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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: 7 W 1432/08
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 121 Abs. 3
AktG § 135
AktG § 135 Abs. 6
AktG § 135 Abs. 2 S. 3
AktG § 135 Abs. 2 S. 4
1. Offensichtlich unbegründet sind Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen gegen einen Squeeze-Out Beschluss der Hauptversammlung, wenn sich aufgrund umfassender rechtlicher Prüfung ohne weitere Sachaufklärung die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klagen voraussichtlich abzuweisen sind und auch Rechtsmittel keinen Erfolg haben werden.

2. Es liegt weder ein die Nichtigkeit nach § 121 Abs. 3 AktG noch ein die Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses begründender Ladungsmangel vor, wenn die Gesellschaft in der Einladung zur Hauptversammlung hinsichtlich der Bedingungen für die Stimmrechtsausübung unter dem Abschnitt "Stimmrechtsvertretung" die in § 135 AktG vorgesehene Differenzierung bezüglich der Form der Vollmachtserteilung für Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen nicht vornimmt.

Vor dem Hintergrund der sich aus § 135 Abs. 6 AktG ergebenden Wertung und der nicht eindeutigen, unklaren gesetzlichen Regelung ist § 135 Abs. 2 S. 3 und 4 AktG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen, deren Verletzung eine Anfechtbarkeit des gefassten Hauptversammlungsbeschlusses nicht begründen kann.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 7 W 1432/08

In dem Rechtsstreit

wegen Freigabe hier: Eintragung des Übertragungsbeschlusses

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 03.09.2008

folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 24.04.2008, Az: 5 HK O 23244/07, werden zurückgewiesen, der Beschluss des Landgerichts München I bleibt in der Fassung, die er durch die Abhilfeentscheidung vom 30.07.2008 erlangt hat, aufrecht erhalten.

II. Die Beschwerdeführer und die Nebenintervenientin zu 1) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Nebenintervenient zu 2) trägt die Kosten seiner Nebenintervention selbst.

IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Die 130. ordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin vom 26./27.06.2007 beschloss zu Tagesordnungspunkt 8, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Beschwerdegegnerin gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung von 38,26 Euro je Stückaktie der Antragstellerin auf den Hauptaktionär, die U.C.... . (heute: U.C.... , im Folgenden: "U.C.") zu übertragen. Gegen den Übertragungsbeschluss haben insgesamt 125 Aktionäre Anfechtungsklagen beim Landgericht München I erhoben. Die Verfahren sind verbunden und dort unter dem Aktenzeichen 5 HK O 12861/07 anhängig. Die Beschwerdegegnerin hat wegen der Anfechtungsklagen am 07.12.2007 das vorliegende Freigabeverfahren nach § 327 e Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 319 Abs. 6 S. 1 AktG eingeleitet. Das Landgericht München I hat durch Beschluss vom 24.04.2008 dem Freigabeantrag stattgegeben und festgestellt, dass die von den Beschwerdeführern vor dem Landgericht München I gegen den Squeeze-Out Beschluss erhobenen Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen dessen Eintragung in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

Gegen den Freigabebeschluss des Erstgerichts wendet sich ein Großteil der Antragsgegner mit den vorliegenden sofortigen Beschwerden.

Dem streitgegenständlichen Übertragungsbeschluss und Freigabeverfahren ging eine Vielzahl von auch für das vorliegende Verfahren relevanten vertraglichen Vereinbarungen, Hauptversammlungsbeschlüssen und Rechtsstreiten voraus, die im Folgenden skizziert werden:

Die Antragstellerin sowie die italienische Großbank U.C. schlossen am 12.06.2005 ein so genanntes Business Combination Agreement (im Folgenden: BCA, Anlage ASt 85), mit dem ausweislich seiner Präambel die grundlegenden Vereinbarungen und das wechselseitige Verständnis der Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss, der Transaktionsstruktur, der zukünftigen organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen Struktur der Gemeinsamen Gruppe und den Verantwortlichen von U.C. und der H. bank innerhalb der Gemeinsamen Gruppe geregelt werden sollte. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf Anlage ASt 85 verwiesen. In der Folgezeit unterbreitete U.C. den Aktionären der Antragstellerin ein freiwilliges öffentliches Umtauschangebot, als deren Folge die U. C. zunächst über 93,93 % der Aktien der Antragstellerin verfügte.

