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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 7 U 4782/07
Rechtsgebiete: ZPO, AktG


Vorschriften:

ZPO § 189
AktG § 123 Abs. 2 Satz 3
1. Bei einer Zustellung an den nach § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG zur Vertretung der Aktiengesellschaft zuständigen Vorstand und Aufsichtsrat tritt Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO ein, wenn Vorstand und Aufsichtsrat einen Prozessbevollmächtigten gemeinsam beauftragt haben und diesem ein Exemplar des zuzustellenden Schriftstücks tatsächlich zugegangen ist.

2. Eine Verkürzung der Frist zur Anmeldung zur Hauptversammlung durch Satzungsregelung nach § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG kann nur durch die Satzung angeordnet werden. Eine Ermächtigung des einberufenden Organs zur Verkürzung der Anmeldefrist in der Satzung genügt nicht.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 4782/07

Verkündet am 26. März 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Anfechtung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2008 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.08.2007, Az.: 5 HKO 2797/07, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von 2 Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten vom 23.01.2007. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 30.08.2007 Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

1. Der Kläger zu 1) hat am 14.02.2007 beim Landgericht München I die Anfechtungsklage eingereicht unter Angabe der im Rubrum angegebenen Namen und Adressen der Aufsichtsräte der Beklagten und unter Beifügung eines Schecks über 1.378,-- € zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses, bezogen auf einen von dem Kläger zu 1) angegebenen Streitwert von 50.000,-- €. Nachdem der Beschluss des Landgerichts vom 15.02.2007, mit dem der Streitwert für das Verfahren gemäß § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 100.000,-- € festgesetzt worden ist, am 16.02.2007 mit einfachem Brief zur Post gegeben wurde, ist bei der Landesjustizkasse Bamberg am 28.02.2007 für den Kläger zu 1) der Eingang von weiteren 1.200,-- € verbucht worden.

Das Landgericht hat die Verfahren der am 23.02.2007 eingegangenen Anfechtungsklagen der Klägerinnen zu 2) und 3) und des Klägers zu 4) sowie die am 22.02.2007 eingegangene Klage des Klägers zu 5) jeweils mit Beschlüssen vom 22.03.2007 zu dem Verfahren 5 HKO 2297/07 hinzuverbunden. Auf die gerichtlichen Anforderungen auf Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses von jeweils insgesamt 4368 EUR haben die Kläger zu 2) bis 5) die angeforderten Beträge innerhalb von 14 Tagen bezahlt. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 22.03.2007 die Zustellung der Klagen an den Vorstand der Beklagten sowie an das Aufsichtratsmitglied H. P. unter Hinweis auf dessen im Rubrum der Klage aufgeführte Privatadresse verfügt. Die Zustellung an H. P. wurde jedoch an die Adresse der Beklagten M.AG, ... gerichtet. Beide Klageschriften sind am 28.03.2007 der Chefsekretärin der Beklagten, Y.P., ausgehändigt worden. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind von Vorstand und Aufsichtsrat zur Prozessvertretung in diesem Anfechtungsverfahren bevollmächtigt worden, an die zumindest die dem Vorstand zugestellten Klagen zur Ausarbeitung der Klageerwiderung übermittelt worden sind und die diese auch im April 2007 zur Kenntnis genommen haben.

2. Am 19.12.2006 veröffentlichte die Beklagte im elektronischen Bundesanzeiger die Einladung zu ihrer Hauptversammlung vom 23.01.2007. Darin war angegeben, dass zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung diejenigen Aktionäre berechtigt sind, die ihre Berechtigung durch einen durch das Depot führende Institut in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes musste sich auf den 02.01.2007, 00.00 Uhr, beziehen und der Gesellschaft zur Anmeldung für die Hauptversammlung bis spätestens 19.01.2007, 24.00 Uhr, zugehen.

In § 15 der Satzung der Beklagten (Anlage K 1 im hinzuverbundenen Verfahren 5 HKO 3481/07) ist unter Ziffer 1. geregelt:

"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am 7. Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere Anmeldefrist bestimmt werden. ...".

3. In der Hauptversammlung vom 23.1.2007 haben die Aktionäre N. (Anl. 1 zur Anl. B 1 Fragestellung nach Frage 13), B. (Anl. 2 zur Anl. B 1 Frage 42) und Z.(Anl. 3 zur Anl. B 1, Bl. 7) nach den Plandaten für die M. S. GmbH und die E. M. GmbH gefragt, worauf der Vorstand laut Protokoll der Hauptversammlung (Anl. B 1, Seite 7) antwortete, dass die Gesellschaft keine Prognosen veröffentlicht.

