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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: 7 U 5350/05
Rechtsgebiete: InsO, HGB


Vorschriften:

InsO §§ 103 ff.
HGB § 89 a
HGB § 89 b
1. Ist in einem Kfz-Händlervertrag dem Unternehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Fall eingeräumt, dass Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragshändlers gestellt wird, so steht das nur bereichsspezifisch geltende Verbot sog. Lösungsklauseln in §§ 103 ff. InsO der Wirksamkeit dieser Regelung nicht entgegen.

2. Die Insolvenz des Handelsvertreters/Vertragshändlers berechtigt den Unternehmer zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 89 a Abs. 1 HGB.

Der Ausgleichsanspruch entfällt nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB gleichwohl nur dann, wenn der Unternehmer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass der Insolvenzgrund auf ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters/Vertragshändlers zurückzuführen ist.

3. Der Handelsvertreter/Vertragshändler ist berechtigt, nach § 273 Abs. 1 BGB die Nutzung der Kundendaten durch den Unternehmer von der Zahlung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs abhängig zumachen. Die Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts läßt den gesetzlichen Ausgleichsanspruch grundsätzlich nicht entfallen.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 5350/05

Verkündet am 26.04.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller, Richterin am Oberlandesgericht Neumair und Richter am Oberlandesgericht Dr. Barwitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2006 folgendes

Grundurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.10.2005 aufgehoben.

II. Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger aufgrund des zwischen der Beklagten und der H. P. GmbH & Co. KG, N. bis zum 28.01.2002 bestehenden Vertragshändlerverhältnisses in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB einen angemessenen Ausgleich zu bezahlen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der H. P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) in Lübeck von der Beklagten Zahlung von Ausgleich nach Beendigung eines Vertragshändlervertrags. Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte standen seit 1960/1961 in Geschäftsbeziehungen. Zuletzt bestimmte sich das Vertragsverhältnis der Parteien nach dem Händlervertrag vom 01.07.1996 (Anlage K1). Dort ist in Ziffer 11.4 folgendes geregelt:

"Außerordentliche Kündigung durch B.

B. ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Händler eine der ihm obliegenden wesentlichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Dies ist unbeschadet sonstiger wichtiger Gründe der Fall, wenn

a) der Händler zahlungsunfähig wird oder seine Zahlungen einstellt, Antrag auf Eröffnung des Konkurses, des gerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Händlers oder seiner Inhaber gestellt wird;

....."

Mit Schreiben vom 10.01.2001 erklärte die Beklagte gegenüber der Insolvenzschuldnerin die ordentliche Kündigung des Händlervertrags mit Wirkung zum 31.01.2003 (Anlage K 2).

Am 28.01.2002 stellte die Insolvenzschuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Schreiben gleichen Datums (Anlage K 3) erklärte die Beklagte nunmehr die fristlose Kündigung des Händlervertrags unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Ziffer 11.4 a des Händlervertrags. Mit Schreiben vom 11.02.2002 (Anlage K 4) und seiner anwaltlichen Vertreter vom 07.03.2002 (Anlage K 5) machte der Kläger Ausgleichsansprüche geltend. Mit Schreiben vom 18.02.2002 (Anlage K 15) lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Zahlung eines Ausgleichs ab und verwies dazu auf § 89 b Abs. 3 HGB sowie die ihrer Ansicht nach nicht gegebene Anwendbarkeit des § 89 b HGB auf B.-Händlerverträge.

Mit Schreiben seiner anwaltlichen Vertreter vom 20.06.2002 (Anlage B 1) teilte der Kläger der Beklagte unter anderem folgendes mit:

"Nach Zahlung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 89 b HGB ist die Gemeinschuldnerin bzw. der Insolvenzverwalter selbstverständlich bereit, die Freigabe der gewünschten Daten zu erklären. Wir möchten höflichst bitten, zu dem von der Gemeinschuldnerin berechneten Ausgleichsanspruch, der Ihnen mit gesonderter Post in Kürze zugehen wird, kurzfristig Stellung zu nehmen. Rein vorsorglich weisen wir namens und in Vollmacht des Insolvenzverwalters darauf hin, dass Sie zu einer Weitergabe der Daten an das Autohaus H. oder an einen Dritten bzw. zur eigenen Nutzung der Daten nicht berechtigt sind."