Im März 2006 schlossen die Antragstellerin, U.C., Bank A. AG (im Folgenden: BACA), die Privatstiftung zur Verwaltung von Anteilsrechten, die AV-Z Kapitalgesellschaft mbH sowie der Betriebsratfond der Angestellten der Bank A. AG Großraum Wien ein so genanntes Restated Bank of the Regions Agreements ( im Folgenden: ReBoRA), in dem sich die Antragstellerin und U.C. verpflichteten, vorbehaltlich und im Rahmen der jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen Verträge abzuschließen, in denen sie sich verpflichten, ihre Bank-Tochtergesellschaften der Region "Zentral- und Osteuropa" auf die Bank A. AG zu übertragen.

Am 12.09.2006 schlossen die Antragstellerin und U.C. einen Anteilskaufvertrag in Bezug auf die von der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt gehaltenen 113.989.900 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der BACA; der Kaufpreis betrug 12.517.230.919 Euro. Weiterhin verkaufte die Antragstellerin mit Vertrag vom selben Tag die von ihr gehaltenen 1.098.342 Stammaktien an der J. S. C.Bank H. Bank U., Kiew zu einem Preis von rund 83 Mio. Euro. Zudem verkaufte und übertrug die Antragstellerin ihre Stammaktien und Optionen auf Stammaktien sowie sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus den ergänzenden Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern an der C.J. S. C. I. Mo. Bank für einen Kaufpreis von 1.291.808.052 Euro an die BACA. Ebenfalls an die BACA verkaufte die Antragstellerin mit Vertrag vom selben Tag die von ihr gehaltenen 4.172.917 Namensaktien im Nennwert von je 10 Lats (LVL) der H. Bank Latvia, wobei sich die Kaufvertragsparteien auf einen Kaufpreis von ca. 70 Mio. Euro einigten. Zudem schlossen die Antragstellerin als Verkäuferin und die H. Bank Latvia als Käuferin einen Unternehmenskaufvertrag über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der H. Niederlassung Vilnius für einen Preis von rund 10,67 Mio. Euro. Die Antragstellerin schloss einen weiteren Unternehmenskaufvertrag als Verkäuferin mit der H. Bank Latvia AS als Käuferin über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der H. Niederlassung Tallin (sog. estnischer Unternehmenskaufvertrag); als Gegenleistung für die Antragstellerin vereinbarten die Kaufvertragsparteien einen Preis von 71.582.000 Euro. Vor dem Abschluss all dieser Verträge am 12.09.2006 hatte PwC eine gutachterliche Stellungnahme zum Wert der im Rahmen der Einzeltransaktionen veräußerten Gegenstände zum Bewertungsstichtag 25.06.2006 erstattet.

Die außerordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin vom 25.10.2006 fasste unter dem einzigen Tagesordnungspunkt insgesamt sechs Beschlüsse, wonach die Zustimmung zu diesen sechs Verträgen erteilt wurde. Im Zeitpunkt dieser Hauptversammlung hielt U.C. 93,93 % der Aktien an der Antragstellerin. Gegen diesen Beschluss der Hauptversammlung vom 25.10.2006 erhoben insgesamt 48 Aktionäre Anfechtungsklagen zum Landgericht München I, das mit nicht rechtskräftigem Endurteil vom 31.01.2008, Az. 5HK O 19782/06 den Beschluss für nichtig erklärte. Zudem wurde auf die Klagen einiger Kläger festgestellt, dass das BCA der Zustimmung der Hauptversammlung der hiesigen Antragstellerin bedarf. Im Verlauf dieses Rechtsstreits übermittelte die hiesige Antragstellerin und dortige Beklagte aufgrund einer Verfügung des Vorsitzenden den dortigen Klägern beglaubigte Übersetzungen sowohl des BCA als auch des ReBoRA.