Das Landgericht hat den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.01.2007 zum Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschluss

"die Hauptversammlung stimmt der Auslagerung der Geschäftsbereiche Produktion und Vertrieb in die rechtlich selbständigen Gesellschaften E. M. S. GmbH (für den Geschäftsbereich Produktion) und E. M. GmbH (für den Geschäftsbereich Vertrieb) im Rahmen des nachfolgend dargelegten Konzepts zu"

und den zum Tagesordnungspunkt 2 gefassten Beschluss

"Zustimmung zum Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen"

für nichtig erklärt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass Rechtshängigkeit hinsichtlich der Klagen vorliege, weil Heilung eines etwaigen Zustellungsmangels eingetreten sei. Von einer Kenntnis der Mitglieder des Aufsichtsrates von der Klageschrift sei auszugehen, weil die Beklagte auf den gerichtlichen Hinweis zur Heilung eines Zustellungsmangels keine Ausführungen mehr gemacht hätten.

Die Anfechtungsklagen seien begründet, weil die zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 gefassten Beschlüsse das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG verletzt hätten. Die Kläger seien anfechtungsbefugt. Die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG sei eingehalten worden, weil die Klagen innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen seien und deren Zustellung an die Organe der Beklagten "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. Wenn die Zustellung an Herrn P. zunächst unwirksam gewesen und Rechtshängigkeit erst infolge der Anwendung von § 189 Satz 1 ZPO eingetreten sei, so entstamme die damit verbundene Verzögerung der Sphäre des Gerichts und sei damit für die Anwendung des § 167 ZPO unschädlich.

Die zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 gefassten Beschlüsse verletzten das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG und seien daher für nichtig zu erklären. Ein Gesetzesverstoß liege bereits in der Nichtbeachtung des § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG, weil die in der Einladung ausgesprochene Verkürzung der Anmeldefrist in Abweichung zu der in § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG vorgesehenen Frist von 7 Tagen nicht durch die Satzung selbst, sondern durch den Vorstand in der Einladung verkürzt worden sei. § 15 Nr. 1 Satz 3 der Satzung stelle hierfür keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Die Zulassung einer derartigen Möglichkeit stünde in Widerspruch zu § 23 Abs. 5 AktG sowie zur Bedeutung der Vorschriften über den "Record Date" und dem Nachweis der Teilnahmevoraussetzungen an der Hauptversammlung. Die Berufung auf diesen Mangel seitens der Kläger erfolge auch nicht treuwidrig. Denn es liege in der Kernkompetenz der Hauptversammlung, die Anmeldefrist und damit die Voraussetzungen für die Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung selbst zu bestimmen.

Es sei auch das in § 131 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG geregelte Auskunftsrecht des Aktionärs verletzt worden, weil die Frage nach Planzahlen der Beklagten sowie der Tochtergesellschaften E. M. GmbH und E. M. S. GmbH nicht hinreichend beantwortet worden seien. Die Antwort des Vorstandes, er gebe keine Prognosen für die Zukunft ab, beantworte die Frage nach Planzahlen nicht ausreichend.

Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Anfechtungsklagen seien nicht wirksam zugestellt worden. Die Ersatzzustellung an ein Aufsichtsratsmitglied könne nicht in den Geschäftsräumen der Gesellschaft erfolgen. Das Aufsichtsratsmitglied P. habe dort auch kein Büro unterhalten. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien von Vorstand und Aufsichtsrat bevollmächtigt worden, denen die Klagen zur Ausarbeitung der Klageerwiderung übermittelt worden seien. Dies erfülle jedoch per se nicht die Voraussetzungen einer Heilung gemäß § 189 ZPO. Damit sei weder Rechtshängigkeit eingetreten noch die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG eingehalten worden. Ein Einberufungsmangel liege nicht vor. Die Satzung müsse nicht taggenau die Anmeldefrist bestimmen. Die Verkürzung der Anmeldefrist stelle auch einen Vorteil für die Aktionäre dar. Das Fragerecht der Aktionäre sei nicht verletzt worden. Falls die Antworten für einzelne Aktionäre unklar gewesen seien, hätten diese Gelegenheit zur Nachfrage gehabt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 30.08.2007, Az.: 5 HKO 2797/07, aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger tragen vor, dass hinsichtlich der Zustellung der Klagen an den Aufsichtsrat der Beklagten Heilung eingetreten und deswegen auch die Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG eingehalten worden sei. Der Kläger zu 1) ist der Auffassung, dass die Zustellung an den Aufsichtsrat unter der Anschrift der Gesellschaft wirksam erfolgen könne. Der Kläger zu 4) trägt vor, die Berufung auf die fehlerhafte Zustellung an den Aufsichtsrat sei rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte auf ihrer Homepage Anschriften des Aufsichtsrats nicht anführe und bereits in dem Verfahren 1 HKO 3338/05 auf eine Anfrage des Klägers zu 4) vom 07.09.2005 auf Bekanntgabe der Zustellanschriften des Aufsichtsrats eine Auskunft nicht erteilt, sondern auf die Homepage der Beklagten verwiesen worden sei, in der diese Anschriften nicht angegeben seien.

