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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: 7 U 5606/07
Rechtsgebiete: BGB, StGB, EStG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 667
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 266
EStG § 15
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1
1. Ist der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen, bekannt, dass die tatsächliche Verwendung der Fondsmittel für so genannte Weichkosten von den Angaben im Emissionsprospekt abweicht, hat sie Anlageinteressenten hierüber zu informieren. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn eine Vertriebsgesellschaft eine über die vorgesehene Provision für Eigenkapitalbeschaffung hinausgehende Vergütung erhält, weder aber vertraglich geregelt ist, welche konkreten Gegenleistungen sie hierfür zu erbringen hat, noch sich die zur Rechtfertigung der Mehrzahlungen angeführten sonstigen Leistungen der Vertriebsgesellschaft von der Eigenkapitalbeschaffung deutlich abgrenzen lassen.

2. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anleger sich bei richtiger Aufklärung über die Mittelverwendung gegen die Anlage entschieden hätte. Es obliegt der Treuhandkommanditistin, diese Vermutung für den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Anlageentscheidung zu erschüttern.

3. Ebenso zur Aufklärung von Anlageinteressenten verpflichtet ist die Komplementärin der Fondsgesellschaft. Sie kann gegen ihre Haftung nicht mit Erfolg einwenden, es bestünden zwischen ihr und Anlegern keine vertraglichen Beziehungen.


Aktenzeichen: 7 U 5606/07

Verkündet am 12. November 2008

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2008 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.6.2007 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Kommanditbeteiligungen an der Cinerenta Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG an die Klägerin € 18.662,16 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Kommanditbeteiligungen an der Cinerenta Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG an die Klägerin € 13.092,54 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) haften bis zu einem Betrag von € 13.092,54 gesamtschuldnerisch.

II. Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass im Endurteil des Landgerichts München I vom 19.6.2007 die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen wurde.

III. Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beklagte zu 1) 4/10 sowie die Klägerin und die Beklagte zu 3) jeweils 3/10. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) 4/10 und die Beklagte zu 3) 3/10. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 18.662,16 festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem Filmfonds Cinerenta II geltend. Sie hat am 9.11.1998 eine Kommanditeinlage in Höhe von 25.564,59 € zuzüglich 5 % Agio gezeichnet, insgesamt mithin 26.842, 82 € gezahlt, und in der Folgezeit 8.180,66 € zurückerhalten. Die Verwertung der vom Fonds produzierten Filme erbrachte nicht die zur Deckung der Produktionskosten erforderlichen Erlöse. Die Fehlbeträge konnten auch nicht durch die im Fondskonzept vorgesehenen "Erlösausfallversicherungen" ausgeglichen werden; der Hauptversicherer des Fonds, die New England International Surety, leistete keine Zahlungen und ist inzwischen insolvent.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Dies gilt allerdings nicht für die Wiedergabe angeblichen Vorbringens der Klagepartei im Tatbestand unter IV. 1., dritter Satz (beginnend mit: "Die im Prospekt dargestellte ....") bis einschließlich siebter Satz (endend mit: "...den Fonds fließen würde."), unter IV. 3. und unter IV. 6., dritter Satz (beginnend mit: "Zudem bestehe der Verdacht...").

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend, dass im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils das Vorbringen der Parteien teilweise unzutreffend wiedergegeben worden sei; das Landgericht habe offenbar über eine andere Klage entschieden. Das Landgericht habe sich zudem mit wesentlichen Anspruchsgrundlagen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dies gelte im Besonderen für den Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 1) nach § 667 BGB, die Prospekthaftung im engeren Sinne und eine Garantiehaftung der Beklagten zu 1), die Haftung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB, die Prospekthaftung im weiteren Sinne der Beklagten zu 3) und einem Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Gesellschafts- bzw. Geschäftsführervertrag gegen die Beklagte zu 3). Die Beklagten hätten sowohl vorvertraglich als auch während der Beteiligung der Klägerin an dem Medienfonds diverse Pflichtverletzungen begangen. So sei die Klägerin nicht darüber aufgeklärt worden, dass die in den Prospekten garantierte Absicherung insbesondere durch Erlösausfallversicherungen im Bereich des Filmmarktes von vorneherein nicht umsetzbar gewesen sei. Für die Klägerin sei aufgrund anderslautender Werbeaussagen im Prospekt auch nicht erkennbar gewesen, dass die Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte zu 1) ausschließlich nach formalen Kriterien erfolgen solle. Ferner hätten die Beklagten nicht offen gelegt, dass eine Vertriebsgesellschaft Innenprovisionen in Höhe von 20 % des Zeichnungskapitals erhalte. Bei sämtlichen im Rahmen des Medienfonds produzierten Filmen seien zudem Produktionsmittel von der Beklagten zu 1) freigegeben worden, ohne dass die erforderliche Absicherung vorgelegen habe. Die Beklagte zu 3) habe die Mittel nicht entgegen der von ihr garantierten Absicherung und entgegen der Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags verwenden dürfen.

Die Klägerin beantragt:

A.

Hauptanträge

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 18.662,16 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2004 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Kommanditbeteiligungen an der Cinerenta Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG.

II. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin € 13.092,54 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2004 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Kommanditbeteiligungen an der Cinerenta Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG.

Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) haften bis zur Summe von € 13.092,54 gesamtschuldnerisch.

B.

Hilfsanträge (für den Fall der Abweisung der Hauptanträge)

I. Leistungs- und Feststellungsanträge:

1. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 13.092,54 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagten jeweils gesamtschuldnerisch darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weiteren Schadensersatz zu leisten, dessen Höhe nach Erfüllung der Auskunftsanträge unter II. beziffert wird. Die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere Gelder herauszugeben, deren Höhe nach Erfüllung der Auskunftsantrage unter II. beziffert wird.

3. Festzustellen, dass die Beklagten zum Ersatz des über Ziffer 1. bis 2. hinaus entstandenen oder noch entstehenden Schadens verpflichtet sind.

4. Für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag 4 für unzulässig oder unbegründet erachtet beantragen wir, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin in Höhe des vom Gericht geschätzten Umfangs weiteren Schadensersatz zu leisten.