Am 22.06.2007 ging beim Landgericht München I eine Klage von insgesamt acht Hedge-Fonds ein, die unter Berufung auf zu niedrige Kaufpreise in den Verträgen vom 12.09.2006 von U.C. sowie dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Antragstellerin Zahlung von 17,35 Mrd. Euro an die hiesige Antragstellerin verlangen.

Am 26.01.2007 betrug das Grundkapital der Antragstellerin 2.252.097.420 Euro und war eingeteilt in 736.145.540 auf den Inhaber lautende Stammaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 3,00 Euro pro Aktie sowie 14.553.600 auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 3,00 Euro pro Aktie. Der Vorstand der Antragstellerin beschloss am 30.03.2007 mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgrund eines von der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29.04.2004 beschlossenen genehmigten Kapitals, das Grundkapital der Antragstellerin von 2.252.097.420 Euro um 155.053.596 Euro auf 2.407.151.016 Euro durch die Ausgabe von 51.684.532 neuen nennwertlosen Stammaktien gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Die neuen Aktien wurden an die U.C. mit Sitz in Mailand (im Folgenden: UBM) gegen Einbringung ihres Investmentbankinggeschäfts ausgegeben. Die Durchführung der Sachkapitalerhöhung wurde am 03.04.2007 in das Handelsregister eingetragen; seit diesem Zeitpunkt beträgt das Grundkapital der Antragstellerin 2.407.151.016,00 Euro. Bis zum 23.01.2007 hatte U.C. weitere Aktien erworben, so dass diese Gesellschaft an diesem Tag über insgesamt 713.164.183 Aktien der Antragstellerin verfügte - 14.553.660 stimmrechtslose Vorzugsaktien sowie 698.610.583 Stammaktien. Mit Verträgen vom 30.01. sowie vom 31.01.2007 erwarb U.C. weitere 400.000 bzw. 600.000 Stammaktien. Am 23.01.2007 veröffentlichte U.C. ein Ad hoc-Mitteilung in englischer Sprache (Anlage ASt 120), wonach diese Gesellschaft 95 % der Aktien der Antragstellerin besitze und einen Squeeze-Out auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung beabsichtige. Mit Schreiben vom 26.01.2007 verlangte U.C. von der Antragstellerin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sich, ohne in diesem Schreiben bereits einen Abfindungsbetrag zu benennen. In einem weiteren Schreiben vom 09.05.2007 (Anlage ASt 43) richtete sie an die Antragstellerin unter Verweis auf o.g. Schreiben vom 26.01.2007 das Verlangen, die Hauptversammlung der Antragstellerin über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die U.C. gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 38,26 je Stückaktie der Antragstellerin beschließen zu lassen, und den Tagesordnungspunkt "Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der H. bank Aktiengesellschaft, München, auf die U.C. Genua, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung" auf die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 2007 der Antragstellerin zu setzen.

Am 11.05.2007 übermittelte die G. oHG, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern neben natürlichen Personen unter anderem die G. Finanz GmbH gehört, ein Schreiben (Anlage ASt 49), das mit "Erklärung der Gewährleistung gemäß § 327 b Abs. 3 AktG zugunsten der Minderheitsaktionäre der H. bank AG" betitelt war und in dem die G. oHG, Frankfurt am Main, als im Geltungsbereich des Aktiengesetzes zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut nach § 327 b Abs. 3 AktG gegenüber jedem Minderheitsaktionär unwiderruflich die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Hauptaktionärin, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung von 38,26 Euro je Aktie zuzüglich etwaiger nach § 327 b Abs. 2 AktG geschuldeter Zinsen für ihre auf die Hauptaktionärin übergegangenen Aktien zu zahlen, übernahm. Hinsichtlich des Wortlauts der Erklärung wird auf Anlage ASt 49 verwiesen.