Es liege ein Einberufungsmangel wegen Verstoß gegen § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG vor. Es sei auch das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG verletzt worden. Die Auskunft müsse den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft entsprechen und daher vollständig, zutreffend und sachgemäß sein. Auf die Frage eines Aktionärs nach genauen Daten und Planzahlen stelle die Auskunft, "man veröffentliche keine Prognosen", keine klare, der Frage entsprechende Antwort dar.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufungsinstanz ist ergänzend Folgendes auszuführen:

I.

Sämtliche Klagen sind zulässig.

Rechtshängigkeit hinsichtlich aller 5 Klagen ist gegeben.

a) Die nach § 253 Abs. 1 ZPO für die Erhebung der Klage erforderliche Zustellung des Klageschriftsatzes an den nach § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG für die Vertretung der Gesellschaft bei den hier streitgegenständlichen Anfechtungsklagen zuständigen Vorstand und an den Aufsichtsrat ist durch die an Dipl.-Betriebswirt H. P. der M.- AG gerichtete Zustellung unter der Firmenanschrift der Beklagten ..., mit Wirkung für das Vertretungsorgan Aufsichtsrat nicht erfolgt, weil die Klageschrift am 28.03.2007 an die Chefsekretärin der Beklagten, Y. P., übergeben wurde und eine Übergabe der Klageschrift an Gesellschaftspersonal dem Zweck der Doppelvertretung widerspräche (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 246 Rn. 34).

b) Es ist jedoch Heilung nach § 189 ZPO eingetreten, als der sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsichtsrat beauftrage Prozessbevollmächtigte der Beklagten zumindest die an den Vorstand zugestellte Klageschrift Anfang April 2007 erhalten hat. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter vom Vorstand und vom Aufsichtsrat zur Prozessvertretung bevollmächtigt worden sei. Die Klagen seien an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Ausarbeitung der Klageerwiderung übermittelt worden, denen die Klageschriften im April 2007 zur inhaltlichen Kenntnis gelangt seien. Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 12.04.2007 angezeigt, dass er die beklagte Partei vertrete und im Schriftsatz vom 22.05.2007 auf die Klage erwidert mit dem Antrag, sämtliche Anfechtungsklagen kostenpflichtig abzuweisen. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.3.2008 hat die Beklagte ihren Vortrag dahin präzisiert, dass die Klagen dem Aufsichtsrat bis heute tatsächlich nicht vorliegen.