Die Beklagten haften bezüglich der Schadensersatzansprüche der Klägerin gesamtschuldnerisch. Der Herausgabeanspruch aus Geschäftsbesorgung richtet sich nur gegen die Beklagte zu 1).

II. Auskunftsansprüche:

1. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Klägerin betreffend die Cinerenta Gesellschaft Internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs KG Auskunft darüber zu erteilen,

(1) ob die Beklagte zu 1) die Bonität der jeweils Absichernden i. S. d. § 2 Ziffer 4 Abs. 5 des Mittelverwendungskontrollvertrages überprüft hat,

(2) soweit (1) zutrifft, welche Überprüfungen vorgenommen wurden, insbesondere ob die Auskunft einer Bank oder Wirtschaftsauskunftei vorgelegen hat,

(3) soweit (1) zutrifft, welchen Inhalt die Auskünfte hatten

(4) soweit (1)zutrifft, wann die Auskunft eingeholt wurden

(5) soweit (1) zutrifft, von wem die Auskunft erteilt wurde,

(6) soweit (1) zutrifft, von wann die Auskunft datiert,

(7) soweit (1) zutrifft, ob ein Rating einer Rating-Agentur für das jeweilige Absicherungsunternehmen, wie z. B. von Standard und Poors, vorgelegen hat und von welcher Rating-Agentur das jeweilige Rating stammt,

(8) soweit (7)zutrifft, wann dieses Rating zum ersten Mal vorlag und ob zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Rating vorgelegen hat,

(9) soweit (7) zutrifft welches Rating die Absichernden i. S. d. § 2 Ziffer 4 des Mittelverwendungskontrollvertrages aufgewiesen haben,

(10) in welcher Höhe das vom jeweiligen Kläger eingezahlte Zeichnungskapital bislang für Produktionskosten i. S. d. § 2 Ziffer 4 des Mittelverwendungskontrollvertrages freigegeben wurde,

(11) in welcher Höhe bisher Nebenkosten im Sinne von § 2 Ziffer 3 des Mittelverwendungskontrollvertrages freigegeben wurden,

(12) zu welchen Zeitpunkten Mittel für die Filme: "Diamonds",

"Prophets Game",

"If You Only Knew",

"Forever Lulu",

"How to Kill Your Neighbour s Dog",

"Nobody's Baby",

"Partners",

"The Contender",

jeweils in welcher Höhe freigegeben wurden,

(13) in welcher Währung die Freigabe der Produktionskosten erfolgt ist,

(14) in welchem Umfang noch Mittel existieren, die bisher nicht freigegeben wurden,

(15) welches Absicherungsmittel für die vorgenannten Filme jeweils gewählt wurde

(16) wer jeweils der Vertragspartner der Absicherung war

(17) in welcher Währung und in welcher Höhe die Absicherung (Versicherungssumme) abgeschlossen wurde,

(18) in welcher Höhe Prämien für die Absicherungen jeweils zu bezahlen waren,

(19) ob und wann die Prämien für die jeweilige Absicherung bezahlt wurden

(20) an wen die, für die Absicherungen zu zahlenden Prämien jeweils bezahlt wurden,

(21) inwiefern die Prämien jeweils aus dem Produktionskostenanteil im Sinne von 2 Ziffer 4 des Mittelverwendungskontrollvertrages bezahlt wurden,

(22) ob die Versicherungsansprüche innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Fertigstellung bzw. Drehbeginn geltend gemacht werden müssen

(23) soweit (22) zutrifft innerhalb welchen Zeitraums die Geltendmachung erfolgen muss

(24) ob die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen erfolgt ist

(25) soweit (24) zutrifft wann und durch wen die Geltendmachung erfolgt ist

(26) wann Drehbeginn der jeweiligen Filmproduktionen war

(27) wann Fertigstellungszeitpunkt der jeweiligen Filmproduktionen war

(28) wer in den jeweiligen Filmen die Stellung des Produzenten bzw. die Stellung des Co-Produzenten innehatte, insbesondere ob es sich bei diesem um einen Gesellschafter und/oder ein Organ der Beklagten zu 3) oder eine der Beklagten nahe stehende natürliche oder juristische Person handelt,

(29) wie hinsichtlich der einzelnen Filme zwischen der KG und etwaigen weiteren Produzenten oder Co-Produzenten die Erlösverteilung (insbesondere Territorien bzw. prozentuale Aufteilungen) geregelt ist

(30) wie hoch die Einnahmen der KG je Film aus den Filmrechten sind

(31) wie hoch die Einnahmen der KG je Film aus Filmrechten innerhalb von 24 Monaten ab Fertigstellung des jeweiligen Films sind

2. Die Beklagte zu 3 zu verurteilen, den Klägern betreffend die Cinerenta Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite Medienbeteiligungs- KG Auskunft darüber zu erteilen,

(1) ob die Beklagte zu 3) die Bonität der jeweils Absichernden im Sinne von § 2 Ziffer 4 Abs. 5 des Mittelverwendungsvertrages überprüft hat

(2) ob die Beklagte zu 3) die Bonität der jeweils Absichernden im Sinne von § 2 Ziffer 4 Abs. 5 des Treuhand - und Mittelverwendungsvertrages durch die Beklagte zu 1) hat überprüfen lassen

(3) soweit (1) und/oder (2) zutreffen, welche Überprüfungen vorgenommen wurden, insbesondere ob die Auskunft einer Bank oder Wirtschaftsauskunftei vorgelegen hat,

(4) soweit (1) und/oder (2) zutreffen, weichen Inhalt die Auskünfte hatten

(5) soweit (1) und/oder (2) zutreffen, wann die Auskunft eingeholt wurden

(6) soweit (1) und/oder (2) zutreffen, von wem die Auskunft erteilt wurde,

(7) soweit (1) und/oder (2) zutreffen, von wann die Auskunft datiert,

(8) soweit (1) und/oder (2) zutreffen, ob ein Rating einer Rating-Agentur für das jeweilige Absicherungsunternehmen, wie z.B. von Standard und Poors, vorgelegen hat und von welcher Rating-Agentur das jeweilige Rating stammt