Mit Datum vom 11.05.2007 erstattete U.C. als Hauptaktionärin der Antragstellerin einen Bericht über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf U.C. sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung (Anlage ASt 24). Dieser Übertragungsbericht trug die Unterschrift von Herrn D. R. in seiner Eigenschaft als Chairman of the Board von U.C.. Hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung in Höhe von 38,26 Euro je nennwertloser Stückaktie machte sich der Bericht von U.C. das Bewertungsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. & Y. AG vom 03.05.2007 (Anlage ASt 83) in vollem Umfang zu eigen; es wurde dem Bericht als Anlage 5 beigefügt und bildete nach der Feststellung im Übertragungsbericht auf Seite 26 einen integralen Bestandteil des Berichts. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Übertragungsberichts sowie des Bewertungsgutachtens von E. & Y. wird in vollem Umfang auf die Anlagen ASt 24 und 83 Bezug genommen.

Auf Antrag von U.C. bestellte der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I mit Beschluss vom 05.02.2007, Az. 5HK O 1991/07 (Anlage ASt 86) die W. & K. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer für die Überprüfung der Angemessenheit einer zu gewährenden Barabfindung an die Aktionäre der Antragstellerin. Die dieser Gesellschaft angehörenden Wirtschaftsprüfer Dr. M. J. und Dr. H. B. nahmen ihre Tätigkeit nach der Bestellung auf und erstatteten unter dem 14.05.2007 ihren Prüfungsbericht (Anlage ASt 84). Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Prüfungsberichts von W. & K. GmbH wird in vollem Umfang auf Anlage ASt 84 Bezug genommen.

Am 16.5.2007 veröffentlichte die Antragstellerin im elektronischen Bundesanzeiger die Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung für den 26./27.6.2007. Bezüglich des Wortlauts der Bekanntmachung wird auf Anlage ASt 53 verwiesen. Die Hauptversammlung der Antragstellerin fand am 26./27.06.2007 statt. Hinsichtlich des Ablaufs der Hauptversammlung wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss des Landgerichts (dort S. 43 bis 49) Bezug genommen. Zum Abstimmungsergebnis zu Punkt 8 der Tagesordnung (Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin auf die U.C. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung) stellte das notarielle Protokoll fest, dass die "Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zugestimmt hat...".

Gegen den zu TOP 8 gefassten Beschluss erhoben die Antragsgegner zu 15), 78) und 124) ausschließlich Nichtigkeitsklagen, die übrigen Antragsgegner erhoben Anfechtungsklagen und beantragten, den zu TOP 8 gefassten Beschluss für nichtig zu erklären.

Unter Tagesordnungspunkt 10 beschloss die Hauptversammlung der Antragstellerin mit den Stimmen der Minderheitsaktionäre die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft aus der Geschäftsführung insbesondere im Hinblick auf Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Veräußerung der BACA durch Bestellung eines besonderen Vertreters gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG. Zum besonderen Vertreter wurde der Nebenintervenient zu 2), der zwischenzeitlich Schadensersatzklagen bei Gericht anhängig gemacht hat, bestellt. Die Hauptaktionärin, U.C., hat diesen Beschluss angefochten, im Berufungsverfahren wurde durch Urteil des Senats vom 27.08.2008 (Az: 7 U 5678/07) entschieden, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2007 (vgl. Bl. 1/406 d. A.) stellte die Antragstellerin den streitgegenständlichen Freigabeantrag und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass die gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen offensichtlich unbegründet seien. Im Rahmen ihrer umfangreichen Antragsbegründung ging die Antragstellerin auf die von den Antragsgegnern in den Klagen erhobenen Rügen im Detail ein. Sie vertrat zudem die Auffassung, dass das Vollzugsinteresse der Antragstellerin gegenüber den Interessen der Antragsgegner auf Aufschub überwiege.

