen seien vielschichtig gewesen; es ergebe sich ein Bild, wie es für Vertragsverhältnisse gesellschaftsrechtlicher oder gesellschaftsähnlicher Art typisch sei. Dieses Geflecht bzw. Gesamtpaket sei durch die Vereinbarung vom 06.02.1996 insgesamt gelöst worden. Nur mit Blick auf eine "endgültige Trennung" von Herrn E und all seinen Firmen sei der in dem Vertrag zugestandenen Abfindung zugestimmt worden. Wie der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt habe, habe zwischen ihm und Herrn E als Repräsentanten der A Firmen Einigkeit darüber bestanden, daß mit Abschluß des notariellen Vertrages und Zahlung der darin vereinbarten Summe sämtliche Ansprüche zwischen allen B Gesellschaften einerseits und den A Firmen andererseits abgegolten seien.

Gehe man entgegen dieser Rechtsauffassung nicht von einem Vertragsgeflecht, sondern von Einzelverträgen aus, so sei die hier streitgegenständliche Vereinbarung jedenfalls durch Kündigung wirksam beendet worden. Wie bereits in erster Instanz näher dargelegt, habe es sich bei den vereinbarten Leistungen um Dienste höherer Art gehandelt; es sei nicht lediglich um das operative Geschäft gegangen. Wenn entgegen den getroffenen Vereinbarungen Dienste höherer Art tatsächlich nicht erbracht worden seien, begründe allein dies schon das außerordentliche Kündigungsrecht der Beklagten.

Anders als der Kläger behaupte, sei die Kündigung im übrigen auch nicht erst am 01.12.1995 zugegangen.

Reisekostenerstattung könne der Kläger nach wie vor nicht verlangen. Zwar habe er nunmehr eine Zusammenstellung wie auch die Kopien verschiedener Belege vorgelegt. Den Nachweis dafür, daß dieser Aufwand tatsächlich für den angegebenen Zweck erfolgt sei, sei der Kläger indessen bis heute schuldig geblieben. Es falle zudem auf, daß die Belege nicht einmal abgezeichnet seien; sie seien also ganz offensichtlich entweder nicht zum gegebenen Zweck angefallen oder aber jedenfalls nicht anerkannt worden.

Der Senat hat in zweiter Instanz Beweis erhoben zu der Behauptung der Beklagten, zwischen der B Gruppe und Herrn E als Repräsentanten der A Firmen sei anläßlich des Abschlusses des notariellen Vertrages vom 06.02.1996 vereinbart worden, daß mit Vertragsschluß und Zahlung der darin vereinbarten Summe sämtliche Ansprüche zwischen allen B Gesellschaften und allen A Firmen abgegolten sein sollten; dies sei so auch von der Muttergesellschaft der Beklagten gewollt gewesen durch Einvernahme der Zeugen Dr. F, Prof. Dr. S, B und Siegfried E (letzterer gegenbeweislich; vgl. im einzelnen Beweisbeschluß vom 30.06.1999, Bl. 144 bis 146 d.A. sowie Verfügung vom 04.02.2000 Ziffer III; Bl. 186/187 d.A.). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 15.09.1999, 19.01.2000, 24.05.2000 und 08.11.2000 Bezug genommen.

Der Senat hat ferner Beweis erhoben zu der Behauptung des Klägers, die für Herrn M geltend gemachten Fahrt- und Nebenkosten seien mit Wissen und Wollen der Beklagten im streitgegenständlichen Projekt angefallen, durch Einvernahme des Zeugen M Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird wiederum auf das Protokoll der Sitzung vom 15.09.1999 Bezug genommen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 13.10.1998, auf die Berufungserwiderung vom 11.11.1998 sowie auf die Schriftsätze der Parteien vom 27.04.1999, 03.05.1999, 19.05.1999, 14.06.1999, 23.06.1999, 09.09.1999 und 02.02.2000.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich als nur zum Teil begründet. Die ebenfalls zulässige Anschlußberufung der Beklagten ist unbegründet.

I.

Auch die Anschlußberufung der Beklagten ist zulässig. Zwar kann die Anschlußberufung allein durch mündlichen Antrag in der Berufungsverhandlung nicht wirksam erhoben werden (Zöller, ZPO, 22.Aufl., § 522 a Rn. 4; BGHZ 33, 173). Die Beklagte hat dem jedoch Rechnung getragen und Antrag nebst Begründung auch noch schriftsätzlich vorgetragen; auf den Antrag wurde im Termin vom 08.11.2000 seitens der Beklagten ausdrücklich Bezug genommen. Damit liegt eine zulässige Anschlußberufung vor. Zugleich kommt es nicht mehr darauf an, daß die Beklagte ihre Anschlußberufung im Termin vom 05.05.1999 zunächst nur zu Protokoll erklärt hatte. Das mehrmalige Einlegen des gleichen Rechtsmittels durch dieselbe Partei ist nämlich unschädlich; die Erklärungen sind als Gebrauchmachen von einem einheitlichen Anfechtungsrecht zu werten, über das einheitlich - und zwar nur einmal - zu entscheiden ist (vgl. Zöller, a.a.O., vor § 511 Rn. 36 m.w.N.).