(9) soweit (8) zutrifft, wann dieses Rating zum ersten Mal vorlag und ob zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Rating vorgelegen hat

(10) soweit (8) zutrifft, welches Rating die Absichernden im Sinne von § 2 Ziffer 4 des Mittelverwendungskontrollvertrages aufgewiesen haben

(11) in welcher Höhe das vom jeweiligen Kläger eingezahlte Zeichnungskapital bislang für Produktionskosten im Sinne von § 2 Ziffer 4 des Mittelverwendungskontrollvertrages freigegeben wurde,

(12) in welcher Filme bisher Nebenkosten im Sinne von § 2 Ziffer 3 des Mittelverwendungskontrollvertrages freigegeben wurden,

(13) zu welchen Zeitpunkten Mittel für die Filme:

"Diamonds",

"Prophets Game",

"If You Only Knew",

"Forever Lulu",

"How to Kill Your Neighbour's Dog",

"Nobody's Baby",

"Partners",

"The Contender",

jeweils in welcher Höhe freigegeben wurden,

(14) in welcher Währung die Freigabe der Produktionskosten erfolgt ist,

(15) in welchem Umfang noch Mittel existieren, die bisher nicht freigegeben wurden,

(16) welches Absicherungsmittel für die vorgenannten Filme jeweils gewählt wurde

(17) wer jeweils der Vertragspartner der Absicherung war

(18) in welcher Währung und in welcher Höhe die Absicherung (Versicherungssumme) abgeschlossen wurde,

(19) in welcher Höhe Prämien für die Absicherungen jeweils zu bezahlen waren,

(20) ob und wann die Prämien für die jeweilige Absicherung bezahlt wurden

(21) an wen die für die Absicherungen zu zahlenden Prämien jeweils bezahlt wurden,

(22) inwiefern die Prämien jeweils aus dem Produktionskostenanteil im Sinne von § 2 Ziffer 4 des Mittelverwendungskontrollvertrages bezahlt wurden,

(23) ob die Versicherungsansprüche innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Fertigstellung bzw. Drehbeginn geltend gemacht werden müssen

(24) soweit (23) zutrifft innerhalb weichen Zeitraums die Geltendmachung erfolgen muss

(25) ob die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen erfolgt ist

(26) soweit (25) zutrifft wann und durch wen die Geltendmachung erfolgt ist

(27) wann Drehbeginn der jeweiligen Filmproduktionen war

(28) wann Fertigstellungszeitpunkt der jeweiligen Filmproduktionen war

(29) wer in den jeweiligen Filmen die Stellung des Produzenten bzw. die Stellung des Co-Produzenten innehatte, insbesondere ob es sich bei diesem um einen Gesellschafter und/oder ein Organ der Beklagten zu 3) oder eine der Beklagten nahestehende natürliche oder juristische Person handelt,

(30) wie hinsichtlich der einzelnen Filme zwischen der KG und etwaigen weiteren Produzenten oder Co-Produzenten die Erlösverteilung (insbesondere Territorien bzw. prozentuale Aufteilungen) geregelt ist.

(31) wie hoch die Einnahmen der KG je Film aus den Filmrechten sind

(32) wie hoch die Einnahmen der KG je Film aus Filmrechten innerhalb von 24 Monaten ab Fertigstellung des jeweiligen Films sind

(33) wie hoch die Einnahmen der KG je Film aus Filmrechten innerhalb von 36 Monaten ab Drehbeginn des jeweiligen Films sind

(34) inwiefern wegen des Eintritts des Sicherungsfalles bereits eine Klage auf Auszahlung der Versicherungssumme erhoben wurde.

(35) soweit Ziffer (34) verneint wird, inwiefern wegen des Eintritts des Sicherungsfalls bereits eine Klage auf Auszahlung der Versicherungssumme vorbereitet wird.

(36) soweit Ziffer (34) und Ziffer (35) verneint werden, inwiefern wegen des Eintritts des Sicherungsfalls bereits die rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten einer Klage auf Auszahlung der Versicherungssumme überprüft wurden.

(37) soweit Ziffer (36) bejaht wird, die Ergebnisse dieser Untersuchung offen zu legen.

3. Die Beklagte zu 1) und zu 3) zu verurteilen, die Auskünfte zu den Anträgen 1. und 2. gegenüber der Klägerin zu verifizieren, und zwar durch Vorlage von entsprechenden Belegen.

