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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 7 U 5103/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 516
ZPO § 517
ZPO § 522 Abs. 1
1. Verwechselt der Anwalt den Berufungsführer dahingehend, dass er ausdrücklich namens einer ausgeschiedenen Partei, die er als Drittwiderbeklagte neben der Klägerin anwaltlich bereits in erster Instanz vertreten hatte, Berufung einlegt, so kommt eine Rubrumsberichtigung nicht in Betracht.

2. Die Mitteilung des Anwalts, die Berufung sei für die Klägerin eingelegt, die Drittwiderbeklagte bleibe außen vor, ist als Rücknahme der für die Drittwiderbeklagte eingelegten Berufung auszulegen.

3. Ist aus dem Inhalt der Berufungsbegründung zu schließen, dass Rechtsmittelführer die Klägerin sein soll, so ist hierin eine Berufungseinlegung für die Klägerin zu sehen.

4. Ist diese nach § 517 ZPO verspätet, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Büroversehens nicht in Betracht, da der Anwalt den Berufungsschriftsatz nicht ungeprüft, insbesondere auch hinsichtlich der rechtsmittelführenden Partei, unterzeichnen und an das Rechtsmittelgericht weiterleiten darf.


Aktenzeichen: 7 U 5103/05

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 25.01.2006 folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.09.2005 (Az.: 6 O 8512/04) wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten der namens der Drittwiderbeklagten zu 1) eingelegten Berufung werden Rechtsanwalt Prof. Dr. T. auferlegt, im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.916,18 € festgesetzt.

Gründe:

1. Mit Schriftsatz vom 31.10.2005 hat der Klägervertreter ausdrücklich "im Namen der Drittwiderbeklagten zu 1)", die er zugleich mit der Klägerin ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.09.2005, Az: 6 O 8512/04, zugestellt am 30.09.2005, eingelegt. Mit Schriftsatz vom 24.11.2005 hat er die Berufung begründet. Aus den Ausführungen des Klägervertreters in diesem Schriftsatz geht hervor, dass Ansprüche der Klägerin im Berufungsverfahren weiterverfolgt werden sollten. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 19.12.2005 verbunden mit der Bitte um Mitteilung, wer Berufungskläger sein solle, nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 02.01.2005 (vgl. Bl. 166 d.A.) Stellung und beantragte das Rubrum klarstellend dahingehend zu berichtigen, dass die Klägerin als Berufungsführerin auftrete, die Drittwiderbeklagte "außen vor" bleibe. Mit Verfügung vom 11.01.2006 hat der Vorsitzende des Senats den Klägervertreter gem. § 522 Abs. 1 ZPO darauf hingewiesen, dass eine Berichtigung des Rubrums nicht in Betracht komme, da ausdrücklich im Namen der Drittwiderbeklagten zu 1) Berufung eingelegt worden sei. Soweit im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24.11.2005 eine Berufungseinlegung der Klägerin zu sehen sei, sei diese verspätet und als unzulässig anzusehen.

Hierauf beantragte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 03.01.2006 (eingegangen per Fax am 20.01.2006) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete den Antrag mit dem alleinigen Verschulden der die Sache bearbeitenden Sekretärin. Durch ein Schreibversehen habe diese die "eigentliche Mandantin und Drittwiderbeklagte" und nicht die "eigentliche Klägerin" als Berufungsklägerin genannt. Ein zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten läge nicht vor, da die Sekretärin sorgfältig ausgewählt und bewährt gewesen sei. Ausdrücklich sei ihr die Anweisung erteilt worden, für die Klägerin Berufung einzulegen und einen entsprechenden Schriftsatz vorzubereiten. Der zuständige anwaltliche Sachbearbeiter habe die Einhaltung der Berufungsfrist, die inhaltliche Vollständigkeit und die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts geprüft, so dass auch kein eigenes Verschulden vorläge. Glaubhaft gemacht wurde dieser Sachvortrag durch die eidesstattliche Versicherung der sachbearbeitenden Sekretärin.

2. Der form- und fristgerecht gestellte Antrag der Klägerin auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet, da die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung nach § 517 ZPO einzuhalten. Hierbei ist der Klägerin das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Die Klägerin hat erstmals durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2005 zu erkennen gegeben, dass sie Berufungsführerin ist. Soweit in diesem Schriftsatz eine Berufungseinlegung der Klägerin zu sehen ist, ist die einmonatige Berufungsfrist versäumt, § 517 ZPO. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs des Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechtfertigen eine Wiedereinsetzung nicht, die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor. Der Klägervertreter kann sich nicht auf ein Verschulden seiner Büroangestellten berufen. Die Anfertigung einer Berufungsschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt - auch nach Erstellung durch sein Büropersonal - selbst sorgfältig überprüfen muss. Die Rechtsmittelschrift muss der Rechtsanwalt vor Unterzeichnung auf Vollständigkeit, zutreffende Angaben des Empfangsgericht und insbesondere inhaltliche Richtigkeit kontrollieren (vgl. BGH VersR 1986,1206). Hierzu gehört auch die Prüfung, ob für die richtige Partei Rechtsmittel eingelegt wird. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte vor Unterzeichnung und Absendung des Berufungsschriftsatzes diesen dahingehend überprüfen müssen, ob im durch das Personal vorbereiteten Schreiben die zutreffende von ihm vorgegebene Partei als Berufungsführer tatsächlich genannt ist. Dafür hatte er im vorliegenden Fall besondere Veranlassung insbesondere deshalb, weil er sowohl die Drittwiderbeklagte zu 1), die die im Klageweg geltend gemachte Forderung abgetreten hatte, als auch die Klägerin als Zessionarin anwaltlich in 1. Instanz vertreten hatte. Er kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass er der erfahrenen und bewährten Büroangestellten bestimmte Anweisungen bezogen auf die Berufungsführerin erteilt habe. Seine Aufgabe ist es nämlich, die Einhaltung seiner Vorgaben an die Angestellten zu kontrollieren. Dass er dies getan hat, dokumentiert er nicht zuletzt durch seine eigenhändige Unterschrift unter das dem Gericht zugeleitete Schriftstück.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht zu gewähren.

3. Die Berufung der Klägerin ist daher wegen schuldhaftem Versäumen der Einlegungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Dies kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gesehen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Die Berufung der Drittwiderbeklagten zu 1) wurde durch Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 02.01.2006 zurückgenommen. Die auf die Bitte des Senatsvorsitzenden zu erklären, für welche Partei Rechtsmittel eingelegt worden sei, erfolgte Äußerung des Klägervertreters, dass "die Drittwiderbeklagte zu 1) außen vor bleibe", ist als Rücknahme der ausdrücklich für diese mit Schriftsatz vom 31.10.2005 eingelegten Berufung zu sehen, § 516 ZPO. Die Kosten hierfür sind dem Rechtsanwalt aufzuerlegen, der nach eigenem Vortrag versehentlich, ohne durch die Drittwiderbeklagte zu 1) hierfür bevollmächtigt gewesen zu sein, das Rechtsmittel eingelegt hatte (vgl. Zöller ZPO, 25. Auflage, § 516 Rdnr. 20).

5. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 97 ZPO.

6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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