II.

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

1. Keinen Zweifel hat der Senat an der Aktivlegitimation des Klägers als Folge der angezeigten Anspruchsabtretung Anlage K 2.

a) Datierungsfragen spielen hierbei keine Rolle. Die Abtretungsvereinbarung wurde mit der Klageschrift in Kopie vorgelegt und war zur Überzeugung des Senats damals bereits existent. Gegebenenfalls lag eine Falschdatierung vor, die die Wirksamkeit der Erklärung aber nicht beeinträchtigt.

b) Die Verfügungsbefugnis des Zedenten E ist ebenfalls nicht zu bezweifeln. Die Beklagte verkennt, daß es um Forderungen der A als Einzelfirma des Zeugen E geht; die Forderungsinhaberin ist von der A GmbH zu unterscheiden, so daß etwaige Verfügungsbeschränkungen, denen Herr E hinsichtlich der A GmbH unterlegen sein mag, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung bleiben. Auch die seitens der Beklagten vorgelegten Belege Anlagen BE 1 bis 3 beziehen sich auf die A GmbH und sind von daher irrelevant.

c) Die Abtretungsvereinbarung genügt ferner auch hinsichtlich ihrer Bestimmtheit allen Anforderungen. Die Abtretung umfaßt die Ansprüche der Einzelfirma A gegen die H Online KG ebenso wie gegen die H Online GmbH. Die genannten Ansprüche werden umschrieben als "Dienstleistungsvergütung" für die Zeit von September 1995 bis März 1996 in Höhe von insgesamt DM 234.415,03 einschließlich etwaiger Verzugszinsen. Dies ist die Klageforderung inklusive der geltend gemachten Spesenforderungen, die nach Wortlaut und Sinn der Abtretungsvereinbarung mitabgetreten sind. Es war alleine Sache des Klägers zu entscheiden, gegen welchen der potentiellen Schuldner er nach Abtretung der Forderungen weiter vorgehen wollte.

2. Anspruchsgrundlage für den Kläger ist der Vertrag Anlage K 1, der sich - unbeschadet einer möglichen "Einbettung" in ein Vertragsgeflecht zwischen den Firmen des Herrn E und den H Online-Firmen - zunächst einmal als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter darstellt und deshalb hinsichtlich möglicher Entgeltforderungen wie auch im Hinblick auf mögliche Beendigungsgründe dem dafür maßgebenden Recht folgt, §§ 675, 611 ff BGB. Nach herrschender Meinung sind selbst im Falle von gemischten Verträgen für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps heranzuziehen (vgl. Palandt, BGB, 59.Aufl., vor § 305 Rn. 24 m.w.N.). Dieser Vertragstyp ist für die Vereinbarung Anlage K 1 in jedem Falle der des entgeltlichen Geschäftsbesorgungs-Dienstvertrages; dies gilt auch dann, wenn man in der Gesamtheit der Vertragsbeziehungen zwischen Herrn E und der H Online bzw. B Gruppe ein Regelungsgeflecht mit gesellschaftsvertragähnlichem Zuschnitt sehen wollte. Der streitgegenständliche Vertrag jedenfalls ist seinem Wortlaut und Sinn nach ein Austauschvertrag mit einem genau definierten Aufgabenfeld für den Dienstverpflichteten, mit definierter Laufzeit sowie mit einer von etwaigen ergänzenden Absprachen klar abzugrenzenden, gesonderten Vergütungsregelung.

Geschuldet ist damit das geforderte monatliche Pauschalhonorar von DM 30.000 zuzüglich Mehrwertsteuer, gerechnet ab Vertragsbeginn 15.09.1995.

3. Streitig ist nun, ob bzw. mit Wirkung von wann der Vertrag wieder beendet wurde.

a) Eine Beendigung ist nicht bereits in der Gesellschafterversammlung vom 17.11.1995 erfolgt. Zwar sollen die Teilnehmer der Versammlung - Herr E zwar bezüglich der H-Online durch Herrn G vertreten - Einvernehmen über eine umfassende Vertragsaufhebung erzielt haben, die aber auch nach dem Vortrag der Beklagten umsetzungsbedürftig war. Schon wegen der beschränkten Vollmacht von Herrn G aber auch wegen des Inhalts der getroffenen Absprachen davon ausgegangen werden, daß eine Beendigung des streitgegenständlichen Vertrages mit sofortiger Wirkung eingetreten ist.

b) Entscheidend ist daher, ob der Vertrag durch die Kündigung Anlage K 4 beendet wurde. Der Senat bejaht dies.

aa) Ihrem Wortlaut nach war die Kündigung zwar an die A GmbH gerichtet und sollte auch einen Dienstleistungsvertrag der H Online KG mit der A GmbH betreffen. Unstreitig war aber der streitgegenständliche Vertrag gemeint; die falsche Bezeichnung blieb von daher irrelevant (§ 133 BGB), zumal die Kündigung unstreitig auch die Einzelfirma erreicht hat.

bb) Nach Auffassung des Senats konnte die H Online KG den streitgegenständlichen Vertrag ohne weitere Begründung nach § 627 Abs. 1 BGB kündigen.