c) Der Einwand der Beklagten, eine Heilung nach § 189 ZPO sei schon deswegen nicht eingetreten, weil ihr Prozessbevollmächtigter zwar den Auftrag der Beklagten zur Rechtsverteidigung erhalten, jedoch das an den Aufsichtsrat gerichtete Dokument nicht bekommen habe, greift nicht durch. Die in § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG zum Schutze der Gesellschaft geregelte Doppelvertretung der Gesellschaft durch Vorstand und Aufsichtsrat führt im Rahmen der Vorschrift des § 189 ZPO dazu, dass sich der Aufsichtsrat den Zugang der Klageschrift bei dem von ihm mit bevollmächtigten Prozessvertreter zurechnen lassen muss. Nach § 81 ZPO ermächtigt die unstreitig dem Beklagtenvertreter erteilte Prozessvollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, insbesondere zur Entgegennahme von Zustellungen (§ 172 ZPO). Damit vereinigen sich die dem Beklagtenvertreter vom Gesetz her eingeräumten Rechte der Beklagten, die nach § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG durch Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam wahrgenommen werden müssen, in der Person des Beklagtenvertreters. Dieser hatte jedoch die zumindest an den Vorstand ordnungsgemäß zugestellte Klageschrift nach seinem eigenen Vortrag vor der Anfertigung des Klageerwiderungsschriftsatzes in Händen. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung vom 07.12.2007 auf Seite 4 angegeben, die Zustellung und der tatsächliche Zugang der Klagen an ein Aufsichtsratsmitglied seien auch nicht dadurch ersetzt worden, dass später die Klagen an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Ausarbeitung der Klageerwiderung übermittelt worden seien. Damit hat die Beklagte eingeräumt, dass ihre Prozessbevollmächtigten die zur Zustellung der Klagen an den Vorstand bestimmten Dokumente tatsächlich erhalten haben. Dies hat die Beklagte in der ersten Instanz, als sie in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2007 erklärte, dass eine Zustellung an den Aufsichtsrat bisher nicht erfolgt sei, auch nicht in Abrede gestellt. Er hat in der Klageerwiderung auch sachlich zu den Anfechtungsgründen Stellung genommen, ohne die fehlende Zustellung zu rügen, die die Beklagte erstmals im Termin vom 14.06.2007 beanstandete (Bl. 46).

Der neue Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.3.2008 (Seite), nach dem den Beklagtenvertreter auch die an den Vorstand gerichteten Klagen nie vorgelegen hätten, steht zu den Angaben in der Berufungsbegründung im Widerspruch. Sie sind gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO wegen Verspätung nicht mehr zuzulassen, nachdem die unterlassene Geltendmachung in erster Instanz nach dem Hinweis des Landgerichts auf die Heilung des Zustellungsmangels als nachlässig anzusehen ist. Die Beklagte hat im Übrigen die Voraussetzungen für den Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses nach § 290 ZPO nicht dargetan.

II.

Die Klagen sind begründet. Auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes anzumerken:

1. Die Kläger haben die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG eingehalten. Die Klage des Klägers zu 1) ist am 14.02.2007, die der Kläger zu 2), 3) und 4) sind jeweils am 23.02.2007 und die Klage des Klägers zu 5) ist am 22.02.2007 und damit jeweils innerhalb der Monatsfrist nach der am 23.01.2007 durchgeführten Beschlussfassung bei Gericht eingegangen. Dass die Klagen erst am 28.03.2007 an den Vorstand zugestellt worden sind und die Zustellung an den Aufsichtsrat erst mit Zugang der Klageschriften an den von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam bevollmächtigten Prozessvertreter gemäß § 189 ZPO erfolge, führt nicht zu einer Versäumung der Anfechtungsfrist, weil gemäß § 167 ZPO die Wirkung der Zustellung im vorliegenden Fall mit Anbringung der Klageanträge eintrat, da die Zustellung "demnächst" im Sinne dieser Vorschrift erfolgt ist.

a) Soweit der Gerichtskostenvorschuss erst auf die Anforderung durch das Landgericht einbezahlt wurde, schadet dies nicht, da die Kläger die Anforderung durch das Gericht abwarten konnten (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 167 Rn. 15, BGH NJW 1993, 2811). Sämtliche Kläger haben die angeforderten Gebühren innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Anforderung vollständig einbezahlt.

b) Der Umstand, dass die Klägerin zu 2) als Anschrift der namentlich benannten Aufsichtsräte die Geschäftsadresse der Beklagten angegeben hat, die Klägerin zu 3) keine Anschriften der Aufsichtsräte angegeben hat und der Kläger zu 5) neben Adressen betreffend die Aufsichtsräte Dr. W. und G. als Aufsichtsrat Herrn P. wiederum mit der Firmenanschrift der Beklagten aufgeführt hat, schadet nicht, weil der Kläger zu 1) zutreffende ladungsfähige Anschriften der Aufsichtsräte Dr. W. und P. angegeben hat und die Verfahren der Kläger zu 2) bis 5) jeweils mit Beschlüssen vom 22.03.2007 gemäß § 246 Abs. 3 Satz 5 AktG zum Verfahren 5 HKO 2797/07 hinzuverbunden worden sind und damit dem Gericht der gesamte Akteninhalt des verbundenen Verfahrens zur Verfügung gestanden hat, in dem sich auch die vom Kläger zu 1) benannten zutreffenden Adressen der Aufsichtsräte Dr. W. und P. befunden haben. Dass das Landgericht die nach § 246 Abs. 3 Satz 5 AktG zwingende Verbindung der Verfahren erst mit Beschlüssen vom 22.03.2007 vorgenommen hat, ist der Klägerin nicht anzulasten. Die vom Gericht in fehlerhafter Weise vorgenommene Zustellung an den Aufsichtsrat P. unter der Firmenanschrift der Beklagten ist damit dem Gericht zuzurechnen. Insoweit wurde in Abweichung zur richterlichen Verfügung vom 22.03.2007 (Bl. 10 Rückseite) an die Firmenanschrift der Beklagten zugestellt. Dieser Fehler der Geschäftsstelle des Landgerichts ist den Klägern nicht zuzurechnen. Die Zustellung erfolgte somit "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO.

