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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 7 U 5341/00
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO, HGB, BGB, Gesellschaftsvertrag, GmbHG


Vorschriften:

ZPO § 599
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
BRAO § 155 Abs. 5
HGB § 161
HGB § 109
BGB § 706
BGB § 273
Gesellschaftsvertrag § 6
Gesellschaftsvertrag § 16 Abs. 3
GmbHG § 16
Leitsatz:

1. Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft sind aufgrund ihrer Treuepflicht gehalten, etwaige Mängel eines Gesellschafterbeschlusses innerhalb angemessener Frist geltend zu machen. Wird die Frist versäumt, sind die Gesellschafter nach Verwirkungsgrundsätzen gehindert, sich gegenüber der Gesellschaft auf die Unwirksamkeit des Beschlusses zu berufen.

2. Einer Beitragsforderung der Gesellschaft kann der betroffene Gesellschafter einen Anspruch gegen die Mitgesellschafter auf Mitwirkung an seiner Eintragung im Handelsregister mangels Gegenseitigkeit der Ansprüche nicht im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 5341/00 15 HKO 9187/00 LG München I

Verkündet am 28. März 2001

Die Urkundsbeamtin: Haindl Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Hügelschäffer und Glocker aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2001 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.07.2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 140.000 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundsprozeß auf Zahlung einer Kommanditeinlage in Anspruch.

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft. Zum Gesellschaftsvertrag wird auf Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.07.2000 Bezug genommen. Die Beklagte ist als Erbin des am 24.08.1996 verstorbenen Rechtsanwaltes Walter Z Kommanditistin der Klägerin. Sie ist mit derzeit 10,5 % am Kommanditkapital beteiligt. Der Kommanditanteil des Rechtsanwalts Z betrug zuletzt 11,5 %.

Unter der Datumsangabe "Dezember 1992" ist ein im Umlaufverfahren u.a. von Rechtsanwalt Z abgezeichneter Beschluß der Klägerin dokumentiert, wonach das Kommanditkapital der Gesellschaft von seinerzeit 2,5 Mio. DM um den nämlichen Betrag auf 5 Mio. DM erhöht werde. Die Einlage des Kommanditisten Walter Z erhöhe sich damit um DM 447.470,75 auf DM 894.941,50 (vgl. Anlage K 3). Die Erhöhung der Kommanditeinlage wurde am 05.11.1993 in das Handelsregister eingetragen (vgl. Anlage K 1).

Die Klägerin forderte von der Beklagten mit Schreiben vom 11.08.1998 (vgl. Anlage K 5) ein Viertel der auf einen Kapitalanteil von 10,5 % entfallenden, erhöhten Einlage. Die Beklagte verweigert jedoch die Zahlung.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Erhöhungsbeschluß sei wirksam zustandegekommen. Alle Kommanditisten hätten dem Beschluß zugestimmt. Die Kommanditistin Hilde D sei allerdings bereits am 26.11.1992 verstorben; sie sei von Herrn Dr. Claus-Michael D beerbt worden (vgl. Anlage K 7), der deshalb zu Recht an ihrer Stelle an der Beschlußfassung mitgewirkt habe. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, daß der Kommanditist Walter Z vorab im Januar 1990 jeweils 1 % seines Kommanditanteils an seine Stiefkinder Alexander von M und Carolina von G abgetreten gehabt habe, sei eine solche Vereinbarung der Klägerin erst 1998 bekannt geworden. Die Wirksamkeit der Anteilsübertragung werde bestritten. Die Übertragung sei jedenfalls im Dezember 1992 noch nicht vollzogen gewesen. Rechtsanwalt Z habe dem streitgegenständlichen Gesellschafterbeschluß zudem alleine für seine gesamte Einlage zugestimmt.

Hieran seien auch seine Rechtsnachfolger gebunden. Außerdem könne die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nach acht Jahren nicht mehr geltend gemacht werden, zumal der Beschluß Eingang in alle Bilanzen gefunden habe, die zwischenzeitlich genehmigt worden seien. Auch aus anderen Gründen könne der Beschluß nicht zu Fall gebracht werden. So sei es eine sachlich nicht angreifbare Ermessensentscheidung gewesen, nur die Kommanditanteile, nicht aber die Anteile der Komplementäre entsprechend zu erhöhen. Der Vorwurf der Ungleichbehandlung der Kommanditisten greife ebenfalls nicht. Alle Kommanditisten mit Ausnahme der Beklagten hätten die angeforderte Einlage in Höhe von 25 % des erhöhten Kapitals mittlerweile einbezahlt, wobei es im wesentlichen zu Verrechnungen mit Gegenforderungen gekommen sei (vgl. Anlagen K 8 ff.). Auch ein Zurückbehaltungsrecht könne die Beklagte nicht geltend machen. Der Gesellschaftsvertrag begründe kein synallagmatisches Austauschverhältnis. Soweit die Beklagte fordere, mit ihrem Kommanditanteil in das Handelsregister eingetragen zu werden, sei dies bislang lediglich daran gescheitert, daß nicht feststehe, in welcher Höhe die Beklagte im Wege der Erbfolge Kommanditistin der Klägerin geworden sei.

Die prozessualen Einwände der Beklagten schließlich seien gleichfalls ohne Substanz. Rechtsanwalt S als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin habe von Rechtsanwalt Zum keine vertraulichen Informationen über dessen Beteiligung an der Klägerin erhalten; der Vorwurf der Interessenkollision, den die Beklagte geltend mache, sei ins Blaue hinein erhoben. Ein unstreitiger Sachverhalt müsse außerdem auch im Urkundsprozeß weder mit Originalurkunden noch mit beglaubigten Abschriften belegt werden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 102.140,06 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11. Januar 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat

Klageabweisung beantragt.

