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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 7 U 5482/03
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 421
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative
BGB § 812 Satz 1 Satz 2 2. Alternative
GmbHG § 19 Abs. 1
GmbHG § 19 Abs. 5
GmbHG § 16 Abs. 3
1. Eine wirksame Leistung auf die Stammeinlage einer GmbH liegt nicht vor, wenn die GmbH kurz zuvor den entsprechenden Betrag an den Gesellschafter darlehensweise übertragen hat.

2. Die Rückzahlung des Darlehens an die GmbH stellt auch dann keine Leistung auf die Stammeinlage dar, wenn die Stammeinlage in dieser Höhe in der Bilanz ausgewiesen ist.

3. Die Einzahlung auf die Stammeinlage mit dem von der GmbH ausgereichten Darlehen ist als sonstige Leistung gemäß § 812 Satz 1 Satz 2 2. Alternative BGB anzusehen. Die Aufrechnung der GmbH mit ihrem Anspruch gegen den Gesellschafter auf Einzahlung der Stammeinlage mit dessen Bereicherungsanspruch ist wegen Fehlens einer ausdrücklichen oder konkludenten Aufrechnungserklärung zu verneinen. In der Ausweisung des Stammkapitals ist kein schlüssiges Handeln im Hinblick auf eine konkludent erklärte Aufrechnung zu sehen.

4. Die Umwandlung des Bereicherungsanspruchs des Gesellschafters in eine Sacheinlage erfordert den Nachweis der Vollwertigkeit der einzubringenden Forderung durch eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss und die Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister (vgl. BGHZ 132, S. 141, 154).


Aktenzeichen 7 U 5482/03

Verkündet am 28.04.2004

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. G. und die Richter am Oberlandesgericht K. und F. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2004 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.10.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken den Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz, weil bei einem gekauften Unternehmen das Stammkapital entgegen einer gegebenen Zusicherung nicht voll einbezahlt gewesen sei.

Die Klägerin hat mit notariellem Kaufvertrag vom 17.03.2000 (Anlage K 5) von der Beklagten zu 1) sämtliche Geschäftsanteile an der Firma P. GmbH Bau. (nachfolgend PAB genannt), die ein Stammkapital von 1 Mio. DM repräsentierten, zu einem Kaufpreis von 1,00 DM erworben. Die Beklagte zu 1) hat in dem Kaufvertrag zugesichert, dass das Stammkapital der Gesellschaft in voller Höhe einbezahlt ist (Ziffer 1 Satz 3 der Vorbemerkungen sowie § 5..1.2. S. 2 des Vertrages). In Ziffer 12 des Vertrages hat die Beklagte zu 2), die den Vertrag gleichfalls unterzeichnet hat, die Garantie für die Erfüllung aller aus bzw. im Zusammenhang mit diesem Vertrag bestehenden Ansprüche der Erwerberin gegen die Verkäuferin übernommen.

Mit Vertrag vom 10.01 .1995 (Anlage K 1) gewährte die PAB, deren Stammkapital zu diesem Zeitpunkt 50.000,00 DM betrug, der Beklagten zu 1) ein Darlehen in Höhe von 1 Mio. DM bis 30.09.1995 mit einem Zinssatz von 5,5 % p.a.. Die Darlehensvaluta wurde mit Überweisung vom 24.02.1995 (Anlage K 2) an die Beklagte zu 1) ausbezahlt. Am 01 .03.1995 überwies die Beklagte zu 1) auf das Konto der Firma PAB 950.000,00 DM mit der Verwendungsangabe "Kapitalerhöhung". Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der PAB vom 13.03.1995 (Anlage K 4) wurde beschlossen, das Stammkapital der PAB auf 1 Mio. DM zu erhöhen. Der neue Geschäftsanteil in Höhe von 950.000,00 DM war sofort in bar zu leisten und mit dem alten Geschäftsanteil von 50.000,00 DM zu einem Geschäftsanteil zusammenzulegen.

Die Beklagte zu 1) hat an die Firma PAB das Darlehen von 1 Mio. DM in nicht näher bekannten Raten zurückbezahlt. Am 13.01.1997 war noch ein Restbetrag von 496.230,00 DM offen. Dieses Darlehen ist vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 17.03.2000 vollständig getilgt worden.