4. Die Beklagte zu 1) und 3) zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte zu den Anträgen 1. bzw. 2 und 3 vor Gericht an Eides statt zu versichern.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen unter anderem vor, der Vorwurf einer Aufklärungspflichtverletzung sei schon deshalb unberechtigt, weil keine vorvertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und den Anlegern bestanden hätten. Die Beklagte zu 1) sei an den Verhandlungen mit den Anlegern weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen und habe diese auch nicht beeinflusst. Die Aufgaben der Beklagten zu 1), die Art und Weise ihrer Prüfungstätigkeit und der Umfang ihrer Haftung seien im Mittelverwendungskontroll- und Treuhandvertrag sowie im Verkaufsprospekt eindeutig und unmissverständlich dargelegt worden. Aus dem Begriff "Mittelverwendungskontrolle" folge nicht die Aufgabe, inhaltliche Prüfungen, z. B. über die Bonität der von der Fondsgesellschaft ausgewählten Vertragspartner, durchzuführen. Die Beklagte zu 1) sei letztlich lediglich aus Gründen der organisatorischen Vereinfachung eingeschaltet worden. Unzutreffend sei der Vorwurf von Zahlungen nicht offen gelegter Vertriebsprovisionen. Soweit an die IT-GmbH über die Vertriebsprovision in Höhe von 12 % hinaus weitere 8 % berechnet worden seien, habe dies eine Vergütung berücksichtigt, die von der Beklagten zu 3) für insbesondere im Rahmen der "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" übernommene Aufgaben zu zahlen gewesen sei. Das Budget für Werbung etc. in Höhe von 7 % des gesamten Fondsvermögens sei hierdurch nicht überschritten worden. Die Beklagte zu 3), die mit ihrem Stammkapital von DM 500.000,-- und dem Fixkostenbudget für Personalkosten, Raumkosten und allgemeinen Verwaltungskosten nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Werbemaßnahmen selbst zu übernehmen, habe der IT-GmbH die Vermarktung des Fondsprodukts und die überregionale Werbung für dieses übertragen. Hintergrund dessen sei auch gewesen, dass der Geschäftsführer der IT-GmbH über die gerade in der Filmbranche unerlässlichen Kontakte verfügt habe. Die IT-GmbH habe umfangreiche Werbemaßnahmen durchgeführt, die weit über die übliche Akquisitionstätigkeit eines Anlagevermittlers hinausgegangen seien. Sie habe für diese Werbemaßnahmen in den Jahren 1997 bis 2003 einen Betrag in Höhe von € 16.226.033,43 aufgewendet. Insbesondere seien von der IT-GmbH in führenden Tageszeitungen und Fachzeitschriften Inserate geschaltet, ferner durch Mailings und Flyer geworben sowie "Roadshows" veranstaltet und das Anlageprodukt im Rahmen von jährlich bis zu 24 "Zeitgesprächen", an denen bis zu 2.000 geladene Gäste teilgenommen hätten, präsentiert worden. Durch die bundesweite Werbung seien nicht nur Anleger, sondern auch Vermittler und Vertriebsgesellschaften, die nicht mit der IT-GmbH zusammenarbeiteten, auf das Fondsprodukt aufmerksam gemacht worden. Der IT-GmbH sei von ihrem Auftraggeber, der Beklagten zu 3), für diese Werbemaßnahmen erfolgsabhängig, d. h. bezogen auf das von ihr vermittelte Kommanditkapital, eine Vergütung in Höhe von 8 % bezahlt worden. Diese erfolgsabhängige Vergütung des notwendigen Werbeaufwands habe für die Beklagte zu 3) den großen Vorteil besessen, in keiner Weise in ihrer Liquidität beeinträchtigt zu werden, da sie die Vergütung immer erst dann bezahlen habe müssen, wenn die IT-GmbH entsprechende Ermittlungserfolge erzielt habe. Die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung sei insbesondere auch den Anlegern zugute gekommen; die Erfolgsabhängigkeit habe nämlich sicher gestellt, dass nur die erfolgreiche Werbung vergütet werde, nicht aber Anlegergelder für Werbung verwendet würden, deren Erfolg nicht absehbar wäre.

Selbst wenn es sich jedoch bei den der IT-GmbH zusätzlich gezahlten 8 % um eine unzulässige Provision für Eigenkapitalvermittlung gehandelt hätte, wäre dies der Beklagten zu 1) nicht bekannt gewesen. Die Beklagte zu 1) sei aufgrund der ihr vorliegenden Informationen davon ausgegangen, dass die IT-GmbH diese Zahlungen einzig und allein deshalb erhalten habe, weil sie Werbung für den Fonds gemacht habe. Die nunmehr vorgelegte Korrespondenz zwischen der Beklagten zu 3) und der IT-GmbH und die Rechnungen der IT-GmbH seien der Beklagten zu 1) nicht bekannt gewesen. Die Beklagte zu 1) sei nach den vertraglichen Regelungen auch weder beauftragt noch berechtigt gewesen, die Art und Weise und die Effektivität der Mittelverwendung hinsichtlich der Weichkosten zu überprüfen. Jedenfalls aber treffe sie, die Beklagte zu 1), aufgrund eines Rechtsirrtums kein Verschulden, weil eine entsprechende Aufklärungspflicht über Innenprovisionen im Zeitraum der Prospekterstellung und Beitritt der Anleger von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht angenommen worden und ihr, der Beklagten zu 1), daher auch nicht bekannt gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe erstmals in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2004, Az.: III ZR 359/02, gefordert, dass über Innenprovisionen bei dem Vertrieb von Anlagemodellen unter Verwendung von Prospekten ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären sei. Zudem sei es für die Anlageentscheidung der Klägerin wirtschaftlich und rechtlich ohne jegliche Relevanz gewesen, ob die Beklagte zu 3) die im Investitionsplan vorgesehenen Aufgaben, insbesondere die Werbung, selbst erbringe oder hiermit die IT-GmbH beauftrage. Durch die Beauftragung der IT-GmbH habe die Klägerin auch keinen Schaden erlitten. Das Vorbringen der Klagepartei zu angeblichen Zahlungen verdeckter Innenprovisionen sei zudem verspätet.

Weiter tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) unter anderem vor, die Beklagte zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, die Bonität von Vertragspartnern zu prüfen, zum Zeitpunkt der Mittelfreigaben seien jeweils alle hierzu erforderlichen Unterlagen vorgelegen, die Beklagte zu 1) habe keine Kenntnis von der angeblichen Unseriosität des Versicherers NEIS gehabt, mangels einer Pflichtverletzung komme daher auch kein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB in Betracht, der Verkaufsprospekt habe keine Fehler aufgewiesen, die Beklagte zu 1) sei für den Prospekt zudem nicht verantwortlich, aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich auch kein selbständiges Garantieversprechen. Ferner beruft sich die Beklagte zu 1) auf die Verjährung aller etwaigen Ansprüche, auf einen vertraglichen Haftungsausschluss sowie auf vertragliche Regelungen zur Subsidiarität und Nachrangigkeit ihrer Haftung. Sie ist ferner der Auffassung, dass Kausalität und Höhe des Schadens nicht hinreichend dargelegt und gegebenenfalls Steuervorteile anzurechnen seien. Anhaltspunkte für eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2) seien nicht ersichtlich.

Die Beklagte zu 3) macht geltend, soweit das Erstgericht die gegen sie gerichteten Klageforderungen abgewiesen habe, sei die Berufung der Klägerin mangels konkreter Berufungsrüge und nachvollziehbarem Berufungsvorbringen offensichtlich unschlüssig. Das Vorbringen der Klägerin zu angeblichen Pflichtverletzungen und daraus resultierenden Schäden sei widersprüchlich. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Abgesehen davon seien im Rahmen des Verfahrens nahezu sämtliche der begehrten Auskünfte erteilt worden. Sie, die Beklagte zu 3), sei zudem seit 01.01.2008 nicht mehr Komplementärin der Fondsgesellschaft.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Klägerin als Partei. Insoweit wird auf den Beschluss vom 04.09.2008 und auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 24.09.2008 Bezug genommen. Auf Einvernahme des von ihr angebotenen Zeugen Lindner hat die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2008 verzichtet.