Hilfsweise hat sie beantragt, ihr die Ausführung ihrer Rechte gemäß § 599 ZPO vorzubehalten.

Sie hat ausgeführt, die Klage sei nicht ordnungsgemäß erhoben. Rechtsanwalt S sei im vorliegenden Verfahren nicht postulationsfähig. Als ehemaliger Sozius von Rechtsanwalt Z sei er von diesem mehrfach mit Fragen bezüglich der Beteiligung an der Klägerin befaßt worden; er könne jetzt nicht die Klägerin in einer Klage gegen die Rechtsnachfolgerin von Rechtsanwalt Z vertreten. Die Klage sei außerdem im Urkundsprozeß unzulässig, weil nicht alle zum Beleg des Klageanspruchs vorgelegten Urkunden im Original oder in beglaubigter Form beigefügt worden seien.

Materiell sei der Erhöhungsbeschluß, aus dem die Klägerin ihre Rechte herleite, unwirksam. Zunächst einmal sei der Beschluß nicht in einer ordnungsgemäßen Gesellschafterversammlung zustandegekommen. Außerdem sei der Beschluß zwar von Dr. Claus-Michael D als Kommanditist unterschrieben. Dieser sei aber ausweislich Anlage K 1 erst am 05.11.1993 in die Gesellschaft eingetreten. Schließlich hätten zwei weitere Kommanditisten nicht an dem Beschluß mitgewirkt. Hierbei handele es sich um Herrn Alexander von M und Frau Carolina von G die Stiefkinder von Rechtsanwalt Z denen dieser schon im Januar 1990 je einen Kommanditanteil von 1 % an der Klägerin übertragen gehabt habe (vgl. Anlage B 1). Rechtsanwalt Dr. B als Komplementär der Klägerin habe schon 1990 Kenntnis von der erfolgten Abtretung erhalten. Im Ergebnis sei der streitgegenständliche Erhöhungsbeschluß damit auch nicht mit der Stimmenmehrheit gefaßt worden. Der Beschluß verletzte zudem den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es werde gerügt, daß die Komplementäre von vorneherein nicht zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals mit herangezogen worden seien. Zu rügen sei ferner, daß auch nicht alle Kommanditisten gleichbehandelt würden. Andere Kommanditisten hätten ihre Einlage auf das angeblich erhöhte Gesellschaftskapital ebenfalls noch nicht geleistet, was die Klägerin aber bei diesen Gesellschaftern hinnehme. Außerdem habe Rechtsanwalt Dr. B Rechtsanwalt Z noch vor der Kapitalerhöhung erklärt, er werde keinesfalls zur Zahlung des erhöhten Kapitals herangezogen werden; die Einlageverpflichtung werde vielmehr mit künftigen Gewinnansprüchen verrechnet werden. Letztlich berufe sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung, die Eintragung der Beklagten in das Handelsregister zu bewirken, trotz zahlreicher Mahnungen bis heute nicht nachgekommen sei.

Das Landgericht hat der Klage mit Vorbehaltsurteil vom 31.07.2000 stattgegeben, der Beklagten aber antragsgemäß die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Die zulässige Klage sei in voller Höhe begründet. Sie sei zum einen wirksam erhoben. Rechtsanwalt S habe Prozeßhandlungen wirksam vornehmen können. Formal habe die Klägerin alle anspruchsbegründenden Tatsachen, soweit sie nicht unstreitig gewesen seien, durch Urkunden belegt. Die von der Beklagten erhobenen Einwände seien demgegenüber nicht urkundlich belegt. Die gerügte fehlende Belastung auch der Komplementäre durch den Erhöhungsbeschluß sei offensichtlich kein Nichtigkeitsgrund. Die Beschlußfassung als solche sei nicht zu beanstanden. Die Kommanditistin D sei wirksam von ihrem Erben repräsentiert worden; die beiden Stiefkinder des verstorbenen Kommanditisten Z hätten allenfalls einen Kommanditanteil von 2 % vertreten, so daß die für eine Kapitalerhöhung erforderliche Mehrheit der Beschlußfassung in jedem Falle erreicht worden sei. Den Einwand, die Kommanditisten von M und von G hätten bei der Beschlußfassung mitwirken müssen, sehe die Kammer als durch die vorgelegten Urkunden widerlegt an. Im Ergebnis müsse die von der Beklagten vorgelegte Übertragungsvereinbarung vom 10.01.1990 zwischen Rechtsanwalt und seinen Stiefkindern nämlich als inhaltsleer bewertet werden. Rechtsanwalt Z habe sich im Außenverhältnis alle maßgeblichen Rechte vorbehalten und sei allenfalls im Innenverhältnis verpflichtet gewesen, sich mit seinen Stiefkindern vor Erteilung der Zustimmung zu einer Kapitalerhöhung abzustimmen. Ein Zurückbehaltungsrecht könne die Beklagte nicht geltend machen, weil dies im vorliegenden Falle ausgeschlossen sei. Die Beklagte könne nicht über Individualforderungen, die sie gegen die Klägerin geltend mache, die Erfüllung des Gesellschaftszwecks behindern. Soweit die Beklagte schließlich auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle Kommanditisten verweise, sei sie beweispflichtig. Sie könne ihrer Nachweispflicht nicht dadurch genügen, daß sie die Existenz von der Klägerin verrechneter Gegenforderungen der anderen Kommanditisten in Abrede stelle.