Auf Antrag der Firma PAB hat das Amtsgericht Dresden - lnsolvenzgericht - mit Beschluss vom 18.10.2002 (Az.: 531 IN 2321/02; AnI. K 6) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt H. Sch. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, der mit Schreiben vom 28.10.2002 von der Klägerin die Zahlung der Stammeinlage gemäß den §§ 19 Abs. 1, 16 Abs. 3 GmbHG in Höhe von 950.000,00 DM verlangte (Anlage K 7). Die Klägerin teilte den Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2002 (Anlagen K 8 und K 9) den Sachverhalt mit und forderte die Beklagten zur Erklärung bis 29.11.2002, 09.00 Uhr, auf. Mit Schreiben vom 28.11.2002 (Anlage B 5) nahm die Firma PAB den Insolvenzantrag zurück, woraufhin das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 02.12.2002 (AnI. B 6) die Aufhebung der vorläufigen lnsolvenzverwaltung aussprach. Die Klägerin bezahlte an die Firma PAB am 16.12.2002 485.727,28 EUR (= 950.000,00 DM).

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe der von ihr an die Firma PAB erbrachten Leistung von 485.727,28 EUR und hat in erster Instanz weitere, vom Landgericht rechtskräftig aberkannte Forderungen, eingeklagt.

Das Landgericht hat die Beklagten samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 485.727,28 EUR zuzüglich 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2002 zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) wegen der im Kaufvertrag ausgesprochenen Zusicherung, das Stammkapital sei voll einbezahlt, hafte, weil die Zahlung auf das erhöhte Stammkapital von 950.000,00 DM im Hinblick auf das kurz zuvor ausgereichte Darlehen der Firma PAB an die Beklagte zu 1) nur als "Hin- und Herzahlung', die keine wirksame Einzahlung des erhöhten Stammkapitals darstelle, an zusehen sei. Die zeitlich nachfolgende Rückzahlung des Darlehens bewirke weder eine Umwandlung der Leistung vom 01.03.1995 in eine Stammeinlage, noch seien diese Rückzahlungen als verspätete Einzahlungen auf das Stammkapital zu werten. Mit der Zahlung auf die Anforderung des lnsolvenzverwalters habe die Klägerin eine eigene Verpflichtung erfüllt. Ob und inwieweit es zu einer Insolvenzlage der Firma PAB gekommen sei, sei ohne Bedeutung.

Gegen das ihnen am 13.11.2003 zugestellte Urteil des Landgerichts haben die Beklagten am 11.12.2003 Berufung eingelegt und diese am 13.01.2004 begründet.

Die Beklagten tragen vor, das landgerichtliche Urteil lasse Ausführungen zur Schadensminderungspflicht vermissen. Die Beklagte zu 1) habe die Stammeinlage vollständig erbracht, da bei Zahlung der 950.000 DM eine entsprechende Leistungsbestimmung vorgenommen worden sei. Die Klägerin hätte dem Verlangen des lnsolvenzverwalters auf Zahlung von 950.000 DM auf die Stammeinlage auch nicht nachkommen müssen, da der Anspruch der Firma PAB auf Erhöhung des Stammkapitals verwirkt gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe die Geldleistungen an die Firma PAB erbracht, wie sie im Unternehmenskaufvertrag beschrieben worden seien. Die Beklagte zu 1) habe gegen die Firma PAB einen Bereicherungsanspruch in Höhe der geleisteten 950.000,00 DM, der 1995 werthaltig gewesen sei. Insoweit sei von einer konkludenten Aufrechnung seitens der PAB auszugehen. Die Zusicherungen in dem Vertrag seien nach Treu und Glauben auszulegen. Die Klägerin habe einen konkreten Vermögensgegenstand erworben, in dem der vereinbarte Wert enthalten gewesen sei. Das Insolvenzverfahren sei inszeniert worden, um die Stammeinlage von der Klägerin geltend zu machen. Die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 1) sei im Zeitpunkt der Leistung des Stammkapitalerhöhungsbetrages voll werthaltig gewesen. Die Klägerin sei als Gesellschafterin verpflichtet gewesen, an der Heilung mitzuwirken und darauf hinzuwirken, die verdeckte Sacheinlage in eine Stammeinlage umzuwandeln. Der Nichtberücksichtigung der Zahlung der Klägerin als Stammeinlage im Hinblick auf § 19 Abs. 5 GmbHG stehe auch die 2. Richtlinie des Rates der EG vom 13.12.1976 entgegen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts München 1 vom 14.10.2003, AZ: 16 HKO 9067/03 aufzuheben, soweit die Klage nicht bereits in 1. Instanz abgewiesen wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Nebenintervenientin PAB beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Klägerin und Nebenintervenientin halten das landgerichtliche Urteil für zutreffend.

Ergänzend wird auf das landgerichtliche Urteil vom 14.10.2003 und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils, soweit sie Ausführungen zu der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Forderung enthalten, wird verwiesen. Der Klägerin steht der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag zu, für dessen Bezahlung beide Beklagten als Gesamtschuldner haften.