Der Kläger ist der Auffassung, dass Ziffer 11.4 a des Händlervertrags wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO und gegen § 9 des AGBG unwirksam sei. Der Ausgleichsanspruch sei nicht nach § 89 Abs. 3 HGB ausgeschlossen, da der Insolvenzschuldnerin jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten zur Last falle. Vielmehr habe die Beklagte durch ihre ordentliche Kündigung selbst den Insolvenzfall herbeigeführt.

Der Ausgleichsanspruch belaufe sich auf mindestens 357.904,32 Euro, nämlich den Betrag, den die Beklagte anlässlich der ordentlichen Kündigung für die Überlassung der Kundenkartei angeboten habe. Soweit die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Zahlung des Ausgleichs hinsichtlich der Kundenkartei geltend gemacht habe, hindere dies den Anspruch nicht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 357.904,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2003 zu zahlen,

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 357.904,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2003 Zug um Zug gegen Herausgabe der Kundendaten zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Ausgleichsanspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben sei, da sie (die Beklagte) zu Recht das Vertragsverhältnis wegen schuldhaften Verhaltens der Insolvenzschuldnerin fristlos gekündigt habe. Auch sei eine Entschädigung aus Billigkeitsgründen zu versagen, da ihr (der Beklagten) die Nutzung der Kundenkartei untersagt worden sei. Auch sei der Kläger für schuldloses Verhalten der Insolvenzschuldnerin beweis- und darlegungspflichtig.

Darüber hinaus ergebe sich nach der so genannten ersten Berechnungsmethode allenfalls ein Ausgleichsanspruch von 196.328,56 Euro.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Ausgleichsanspruch sei analog §§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 und 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen, da die Schuldnerin die außerordentliche Kündigung der Beklagten schuldhaft verursacht habe. Nach der - wirksamen - Klausel Nr. 11.4 a des Händlervertrags habe das Vertragsverhältnis bei Zahlungsunfähigkeit, die nach dem Gutachten des Insolvenzverwalters vorgelegen habe, außerordentlich gekündigt werden können. Auch liege ein schuldhaftes Verhalten der Insolvenzschuldnerin vor, da jeder Vertragspartner für seine Zahlungsfähigkeit einzustehen habe.

Darüber hinaus entspreche ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB auch nicht der Billigkeit. Die Schuldnerin habe hinsichtlich der Herausgabe der Kundenkartei ein ihr nicht zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausgeübt. Nach § 88 a Abs. II HGB habe der Handelsvertreter nur ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Provisions- und Aufwendungsersatzansprüche. Gegenüber Ansprüchen auf Ausgleich könne der Handelsvertreter kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Zwar habe die Beklagte auch ohne förmliche Herausgabe Zugriff auf den Datenbestand gehabt, jedoch habe der Kläger mit Schreiben vom 20.06.2002 (Anlage B 1) ausdrücklich der Datennutzung durch die Beklagte widersprochen. Die Beklagte habe dieses Verbot beachtet.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel (nebst Hilfsantrag) weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stelle bereits die Möglichkeit der Verwertung der Kundendaten durch die Beklagte einen den Ausgleichsanspruch auslösenden Vorteil dar. Die faktische Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des Kundenstamms sei ausreichend.

Auch sei ein Ausgleichsanspruch nicht ausgeschlossen. Insolvenzgrund sei nicht Zahlungsunfähigkeit, sondern Überschuldung der Insolvenzschuldnerin gewesen. Hinsichtlich der Frage nach einem schuldhaften Verhalten der Insolvenzschuldnerin habe das Landgericht die Vortrags- und Beweislast verkannt: Der Unternehmer müsse eine schuldhafte Vertragsverletzung beweisen, die nicht in der bloßen Insolvenz liege. Der Ausgleichsanspruch sei auch nicht wegen Unbilligkeit aufgrund der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen. § 88 a Abs. Abs. 2 HGB sei nicht anwendbar. Auch habe der Kläger in Wahrnehmung seines Zurückbehaltungsrechts aus § 273 Abs. I BGB der Nutzung nur bis zur Zahlung des Ausgleichs widersprochen.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, vorsorglich die Zulassung der Revision.

Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig und bestreitet auch nach Vorlage einer gegenläufigen Bestätigung des Insolvenzverwalters vom 07.03.2006 (BK 1) weiterhin, dass die Insolvenzschuldnerin bei Antragstellung nicht zahlungsunfähig gewesen sei.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.04.2006 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers erweist sich insofern als erfolgreich, als das landgerichtliche Urteil aufzuheben ist und dem Kläger dem Grunde nach in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB Ausgleich zuzusprechen ist.

Der vom Kläger beanspruchte Ausgleich ist sowohl nach Grund als auch nach der Höhe streitig. Entscheidungsreif ist der Rechtsstreit lediglich insoweit, als feststeht, dass der Insolvenzschuldnerin nach Beendigung ihres Vertragshändlerverhältnisses mit der Beklagten dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zusteht. Der Senat hat daher ein Grundurteil gemäß § 304 Abs. I ZPO erlassen. Dies erscheint schon deshalb sachgerecht, weil die Beklagte im Zusammenhang mit der Anspruchshöhe die so genannte Sogwirkung der Marke B. erheblich höher ansetzt, als dies der bisherigen Rechtsprechung des Senats entspricht. Im Rahmen der Beweisaufnahme zur strittigen Anspruchshöhe steht daher die Erholung eines aufwendigen Sachverständigengutachtens dazu im Raum, welche Bedeutung der Sogwirkung der Marke B. im Verhältnis zur werbenden Tätigkeit des Vertragshändlers zukommt. Es erscheint sachgerecht und prozessökonomisch, eine solche Beweisaufnahme erst dann durchzuführen, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ausgleichsanspruch des Klägers besteht.

Der in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB begründete Anspruch ist weder durch § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB noch durch § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen.

1. Dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf die Insolvenzschuldnerin als Vertragshändlerin der Beklagten vorliegen (vgl. dazu Senatsurteile vom 24.11.2004, 7 U 1518/04, S. 10 und vom 16.10.2002, 7 U 2177/02, S. 7), wird im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen.

2. Die fristlose Kündigung des Händlervertrags durch die Beklagte bringt den dem Grunde nach bestehenden Anspruch nicht zu Fall. Die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB sind nämlich nicht erfüllt.

a) Zwar liegt eine wirksame außerordentliche Kündigung der Beklagten vor, wobei der wichtige Grund hierfür aus der Sphäre der Insolvenzschuldnerin herrührt. Angesichts des Eigenantrags der Insolvenzschuldnerin war es der Beklagten nämlich nicht zumutbar, das Vertragsverhältnis bis zur Kündigungsfrist und damit etwa 1 Jahr lang fortzusetzen.

aa) Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Regelung in Ziffer 11.4 a des Händlervertrags vom 01.07.1996, wonach die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, wenn der Händler zahlungsunfähig wird, seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt wird, wirksam.

Insbesondere stellt diese Klausel keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG a. F. dar. Stellt ein Vertragshändler Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist es dem Unternehmer bereits angesichts des Risikos, Leistungs- oder Zahlungsansprüche nach Antragstellung nicht mehr oder nicht mehr vollständig durchsetzen zu können, nicht zuzumuten, den Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, hier mithin ein weiteres Jahr, fortzusetzen (siehe dazu bereits Senatsurteil vom 24.11.2004, 7 U 1518/04, Seite 11).

Das Lösungsrecht der Beklagten ist auch nicht wegen Verstoßes gegen §§ 103, 113 und 119 InsO unwirksam. Dem gesetzgeberischen Konzept der §§ 103 ff. InsO kann eine solche Rechtsfolge nicht entnommen werden.

§§ 103 und 105 InsO wollen dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit geben, nicht vollständig erfüllte Verträge teilweise oder vollständig zu erfüllen. Aus § 112 InsO folgt ein allgemeines Verbot von Lösungsklauseln für Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners. Ebenso werden im Arbeitsrecht (§ 113 InsO) insolvenzabhängige Lösungsklauseln von der herrschenden Ansicht für unzulässig gehalten.