Die Antragsgegner sehen demgegenüber ihre Klagen als zulässig und begründet an und begehren die Zurückweisung des Freigabeantrags. Die von ihnen erhobenen Rügen u. a. bezüglich der Einladung zur Hauptversammlung, des Übertragungsverlangens der Hauptaktionärin, des vorgelegten Übertragungs- und Prüfungsberichts, des Ablaufs der Hauptversammlung sowie der Rechtsmissbräuchlichkeit des Squeeze-Out Verfahrens insgesamt seien begründet und hätten die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlusses zur Folge. Ein vorrangiges Eintragungsinteresse bestehe zudem nicht. Die Antragsgegner rügen z. T. außerdem bereits die Zulässigkeit des Antrags, da er nach ihrer Auffassung angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Eilverfahren handle, zu spät gestellt worden sei.

Für die Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Darstellung des Parteivortrags im Beschluss des Landgerichts vom 24.04.2008 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 24.04.2008 hat das Landgericht München I dem Freigabeantrag stattgegeben und festgestellt, dass die von den Beschwerdeführern vor dem Landgericht München I gegen den Squeeze-Out Beschluss erhobenen Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen dessen Eintragung in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Der Freigabeantrag sei zulässig und begründet, da die Voraussetzungen der §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 2 AktG erfüllt seien. Die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen seien nämlich offensichtlich unbegründet. Das Erstgericht hat dabei als Prüfungsmaßstab für die offensichtliche Unbegründetheit der Klagen nicht auf die leichte Erkennbarkeit bei nur kursorischer Prüfung des Sachverhalts abgestellt, sondern eine vollständige, umfassende rechtliche Würdigung des gesamten Streitstoffes vorgenommen. Es ist unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs in seiner Entscheidung detailliert auf die von den Antragsgegnern in ihren Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen vorgebrachten Rügen eingegangen, hat diese umfassend rechtlich gewürdigt und kam zu dem Ergebnis, dass der vorliegende Freigabeantrag begründet ist. Auf ein vorrangiges Vollzugsinteresse komme es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2), d.h. des besonderen Vertreters, als unzulässig zurückgewiesen, weil ihm ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO nicht zustehe.

Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der überwiegenden Mehrzahl der Antragsgegner, der Nebenintervenientin zu 1) und des Nebenintervenienten zu 2), die ihre ursprünglichen Anträge auf Zurückweisung des Freigabeantrags weiterverfolgen. Sie sind zum Teil der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit des Freigabeantrags angenommen. Ein Teil der Beschwerdeführer rügt zudem den vom Landgericht zu Grunde gelegten Maßstab für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der von ihnen erhobenen Klagen. Sie sind der Ansicht, dass bereits, wenn einzelne Rechtsfragen streitig sind, von einer offensichtlichen Unbegründetheit nicht auszugehen sei. Das Erstgericht habe schließlich auch verkannt, dass es auch bei offensichtlicher Unbegründetheit der Klagen eines vorrangigen Vollzugsinteresses bedürfe, ein solches habe die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan. Die vorgetragenen Kostennachteile seien hierfür nicht ausreichend. Hinzu komme, dass die von ihnen vorgebrachten Rügen die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses begründeten. Die Beschwerdeführer stützten sich hierbei auf die von ihnen gerügten Mängel, u.a. insbesondere: den Mangel der Hauptversammlungseinladung wegen unterbliebener/unrichtiger Darstellung der Vollmachtsform des § 135 AktG für Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen, die fehlerhafte Protokollierung der Hauptversammlung, das mangelbehaftete Übertragungsverlangen der Hauptaktionärin u. a. aufgrund der Zurechnung der von der UBM gehaltenen Aktien, mangelhafte Beschlussvorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand, die unwirksame Gewährleistungserklärung des Bankhauses G. und Co. oHG, den fehlerhaften Übertragungs- und Prüfungsbericht, die Mängel im Ablauf der Hauptversammlung, dort vor allem die nach ihrer Ansicht unzulässige Einschränkung der Rede- und Fragezeit, sowie die Rechtsmissbräuchlichkeit/Treuepflichtwidrigkeit des Übertragungsverlangens an sich u. a. wegen der Behinderung/Beschränkung der Durchsetzung von Minderheitenrechten. Sie sind der Ansicht, die Vorgänge im Zusammenhang mit der Veräußerung der BACA u. a. seien hierbei ebenso zu berücksichtigen wie das BCA und ReBoRA. Ein Verweis auf das Spruchverfahren sei nicht geeignet, die den Minderheitsaktionären durch das Verhalten der Hauptaktionärin entstandenen Nachteile und Schäden auszugleichen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass durch den Freigabebeschluss die künftige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den besonderen Vertreter gefährdet sei. Auch aus diesem Grunde sei die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2) zuzulassen.