1. Der Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen vertraglichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 485.727,28 EUR.

a. Die Beklagte zu 1) hat in dem Kaufvertrag zugesichert, dass das Gesellschaftskapital der PAB vollständig eingezahlt ist.

b. Die Beklagte zu 1) hat entgegen dieser Zusicherung bis zur Veräußerung der PAB die Stammeinlage nicht geleistet. Die Zahlung der 950.000,00 DM an die PAB mit dem Verwendungszweck "Kapitalerhöhung" am 01.03.1995 stellt keine Zahlung auf die Stammeinlage dar, denn die PAB hat ca. eine Woche zuvor 1 Mio. DM als Darlehen an die Beklagte zu 1) ausbezahlt, so dass im Hinblick auf die Umstände, insbesondere die Höhe der jeweils transferierten Beträge und den zeitlichen Zusammenhang, von einer "Hin und Herzahlung" auszugehen ist, die keine wirksame Leistung auf die Stammeinlage darstellt. Es soll durch die Leistung der Stammeinlage der Gesellschaft neues zusätzliches Geld zugeführt werden, was bei dem hier vorhergehenden Abfluss der Darlehensvaluta in einer die neue Stammeinlage übersteigenden Höhe gerade nicht der Fall ist (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. § 19 Rn. 9; BGHZ 28, 77).

c. Durch die vollständige Rückzahlung des Darlehens von 1 Mio. DM ist die Leistung der Stammeinlage ebenfalls nicht erfolgt. Zweckbestimmung dieser Rückzahlung war die Tilgung des Darlehens, das begeben und durch diese Zahlungen vollständig getilgt worden ist.

d. Die Zahlung der 950.000,00 DM am 01 .03.1995 ist somit als sonstige Leistung der Beklagten zu 1) an die Firma PAB zu werten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass der mit dieser Leistung beabsichtigte Zweck, nämlich die Einzahlung auf das Stammkapital, nicht erreicht worden ist, so dass der Beklagten zu 1) gegenüber der Firma PAB ein Bereicherungsanspruch zusteht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB.

e. Durch die Zahlung der 950.000 DM an die PAB vom 1.3.1995 und ihre bilanztechnische Ausweisung als Stammeinlage ist auch keine auf die Stammeinlage anzurechnende Sacheinlage geleistet worden. Die für die wirksame Umwandlung einer Forderung, hier des vorgenannten Bereicherungsanspruchs der Beklagten zu 1), in eine Sacheinlage fehlen die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen - der Nachweis der Vollwertigkeit der einzubringenden Forderung durch eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz, ein entsprechender Gesellschafterbeschluss und die Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister - (vgl. BGHZ 132 S. 141, 154).

f. Eine Aufrechnung der PAB mit ihrem Anspruch gegen die Beklagte zu 1) als frühere Alleingesellschafterin auf Einzahlung der Stammeinlage mit deren Bereicherungsanspruch gegen die PAB liegt nicht vor. Eine Aufrechnungserklärung ist ausdrücklich nicht abgegeben worden. In der Ausweisung der geleisteten 950.000 DM als Gesellschaftereinlage ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine konkludente Aufrechnungserklärung zu sehen. Denn das hierfür erforderliche Erklärungsbewusstsein, eine Aufrechnung mit der Bereicherungsforderung der Beklagten zu 1) vorzunehmen, fehlte, da die Verantwortlichen der Beklagten zu 1) und später die Verantwortlichen der Klägerin - wenn auch rechtsirrig - die Leistung als Leistung der Stammeinlage ansahen und damit nicht vom Bestehen einer Aufrechnungslage ausgingen. In der Ausweisung des Stammkapitals in der schon vor der Veräußerung vorgenommenen Weise ist auch kein schlüssiges Handeln im Hinblick auf eine konkludent erklärte Aufrechnung zu sehen.

g. Die Klägerin als Alleingesellschafterin der Firma PAB hatte somit nach § 19 Abs. 1 GmbHG die Verpflichtung, die in Höhe von 950.000,00 DM noch nicht erbrachte Stammeinlage zu leisten. Diese Verpflichtung bestand unabhängig davon, ob über das Vermögen der Firma PAB das Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist, so dass die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe das lnsolvenzverfahren im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung der Firma PAB inszeniert, um die Einforderung der Stammeinlage seitens des lnsolvenzverwalters herbeizuführen, auf den Bestand des Rechtes der PAB auf Leistung der Stammeinlage keinen Einfluss hat.

h. Der Anspruch ist nicht verwirkt. Weder das hierfür notwendige Zeit- noch das Umstandsmoment liegen vor. Die Klägerin hat wenige Wochen nach dem sie selbst vom lnsolvenzverwalter zur Einzahlung aufgefordert worden ist, den Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten gelten gemacht. Grundlage für die Zahlung der Klägerin an die PAB war eine eigene Verpflichtung, die sich aus § 19 Abs. 1 GmbHG ergab, weil die Beklagte zu 1) entgegen ihrer vertraglichen Zusage die Stammeinlage nicht ordnungsgemäß erbracht hat.

i. Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen.