- Der streitgegenständliche Vertrag folgt dem Dienstvertragsrecht. Ein Arbeitsverhältnis ist nicht begründet worden.

- Die geschuldeten Dienste waren solche höherer Art, die regelmäßig aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß u.a. auch die Tätigkeit von Wirtschaftsberatern als höherwertige Dienste im Sinne des § 627 BGB einzuordnen ist (vgl. OLG Koblenz NJW 90, 3153). Der BGH hat ferner auch Manager dieser Kathegorie zugeordnet (BGH NJW 83, 1191). Entscheidend ist, ob es sich bei der fraglichen Dienstleistung um eine typische Vertrauensstellung handelt, wobei der Umstand, daß ein Teil der übertragenen Aufgaben auch durch Hilfskräfte erledigt werden kann, an der Einordnung der Tätigkeit insgesamt nichts ändert (OLG Koblenz, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall war von der A geschuldet die Konzeption und operative Durchführung der kaufmännischen Organisation - für die H Online KG auf Grundlage des Projektstrukturplanes Teilprojekt 5 (Anl. K 1). Es trifft also zunächst einmal nicht zu, daß die A-Consult lediglich mit dem operativen Geschäft befaßt gewesen wäre, wie der Kläger behauptet. Es ist ferner auch nicht maßgeblich, was i.e. die A im Zeitraum 15.09.1995 bis zum Abbruch der Kontakte zur H Online KG tatsächlich aus dem Bereich der ihr übertragenen Aufgaben umgesetzt hat. Maßgebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der der A-Consult übertragenen Aufgaben. Hier finden sich nun im Projektstrukturplan (vgl. Anl. K 1 Beilage 2) neben Tätigkeiten eher administrativen Charakters auch Aufgaben wie z.B. die Wirtschaftsplanung (Ziffer 505), Finanzierungsanalysen (Ziffer 506; laut Erläuterung unter Einschluß von Gesprächen mit den Banken), der Aufbau eines Vergütungssystems (Ziffer 509; laut Erläuterung u.a. auch Aufbau der internen Vergütungsstruktur) sowie das Controlling (Ziffer 517; laut Erläuterungen einschließlich des Aufbaus eines Systems zur Unternehmensplanung). Für den Senat liegt damit klar auf der Hand, daß die A mit Aufgaben betraut war, deren Erledigung ihr einen intensiven Einblick in vertrauliche Betriebsinterna der H Online KG wie z.B. ihre Vermögensverhältnisse, aber auch ihre strategische Konzeption verschaffen mußte, ein Einblick, der üblicherweise nur einem Berater gewährt wird, dem man besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist so offenkundig, daß es, wie mit den Parteien erörtert, einer Beweisaufnahme hierzu nicht bedurfte. Einem Berater, der ihr Vertrauen verloren hatte, brauchte die H Online KG nicht länger Einblick in ihre Interna gewähren, wobei es - wie dargelegt - keine Rolle spielte, ob bis dato möglicherweise lediglich buchhalterische oder sonstige administrative Tätigkeiten, möglicherweise auch nur von Hilfskräften, verrichtet worden waren. Ebenso wenig konnte im übrigen noch entscheidend darauf abgestellt werden, ob der Kläger eine zeitanteilige Vergütung oder - wie hier - ein monatliches Pauschalhonorar bezogen hat. Pauschalhonorare sind im allgemeinen Dienst- und Arbeitsrecht ebenso wie im Bereich höherwertiger Dienstleistungen nicht unüblich. Die Art der Honorierung läßt daher zwingende Schlüsse auf die hier zu entscheidende Frage nicht zu.

cc) Ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen lag nicht vor. Die Rechtsprechung nimmt ein solches Dienstverhältnis an, wenn feste Bezüge auf längere Zeit festgelegt werden, die wenigstens zu einem nicht unerheblichen Teil die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Dienstverpflichteten bilden (BGH NJW-RR 93, 505). Zum letzteren Aspekt (Grundlage der wirtschaftlichen Existenz) hat der Kläger im gesamten Prozeß nichts Konkretes vorgetragen; die Behauptung, der streitgegenständliche Vertrag sei hierzu "grundsätzlich geeignet", ist keine Aussage, auf die sich die Beklagte hätte einlassen können. Im übrigen hat der BGH entschieden, daß das Merkmal "länger dauernd" unter Umständen bei einer Vertragsdauer von einem Jahr angenommen werden könne, wenn es sich um die Verpflichtung für "ständige und langfristige Aufgaben" handele und wenn beide Vertragsteile von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung ausgingen (BGH NJW 84, 1531). Im vorliegenden Fall ist die vereinbarte Laufzeit des Vertrages wesentlich kürzer als ein Jahr; eine Verlängerung war zwar ins Auge gefaßt, jedoch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß beide Parteien von vorneherein von der Zweckmäßigkeit einer solchen Verlängerung ausgingen, zumal der der A erteilte Auftrag seinem Umfang nach durchaus begrenzt war.

dd) Das Kündigungsrecht der H Online KG war schließlich auch nicht vertraglich ausgeschlossen.