Zur näheren Sachdarstellung wird auf das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Bezug genommen, das der Beklagten am 25.09.2000 und der Klägerin am 26.09.2000 zugestellt wurde. Gegen das Urteil richtet sich die am 25.10.2000 bei dem Oberlandesgericht eingelegte und mit Schriftsatz vom 19.12.2000 fristgerecht begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte hält zunächst daran fest, daß die Klage im vorliegenden Fall nicht wirksam erhoben sei. Unstreitig habe sich Rechtsanwalt Z mit Rechtsanwalt S über Fragen seiner Kommanditbeteiligung an der Klägerin unterhalten und dabei dessen Meinung eingeholt. Damit sei es Rechtsanwalt S nun standesrechtlich untersagt, die Klägerin in einem Prozeß gegen die Erbin seines ehemaligen Partners zu vertreten. Die Beklagte vertrete zudem weiterhin die Auffassung, daß der streitgegenständliche Erhöhungsbeschluß unwirksam sei. Zum einen sei eine schriftliche Beschlußfassung, wie sie im vorliegenden Falle stattgefunden habe, nach den Statuten der Klägerin gar nicht vorgesehen. Darüber hinaus leide der Beschluß unter formellen Mängeln. Der Beschluß sei unzureichend datiert; er lasse nicht erkennen, wann er gefaßt worden sei. Im vorliegenden Falle sei dies von besonderer Bedeutung, weil der Kommanditist Dr. D den Beschluß zweifelsfrei nicht im Dezember 1992 unterschriebe haben könne. Er habe den Beschluß tatsächlich erst nach dem 06.04.1993 unterschrieben; vor diesem Zeitpunkt habe seine Rechtsnachfolge auch noch gar nicht festgestanden. Eine Beschlußausfertigung mit seiner Unterschrift sei dem verstorbenen Kommanditisten Z nie zugegangen; die Beklagte habe eine solche Ausfertigung erst mit der Klage erhalten, was zweifellos verspätet sei. Ein weiterer Grund für die Unwirksamkeit des Erhöhungsbeschlusses liege darin, daß die Kommanditisten Alexander von M und Carolina von G an der Beschlußfassung nicht mitgewirkt hätten. Zu Unrecht habe das Landgericht hier darauf abgestellt, daß der Vertrag vom 10.01.1990 (Anlage B 1) als "inhaltsleere Übertragung" zu werten sei. Die Rechte, die sich Rechtsanwalt Z hier vorbehalten habe, berührten nicht den Kern der Anteilsübertragung. Schließlich sei der Beschluß vom Dezember 1992 unwirksam, weil nur den Kommanditisten, nicht aber den Komplementären eine zusätzliche Kapitalzuführung auferlegt worden sei (Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes). Nach Auffassung der Beklagten stehe dem Klageanspruch zudem der Einwand der Verwirkung entgegen. Das erforderliche Umstandsmoment liege darin, daß die Klägerin vor Beschlußfassung den Eindruck erweckt habe, daß die Gesellschaft auch im Falle einer förmlichen Erhöhung des Kommanditkapitals darauf verzichten werde, die Kommanditisten tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. Anlage B 7). Bestätigt werde dies dadurch, da die Gesellschaft auch tatsächlich Zahlungen über Jahre hinweg nicht angefordert habe. Die Beklagte halte schließlich auch noch daran fest, daß sie vorliegend entgegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Anspruch genommen werde. Sie bestreite weiter, daß die anderen Kommanditisten die erhöhte Einlage geleistet hätten. Unstreitig sei jedenfalls der Kommanditist Alexander von M nicht zur Zahlung herangezogen worden. Beweispflichtig sei hier die Klägerin; die bisher vorgelegten Nachweise Anlagen K 8 bis K 11 seien unzureichen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 31.07.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Landgericht habe zutreffend entschieden. Das auf Antrag des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten eingeleitete berufsrechtliche Verfahren gegen Rechtsanwalt S sei eingestellt worden (Anlage K 12). Der streitgegenständliche Kapitalerhöhungsbeschluß sei formell wie materiell wirksam. Eine schriftliche Beschlußfassung sei nach der Satzung der Klägerin nicht ausgeschlossen. Das erhöhte Kapital sei zudem im Jahresabschluß der Klägerin für 1992 ausgewiesen; dieser Jahresabschluß sei von der Gesellschafterversammlung 1994 einstimmig genehmigt worden (vgl. Anlage K 14). Etwaige Formmängel seien damit in jedem Falle geheilt. Das Datum des streitgegenständlichen Beschlusses sei ohnehin ohne jede konstitutive Bedeutung. Vorsorglich werde in diesem Zusammenhang aber bestritten, daß der Kommanditist Dr. D den Beschluß erst nach dem 06.04.1993 unterschrieben habe. Die Gesellschafter seien spätestens in der Gesellschafterversammlung vom 21.03.1994 (Anlage K 14) von der Beschlußfassung unterrichtet worden. Was die angeblich erforderliche Mitwirkung der Stiefkinder von Rechtsanwalt Z an der Beschlußfassung betreffe, so sei den Ausführungen des Landgerichts nicht hinzuzufügen. Eine Heranziehung auch der Komplementäre zur Kapitalerhöhung sei nicht geboten gewesen; Komplementäre hafteten ohnehin mit ihrem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Verwirkung des Klageanspruches sei ausgeschlossen. Die Kapitalerhöhug sei ins Handelsregister eingetragen worden. Jeder Kommanditist habe damit rechnen müssen, in Anspruch genommen zu werden. Die ausstehende Einlage sei darüber hinaus alle 12 Monate im Jahresabschluß beschrieben (vgl. dazu Anlage K 16). Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben Anlage B 7 datiere aus der Zeit vor dem hier maßgeblichen Gesellschafterbeschluß; es werde bestritten, daß zwischen diesem Schreiben und dem Beschluß vom Dezember 1992 ein Zusammenhang bestehe. Es werde ferner ausdrücklich bestritten, daß der streitgegenständliche Beschluß mit der Maßgabe gefaßt worden sei, die Pflichteinlage sei nicht einzubezahlen. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte schließlich auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Die von den Gesellschaftern geschuldete Beitragsleistungen ständen nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Im übrigen seien alle Kommanditisten herangezogen worden (vgl. dazu ergänzend Anlage K 17). Die Beweislast für die behauptete Ungleichbehandlung liege bei der Beklagten.

