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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 11.05.2004
Aktenzeichen: 7 W 1056/04
Rechtsgebiete: AktG, ZPO


Vorschriften:

AktG § 16 Abs. 2
AktG § 16 Abs. 4
AktG § 17
AktG § 319 Abs. 5
AktG § 319 Abs. 6
AktG § 327 a
AktG § 327 e
ZPO § 542 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
1. Zur Widerlegung der Vermutung nach § 17 Abs. 2 AktG, dass ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

2. Im sogenannten Freigabeverfahren nach § 327 e Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 319 Abs. 5 und 6 AktG ist die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht statthaft.


Aktenzeichen: 7 W 1056/04

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung

erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Goller und die Richter am Oberlandesgericht Fiebig und Kotschy ohne mündliche Verhandlung am 11. Mai 2004 folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 12. Februar 2004 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren 7 U 2518/03; diese werden gemäß Senatsbeschluss vom 04.12.2003 nicht erhoben.

III. Der Streitwert wird für beide Instanzen des Antragsverfahrens auf EUR 500.000,00 (fünfhunderttausend) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Hauptversammlung der Antragstellerin hat am 21.05.2003 zu Tagesordnungspunkt 6 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre durch Übertragung von deren Aktien auf die Y. GmbH & Co. Holding KG, München, als Hauptaktionär gegen Barabfindung beschlossen. Der Antragsgegner ist Minderheitsaktionär der Antragstellerin und hat hiergegen am 20.06.2003 Anfechtungsklage zum Landgericht München I erhoben. Über sie ist bisher nicht rechtskräftig entschieden worden. Mit ihrem Antrag vom 22.07.2003 begehrt die Antragstellerin jetzt die Feststellung, dass diese Anfechtungsklage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht. Einen entsprechenden Beschluss des Landgerichts München I vom 09.10.2003 hat der Senat auf Beschwerde des Antragsgegners am 04.12.2003 unter dem Aktenzeichen 7 W 2518/03 wegen Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen; gleichzeitig hat er bestimmt, dass für jenes Beschwerdeverfahren keine Gerichtkosten erhoben werden (veröffentlicht in ZIP 2004, 237). Nach mündlicher Verhandlung vom 08. Januar 2004 hat das Landgericht dem Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 12. Februar 2004 erneut stattgegeben. Die Anfechtungsklage des Antragsgegners sei offensichtlich unbegründet. Die Y. GmbH & Co. Holding KG habe am 21.05.2003 Aktien in Höhe von 13,9% des Grundkapitals der Antragstellerin selbst gehalten sowie über die Z. Stiftung & Co. Holding KG und deren 100 %iger Tochtergesellschaft B. Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH über Aktien in Höhe von weiteren 2,44 % und 83,24 % verfügt, so dass der Y. GmbH & Co. Holding KG zu jenem Zeitpunkt über mehr als 95 % des Grundkapitals der Antragstellerin im Sinne des § 327 a AktG gehört hätten. Die Y. GmbH & Co. Holding KG habe damals mit ihrem Anteil von 75,1 % am Festkapital und dem daraus nach dem Gesellschaftsvertrag folgenden Weisungsrecht die Z. Stiftung & Co. Holding KG beherrscht. Ferner seien Mängel in der Beschlussfassung der Hauptversammlung der Antragstellerin genauso wenig ersichtlich wie eine Unvereinbarkeit der §§ 327 a ff AktG mit dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG.

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 26.02.2004 wendet sich der Antragsgegner gegen diese erneute Freigabe der Eintragung. Er macht geltend, dass dem Hauptaktionär der Antragstellerin nicht Aktien in Höhe von 95 % des Grundkaptials gehörten oder nach § 16 Abs. 2 und 4 AktG zuzurechnen seien. Zudem hält er die Vorschriften der §§ 327 a ff AktG für verfassungswidrig.

II.

Auch dieses Rechtsmittel des Antragsgegners, das gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 327 e Abs. 2 und § 319 Abs. 6 Satz 5 AktG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat in der Sache Erfolg. Anders als das Landgericht meint, liegen die Voraussetzungen dafür, den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 21.05.2003 zu Tagesordnungspunkt 6 in das Handelsregister schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage des Antragsgegners einzutragen, nach § 327 e Abs. 2 AktG und § 319 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 und 2 AktG nicht vor. Diese Klage ist nicht offensichtlich unbegründet. Der Antrag der Beschwerdegegnerin war daher unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung zurückzuweisen.