Grundsätzlich ist ein solcher Ausschluß möglich; § 627 BGB ist dispositiv, wenngleich die Vorschrift nach herrschender Meinung einen so hohen Gerechtigkeitsgehalt hat, daß eine Aufhebung durch AGB für unwirksam gehalten wird (vgl. Palandt, a.a.O., § 627 Rn. 5 m.w.N.). Im vorliegenden Fall nun liegt ein Ausschluß des § 627 BGB nicht etwa bereits in Ziffer 8 des Vertrages Anl. K 1 begründet. Die Regelung sieht lediglich eine Laufzeit vor, die möglicherweise eine ordentliche Kündigung, keinesfalls aber eine außerordentliche Kündigung des Vertrages ausschließt. Unter den Voraussetzungen des § 627 BGB aber ist eine außerordentliche Kündigung des Vertrages zulässig (vgl. Palandt, a.a.O., § 627 Rn. 6). Soweit sich der Kläger schließlich auf § 9 der AGB (vgl. Anl. K 1 Beilage 1) bezieht, ist diese Klausel als unwirksam zu betrachten (s.o.). Zwar ist dem Kläger zu konzedieren, daß es obergerichtliche Entscheidungen gibt, die die These von der Unabdingbarkeit des § 627 BGB im Wege von AGB zumindest in Zweifel zu ziehen scheinen (vgl. insbesondere OLG Frankfurt, OLGR 95, 12; OLG Koblenz, NJW 90, 3153). Beide Urteile lassen die Frage indessen offen, weil sie jedenfalls postulieren, daß die Parteien an einen Vertrag der in § 627 BGB geregelten Art nicht über Gebühr lange gebunden bleiben dürfen. Selbst wenn man also auf eine Einzelfallprüfung abstelle, sei z.B. eine vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines jeden Quartals bzw. von (bis zu) sechs Monaten zu lang; sie führe zu einer unangemessen langen Bindung. Wollte man nun die Klausel in § 9 der AGB des streitgegenständlichen Vertrages an diesen Kriterien messen, müßte gleichfalls eine unangemessene Benachteiligung des Dienstberechtigten konstatiert werden. Die Klausel läßt eine Kündigung nämlich überhaupt nur bei Vorliegen "betrieblicher Gründe" zu, gibt also dem Dienstberechtigen keinerlei Möglichkeiten, sich etwa im Falle des (bloßen) Vertrauensverlustes vorzeitig von seinem Vertragspartner zu lösen. Im Ergebnis wäre dies ganz zweifellos eine "unangemessen lange Bindungsdauer" im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung.

dd) Die Kündigung ist mit Zugang wirksam geworden.

- Selbstverständlich konnte die Kündigung den Vertrag nicht rückwirkend beenden. Die Kündigung rückwirkend zum 17.11.1995 muß aber nach ihrem Erklärungsinhalt (sofortiger Beendigungswille) entsprechend § 140 BGB umgedeutet werden in eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dies ist der Zeitpunkt des Zugangs.

- Der Zeitpunkt des Zugangs ist im vorliegenden Fall umstritten.

Die Beklagte behauptet ohne Beweisantritt einen Zugang vor dem 01.12.1995; der Kläger bestreitet dies. Da die Beklagte beweispflichtig ist, ist von einem Zugang der Erklärung erst am 01.12.1995 auszugehen. Der Kläger hat damit Anspruch auf das bis 30.11.1995 fällig gewordene Honorar, d.h. 2,5 x 30.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, also insgesamt DM 86.250. Weiteres Honorar kann der Kläger nicht einfordern. Zugleich ist damit eine Anrechnung etwa ersparter Aufwendungen gemäß § 615 BGB für den Zeitraum ab 01.12.1995 schon aus Rechtsgründen nicht mehr zu prüfen.

Soweit der Kläger eine anteilige Vergütung im übrigen noch für den 01.12.1995 verlangt, sieht der Senat hierfür keine Rechtsgrundlage. Die Kündigung hat den Vertrag mit Zugang, also unstreitig zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt während des 01.12.1995 beendet. Eine Teilvergütung für den gesamten Tag ist damit keinesfalls mehr angefallen. Soweit der Kläger es ernsthaft darauf hätte anlegen wollen, zusätzlich noch eine anteilige Stundenvergütung für den 01.12.1995 zu erhalten, hätte er darlegen müssen, wann genau die Kündigungserklärung der H Online KG bei der Zedentin eingegangen ist. Die Beklagte war dazu naturgemäß nicht in der Lage. Der Kläger hat eine solche Erklärung aber nicht abgegeben. Im übrigen geht der Senat nach Wortlaut und Sinn des Vertrages Anl. K 1 davon aus, daß eine anteilige Stundenvergütung von den Parteien nicht gewünscht war. Die Parteien haben sich schließlich auf eine Monatspauschale geeinigt, deren Sinn gerade darin besteht, Stundenabrechnungen zu vermeiden.