Dieser Rechtsgedanke ist indes auf Dauerschuldverhältnisse wie den hier vorliegenden Vertragshändlervertrag nicht übertragbar. Solche Vertragsverhältnisse realisieren sich nämlich über ihre Vertragsdauer durch eine Vielzahl von einzelnen Rechtsgeschäften und werden durch zahlreiche Nebenpflichten beider Vertragparteien begleitet. Der Verbleib in einem solchen Vertragsverhältnis, nachdem der andere Teil Insolvenzantrag gestellt hat, ist dem Unternehmer regelmäßig angesichts der damit verbundenen Erschwernisse und Risiken nicht zumutbar.

§ 119 InsO ist bereits seinem Wortlaut nach ein allgemeines Verbot von Lösungsklauseln, die an die Insolvenz anknüpfen, nicht zu entnehmen. Gegen ein solches allgemeines Verbot spricht auch die Entstehungsgeschichte der InsO. § 137 Abs. 2 Satz 1 des Regierungsentwurfs erklärte "Vereinbarungen, die für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Auflösung eines gegenseitigen Vertrags vorsehen oder der anderen Partei das Recht geben, sich einseitig vom Vertrag zu lösen", für unwirksam. Diese Regelung wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses im Gesetzgebungsverfahren gestrichen und ist damit nicht Gesetz geworden. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 124, 76, 79) derartige Lösungsklauseln im Geltungsbereich der Konkursordnung nicht für unwirksam gehalten.

bb) Unerheblich ist, ob Grund des Eigenantrags der Insolvenzschuldnerin letztlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung war. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Beklagte ergibt sich in jedem Falle bereits aus der Antragstellung der Insolvenzschuldnerin. Diese führt nämlich in der Praxis regelmäßig dazu, dass das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO trifft, die dahin gehen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder anzuordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Bereits die Anordnung solcher Sicherungsmaßnahmen reicht aus, um die weitere Durchführung des Vertragsverhältnisses für den Unternehmer unzumutbar werden zu lassen.

b) Die Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB scheitert jedoch am fehlenden Nachweis, dass ein schuldhaftes Verhalten des Vertragshändlers zur Insolvenz geführt hat.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist hinsichtlich der Schuldhaftigkeit des Verhaltens der Insolvenzschuldnerin die Beklagte vortrags- und beweisbelastet (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004, 7 U 1518/04, Seite 11 ff.; OLG München BB 1997, 1553; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage, RN 65 zu § 89 b HGB). Soweit der Einzelrichter des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 31.03.2004, 19 W 12/04, vorgelegt als Anlage B 7) ohne nähere Begründung meint, dass im Falle der Insolvenz des Handelsvertreters grundsätzlich von einem Verschulden, das der Handelsvertreter ggf. auszuräumen habe, auszugehen sei, folgt der Senat dem nicht.

Die Berufungserwiderung rügt in diesem Zusammenhang weiter, die Rechtsauffassung des Senats verkenne, dass nach der Rechtsordnung Auskunfts- und Einsichtsrechte die Beweislast unberührt lassen. Dies ist nicht stichhaltig. Eine Verlagerung der Beweislast liegt bereits deshalb nicht vor, da die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen für die ihr günstigen Tatsachen beweisbelastet ist. Soweit der Senat im Urteil vom 24.11.2004 (a. a. O. Seite 11 ff.) Überlegungen zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Wirtschaften ihrer Vertragshändler angestellt hat, geschah dies ersichtlich im Rahmen der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte der Beweiserleichterung bedürftig sein könnte.

Nach den Bestimmungen im Händlervertrag (Anlage K 1) besteht indes kein Anlass, der Beklagten insoweit Beweiserleichterungen zuzugestehen. Vielmehr ist die Beklagte nach dem Vertragswerk und aufgrund der Eingliederung des Vertragshändlers in ihre Absatzorganisation in weitem Umfang über die Situation des Vertragshändlers informiert.

Dies gilt etwa hinsichtlich der Regelungen in Ziffer 7 über den "Geschäftsbetrieb". Danach sollen beispielsweise wesentliche bauliche Änderungen des Betriebs oder sonstige größere Investitionen mit B. abgestimmt werden, der Händler bei Bauvorhaben für seinen Betrieb stets die Bauberatung von B. in Anspruch nehmen und deren Vorschläge berücksichtigen. Darüber hinaus wird in Ziffer 7.3.1 hinsichtlich einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlich sinnvollen Führung des Geschäftsbetriebes B. das Recht vorbehalten, sich hiervon durch Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen über die Höhe des Betriebskapitals, Beteiligungsverhältnisse sowie gesellschaftliche Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung zu überzeugen und erforderlichenfalls auf Änderungen hinzuwirken.