2. Die zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 gefassten Beschlüsse verletzen das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG und sind vom Landgericht zu Recht für nichtig erklärt worden.

a) Es liegt ein Einberufungsmangel vor, weil § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht beachtet wurde.

b) Der Vorstand hat die Frist für die Anmeldung zur Hauptversammlung vom 23.1.2007 in der Einladung auf den 19.1.2007, 24.00 Uhr, festgesetzt. Nach § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG muss die Anmeldung jedoch spätestens sieben Tage vor der Versammlung zugehen, soweit die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. § 15 der Satzung der Beklagten enthält keine eigene Fristbestimmung, sondern sieht die Möglichkeit einer kürzeren Fristbestimmung in der Einladung vor. Nach § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG ist die Verkürzung der Anmeldefrist jedoch nur durch Satzungsregelung möglich.

c) Die Relevanz des Verstoßes ist bei der am Zweck der verletzten Norm orientierten wertenden Betrachtung (vgl. Hüffer AktG, 7. Aufl., § 243 Rn. 13 ff.) zu bejahen. Nach § 123 Abs. 1 AktG ist die Einberufungsfrist auf mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zu bemessen, wobei nach § 123 Abs. 2 Satz 2 AktG bei der Notwendigkeit einer Anmeldung zur Versammlung die Einberufungsfrist ab dem Ende der Anmeldefrist gerechnet wird, die nach § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens sieben Tage beträgt, wenn die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. Der Aktionär, der sich nach § 15 der Satzung der Beklagten zur Hauptversammlung anmelden muss, darf sich somit darauf verlassen, dass zu einer Hauptversammlung frühestens 37 Tage vor der Versammlung eingeladen wird, weil die Satzung eine kürzere Anmeldefrist nicht enthält. Die hier vom Vorstand vorgenommene Abkürzung der Anmeldefrist stellt auch keine für den Aktionär nur vorteilhafte Regelung im Hinblick auf die kurzfristige Anmeldung dar, weil er sich nicht mehr darauf verlassen kann, dass vor der Veröffentlichung einer Einladung mindestens während der im Gesetz vorgesehenen Dauer von 37 Tagen keine Hauptversammlung stattfinden wird und auch die Satzung kein verbindliche Zeitangabe enthält. Er wird dadurch in seiner Dispositionsfreiheit in einer gegen § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG verstoßenden Weise eingeschränkt, weil er nunmehr die vom Vorstand eigenständig vorgenommene Verkürzung der Anmeldefrist, die ihm im Regelfall erst mit der Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung bekannt wird, berücksichtigen muss.

3. Ein Verstoß gegen das Gesetz liegt auch in der Verletzung des Auskunftsrechts, das dem Aktionär nach § 131 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 AktG zusteht. Die Auskunftspflicht hat der Vorstand der Beklagten auf der Hauptversammlung vom 23.1.2007 verletzt, als er auf die Fragen der Aktionäre N. (Anl. 1 zur Anl. B 1 Fragestellung nach Frage 13), B. (Anl. 2 zur Anl. B 1 Fragen 42 und 43) und Z. (Anl. 3 zur Anl. B 1, Bl. 7) nach Plandaten der Beklagten sowie der E. M. S. GmbH und E. M. GmbH antwortete, dass die Gesellschaft keine Prognosen veröffentlicht (B 1, Seite 7). Im Einzelnen wird sowohl hinsichtlich des Gesetzesverstoßes als auch hinsichtlich der Kausalität auf die Seiten 13 bis 18 des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Berufung der Beklagten ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Sämtliche Kläger haben in ihren Klageschriften den oben unter B. II. 3 festgestellten Verstoß gegen § 131 Abs. 1 AktG und damit einen für die Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse wesentlichen Verstoß gerügt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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