4. Der Senat geht nicht davon aus, daß der gekündigte Vertrag bzw. der durch die Kündigung beendete Honoraranspruch der A durch eine nachträgliche Vereinbarung zwischen Herrn E und Herrn B am 31.01.1996 wieder "aufgelebt" ist.

Eine Vereinbarung dieses Inhalts ist ursprünglich von keiner der Parteien vorgetragen worden. Erstmals ist eine solche "Version" in der Aussage des Zeugen E vor dem Senat am 19.01.2000 behauptet worden (vgl. Sitzungsprotokoll). Der Kläger hat sich diese Aussage dann noch im letzten Termin vom 08.11.2000 nach Abschluß der Beweisaufnahme zu eigen gemacht (vgl. wiederum Sitzungsprotokoll). Die Beklagte hat sich hierauf nicht mehr gesondert erklärt. Gleichwohl muß der neue Sachvortrag des Klägers als bestritten gelten, weil die Beklagte zum einen schon von Anfang an auf ihrer Darstellung beharrt hat, daß der streitgegenständliche Vertrag mit der Kündigung Anlage K 4 endgültig beendet worden sei, und weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in seinen beweiswürdigenden Äußerungen, insbesondere im Termin vom 08.11.2000, nochmals nachdrücklich klargestellt hat, daß er den Ausführungen des Zeugen E in allen relevanten Punkten entgegentrete. Der Senat seinerseits ist überzeugt davon, daß die Ausführungen des Zeugen E die sich der Kläger nunmehr zu eigen gemacht hat, zumindest objektiv nicht der Wahrheit entsprechen. Der Senat sieht den Zeugen E trotz der erfolgten Abtretung der Klageforderung immer noch als den wirtschaftlichen "Hintermann" des Klägers an. Dies wird schon dadurch belegt, daß der Zeuge sich in den Terminen, in denen er zusammen mit dem klägerischen Prozeßbevollmächtigten vor dem Senat erschienen ist, wie eine Partei gerierte und dabei u.a. auch maßgeblichen Einfluß auf den später von der Gegenseite widerrufenen Vergleich vom 19.01.2000 nahm. Der Zeuge zeichnete sich ferner bei seiner Vernehmung durch einen in hohem Maße auffälligen "Belastungseifer" aus. Dieser gipfelte in der Aussage, er habe sich mit dem verstorbenen B-Vorstandsmitglied B dahin geeinigt, daß er für die "Restlaufzeit" des streitgegenständlichen Vertrages eine Vergütung von 50 % des Vertragshonorars erhalten solle. Dies überraschte nicht nur vor dem Hintergrund, daß ein solcher Sachvortrag bisher nicht einmal von dem - offensichtlich ausschließlich vom Zeugen "munitionierten" - Kläger vorgetragen worden war. Im Gegenteil: Nach Parteivortrag des Klägers im Schriftsatz vom 27.04.1999 Seite 3 (Bl. 103 d.A.) sollte nach Willen von Herrn B in der fraglichen Besprechung der "Vorgang bezüglich des Zedenten" zurückgestellt werden. Herr B habe lediglich erklärt, daß ihm der Preis für die übernommenen Arbeiten aus dem streitgegenständlichen Vertrag zu hoch sei. Verblüffung erregte der Zeuge aber vor allem deshalb, weil er mit seiner Aussage auch seinem eigenen Protokoll der fraglichen Besprechung vom 31.01.1996 (Anl. K 16) widersprach. In diesem Protokoll hatte der Zeuge ausdrücklich festgehalten, daß Herr B "nach seiner Einschätzung" einen Honorarnachlaß von 50 % "erwarte"; er, der Zeuge, habe "signalisiert", daß er auf dieser Basis zu einer Einigung bereit wäre, wenn weitere Bedingungen erfüllt würden (Seite 3 des Protokolls, vorletzter Absatz). Der Senat hat den Zeugen daher auf diese Diskrepanzen auch sofort angesprochen. Der Zeuge hat seine Aussage letztlich unter dem massiven Druck, hier möglicherweise für eine Falschaussage geradestehen zu müssen, dahin modifiziert, es sei ihm klar gewesen, daß über die Preise möglicherweise mit anderen Gesprächspartnern zu verhandeln gewesen wäre; indessen habe Herr B durchaus Einfluß darauf gehabt.