B.

Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg.

1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Beklagte zu 1) antragsgemäß zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus der Beteiligung an dem Medienfonds an die Klägerin € 18.662,16 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2004 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) haftet insoweit aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten auf Schadensersatz. Der Senat geht dabei von den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der zum Nachfolgefonds Cinerenta III ergangenen Entscheidung vom 29.05.2008, Az.: III ZR 59/07, aus, die in den maßgebenden Punkten auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.

Hieraus ergibt sich Folgendes:

a) Die Beklagte zu 1) traf als Treuhandkommanditistin die Pflicht, die künftigen Treugeber (hier die Klägerin) über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte nicht deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin sowie der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Beklagte zu 3), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich (BGH, a. a. O., Rdnr. 8).

b) Die Beklagte zu 1) war aufgrund dessen verpflichtet, die Klägerin darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH nicht nur die im Prospekt vorgesehene Eigenkapitalvermittlungsprovision von 7 % zzgl. 5 % Agio, insgesamt mithin 12 %, sondern 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Dies war der Beklagten zu 1) unstreitig bekannt. Diese Zahlungen standen mit den Angaben im Prospekt nicht im Einklang, und zwar auch dann nicht, wenn - wie von den Beklagten vorgetragen wird - die IT GmbH die weiteren 8 % als Vergütung für von ihr durchgeführte Werbemaßnahmen erhalten hat.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2008 ist davon auszugehen, dass die Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag über die Mittelverwendung nicht nur hinsichtlich der Gesamthöhe der "weichen Kosten", sondern auch hinsichtlich der Aufteilung der Kosten auf verschiedene Budgets bindend ist. Eine beliebige Verwendung der Mittel durch die Komplementärin ließe sich mit den Erwartungen des Anlegers nicht vereinbaren. Denn die Regelung über den Investitionsplan in § 6 des Gesellschaftsvertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung über die Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem Beitritt stimmt er also einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise über die Verwendung der Mittel befunden wird. Diese Regelung würde ihres Sinngehalts entleert und das Verständnis des durchschnittlichen Anlegers würde verlassen, wenn man dies so deuten wollte, sie sehe lediglich Investitionen in bestimmter Höhe vor, während es sich im Übrigen nur um pauschale Vergütungssätze für geleistete oder noch zu leistende Dienst handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden sei, die der Investitionsplan aufführt (BGH, a. a. O., Rdnr. 24). Es macht daher auch einen wesentlichen Unterschied, ob für die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 % aufgebracht werden (BGH, a.a.O., Rn. 22).

Diesen Anforderungen an eine vertragsgerechte Verwendung der Mittel genügten die Zahlungen von 20 % an die IT GmbH auch dann nicht, wenn man das gesamte Vorbringen der Beklagten zu dem von der IT GmbH durchgeführten Werbemaßnahmen und deren Vergütung zugrunde legt. Die Bindung an den Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag bedeutet nämlich auch, dass die Mittel in einer Weise verwendet werden müssen, die eine Zuordnung der Zahlungen zu den einzelnen Budgets ermöglicht. Werden hingegen Mittel aus verschiedenen Budgets so miteinander vermengt, sozusagen "in einen Topf geworfen", dass nicht mehr erkennbar ist, welche konkreten Leistungen vergütet werden, so ist die ausdifferenzierte Regelung des Investitionsplans ebenfalls sinnentleert. Gerade dies war vorliegend unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten jedoch der Fall. Die Beklagten vermochten schon nicht darzulegen, auf welcher konkreten, wann und mit welchem Inhalt geschlossenen Vereinbarung die Vergütung von Werbemaßnahmen der IT GmbH beruhen sollte. Darüber hinaus ist in keiner Weise ersichtlich, zu welchen Werbemaßnahmen sich die IT GmbH verpflichtet haben sollte. Damit ist aber auch nicht feststellbar, welche Tätigkeiten der IT GmbH durch die ihr zufließenden Eigenkapitalvermittlungsprovisionen abgegolten sein und welche aus dem Budget für Werbung u. a. vergütet werden sollten. Dass diesbezüglich keinerlei Abgrenzung möglich ist, zeigt letztlich auch das von den Beklagten vorgelegte Material zu durchgeführten Maßnahmen. Diese Unterlagen lassen erkennen, dass die IT GmbH in aller Regel nicht allein für Medienfonds, sondern z. B. auch für Investitionen in den USA, Eigentumswohnungen in Berlin und Einfamilienhäuser geworben hat. Ferner dienten die Maßnahmen und Veranstaltungen ersichtlich auch der Eigenwerbung der IT GmbH als Vertriebsgesellschaft. In welchem Umfang welche konkreten Werbemaßnahmen gerade dem hier streitgegenständlichen Medienfonds zuzuordnen sein sollen, ist nicht im Ansatz erkennbar. Damit konnte aber durch die pauschale Zahlung von 20 % an die IT GmbH gerade nicht das erreicht werden, was die ausdifferenzierte Regelung des Investitionsplans bezweckt, nämlich eine Aufteilung der unterschiedlichen "Weichkosten", hier also die Unterscheidung zwischen den Kosten der Eigenkapitalvermittlung und den Kosten für Werbung u. a. Das Vorbringen der Beklagten lässt daher allenfalls die Feststellung zu, dass der IT GmbH im Hinblick auf den Werbeeffekt, den man sich von ihrer Tätigkeit versprach, eine auf 20 % erhöhte Provision gezahlt wurde. Dies entspricht aber nicht den Angaben im Prospekt. Die Auszahlung einer solchen Vergütung war daher eine regelwidrige, sich aus der Lektüre des Prospekts nicht erschließende Auffälligkeit i. S. d. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.5.2008, über die die Beklagte zu 1) aufzuklären hatte.