Im einzelnen wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 19.12.2000, auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 12.02.2001 sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.03.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat folgt den im wesentlichen zutreffenden Gründen des Ersturteils. Zusammenfassen ist dazu, insbesondere auch mit Blick auf das Vorbringen beider Parteien in der Berufungsinstanz, noch folgendes zu bemerken:

I.

1. Die Klage ist ordnungsgemäß erhoben. Die Postulationsfähigkeit des klägerischen Prozeßbevollmächtigten ist nicht in Zweifel zu ziehen. Grundsätzlich ist es zwar richtig, daß bei fehlender Postulationsfähigkeit eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht vorliegt (vgl. Zöller, ZPO, 22.Aufl., § 78 Rn. 3). Etwaige Verstöße gegen berufsrechtliche Vorschriften machen Prozeßhandlungen eines Rechtsanwaltes aber nicht unwirksam. Dies beruht darauf, daß die Postulationsfähigkeit nach der Rechtsprechung von "äußeren" Tatsachen abhängt; sie soll schnell und ohne Beweisbedürftigkeit geklärt werden (vgl. OLG Hamm, MDR 89, 266). Dementsprechend bestimmt auch § 155 Abs. 5 BRAO ausdrücklich, daß die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts durch ein Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt wird. Selbst Parteiverrat hat die Unwirksamkeit einer dem Anwalt erteilten Prozeßvollmacht nicht zur Folge (vgl. OLG Hamm MDR 89, 743 zu § 45 Nr. 2 BRAO a.F.). Somit kann auch der im vorliegenden Fall gegen den klägerischen Prozeßbevollmächtigten erhobene Vorwurf der Vertretung kollidierender Interessen unabhängig von jeder standesrechtlichen Würdigung, die der Anwaltskammer obliegt, die Zulässigkeit der hier zu entscheidenden Klage nicht berühren. Es bedurfte von daher auch keiner weiteren Aufklärung durch den Senat, ob und gegebenenfalls inwieweit die Vorwürfe der Beklagten zu Recht erhoben worden sind,

2. Die besonderen Voraussetzungen des Urkundsverfahrens sind im vorliegenden Falle erfüllt. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß auch im Urkundsverfahren unstreitige oder zugestandene Tatsachen eines (weiteren) Beweises nicht bedürfen (vgl. Zöller, a.a.O., § 592 Rn. 11). Außerdem hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz als fehlend monierte Unterlagen (Teile von Anlage K 2) umgehend nachgereicht. Die Vorlage beglaubigter Abschriften ist gesetzlich überhaupt nicht vorgeschrieben (vgl. Zöller, a.a.O., § 593 Rn. 7). Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, daß für das Urkundsverfahren die Vorlage jedenfalls einer "Mindest-Urkunde" zu den anspruchsbegründenden Tatsachen schlechthin begriffsnotwendig sei (vgl. OLG Frankfurt WM 1995, 2079/81), hat die Klägerin dem Genüge getan, auch soweit in diesem Zusammenhang die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung für notwendig erachtet wird. Die Klägerin hat beglaubigte Ablichtungen der Anlagen K 2 und K 3 zu den Akten gereicht.

3. Materiell folgt der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des erhöhten Einlagebetrages aus §§ 161, 109 HGB, § 706 BGB.

a. Wie das Landgericht kommt der Senat zu der Auffassung, daß der Beschluß der Klägerin zur Erhöhung der Kommanditeinlagen, datierend vom Dezember 1992, wirksam ist.

(1) Der Senat hält die Einwendungen der Beklagten gegen das gültige Zustandekommen des Erhöhungsbeschlusses zum einen bereits für materiell verfristet. Grundsätzlich gibt es bei einer Kommanditgesellschaft zwar keine Frist zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen. Daraus folgt aber nicht, daß sich jeder Gesellschafter zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf einen Beschlußmangel berufen kann. Die Gesellschafter sind vielmehr (auch) in einer KG aufgrund ihrer Treuepflicht gehalten, auf etwaige Beschlußmängel hinzuweisen, sobald sie Gelegenheit zur Prüfung und Entscheidungsfindung hatten. Gegebenenfalls sind auch Kommanditisten gehalten, die Unwirksamkeit ergangener Beschlüsse innerhalb angemessener Frist notfalls im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen. Eine Versäumung der Frist führt zwar nicht zur Heilung entsprechender Mängel; sie hindert den betroffenen Gesellschafter aber nach Verwirkungsgrundsätzen, sich gegenüber der Gesellschaft auf die Unwirksamkeit des Beschlusses zu berufen (vgl. Staub, Großkommentar HGB, 4.Aufl., § 119 Rn. 93). Im vorliegenden Falle hatte Rechtsanwalt Z spätestens 1994 Kenntnis von dem gefaßten Erhöhungsbeschluß erlangt. Die Beklagte selbst sah sich mit Schreiben vom 11.08.1998 (Anlage K 5) erstmals mit einer Zahlungsforderung der Klägerin auf der Grundlage des Erhöhungsbeschlusses konfrontiert. Dennoch erfolgte nach Aktenlage zunächst keine Reaktion. Auf eine Mahnung, datiert vom 28.12.1998 (Anlage K 6), reagierte die Beklagte mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 27.01.1999, in dem sie bestimmte Nachweise erbat, die Höhe der Forderung in Zweifel zog und im übrigen ihre Eintragung in das Handelsregister forderte (Anlage B 2). Gegen die Wirksamkeit des Erhöhungsbeschlusses als solche wurden Einwände nicht geltend gemacht. Auch im folgenden hat die Beklagte eine gegen den Erhöhungsbeschluß gerichtete Feststellungsklage soweit ersichtlich nicht erhoben; sie wendet sich vielmehr erstmals im laufenden Verfahren gegen den Beschluß. Der Senat sieht hier sowohl das Zeit- wie auch das Umstandsmoment für eine Verwirkung entsprechender Rechtspositionen. Es ist den Mitgesellschaftern der Beklagten nicht zumutbar, acht Jahre nach Beschlussfassung und immerhin mehr als ein Jahr nach einer ersten Anforderung des neuen Kapitals mit Einwänden gegen die Gültigkeit der seinerzeit getroffenen Regelung konfrontiert zu werden. Schon von daher bedarf die Frage des Zustandekommens des für das vorliegende Verfahren entscheidenden Gesellschafterbeschlusses eigentlich keiner weiteren Prüfung mehr.