Im Ergebnis ist damit klar, daß es eine rechtsverbindliche Einigung zwischen den (damaligen) Vertragspartnern über eine Fortzahlung des streitgegenständlichen Honorars am 31.01.1996 nicht gegeben hat, schon weil Herr B formal gar nicht ermächtigt war, für die H Online KG rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, aber auch deshalb, weil Herr B tatsächlich - selbst nach Aussage des Zeugen E - eine rechtsverbindliche Erklärung für die H Online KG nicht abgegeben hat. Lediglich colorandi causa sollte im übrigen noch erwähnt werden, daß der klägerische Prozeßbevollmächtigte im Termin vom 19.01.2000 unter dem Eindruck der nicht nur in dem zuvor dargelegten Punkt "problematischen" Aussage des Zeugen E bereit war, die Berufung zurückzunehmen. Das Vorhaben scheiterte lediglich daran, daß die Beklagte nicht mehr bereit war, dem zuzustimmen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sah sich lediglich noch in der Lage, einer "Berufungsrücknahme" in Form eines widerruflichen Vergleichs zuzustimmen (vgl. Protokoll S. 8/Bl. 182 d.A.). Auch hiervon rückte die Beklagte durch Widerruf später wieder ab.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Erklärung des, Klägervertreters, er mache sich nunmehr den diesem Geschehen zugrundeliegenden, später noch modifizierten Sachvortrag des Zeugen E selbst zu eigen, einigermaßen unverständlich. Sie kann nur damit erklärt und entschuldigt werden, daß dem klägerischen Prozeßbevollmächtigten der Verlauf der Sitzung vom 19.01.2000 zuletzt nicht mehr gegenwärtig war.

5. Der Kläger kann neben dem noch ausstehenden Vertragshonorar ferner die Erstattung von Spesen fordern, die der Zeuge M für das streitgegenständliche Projekt aufgewendet hat. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist Ziffer 4 des Vertrages Anlage K 1.

a) Nachdem Höhe und Anlaß der Spesen, deren Erstattung der Kläger fordert, zunächst in vollem Umfange streitig waren, hat der Kläger noch in erster Instanz und dann auch nochmals in zweiter Instanz umfassende Belege vorgelegt (vgl. Anl. K 6 bis K 8, K 12 bis K 15). Die Beklagte hat hiernach ihre Forderung nach weiterer Rechnungslegung, die ein Zurückbehaltungsrecht nach Ziffer 11 Nr. 5 der AGB ohnehin nicht hätte begründen können, nicht weiter verfolgt. Sie hat zuletzt nur noch in Zweifel gezogen, daß die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich für das streitgegenständliche Projekt getätigt worden sind. Dies hat der Kläger für die Herrn M betreffenden Fahrt- und Nebenkosten durch Benennung eben dieses Mitarbeiters als Zeugen unter Beweis gestellt. Die Einvernahme des Zeugen hat die klägerische Behauptung in vollem Umfang bestätigt. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden.

b) Die Beklagte schuldet hiernach Ersatz der von der A-Consult verauslagten Spesen für den Zeugen M. Diese ergeben sich aus den Rechnungen Anlagen K 6 bis K 8 und belaufen sich auf DM 8.079,85 netto, somit auf DM 9.291,83 brutto.

Fahrt- bzw. Reisekosten für Herrn E aus der Rechnung Anlage K 7 sind demgegenüber nicht belegt.

Durch die Kündigung des Vertrages Anlage K 1 wird die Forderung nach Erstattung bereits verauslagter Spesen selbstverständlich nicht berührt.

Prozessual ist hier noch der Hinweis veranlaßt, daß die Zurückweisung des entsprechenden Sachvortrages des Klägers durch das Landgericht nach § 296 a ZPO keine Sperrwirkung für die zweite Instanz bewirkt hat (vgl. Zöller, a.a.O., § 296 a Rn. 3).

6. Soweit hiernach der Kläger Zahlungsansprüche geltend machen kann, sind diese nicht durch die notarielle Vereinbarung vom 06.02.1996 (Anl. Ag 2) erloschen.

a) Der Wortlaut der notariellen Urkunde bestätigt eindeutig, daß mit der Zahlung des dort vereinbarten Kaufpreises sämtliche Ansprüche lediglich des "Veräußerers" gegen den "Erwerber" erledigt sein sollten. "Veräußerer" war die Firma A mbH, "Erwerber" die Firma B GmbH (Ziffer II.1 des Vertrages).

Zwar handelte Herr E bei Vertragsschluß u. a. auch für sich selbst; dem Wortlaut der Vertragsurkunde nach betraf dies aber lediglich das Konkurrenzverbot, dem sich Herr E unter Ziffer III.2 des Vertrages unterwarf, sowie das Ausscheiden von Herrn E als Geschäftsführer der GmbH (Ziffer III.3 des Vertrages).

b) Nun muß bei einer durch einen Notar aufgenommenen Vertragsurkunde zunächst einmal davon ausgegangen werden, daß die beurkundete Erklärung auch abgegeben wurde, § 415 ZPO. Damit ist allerdings noch nicht bewiesen, daß die Parteien bei Abgabe der Erklärung nicht einvernehmlich bestimmten Begriffen eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Bedeutung beigemessen haben oder ergänzende Absprachen getroffen haben. Die Beklagte hat nun vorgetragen, daß beide Parteien die beurkundete Erklärung im vorliegenden Falle so verstanden wissen wollten, daß damit ein "Schlußstrich" zwischen Herrn EM und seinen Firmen einerseits und der B Gruppe sowie den ihr zuzurechnenden Firmen andererseits gezogen werden sollte. Mit abgegolten sein sollte demzufolge auch die streitgegenständliche Forderung.

Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Beklagten in diesem Punkt aber nicht bestätigt.

aa) Keine näheren Anhaltspunkte für die hier zu entscheidende Frage konnte der Senat aus dem im notariellen Vertrag vereinbarten Kaufpreis von insgesamt ca. 2,2 Mio. DM gewinnen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird dieser Kaufpreis auch unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Ansprüche nicht "nachvollziehbarer". Dem ist auch nach der Beweisaufnahme zweiter Instanz nichts hinzuzufügen.

bb) Wenig Gewinn kann die Beklagte ferner aus ihrem Vortrag saugen, daß es zwischen den Vertragsparteien ein Regelungsgeflecht gesellschaftsvertragsähnlicher Art gegeben habe. Dem notariellen Vertrag ist eine umfassende Abgeltungsregelung gerade nicht zu entnehmen (s.o.). Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß das behauptete Vertragsgeflecht von vorneherein so geartet gewesen sein sollte, daß die Aufhebung eines Vertrages automatisch auch andere Verträge hätte außer Kraft setzen sollen (etwa entsprechend § 139 BGB). Vielmehr spricht die differenzierte Ausgestaltung der Abgeltungsklausel im notariellen Vertrag Anlage Ag 2 gerade dafür, daß die Vertragsparteien eine solche Abhängigkeit nicht gesehen haben.

cc) Die Beweisaufnahme hat schließlich auch nicht ergeben, daß im gegenseitigen Einvernehmen ein Schlußstrich unter das gesamte Beziehungsgeflecht der Parteien gezogen werden sollte. Der Zeuge Prof. S hat zwar in seiner Aussage glaubhaft dargelegt, daß es seinerzeit ein Anliegen der B Gruppe war, die Beziehung zu Herrn E ganz abzubrechen. Möglicherweise wurde dies auch mit Herrn E in einem Gespräch am 19.1.1996 so diskutiert. Es bleibt indessen offen, ob sich Herr E hierauf einlassen wollte. Immerhin hat Herr E noch unter dem 25.1.1996 Leistungen und Kosten der A abgerechnet bzw. Rechnungen moniert (Anlage K 9), was eindeutig dagegen spricht, daß zu diesem Zeitpunkt bereits eine von allen als verbindlich angesehene Regelung vorgelegen hat. Der Zeuge Dr. F hat bekundet, daß schon Ende November/Anfang Dezember 1995 darüber diskutiert worden sei, die Zusammenarbeit mit Herrn E zu beenden. Dies wird als solches auch von der Klägerseite nicht in Frage gestellt, besagt aber nichts für die Abgeltung seinerzeit bereits entstandener Forderungen. Ebenso wenig spielt für die hier zu entscheidenden Fragen eine Rolle, ob Herr B seinerzeit von der B Gruppe beauftragt war, die Verträge mit Herrn E zu beenden. Auch dies unterstellt der Senat, zumal die Aussage des Zeugen Dr. F insoweit nahtlos in Übereinstimmung zu bringen ist mit der Aussage des Zeugen Prof. S Der Zeuge Dr. F berichtet dann lediglich noch von einem weiteren Gespräch, daß nicht er, sondern Herr B wie dem Zeugen von diesem mitgeteilt worden sei, Anfang Februar 1996 mit Herrn E geführt haben will. Herr B habe um Zustimmung gebeten, daß Herr E 2,2 Mio. DM erhalte und damit ein "klarer Schlußstrich mit allen E Gesellschaften" gezogen werde. Zwei Tage später habe Herr B dann mitgeteilt, daß er die Kanzlei S beauftragt habe, alles Notwendige für die Abwicklung zu veranlassen, und zwar auch bezüglich des Einzelvertrages über die Beratung.