Hinzu kommt, dass das von den Beklagten für die weitere Vergütung der IT GmbH in Anspruch genommene Budget für "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" nur 7 %, aber keine 8 % umfasst. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass in diesen 7 % keineswegs nur Werbungsaufwand, sondern weitere kostenintensive Positionen wie Konzeption und Prospektherstellung enthalten sind. Folglich müssen die Leistungen an die IT GmbH auch andere Budgets des Investitionsplans entnommen worden sein. Dies gilt auch dann, wenn - wie von den Beklagten vorgetragen wird - das Budget für Werbung etc. bezogen auf die Summe aller eingeworbenen Gelder nicht überschritten worden sein sollte. Die Regelung in § 2 Nr. 3 des Mittelverwendungskontrollvertrags in Verbindung mit § 6 des Gesellschaftsvertrags ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass die laut Investitionsplan anfallenden Gebühren jeweils auf den Zeichnungsbetrag des einzelnen Treugebers und nicht auf das Gesamtkapital bezogen sind. Die Höhe des zukünftig erreichten Gesamtkapitals ist im Zeitpunkt der Zeichnung und des Fälligwerdens der Gebühren gemäß § 2 Nr. 3 des Mittelverwendungskontrollvertrags ohnehin noch nicht absehbar (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 23). Da nicht vorhersehbar war, welchen Anteil am Gesamtkapital das von der IT GmbH eingeworbene Kapital erreichen wird, konnte auch nicht gewährleistet sein, dass das Budget für "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" zur Deckung der der IT GmbH zusätzlich gewährten 8 % ausreichen wird. Die Einhaltung des prospektierten Weichkostenanteils konnte vielmehr nur sichergestellt werden, wenn der Bezug zur einzelnen Anlage eingehalten wird.

Die von den Beklagten beschriebene Vorgehensweise läuft daher auf eine freie Mittelverfügung durch die Beklagte zu 3) hinaus, solange der Weichkostenanteil insgesamt nicht überschritten wird. Nach dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs lässt sich eine solche beliebige Verwendung der der Beklagten zu 3) zur Verfügung stehenden Weichkosten mit den Erwartungen des Anlegers jedoch nicht vereinbaren (BGH, a. a. O., Rn. 24). Auch für die Beklagte zu 1) war ohne weiteres zu ersehen, dass die Vorgehensweise nicht mit den Regelungen im Prospekt und im Mittelverwendungskontrollvertrag übereinstimmt. Hierauf hatte sie die Klägerin hinzuweisen. Ob die Klägerin selbst von der IT GmbH angeworben wurde, ist dabei im Übrigen unmaßgeblich; denn die prospektwidrige Verwendung der Gelder wirkte sich nicht etwa nur auf die Beteiligung der von dieser Vertriebsgesellschaft geworbenen Anleger aus, sondern berührte das gesamte Fondsvermögen, mithin die Anlagen aller.

Ob die Beklagte zu 1) ihre Aufklärungspflichten auch deshalb verletzt hat, weil sie nicht auf personelle Verflechtungen der Beklagten zu 3) und der IT GmbH hingewiesen hat, kann offen bleiben.

c) Von einem Verschulden der Beklagten zu 1) ist auszugehen (vgl. BGH NJW 2006, 2042, Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) ist ihr Verschulden nicht aufgrund eines (unvermeidbaren) Rechtsirrtums ausgeschlossen. Enthält ein Prospekt unrichtige Angaben und wird dieser bei der Anwerbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich hieraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen (vgl. BGH NJW 1992, 3296, BGHZ 84, 141, 148). Die nähere Prüfung des Verschuldens wird aber dann unerlässlich, wenn besondere Umstände vorgetragen sind, welche die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen können. Solche das Verschulden ausnahmsweise ausschließenden Umstände können auch darin liegen, dass die für die Anlagegesellschaft bzw. hier den Treuhänder handelnden Personen irrig davon ausgehen, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an den Anleger. Entschuldigend kann ein solcher Rechtsirrtum allerdings nur dann wirken, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten strengen Voraussetzungen (vgl. BGHZ 74, 281, 284 f.; BGHZ 89, 296, 303; BGH NJW 1972, 1045 f. BGH NJW 1974, 1903, 1904 f.) erfüllt sind, dass der Schuldner sich mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht und nicht das Risiko, dass seine eigene Beurteilung sich durch höchstrichterliche Entscheidung als unzutreffend herausstellt, dem Gläubiger zugeschoben hat. Hiernach ist ein entschuldigender Rechtsirrtum im vorliegenden Fall zu verneinen. Dass bei Abschluss der Treuhandverträge die Frage der Aufklärungspflicht über Innenprovisionen höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt war, rechtfertigt kein Vertrauen darauf, dass die zu den Prospektangaben abweichende Mittelverwendung eine Aufklärungspflicht nicht begründe. Maßgeblich ist, dass die Beklagte zu 1) Kenntnis von den abweichenden Tatsachen hatte und es ihr unschwer möglich gewesen wäre, die Interessenten vor Vertragsschluss von der tatsächlich beabsichtigten Mittelverwendung zu unterrichten. Wenn die Beklagte zu 1) in Kenntnis des Umstands, dass gegenüber der Klägerin als Vertragspartnerin unrichtige Angaben - hier in Bezug auf die Mittelverwendung - im Prospekt gemacht worden sind, einen Treuhandvertrag abschließt, so trägt sie das Risiko, dass ihr daraus aufgrund später ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Aufklärungspflichtverletzung angelastet wird, unabhängig davon, dass zwischenzeitlich, wie die Beklagte zu 1) vorträgt, zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind, in denen der Umfang der Aufklärungspflicht hiervon abweichend beurteilt worden ist.

d) Die Verletzung der Aufklärungspflicht war auch kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Vermutung dafür, dass der Anleger sich bei richtiger Aufklärung über die Mittelverwendung gegen die Anlage entschieden hätte, da ihn insbesondere die Höhe der auf den Vertrieb verwendeten Ausgaben an der Rentabilität des Objekts hätten zweifeln lassen (vgl. BGH NJW 2006, 2042).