(2) Dessen ungeachtet greifen die Einwände der Beklagten auch inhaltlich nicht durch:

- Grundsätzlich sind die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht gehindert, eine Kapitalerhöhung auch im Beschlußwege zu vereinbaren. Nach einhelliger Meinung sind vertragsändernde Beschlüsse möglich (vgl. Baumbach-Hopt, HGB, 30.Aufl., § 119 Rn. 27); sie können als "Grundlagenbeschlüsse" allerdings in der Regel nur einstimmig gefaßt werden (vgl. Baumbach-Hopt, a.a.O., § 105 Rn. 60). Der Gesellschaftsvertrag kann insoweit aber Ausnahmen zulassen (Baumbach-Hopt, a.a.O.). Hiervon haben die Gesellschafter der Klägerin in § 16 Abs. 3 der Satzung auch Gebrauch gemacht.

- Der Wirksamkeit des Erhöhungsbeschlusses steht ferner nicht entgegen, daß der Beschluß nicht im Rahmen einer Gesellschafterversammlung, sondern im Umlaufverfahren gefaßt wurde.

Eine Beschlußfassung im Umlaufverfahren ist grundsätzlich zulässig. Beschlüsse sind grundsätzlich formfrei wirksam; eine Gesellschafterversammlung ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für vertragsändernde Beschlüsse (vgl. Baumbach-Hopt, a.a.O., § 119 Rn. 27; Staub, a.a.O., § 119 Rn. 5). § 6 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ändert daran für den vorliegenden Fall nichts. Die Regelung begründet zwar für die dort im einzelnen genannten Fälle eine Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, schließt aber eine Beschlußfassung im Umlaufverfahren nach Wortlaut und Sinn keineswegs aus. Eine andere Frage ist es, ob ein satzungsändernder Beschluß, der außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefaßt wird, nach § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages "privilegiert" ist, d.h. ob hier eine Mehrheit von 80 % der Stimmen ausreichend ist (dazu sogleich).

- Formal sieht § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages für vertragsändernde Beschlüsse die Schriftform vor. Diese ist im vorliegenden Fall gewahrt. Eine präzise Datierung von Beschlüssen ist dagegen weder durch Gesetz noch durch die Satzung vorgeschrieben. Auch das Erfordernis der Schriftform bedingt keineswegs eine genaue Datumsangabe (vgl. dazu Palandt, BGB, 60.Aufl., § 126 Rn. 2). Es ist daher im vorliegenden Falle weder schädlich, daß der streitgegenständliche Erhöhungsbeschluß lediglich mit "Dezember 1992" datiert ist, noch wäre es ein Formverstoß, wenn diese Datierung ihrem Inhalt nach unrichtig wäre.

- Auch im übrigen kann der Streit um die Frage, wann genau der Erhöhungsbeschluß endgültig zustandegekommen ist, hier offen bleiben: Es kann immerhin als gesichert angesehen werden, daß der durch Erbfolge legitimierte (vgl. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit Anlage K 7) Kommanditist Dr. D den Beschluß als letzter Gesellschafter unterzeichnet hat. Der Beklagten lag mit Anlage B 6 eine Entwurfsfassung vor, auf der lediglich Dr. D noch nicht gezeichnet hatte. Gesichert ist ferner, daß auch Dr. D den Beschluß zu einem späteren Zeitpunkt - wie die Beklagte meint, möglicherweise allerdings erst nach Erteilung des Erbscheins, also nach dem 06.04.1993 - ebenfalls unterzeichnet hat.

Die Beklagte problematisiert in diesem Zusammenhang zweierlei. Zum einen verweist sie darauf, daß ihr der von allen Gesellschaftern unterzeichnete Beschluß erstmals mit der Klage zugegangen sei. Richtig daran ist, daß ein vertragsändernder Beschluß im Umlaufverfahren in der Regel erst mit Zugang der letzten Stimmerklärung wirksam wird. Maßgeblich aber ist der Zugang an den letztempfangenden Mitgesellschafter oder an den "Leiter" (vgl. dazu Baumbach-Hopt, a.a.O., § 119 Rn. 25 und 26). Im vorliegenden Falle nun haben wir es mit einer "zentralistisch" geführten Kommanditgesellschaft zu tun. Wie das Ergebnis der Parteieinvernahme im Berufungsverfahren, aber auch das Schreiben Anlage B 7 belegen, sollte der Beschluß zur Kapitalerhöhung maßgeblich auf Initiative der Geschäftsführung der Klägerin hin gefaßt werden. Die Beklagte selbst hat bei ihrer Anhörung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß Dr. B in den Augen der Gesellschafter "die Kommanditgesellschaft" gewesen sei. In einem solchen Falle aber muß die Geschäftsführung auch als hinreichend legitimiert angesehen werden, rücklaufende Beschlüsse zur Kapitalerhöhung mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter in Empfang zu nehmen (vgl. dazu auch Staub, a.a.O., § 119 Rn. 24). Daß dies im vorliegenden Falle zeitnah nach Unterzeichnung durch den Kommanditisten Dr. D geschehen ist, hat die Beklagte explizit nicht bestritten. Der Eingang ist zudem durch die Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im Handelsregister (vgl. Anlage K 1) wie auch durch die Tatsache hinreichend belegt, daß der Beschluß Berücksichtigung im Jahresabschluß der Klägerin gefunden hat.