Bei Schilderung dieser Gespräche fiel auf, daß der Zeuge Dr. F - ähnlich wie der Zeuge E, der insoweit Gegenteiliges bekundete - einen erheblichen "Belastungseifer" an den Tag legte. Der Zeuge verwendete nicht nur zum Teil mit dem Sachvortrag der Beklagten wortgleiche Formulierungen ("Schlußstrich"), sondern versuchte den Senat mehrfach mit einer bloßen Interpretation der Aussagen von Herrn B nach eigenem Verständnis abzuspeisen. Erst auf zweimaliges, insistierendes Nachfragen war der Zeuge schließlich bereit, das Gespräch mit Herrn B soweit möglich, im Wortlaut widerzugeben. Er räumte dabei ein, es sei konkret lediglich die Auflösung der GmbH- und KG-Verträge sowie die Beendigung der Mitarbeit der A Mitarbeiter und des Herrn E persönlich besprochen worden. Abgesehen von allen "Unschärfen", die eine Aussage über Erkenntnisse vom Hörensagen notwendigerweise mit sich bringt, fällt hier doch auf, daß die Frage einer Abgeltung offener Forderungen der A von Herrn B in dem Gespräch mit Herrn Dr. F ganz offensichtlich gerade nicht ausdrücklich erwähnt worden ist. Hinzu kommt, daß nach der zweifellos glaubwürdigen Aussage des Zeugen B auch diesem gegenüber nie erwähnt wurde, daß es bei der mit Herrn E zu treffenden notariellen Vereinbarung auch um die Abgeltung von Forderungen gehen sollte, die Herr E mit seiner Einzelfirma geltend machte. Dies berührt schon merkwürdig vor allem vor dem Hintergrund, daß es der Zeuge B war, dem die Aufgabe zufiel, für die B Gruppe den hier streitgegenständlichen notariellen Vertrag letztlich abzuschließen. Die Beweisaufnahme legt deshalb - so die Überzeugung des Senats - nahe, daß von Seiten der B Gruppe bzw. der für diese Gruppe handelnden Personen der Wunsch nach Auflösung der vertraglichen Beziehungen mit Herrn E und seinen Firmen bei allen Gesprächen so in den Vordergrund getreten ist, daß dem Problemkomplex "Abgeltung der noch offenen Forderungen" von Herrn E keine allzu große Beachtung mehr geschenkt wurde. Insgesamt konnte sich der Senat damit schon in Würdigung der Aussagen aller von der Beklagtenseite benannten Zeugen nicht die Überzeugung verschaffen, daß eine Abgeltung aller Ansprüche auch der Einzelfirma A mit dem Zeugen E im Vorfeld des notariellen Vertrages vom 6.2.1996 mit der notwendigen Klarheit besprochen und vereinbart worden ist. Auf eine nähere Würdigung der Aussagen des Zeugen E, der eine solche Abrede stets verneint hat, konnte hiernach verzichtet werden. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß die Aussage des Zeugen E in vielfacher Hinsicht nicht unproblematisch war (siehe dazu bereits oben). Die Beklagte irrt sich aber, wenn sie meinen sollte, daß alleine schon wegen mangelnder Glaubwürdigkeit des Gegenzeugen der ihr obliegende Hauptbeweis als geführt anzusehen ist, auch wenn im vorliegenden Fall im Einvernehmen mit allen Parteien aus prozeßökonomischen Gründen der Gegenzeuge entgegen den üblichen Gepflogenheiten vor Abschluß der Vernehmung aller von der beweisbelasteten Partei benannten Zeugen gehört worden ist. Der Senat sieht in der erbittert geführten Auseinandersetzung über den Hintergrund und den wahren Sinn der notariellen Vereinbarung vom 6.2.1996 keine der von beiden Seiten unter Beweis gestellten, entscheidenden Tatsachenbehauptungen letztlich als erwiesen an. Es verbleibt damit bei dem Inhalt, der der notariellen Vereinbarung ihrem insoweit klaren Wortlaut nach beizumessen ist. Hiernach war die Abgeltung der hier streitgegenständlichen Forderung nicht Gegenstand der Vereinbarung. Auch für die Annahme einer Vertragslücke, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden könnte, gibt es hiernach keine zureichenden Anhaltspunkte.

7. Die klägerischen Ansprüche sind letztlich auch nicht verwirkt. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt im vorliegenden Fall das "Umstandsmoment", daß sich die Beklagte aufgrund des Verhaltens ihrer Gläubigerin darauf eingerichtet hat, diese werde ihr (vermeintliches) Recht nicht mehr geltend machen, so daß die spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. Palandt, a.a.O., § 242 Rn. 95). Nach herrschender Meinung ist das Umstandsmoment in der Regel erfüllt, wenn der Verpflichtete z. B. Vermögensdispositionen im Hinblick darauf getroffen hat, daß der (vermeintliche) Rechtsanspruch nicht mehr geltend gemacht wird, oder wenn der Verpflichtete durch die Nachforderung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete. Keiner der vorbezeichneten Gründe ist im vorliegenden Falle vorgetragen oder auch nur im Ansatz erkennbar.

8. Die Beklagte schuldet Verzugszinsen in Höhe von 10 %.

Verzug ist begründet hinsichtlich einer Teilhonorarforderung in Höhe von DM 71.300,-- betreffend den Zeitraum 15.9.1995 bis 17.11.1995 sowie bezüglich der Spesenerstattungsforderung durch Mahnung Anlage K 9. Insoweit waren Verzugszinsen wie beantragt ab 22.10.1997 zuzusprechen. Im übrigen ist eine Mahnung nicht belegt; sie war auch nicht überflüssig; weder im Vertrag noch in den AGB war eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt. Verzug ist damit bezüglich des Resthonoraranspruches erst mit Klageerhebung, also ab 16.1.1998 eingetreten.

Die Höhe der Verzugszinsen war wie beantragt auf 10 % festzusetzen; die Beklagte hat den Sachvortrag des Klägers insoweit nicht bestritten.

Wie beantragt, war die Verurteilung ferner Zug um Zug gegen Herausgabe der von Klägerseite angedienten Abtretungsurkunde auszusprechen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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