Mehrere Beschwerdeführer beantragen zudem die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage zum BVerfG (Beschwerdeführer zu 54), Bl. 1929 d. A.) bzw. verweisen auf ihren Antrag im Hauptverfahren, dieses bis zur Entscheidung im Feststellungsverfahren (OLG München Az: 7 U 2216/08) auszusetzen (Beschwerdeführer zu 53), Bl. 1854 d. A.).

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hält hingegen die landgerichtliche Entscheidung für richtig und die hiergegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände für nicht überzeugend. Das Landgericht habe bei der Beurteilung der Frage der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen einen zutreffenden Prüfungsmaßstab herangezogen. Ihr Freigabeantrag sei zulässig, insbesondere nicht "verfristet". Zu Recht habe das Landgericht der U.C. die von UBM gehaltenen Aktien der Beschwerdegegnerin zugerechnet. Das Übertragungsverlangen sei ebenso ordnungsgemäß erfolgt, wie die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats und Vorstands. Die Gewährleistungserklärung der G. & Co. oHG entspreche den Anforderungen des § 327 b Abs. 3 AktG. Die Einladung zur Hauptversammlung sei ordnungsgemäß. Dass die Einladung den Hinweis enthalten habe, die Vollmacht bedürfe der Schriftform, ohne dass für Vollmachten an Kreditinstitute oder sonstige Personen im Sinne des § 135 AktG Einschränkungen gemacht wurden, begründe weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses. Außerdem sei angesichts des nur geringfügigen Mangels das vorrangige Vollzugsinteresse zu bejahen. Die Leitung der Hauptversammlung sei ebenso ordnungsgemäß erfolgt, wie deren Protokollierung. Der Übertragungs- und Prüfungsbericht seien nicht zu beanstanden. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit/Treuepflichtwidrigkeit des Übertragungsbeschlusses läge unter keinem Gesichtspunkt vor. Zudem bestehe ein überwiegendes Vollzugsinteresse. Die Antragstellerin/Beschwerdegegnerin beantragt deshalb, die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts zurückzuweisen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.07.2008 (vgl. Bl. 2005/2028) den sofortigen Beschwerden, auch der des Nebenintervenienten zu 2) wegen der Zurückweisung der Nebenintervention nicht abgeholfen Es hat der Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2) insofern abgeholfen, als es die Kostenentscheidung abänderte und den Antragsgegnern sowie der Nebenintervenientin zu 1) die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen auferlegte.

Der Antragsgegner zu 59) hat mit Schriftsatz vom 23.04.2008 (Bl. 1138/1139) sämtliche Mitglieder der Kammer des Landgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gegen den abweisenden Beschluss des Landgerichts München I vom 23.04.2008 erhob der Antragsgegner sofortige Beschwerde, die der Senat durch Beschluss vom 09.07.2008 (vgl. Bl. 1677 d.A.) zurückwies.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2008 (Bl. 1059/1078 d.A.) sowie die Entscheidung des Landgerichts München I vom 24.04.2008 Bezug genommen.