Es bleibt als weiteres Problem der genaue Zeitpunkt der Unterzeichnungen durch Dr. D mit der anschließenden Rückleitung des Beschlusses an die Klägerin. Hierzu vertritt der Senat die Auffassung, daß wegen der besonderen Umstände des Falles auch eine Unterzeichnung im Zeitraum um den 06.04.1994 noch rechtzeitig genug erfolgt wäre. Zwar muß das Zustandekommen des Beschlusses im vorliegenden Falle den Kriterien eines Vertragsschlusses genügen (s.o.); hierzu gehört auch, daß zum Zeitpunkt der Annahme noch ein annahmefähiges Vertragsangebot vorgelegen haben muß. Maßgeblich kommt es deshalb im vorliegenden Falle mangels konkreter Fristsetzung auf den Zeitpunkt an, zu dem die Antragenden bzw. deren Empfangsbevollmächtigter (s.o.) den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen noch erwarten durften (§ 147 Abs. 2 BGB; vgl. Staub, a.a.O., § 119 Rn. 26).

Im vorliegenden Fall nun war bekannt, daß die ehemalige Kommanditistin D bereits im November 1992 verstorben war. Allen Beteiligten mußte von daher klar sein, daß eine Erklärung seitens des Rechtsnachfolgers von Frau D erst nach Klärung der Erbfolge würde erfolgen können. Es konnte von daher gar nicht erwartet werden, daß der neue Kommanditist den Erhöhungsbeschluß vor Erteilung des Erbscheines unterzeichnen würde. Eine Erklärung nach Erteilung des Erbscheins (6.4.1993) war deshalb durchaus noch rechtzeitig. Eine weitere Abklärung erwies sich damit als nicht erforderlich.

Im übrigen weist die Klägerin auch noch zu Recht darauf hin, daß alle Beteiligten unstreitig diverse Bilanzen genehmigt haben, in denen das erhöhte Kapital jeweils ausgewiesen war. Damit aber ist der Erhöhungsbeschluß zumindest nachträglich genehmigt worden.

- Ein weiteres Problem, auf das die Beklagte verweist, besteht darin, daß die Stiefkinder des Rechtsanwalts Z Alexander von M und Carolina von G als seinerzeitige Kommanditisten der Klägerin an der Beschlußfassung - wie auch an nachfolgenden Genehmigungsakten der Gesellschafter - jeweils nicht mitgewirkt haben. Dieses Problem gewinnt Bedeutung dadurch, daß die Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgt ist und von daher eine bloße Mehrheitsentscheidung gemäß § 16 Abs. 3 der Fassung wohl nicht zulässig war (s.o.). Der Senat vertritt hierzu die Auffassung, daß die Abtretung eines Kommanditanteils durch Rechtsanwalt Z an seine Stiefkinder nach den maßgeblichen Bestimmungen (vgl. hierzu insbesondere § 10 Abs. 2 der Satzung) grundsätzlich zulässig war. Eine Mitteilung an die Mitgesellschafter war rechtlich nicht erforderlich (vgl. Staub, a.a.O., § 105 Rn. 313); § 16 GmbHG ist insoweit nicht analog anwendbar. Die einschlägige Vereinbarung, auf die sich die Beklagte beruft (Anlage B 1), zeigt jedoch, daß den Stiefkindern im konkreten Fall lediglich eine in vielerlei Hinsicht eingeschränkte Rechtsposition übertragen werden sollte. Von Bedeutung ist insbesondere, daß dem übertragenden Kommanditisten Z bis zu seinem Ableben das uneingeschränkte Nutzungsrecht sowie das Stimmrecht an den übertragenen Anteilen zustehen sollte (Ziffer 5.1 des Vertrages). Der Übertragende war ferner sogar ermächtigt, die übertragenen Anteile an der Klägerin - wenngleich nur gemeinsam mit den weiterhin von ihm gehaltenen Anteilen - an Dritte zu veräußern (Ziffer 5.3 des Vertrages). Hiernach kann aus Sicht des Senats kein Zweifel bestehen, daß der Kommanditist Z sich bei der Übertragung der Geschäftsanteile an seine Stiefkinder das Recht vorbehalten hat, in allen einer Beschlußfassung zugänglichen Fällen einheitlich für den gesamten von ihm bisher gehaltenen Kapitalanteil zu entscheiden, wobei dahinstehen kann, inwieweit er im Innenverhältnis gehalten gewesen wäre, sich zuvor mit seinen Stiefkindern ins Benehmen zu setzen. Es bedarf damit auch keiner weiteren Aufklärung, wie die Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt des Stimmrechts rechtlich i.E. zu interpretieren war (vgl. dazu Baumbach-Hopt, a.a.O., § 119 Rn. 19 u. 20). In jedem Falle blieb Rechtsanwalt Z befugt, mit Wirkung für und gegen auch die seinen Stiefkindern übertragenen Anteile bei der Beschlußfassung im Dezember 1992 seine Stimme ohne jede Einschränkung abzugeben. Demgemäß ist Rechtsanwalt Z dann auch bei der Abstimmung verfahren (vgl. dazu Anlagen K 3 und K 1). Der Beschluß ist auch insoweit wirksam zustandegekommen; einer weiteren Zustimmung der Stiefkinder hat es nicht bedurft.