Vor allem enthält Ziffer 9 des Händlervertrags "Berichterstattung - Einsicht in Unterlagen des Händlers" weitgehende Informationsrechte der Beklagten. So ist der Händler nach Ziffer 9.2 verpflichtet, B. fortlaufend über das Verkaufsgeschehen zu berichten. Darüber hinaus wird B. ermächtigt, jederzeit Berichte über Marktlage, Lagerbestände und voraussichtlichen Bedarf im Bereich des Händlerbetriebs zu verlangen.

Eine besonders weitgehende Unterrichtung der Beklagten über die "Betriebsdaten des Händlers" enthält Ziffer 9.3 des Händlervertrags. Danach ist der Händler verpflichtet, regelmäßig am "B. Händlerbetriebsvergleich mit integrierter Planungsrechnung" teilzunehmen, weshalb die Anwendung des B. Kontenplanes im Rechnungswesen des Händlerbetriebs für erforderlich erklärt wird. Über die Ergebnisse des Betriebsvergleichs wird nach dessen Abschluss der Händler durch B. informiert. Außerdem ist nach dieser Vertragsklausel der Händler weiter verpflichtet, seine von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftprüfer bestätigte Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung jährlich zur Einsichtnahme vorzulegen.

Insbesondere der so genannte B. Händlerbetriebsvergleich ermöglichte es der Beklagten, besondere Entwicklungen positiver wie negativer Art bei einem bestimmten Vertragshändler durch einen Vergleich mit anderen Händlern frühzeitig zu erkennen, aufzuzeigen und ungünstigen Entwicklungen durch Empfehlungen gegenüber dem Händler gegenzusteuern. Gleichzeitig führt diese umfassende Unterrichtung auch dazu, dass die Beklagte unschwer in der Lage ist, zu schuldhaft fehlerhafter Betriebsführung des Händlers vorzutragen.

Daran gemessen fehlt es an einem schlüssigen Vortrag der Beklagten zu einer schuldhaften (§ 276 BGB) Herbeiführung der Insolvenz.

Soweit die Beklagte auf Ziffer 7.3.1 des Händlervertrags verweist, nämlich die Sicherung der finanziellen Grundlagen des Unternehmens, wird damit schuldhaftes Verhalten nicht dargetan, sondern lediglich eine ungünstige Entwicklung der Finanzausstattung der Insolvenzschuldnerin festgestellt.

Auch der Vortrag der Beklagten, die Ausstellungshalle der Insolvenzschuldnerin sei "nicht mehr im zeitgemäßen Zustand" gewesen, so dass ein Neubau "dringend notwendig" gewesen sei, führt zu keiner anderen Betrachtung. Wie der Senat bereits im Urteil vom 24.11.2004 (a. a. O. Seite 12 unten) ausgeführt hat, ist dem Vertragshändler bei seinen Investitionsentscheidungen ein weites Ermessen einzuräumen. Dass das Unterlassen des Neubaus einer Ausstellungshalle angesichts des damit verbundenen erheblichen finanziellen Aufwands dieses unternehmerische Ermessen überschreiten würde, ist nicht dargetan.

Gleiches gilt für den Vorwurf der Beklagten, die Insolvenzschuldnerin habe keine Rücklagen gebildet, sondern vielmehr das seit Mitte der 90iger Jahre defizitäre LKW-Geschäft stets über die Umsätze aus dem Händlervertrag mit der Beklagten "aufgefangen".