B.

I. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 ZPO, 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG statthaften, form - und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegten sofortigen Beschwerden sind zulässig.

1. Die Beschwerdegegnerin rügt, dass der Beschwerdeführer zu 119) zu spät sofortige Beschwerde eingereicht habe. Dies ist nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer hat durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2008, per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangen, sofortige Beschwerde gegen den ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13.05.2008 zugestellten Beschluss eingelegt (vgl. Bl. 1605 d.A.). Verfristung liegt daher nicht vor, § 569 Abs. 1 ZPO.

2. Der Senat hat davon abgesehen, entsprechend der Anregung einiger Beschwerdeführer über die Rechtsmittel mündlich zu verhandeln, §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO. Die Parteien haben ihre Standpunkte sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht umfassend dargelegt, so dass es der mündlichen Erörterung etwa zur Klarstellung oder Vertiefung einzelner Gesichtspunkte nicht bedarf.

II. Die sofortigen Beschwerden erweisen sich in der Sache als unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG bejaht.

1. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Freigabe ist zulässig.

a) Der Antrag vom 07.12.2007 ist entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer nicht verfristet gestellt worden, insbesondere kann der Zulässigkeit des Freigabeantrags nicht entgegen gehalten werden, dass er erst ca. 4 Monate nach Zustellung der Anfechtungsklagen bei Gericht eingereicht wurde. Dies hat das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Angesichts der Tatsache, dass gegen den streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschluss 125 Anfechtungsklagen mit jeweils einer Vielzahl an Einzelrügen erhoben wurden, der dortigen Beklagten und hiesigen Antragstellerin deshalb eine Frist zur Klageerwiderung bis 21.11.2007 gesetzt wurde, kann von einer verspäteten Antragstellung im vorliegenden Verfahren nicht die Rede sein, zumal in der Antragsbegründung auf die einzelnen im Hauptsacheverfahren erhobenen Rügen einzugehen war. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags liegt aus demselben Grunde nicht vor. Auf die weiteren Ausführungen hierzu im landgerichtlichen Beschluss kann in vollem Umfang verwiesen werden.

b) Die Antragstellerin ist im Freigabeverfahren ordnungsgemäß vertreten. Der Einwand insbesondere des Beschwerdeführers zu 33), die Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Vorstand und Aufsichtsrat führe zur Unzulässigkeit des Freigabeantrags, greift nicht durch und vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Landgericht München I hat mit überzeugenden Argumenten Gründe, die für eine analoge Anwendung des § 246 Abs. 2 S. 2 AktG und damit für eine Doppelvertretung der Gesellschaft durch Aufsichtsrat und Vorstand im Freigabeverfahren sprechen, dargelegt. Es hat eine abschließende Klärung der Frage jedoch zu Recht dahinstehen lassen, weil im vorliegenden Verfahren in jedem Fall auch der Vorstand, den der Beschwerdeführer allein für antragsberechtigt hält, den Antrag gestellt hat.

2. Der Antrag auf Freigabe ist begründet, die Voraussetzungen des § 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 2 AktG sind erfüllt, da die von den Beschwerdeführern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen offensichtlich unbegründet sind.