Grundsätzlich ist anzuerkennen, daß sich jeder Gesellschafter unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz dagegen zur Wehr setzen kann, früher oder in stärkerem Maße als die Mitgesellschafter auf Erfüllung der Beitragspflicht in Anspruch genommen zu werden, soweit kein sachlicher Grund hierfür vorliegt (Staub, a.a.O., § 105 Rn. 258).

Ob eine solche Ungleichbehandlung im vorliegenden Fall gegeben ist, ist im wesentlichen streitig. Die Beklagte behauptet dies. Die Klägerin stellt dies unter Hinweis auf Abrechnungsbelege (Anlagen K 8 bis K 11; K 17) in Abrede. Unstreitig ist lediglich, daß der Kommanditist Alexander von Mt nicht zur Zahlung herangezogen wurde. Wie im Termin vom 28.03.2001 mit und zwischen den Parteien erörtert wurde, beruht dies indessen darauf, daß Alexander von M seine Beteiligung an der Klägerin zum 31.12.1999 fristgerecht gekündigt hat. Zwischen Alexander von M und der Klägerin ist in diesem Zusammenhang ein Rechtsstreit vor dem Senat betreffend die Höhe des Abfindungsanspruches anhängig. Auch dies ist den Parteien wie ihren Prozeßbevollmächtigten bekannt. Angesichts dieses Sachverhaltes wäre es nun aber mit Sicherheit treuwidrig gewesen, Alexander von M noch zu einer Nachzahlung auf den bislang nicht eingebrachten Kommanditanteil heranzuziehen. Nach seinem Ausscheiden war das Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen. In diesem Zusammenhang aufgetretene Streitfragen sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis sind in jedem Falle nur noch Rechnungsposten in der Auseinandersetzung; sie können keinesfalls mehr isoliert geltend gemacht werden (vgl. Palandt, a.a.O., § 738 Rn. 2 m.w.N.). Schon aus diesem Grunde kann das Verhalten der Klägerin bezüglich ihrer Ansprüche gegen Alexander von M im vorliegenden Fall konsequenter Weise nicht als willkürliche Ungleichbehandlung (s.o.) der Beklagten eingestuft werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Beklagte ihre Beteiligung an der Klägerin ebenfalls gekündigt hätte.

Soweit es streitig geblieben ist, ob auch andere Kommanditisten nicht zur Nachzahlung der erhöhten Einlage herangezogen worden sind, sieht der Senat die Beklagte als beweisbelastet an. Sie hat eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, die im Falle ihrer Erweislichkeit den Vollzug des wirksam gefaßten Kapitalerhöhungsbeschlusses hindern könnte. Für eine Beweislastumkehr etwa unter dem Gesichtspunkt, daß der Beklagten eine Beweisführung bezüglich der von ihr behaupteten Tatsachen schlechthin nicht möglich sei, fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Beklagte wird hier freilich mehr tun müssen, als "ins Blaue hinein" Behauptungen aufzustellen. Soweit ihr konkrete Erkenntnisse vorliegen sollten, ist es ihr aber möglich, entsprechenden Sachvortrag auch durch Benennung etwa der betroffenen Mitgesellschafter als Zeugen im Nachverfahren unter Beweis zu stellen (vgl. BGH NJW 65, 2253). Im übrigen hat die Beklagte natürlich durch ihren Hinweis auf angebliche "Ungereimtheiten" in den seitens der Klägerin vorgelegten Buchungsunterlagen auch keinen Anscheinsbeweis geführt. Dies bedarf, wie der Senat meint, keiner weiteren Ausführungen. Es ist von daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht dem Einwand der Beklagten in seinem Vorbehaltsurteil zunächst einmal nicht gefolgt ist, weil die Beklagte die von ihr behauptete Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Kommanditisten nicht urkundlich hat belegen können.

c) Rechnerisch ist der eingeforderte Teilbetrag unstreitig.

d) Die Beklagte beruft sich desweiteren auf Verzicht bzw. Verwirkung des Rechts der Klägerin zur Kapitalnachforderung. Beide Einwände greifen aber ebenfalls nicht durch.

(1) Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Gesellschaft von einem wirksam gefaßten Kapitalerhöhungsbeschluß effektiv erst bei entsprechendem Bedarf Gebrauch macht. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Falle der Beschluß im Handelsregister eingetragen ist und in den Jahresabschlüssen entsprechende Erwähnung findet (vgl. dazu Anlage K 16). Ein rechtlich schützenswertes Vertrauen der Gesellschafter dahingehend, trotz eindeutiger Beschlußlage nicht in Anspruch genommen zu werden, kann so nicht begründet werden.