Diese Vermutung bzw. den Beweis des ersten Anscheins für die Kausalität zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Anlageentscheidung der Klägerin (und damit dem Schadenseintritt) vermochte die Beklagten nicht zu erschüttern. Zwar hat die Klägerin bei ihrer Einvernahme als Partei sinngemäß angegeben, dass für ihre Anlageentscheidung insbesondere die Mitwirkung von Prof. H. als Treuhänder, die Absicherung von 80 % der Anlagegelder sowie der mit der Anlage verbundene Steuervorteil maßgebend waren. Sie gab aber auch an, vor der Kaufentscheidung den Prospekt und den darin enthaltenen Investitionsplan geprüft zu haben. Ihrer Aussage zufolge war es für sie zwar grundsätzlich nicht von entscheidender Bedeutung, von wem die im Budget ausgewiesene Werbung, welche die Klägerin ohnehin als Werbung für die produzierten Filme verstanden hat, durchgeführt wird. Die Klägerin gab aber auch an, dass es ihr sehr ungewöhnlich erschienen wäre, wenn eine Vertriebsgesellschaft 20 % des von ihr eingeworbenen Kapitals erhält. Dies wäre für die Klägerin ihrer Aussage zufolge auch dann nicht akzeptabel gewesen, wenn die Zahlung von 20 % unter Beachtung des Investitionsplans erfolgen sollte. Die Klägerin äußerte hierzu spontan, dass der Investitionsplan dann ja keinen Sinn gehabt hätte, womit sie die Problematik solcher Zahlungen in Höhe von pauschal 20 % letztlich treffend umschrieb. Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin als Steuerberaterin über Erfahrungen mit Geldanlagen verfügte und in der Lage war, das Anlagekonzept zumindest einer gewissen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, erachtet der Senat diese Aussagen in jeder Hinsicht als glaubhaft.

Eine Erschütterung der Kausalitätsvermutung dahin, dass die Klägerin die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung gezeichnet hätte, ist den Beklagten damit nicht gelungen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kausalität keineswegs bereits dann ausscheidet, wenn andere Beweggründe für die Anlageentscheidung der Klägerin mitbestimmend waren.

Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritts wäre nach Auffassung des Senats vorliegend selbst dann anzunehmen, wenn man mit den Beklagten davon ausginge, dass hier keine diesbezügliche Vermutung eingreift. Nach Überzeugung des Senats hätte die Klägerin auch in diesem Fall den Nachweis der Kausalität erbracht.

e) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährten im Zeitpunkt des Beitritts Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen den Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhandlungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verjährungsbestimmungen für bestimmte Berufsträger (BGH, Urteil vom 29.5.2008, Az.: III ZR 59/07, Rn. 28). Seit dem 1. Januar 2002 gilt zwar die Regelverjährung des § 195 BGB, doch war die Klage bereits am 30.12.2004, also vor Ablauf dieser Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen.

Verjährung ist auch nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 des Treuhandvertrags eingetreten; diese Klausel ist unwirksam, weil sie nach Verjährungseintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben Verschuldens auszunehmen, und ihre Fassung es nicht zulässt, sie auf diesen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen. Insoweit wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.5.2008, Rn. 29 ff., verwiesen.

f) Eine Haftung der Beklagten zu 1) ist auch nicht nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandvertrags und § 3 Abs. 3 des Mittelverwendungskontrollvertrags ausgeschlossen, wonach Schadensersatzansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung geltend zu machen sind. Dass die Klägerin eine Verletzung der Aufklärungspflicht bezüglich der an die IT GmbH gezahlten Provisionen/Vergütungen bereits mehr als sechs Monate vor Klageerhebung bzw. erstmaliger Geltendmachung gekannt hätte, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Es kann daher offenbleiben, ob die genannten Klauseln wirksam sind.

g) Ebenso wenig ist die Haftung der Beklagten zu 1) nach § 13 Abs. 1 des Treuhandvertrags und § 3 Abs. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags ausgeschlossen, wonach Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin bzw. der Mittelverwendungskontrolleurin nur bestehen, soweit der Treuegeber nicht in zumutbarer Weise auf andere Weise Ersatz verlangen kann. Insoweit sind bereits die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Klausel nicht erfüllt, weil von der Beklagten zu 1) nicht dargelegt ist, auf welche sonstige, der Klägerin zumutbare Weise diese Schadensersatz zu erlangen vermag. Die Klausel ist überdies wegen der Unklarheitenregelung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, da nicht klargestellt ist, in welchen Fällen gegenüber wem der Treugeber in zumutbarer Weise Ersatz im Sinne dieser Befreiungsvorschrift verlangen kann. Im Übrigen würde es den Anleger i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unangemessen benachteiligen, wenn er selbst im Falle der Uneinbringlichkeit der gegen einen Dritten bestehenden Schadensersatzforderung die Beklagte zu 1) als seine unmittelbare Vertragspartnerin nicht in Anspruch nehmen könnte. Diese unangemessene Benachteiligung führt zur Gesamtnichtigkeit der Klausel; eine geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., vor § 307 Rdnr. 8).

h) Auch auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 4 des Treuhandvertrags und § 3 Abs. 6 des Mittelverwendungskontrollvertrags kann sich die Beklagte zu 1) im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg berufen, weil die Klageforderung weit unter der dort genannten Haftungsobergrenze liegt.

i) Ein Vermögensschaden der Klägerin, die sich bei zutreffender Unterrichtung nicht an dem Anlagemodell beteiligt hätte, ist schon dann gegeben, wenn die Anlage - aus welchen Gründen auch immer - den gezahlten Preis nicht wert ist (BGH NJW-RR 2006, 685). Dies ist hier der Fall, weil die Anlage unstreitig notleidend geworden ist und die Erlösausfallversicherung nicht gezahlt hat.

Die Beklagte zu 1) hat somit die Klägerin nach § 249 BGB so zu stellen, als hätte die sich an der Fondsgesellschaft nicht beteiligt (BGH NJW-RR 2006, 685). Die Klägerin hat demzufolge einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer unstreitig geleisteten Beteiligungszahlungen abzüglich der erlangten Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte aus der Beteiligung.