3. Der Ausgleichsanspruch ist schließlich auch nicht nach § 89 b Abs. I Nr. 3 HGB unter Billigkeitsgesichtspunkten ausgeschlossen, weil der Kläger einer Nutzung der Kundendaten bis zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs widersprochen hat.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt die entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf Vertragshändlerverhältnisse nicht voraus, dass der Händler zur Übertragung des Kundenstamms erst bei Vertragsende verpflichtet ist. Diese Verpflichtung kann auch durch laufende Unterrichtung des Herstellers während der Vertragszeit zu erfüllen sein. Hierbei kommt es weder darauf an, zu welchem Zweck die Verpflichtung zur Übermittlung der Kundendaten begründet worden ist, noch darauf, ob der Unternehmer die ihm mitgeteilten Kundendaten tatsächlich nutzt (BGH NJW 2000, 1413, NJW 1997, 1503; Senat Urteil vom 16.01.2002, 7 U 4312/00 Seite 18 ff.).

So liegt es hier. Aufgrund der Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin, nach Ziffer 9.2 des Händlervertrags die Beklagte fortlaufend über das Verkaufsgeschehen zu unterrichten und dabei insbesondere unverzüglich Auftragseingangs- und Zulassungsmeldungen einzureichen, fand eine im Wesentlichen vollständige Übermittlung der Kundendaten an die Beklagte statt. Mithin geht die Berufungsbegründung zu Recht davon aus, dass es hier im Kern nicht um die Herausgabe von Daten, sondern um die Nutzung bereits übermittelnder Daten geht.

b) Nach § 273 Abs. 1 BGB durfte der Kläger eine solche Nutzung der Kundendaten durch die Beklagte von der Zahlung eines angemessenen Ausgleichs abhängig machen.

§ 88 a Abs. 2 HGB steht der Geltendmachung dieses Zurückbehaltungsrechts nicht entgegen. Die hiernach gesetzlich vorgeschriebene Eingrenzung des Zurückbehaltungsrechts bezieht sich nämlich bereits nach dem Wortlaut nur auf die dem Handelsvertreter/Vertragshändler "zur Verfügung gestellten Unterlagen" im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB. Mithin ist das Zurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters lediglich hinsichtlich der ihm vom Unternehmer " zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen" zur Verfügung gestellten Unterlagen eingeschränkt. Diese Einschränkung erfasst nicht die hier streitgegenständlichen Kundendaten, die der Insolvenzschuldnerin nicht etwa von der Beklagten zur Verfügung gestellt, sondern vom Vertragshändler in mehr als 40-jähriger Tätigkeit selbst zusammengetragen wurden.

Dem Kläger kann auch nicht widersprüchliches Verhalten zur Last gelegt werden etwa dergestalt, dass er trotz Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs einer Verwertung der Kundendaten durch die Beklagte widersprochen hätte (vgl. Senatsurteil vom 16.01.2002 a. a. O. Seite 20). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, der Kläger habe durch Schreiben seiner anwaltlichen Vertreter vom 20.06.2002 (Anlage B 1) einer Weitergabe der Daten bzw. eigenen Nutzung der Daten durch die Beklagte widersprochen, ist, wie sich aus dem Zusammenhang des Schreibens ergibt, damit keine endgültige Nutzungsuntersagung gemeint. Auf Seite 1 dieses Schreibens hat der Kläger vielmehr ausführen lassen: "Nach Zahlung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 89 b HGB ist die Gemeinschuldnerin bzw. der Insolvenzverwalter selbstverständlich bereit, die Freigabe der gewünschten Daten zu erklären."

Der Sache nach wurde vom Kläger mithin ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Zahlung des Ausgleichs geltend gemacht. Die Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts geschah auch nicht treuwidrig, wie dies der Fall sein könnte, wenn sich die Beklagte zuvor ausdrücklich dem Grunde nach zu einer Ausgleichszahlung bereit erklärt hätte. Hier hatte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 18.02.2002 (Anlage K 15) unzweifelhaft dem Kläger gegenüber erklärt, dass sie im Hinblick auf § 89 b Abs. 3 HGB einen Ausgleich nicht zahlen werde und im Übrigen § 89 b HGB auf den B.-Händlervertrag ohnehin nicht analog anwendbar sei.

Eine Kostenentscheidung hat im Grundurteil zu unterbleiben.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die hier im Zentrum des Streits stehenden Rechtsfragen sind sämtlich vom BGH bereits (mehrfach) entschieden. Die Frage, ob die Zahlung eines Ausgleichs im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB der Billigkeit entspricht, ist, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Ende der Entscheidung

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