(2) Die Beklagte hat nun behauptet, daß dem Kommanditisten Z Zusagen gemacht worden seien, er werde letztlich doch nicht in Anspruch genommen werden. Sie hat sich zum Beweis hierfür auf das Schreiben Anlage B 7 sowie auf das Zeugnis des Komplementärs der Klägerin Dr. B einerseits und ihrer selbst andererseits berufen. Der Senat hat das Schreiben Anlage B 7 gewürdigt und Herrn Dr. B als Partei vernommen. Um ein in jeder Hinsicht faires Verfahren zu gewährleisten, hat der Senat darüber hinaus die Beklagte informatorisch zum gleichen Beweisthema gehört. Die Voraussetzungen einer förmlichen Einvernahme der Beklagten als Partei haben nicht vorgelegen, weil die Klägerin sich der Einvernahme widersetzt hat und der Senat nach dem bis dato vorliegenden Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht davon ausging, daß es der Beklagten gelingen werde, durch ihre Angaben "restliche Zweifel" in ihrem Sinne auszuräumen. Vielmehr hat schon der Komplementär der Klägerin bei seiner Einvernahme klar und deutlich bekundet, daß ein "Vorverzicht", wie von der Beklagten behauptet, weder von ihm noch von einem anderen Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin jemals ausgesprochen worden sei. Das Schreiben Anlage B 7 sei insoweit mißverständlich formuliert gewesen; allen Gesellschaftern sei aber klar gewesen, daß eine Einzahlungspflicht "irgendwann" einmal auf sie zukommen werde, zumal auch bei einem früheren Kapitalerhöhungsbeschluß entsprechend verfahren worden sei. Die Beklagte selbst hat dann im übrigen auch noch zugestanden, daß Rechtsanwalt Z bei dem von ihr geschilderten Spaziergang im Englischen Garten am 26.01.1992 über die anstehende Kapitalerhöhung besorgt gewesen sei und gemeint habe, 400.000 DM nicht aufbringen zu können. Unbeschadet der Tatsache, daß Dr. B das behauptete Gespräch für "ausgeschlossen" gehalten hat, bleibt doch festzuhalten, daß seinerzeit auch Rechtsanwalt Z die Erläuterungen Anlage B 7, datierend vom 27.03.1990, ganz offensichtlich nicht so verstanden hat, daß eine Realisierung der Einlageforderung durch die Klägerin nicht zu befürchten stünde. Zu würdigen bleibt damit noch die von der Beklagten in den Raum gestellte Zusage bei dem Gespräch im Englischen Garten. Die beiden Parteien haben sich zu diesem Gespräch vor dem Senat divergierend geäußert. Obwohl der Senat hier das Gewicht der Aussage der lediglich informatorisch gehörten Beklagten nicht geringer einschätzt als dasjenige der Aussage des klägerischen Komplementärs, bleibt festzuhalten, daß der Beweis einer Zusage der Klägerin im Sinne der Behauptung der Beklagten damit nicht als geführt angesehen werden kann. Den Angaben der Beklagten kommt eben auch keine höhere Glaubwürdigkeit zu als den Angaben des klägerischen Komplementärs, zumal die Beklagte selbst nicht einmal in Abrede gestellt hat, daß Dr. B auf eine Realisierung der erhöhten Einlage keineswegs verzichtet hat. Ihrer Darstellung zufolge soll Dr. B lediglich zugestanden haben, die Kapitalerhöhungsbeträge aus den möglichen Gewinnen der Gesellschaft zu finanzieren. Dies aber ist einem Zahlungsverzicht nicht gleichzusetzen. Eine solche Zusage stünde, wäre sie so gefallen, nämlich unter dem Vorbehalt, daß Gewinne, die zur Verrechnung gestellt werden könnten, im Bedarfsfalle überhaupt angefallen sind. Außerdem wäre die Finanzierung einer Kapitalerhöhung aus Gewinnen aus einer Gesellschaft wie der Klägerin, die unstreitig als Steuersparmodell konzipiert ist und deshalb grundsätzlich Verluste ausweisen muß (vgl. dazu Anlage B 7), von vorneherein sehr ungewöhnlich. An einer Aufdeckung stiller Reserven wird im Normalfall keiner der Gesellschafter interessiert sein. Dies führt zu der Bewertung, daß tendenziell sogar mehr für die Darstellung der Klägerin spricht, wonach ein "Vorverzicht" weder in der einen noch in der anderen Weise abgegeben wurde.

e. Schließlich kann sich die Beklagte im vorliegenden Fall auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer noch ausstehenden Eintragung als Kommanditistin im Handelsregister berufen.

Die Beklagte ist unstreitig Kommanditistin der Klägerin; sie hat als solche einen Rechtsanspruch gegen ihre Mitgesellschafter dahingehend, an ihrer gesetzlich gebotenen Eintragung im Handelsregister (vgl. §§ 162 Abs. 3, 107, 108 Abs. 1 HGB) mitzuwirken. Diese Verpflichtung steht neben der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Anmeldung (vgl. Staub, a.a.O., § 108 Rn. 4; Baumbach-Hopt, a.a.O., § 108 Rn. 6).

Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gegenüber der Klägerin läßt sich auf diesen Rechtsanspruch im vorliegenden Falle allerdings nicht stützen. Hierbei scheidet der Einwand des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) von vorneherein aus, weil ein Synallagma ersichtlich nicht besteht (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3.Aufl., § 20 III 2 b aa). Aber auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann die Beklagte nicht geltend machen, weil das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Gläubiger der streitgegenständlichen Einlageforderung ist die Kommanditgesellschaft als solche (vgl. Staub, a.a.O., § 105 Rn. 213; Sozialanspruch). Schuldner des Anspruch der Beklagten auf Mitwirkung an ihrer Eintragung im Handelsregister sind die Mitgesellschafter; sie können in Anspruch genommen werden, soweit sie nicht bereit sind, entsprechende Erklärungen abzugeben. Mit einem Anspruch gegen einzelne Gesellschafter aber kann gegen eine Gesellschaftsforderung mangels Gegenseitigkeit weder aufgerechnet werden (§ 719 Abs. 2 BGB; vgl. Palandt, a.a.O., § 719 Rn. 5), noch kann hierauf ein Zurückbehaltungsrecht gestützt werden, das ebenfalls Gegenseitigkeit voraussetzt (vgl. Palandt, a.a.O., § 273 Rn. 6).

Lediglich colorandi causa ist überdies zu bemerken, daß ein Zurückbehaltungsrecht hier auch an der Schranke der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Beklagten (vgl. dazu Staub, a.a.O., § 105 Rn. 240) scheitern müßte. Es wäre schlicht unverhältnismäßig, die Erfüllung einer für die Gesellschaft wichtigen Einlageforderung zu verweigern unter Hinweis auf formale Gegenpositionen, deren Realisierung der Beklagten auch außerhalb des hier anhängigen Rechtsstreits zuzumuten ist.

4. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus dem Gesetz (§ 288 BGB a.F.).

Verzug wurde durch Mahnung vom 28.12.1998 begründet (Anlage K 6).

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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