Steuervorteile muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2007 (NJW 2008, 649), wonach eine solche Anrechnung unterbleibt, weil die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Kläger die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind erstattete Werbungskosten im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 EStG) als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Erstattung als Rechnungsposten in einen Rückkaufpreis eingegangen ist; erforderlich ist lediglich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Zahlung und den Einnahmen besteht. Dieser liegt hier vor, weil dem Kläger sämtliche Schäden und damit auch die Kosten zu ersetzen sind, die ihm infolge des Erwerbs entstanden sind (BGH NJW 2008, 649 m. w. N.). Erst recht hat nach diesen Grundsätzen eine Anrechnung der Steuervorteile zu unterbleiben, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs nicht "nur" zu einem Rückfluss von Werbungskosten, sondern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG führt. Eine nähere Berechnung und Berücksichtigung von Steuervorteilen würde nur in Betracht kommen, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Klägerin außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hätte (BGH MDR 2008, 624). Hierfür tragen die Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast. Hinreichender Sachvortrag hierzu ist nicht erfolgt (s. dazu auch BGH NJW 2006, 2042 Abs. 20). Allein die Tatsache, dass zwischenzeitlich der Spitzensteuersatz gesenkt wurde, lässt die Feststellung außergewöhnlicher Steuervorteile nicht zu, zumal nicht ersichtlich ist, dass das Einkommen der Klägerin einem solch hohen Steuersatz unterlag.

j) Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB. Dass die Beklagte zu 1) Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung zu leisten hat, steht dem Zinsanspruch nicht entgegen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 170).

2. Aus entsprechenden Erwägungen haftet auch die Beklagte zu 3) aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, wobei die Klägerin hier im Wege einer zulässigen Teilklage lediglich einen Betrag in Höhe von 13.092,54 geltend macht.

a) Die Beklagte zu 3) kann als persönlich haftende Gesellschafterin ihre Haftung nicht mit der Erwägung in Frage stellen, es bestünden zwischen ihr und der Klägerin keine vertraglichen Beziehungen. Der Beitritt zu einer Gesellschaft vollzieht sich durch einen Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern. Dass hier nach § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin berechtigt war, unter den Bedingungen der von der Klägerin unterzeichneten Beitrittsvereinbarung und des mit der Klägerin als Treugeberin geschlossenen Treuhandvertrags den von ihr, der Beklagten zu 1), für die Treugeber gehaltenen Kommanditkapitalanteil zu erhöhen, ändert an dieser Ausgangslage grundsätzlich nichts. Es kommt hinzu, dass die Anleger nicht nur in Rechtsbeziehungen zu der Beklagten zu 1) als Treuhänderin treten, sondern nach den Angaben im Prospekt (s. z. B. die Haftung bei Rückgewähr der Einlage) und in § 5 Nr. 2 des dort abgedruckten Gesellschaftsvertrags (vgl. auch die Kontrollrechte gemäß § 11 Nr. 1 Gesellschaftsvertrag) wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollten (vgl. BGH, Urteile vom 30.3.1987 - II ZR 163/86 - NJW 1987, 2677, und vom 20.3.2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850). Schließlich wurde das in der "Beitrittsvereinbarung" abgegebene Beitrittsangebot eines Anlegers von der Beklagten zu 3) angenommen. Die Beklagte zu 3) trifft daher - wie die Beklagte zu 1) - unabhängig vom Verhalten der in den Vertrieb eingeschalteten Personen die eigene Pflicht, Beitrittsinteressenten zutreffend zu informieren und unrichtige Prospektangaben richtigzustellen (zu alldem BGH WM 2006, 1621 Rdnr. 10).

b) Im Übrigen kann hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 3) auf die obigen Ausführung zum Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) verwiesen werden. Die Beklagte zu 3) hat gleichermaßen vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt und hierdurch den Schaden der Klägerin verursacht.

3. Aufgrund des Erfolgs der Klage in den Hauptanträgen war über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden.

4. Unzulässig ist die Berufung der Klägerin, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2) erhobenen Klage richtet.

Den von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten Hauptanträgen zufolge wird eine Verurteilung des Beklagten zu 2) nicht (mehr) begehrt, der Beklagte zu 2) ist lediglich in den unter B. I. genannten Hilfsanträgen "enthalten". Damit genügt die Berufung hinsichtlich des Beklagten zu 2) nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Da zu jedem Streitgenossen auf Beklagtenseite ein gesondertes Prozessrechtsverhältnis besteht und die mehreren Verfahren nur äußerlich verbunden sind, ist für jeden Prozess gesondert zu prüfen, ob alle Prozessvoraussetzungen vorliegen. Unzulässig ist es, die Klage oder hier den Berufungsantrag gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gegen einen Streitgenossen von einer außerprozessualen Bedingung abhängig zu machen. Daher kann die Klage gegen den Beklagten zu 2) nicht vom negativen Ausgang des Verfahrens gegen die anderen Beklagten abhängen, denn es handelt sich bei diesen Verfahren gegen die anderen Beklagten um selbständige Prozesse und mithin in Bezug auf den Beklagten zu 2) um eine außerprozessuale Bedingung. Eine eventuelle subjektive Klagehäufung ist daher unzulässig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 60 Rn. 9 f.). Entsprechendes gilt für die Einlegung eines Rechtsmittels.

Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel auch nicht etwa dahingehend beschränkt, dass die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2) nicht angegriffen worden wäre. Vielmehr zeigt die Berufungsbegründung und das Festhalten an den den Beklagten zu 2) betreffenden Hilfsanträgen trotz entsprechender Nachfragen des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass sie bewusst - wenn auch in prozessual unzulässiger Weise - auch im Rechtstreit gegen den Beklagten zu 2) Berufung eingelegt hat.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97, § 100 Abs. 2 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf §§ 3, 4, 5 ZPO, § 45 Abs. 1 GKG. Der Streitwert entspricht der im Hauptantrag I. geltend gemachten Forderung von 18.662,16 €. Weder der Umstand, dass mehrere Beklagte als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden, noch die Stellung von Hilfsanträgen, über die nicht entschieden wurde, führen zu einer Erhöhung des Streitwerts (Thomas/Putzo, ZPO, § 5 Rdnr. 6 und Rdnr. 8).

Ende der Entscheidung

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