Zwar hat die Klägerin bei Übertragung der PAB auf sie ein Unternehmen erhalten, in das die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe der Stammeinlage einbezahlt hatte. Eine Verletzung eigener Vertragspflichten ist der Klägerin durch die Zahlung der vom lnsolvenzverwalter geforderten Stammeinlage jedoch nicht anzulasten. Denn hierzu war die Klägerin nach § 19 Abs. 1 GmbHG gesetzlich verpflichtet.

Die Klägerin hat auch entgegen der Auffassung der Beklagten keine aus der vertraglichen Leistungstreuepflicht zur Sicherung des Leistungserfolges (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., § 242 Rn. 27 und 29) erwachsende Verpflichtung, nach Übernahme der PAB und dem bekannt Werden der Unwirksamkeit der von der Klägerin behaupteten Leistung auf die Stammeinlage auf deren verantwortliche Organe dieser Gesellschaft dahin einzuwirken, den Anspruch der PAB auf Einzahlung der Stammeinlage mit dem der Beklagten zu 1) gegen die PAB zustehenden Bereicherungsanspruch - gegebenenfalls nach Abtretung an die Klägerin - durch Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen. Besondere Umstände, die die Abwicklung der Ansprüche in den jeweiligen Schuldverhältnissen als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, sind nicht dargetan. Der Grund für diese bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages für die Klägerin nicht vorhersehbare Inanspruchnahme lag im Verhalten der Beklagten zu 1), die entgegen ihrer vertraglichen Zusicherung keine ordnungsgemäße Stammeinlage geleistet hatte. Als Folge hat sie hinsichtlich des ihr gegenüber der PAB erwachsenen Bereicherungsanspruch das Risiko der Realisierung zu tragen.

Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ist auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) gezogenen Vorteile als treuwidrig an zusehen. Zwar hat die Klägerin ein Unternehmen erhalten, in das die Beklagte zu 1) Gelder in der in den Verkaufsverhandlungen genannten Höhe eingelegt hat. Allerdings sind diese Gelder nicht als wirksame Stammeinlage geleistet worden, weswegen sich eine zusätzliche, die Klägerin als neue Gesellschafterin treffende Verpflichtung auf Leistung der Stammeinlage, ergab. Korrespondierend war das verkaufte Unternehmen mit der oben genannten Forderung der Beklagten zu 1) aus ungerechtfertigter Bereicherung belastet.

j. Entgegen der Auffassung der Beklagten bewirkt die zweite Richtlinie des Rates vom 13.12.1976 (77/91 EWG) keine abweichende Beurteilung. Sie gilt nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie in Deutschland nur für die Aktiengesellschaft, nicht für die GmbH. Die sich grundsätzlich an die Mitgliedstaaten wendende Richtlinie entfaltet im vorliegenden Fall auch keine horizontale Drittwirkung zugunsten der Beklagten.

2. Mit der unstreitigen Bezahlung des Betrages von 485.727,28 EUR, zu der die Klägerin verpflichtet war, ist ihr ein Schaden in dieser Höhe entstanden.

3. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist zu verneinen. Die Klägerin hat von der Beklagten zu 1) die Firma PAB übernommen mit der ausdrücklichen Zusicherung, dass das Stammkapital voll einbezahlt ist, so dass sie nicht damit rechnen musste, auf Einzahlung der Stammeinlage in Anspruch genommen zu werden. Die Klägerin hat im Rahmen des Unternehmenskaufes den Bereicherungsanspruch, der der Beklagten zu 1) wegen der am 01.03.1995 vorgenommenen Einzahlung über 950.000,00 DM zustand, weder ausdrücklich noch konkludent übernommen oder übertragen bekommen. Sie war daher bei Inanspruchnahme seitens des lnsolvenzverwalters auch nicht in der Lage, diesen Bereicherungsanspruch einzusetzen.

4. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 2 BGB. Der Verzug ist durch die mit Schreiben der Beklagten zu 2) vom 16.12.2002 (Anlage K 11) erklärten endgütigen Erfüllungsverweigerung eingetreten.

5. Die Beklagte zu 2) haftet für den Anspruch der Klägerin aus der von ihr in § 12 des Kaufvertrages vom 17.3.2000 übernommenen Garantie für alle Ansprüche der Klägerin gegen die Verkäuferin, für die die Beklagten nach § 421 BGB als Gesamtschuldner einzustehen haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach den § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der beantragte vorläufige Vollstreckungsschutz ist den Beklagten zu versagen, weil sie die Voraussetzungen des § 712 ZPO nicht dargetan haben.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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