1. Ein Hauptaktionär kann gemäß den mit Art. 7 des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3822, 3838 f.) eingeführten §§ 327 a ff. AktG auf sein Verlangen hin Minderheitsaktionäre durch einen Beschluss der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft über die Übertragung von deren Aktien auf ihn gegen Barabfindung ausschließen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören. Ob das der Fall ist, ist gemäß § 327 a Abs. 2 AktG nach § 16 Abs. 2 und 4 AktG festzustellen. Daher sind zunächst nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AktG die im Eigentum des Hauptaktionärs selbst stehenden Aktien anzusetzen und sodann nach § 16 Abs. 4 AktG ihm die Aktien zuzurechnen, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für seine oder eines von ihm abhängigen Unternehmens Rechnung gehören. Abhängig wiederum ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen nach § 17 Abs. 1 AktG, wenn ein anderes Unternehmen darauf unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Erreicht ein Hauptaktionär nun nach diesen Vorschriften die notwendige Anzahl an Aktien, so ist der auf sein Verlangen hin gefasste Beschluss der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ihn wirksam. Erreicht er die Zahl dagegen nicht, ist der Beschluss nach wohl zutreffender Ansicht (Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl., Rn. 12 zu § 241; Grunewald in MünchKommAktG, Rn. 6 zu § 319) schon nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig, sonst aber auf eine zulässige Anfechtungsklage hin für nichtig zu erklären (§ 241 Nr. 5 AktG).

Letzteres erscheint unabhängig von der Frage der Fall, ob die im Freigabeverfahren nach § 327 e Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 319 Abs. 6 Satz 2 und 4 AktG vorzunehmende summarische Prüfung nur in einer kursorischen oder in einer umfassenden rechtlichen Würdigung zu erfolgen hat (vgl. hierzu OLG Stuttgart AG 1997, 138, 139 einerseits und OLG Hamburg AG 2003, 441, 444, und 696; OLG Stuttgart AG 2003, 456, und AG 2004, 105, 106; OLG Köln BB 2003, 2307 = AG 2004, 39 = ZIP2004, 760; OLG Düsseldorf ZIP 2004, 359 andererseits). Zwar streitet die Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG zunächst dafür, dass die Z. Stiftung & Co. Holding KG von der Y. GmbH & Co. Holding KG auf Grund deren Beteiligung abhängig ist, sie wird jedoch als widerlegliche (Hüffer aaO, Rn. 17 zu § 17) durch die Beteiligung des Z. an diesem Unternehmen erschüttert. Gemäß dem von der Antragstellerin vorgelegten Gesellschaftsvertrag der Z. Stiftung & Co. Holding KG (Anl. AS 3) ist Z. neben der nicht am Kapital und Vermögen der Gesellschaft beteiligten Stiftung Komplementär der Gesellschaft und hält den restlichen Kapitalanteil von 24,9 %. Darüber hinaus war und ist Z. gemäß vorgelegten Registerauszügen (Anl. B 6 und 7) am Kommanditkapital der Y. GmbH & Co. Holding KG in Höhe von 50 Millionen Euro zu 99,61 % beteiligt und einer der beiden Geschäftsführer von deren einzigen Komplementärin, der Y. Management GmbH. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass die Y. GmbH & Co. Holding KG in der Z. Stiftung & Co. Holding KG nicht nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages den Komplementär Z. dominieren kann, sondern Z. es ist, der Y. GmbH & Co. Holding KG seinen Willen aufzwingen kann. Infolge dessen liegt auch keine mehrfache Abhängigkeit der Antragstellerin im Umfang von mehr als 95 % vor. Vielmehr ist allein Z. als Hauptaktionär der Antragstellerin im Sinne der §§ 327 a, 16 und 17 AktG anzusehen. Die Antragstellerin ist trotz Hinweises des Senats auf diese besondere Lage nicht eingegangen. Entgegen ihrer Ansicht liegt im Hinblick auf Z., die Y. GmbH & Co. Holding KG und die Z. Stiftung & Co. Holding KG gerade kein Mutter-Tochter-Enkelin-Verhältnis vor, für das der Gesetzgeber ein aufwendiges, wirtschaftlich aber unsinniges "Umhängen" von Beteiligungen zur Schaffung der formalen Voraussetzungen für ein Squeeze-out vermeiden wollte (BegrRegE in ZIP 2001, 1262, 1295).

2. Die Rechtsbeschwerde war entgegen dem Antrag der Antragstellerin nicht zuzulassen.

Bei dem Freigabeverfahren nach § 327 e AktG in Verbindung mit § 319 Abs. 5 und 6 AktG handelt es sich um ein summarisches Verfahren zur vorzeitigen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, das wie der Arrest, die einstweilige Verfügung und die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungs- oder Umlegungsverfahren dem einstweiligen Rechtsschutz dient. Für letztere ist in Folge der Begrenzung des Instanzenzuges nach § 542 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde aber nicht statthaft (BGH NJW 2033, 1531 f.). Das muss daher auch für das Freigabeverfahren gelten.

Im Übrigen wären die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: § 3 ZPO, § 247 Abs. 1 AktG; dabei war zu berücksichtigen, dass bereits mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses nach § 327 e Abs. 3 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär übergehen.

Ende der Entscheidung

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