a) Gemäß § 327 e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 S. 2 AktG hat der Freigabebeschluss u. a. dann zu ergehen, wenn die Klagen gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses offensichtlich unbegründet sind. Der vom Landgericht für die Frage der offensichtlichen Unbegründetheit der Klagen zu Grunde gelegte Prüfungsmaßstab begegnet entgegen der Ansicht einer Vielzahl von Beschwerdeführern keinen Bedenken. Zu Recht folgt das Erstgericht der weit überwiegenden Mehrheit der Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, wonach bereits im Verfahren nach § 246 a AktG eine vollständige rechtliche Würdigung durchzuführen ist. Für eine nur kursorische Rechtsprüfung ist auch im summarischen Verfahren kein Raum. Maßgeblich ist, ob sich ohne weitere Aufklärung in der Sache die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen ist und auch in der Berufungs- bzw. Revisionsinstanz keine Erfolgsaussicht bietet. Dabei kommt es für das Merkmal der Offensichtlichkeit nicht entscheidend darauf an, ob es zur Beurteilung der Erfolgsaussicht schwieriger rechtlicher Überlegungen bedarf oder ob abweichende rechtliche Bewertungen möglich sind. Entscheidend ist, dass das Gericht bei umfassender rechtlicher Würdigung des gesamten Sachverhaltes und der glaubhaft gemachten Tatsachen eine andere Beurteilung für nicht oder kaum vertretbar hält (vgl. OLG Hamm NZG 2005, 879, OLG München vom 16.11.2005 23 W 2384/05, OLG Düsseldorf AG 2007, 363, OLG Hamm AG 2005, 361, OLG Hamburg NZG 2005, 86, Hüffer AktG, 8. Auflage, § 319 Rdnr. 18).

Dem steht die in der Entscheidung des Senats vom 6.6.2007, Az: 7 W 1407/07 vertretene Rechtsauffassung nicht entgegen. In der zitierten Entscheidung hat sich der Senat zur Frage, ob eine vollständige rechtliche Würdigung des gesamten Streitstoffs auch im Freigabeverfahren vorzunehmen ist, eben nicht explizit geäußert. Er hat darauf abgestellt, dass offensichtliche Unbegründetheit nicht bereits deshalb ausscheidet, weil zu einer für die Anfechtungsklagen maßgeblichen Rechtsfrage noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliegt. Entscheidend sei, ob die den Anfechtungsklagen zu Grunde liegende Rechtsauffassung vertretbar und ein Erfolg der Klagen daher zumindest möglich erscheint. Um dies beurteilen zu können, sind nach Auffassung des Senats die Durchdringung des gesamten Streitstoffes und seine vollständige rechtliche Würdigung erforderlich. Die Offensichtlichkeit bezieht sich nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf sein Ergebnis. Nur wenn danach Erfolg und Abweisung der Klagen als vertretbar erscheinen, sind sie nicht schon aus Rechtsgründen offensichtlich unbegründet.

Eine hiervon abweichende Beurteilung gebietet auch die Entscheidung des BGH (NJW 1990, 2747) nicht. Diese kann zur Auslegung des Begriffs der offensichtlichen Unbegründetheit im vorliegenden Freigabeverfahren nicht herangezogen werden, da der Regelungsgehalt der maßgeblichen Norm mit der im vorliegenden Verfahren zu Grunde zu legenden Vorschrift nicht vergleichbar ist. Die höchstrichterliche Entscheidung erging zu § 345 AktG a.F., der in Absatz 2 vorsah, dass bei der Anmeldung der Eintragung der Verschmelzung der Vorstand zu erklären hatte, dass die Verschmelzungsbeschlüsse innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten worden sind oder dass die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Der BGH hat in dem zitierten Beschluss entschieden, dass das Registergericht durch § 345 Abs. 2 S. 1 AktG a.F. nicht gehindert ist, die Verschmelzung bereits vor der rechtkräftigen Beendigung des Anfechtungsverfahrens einzutragen, wenn die gegen einen Verschmelzungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage eines Aktionärs zweifelsfrei ohne Erfolgsaussicht ist. Die Vorschrift ging in der Neuregelung des UmwG vom 28.10.1994, insb. § 16 UmwG, auf. Die Normen zum Unbedenklichkeitsverfahren in § 16 Abs. 3 UmwG wurden dabei neu eingefügt und entsprechen insbesondere in Absatz 3 Satz 2 den Regelungen der §§ 319 Abs. 6 S. 2, 327 e Abs. 2 AktG. Ausweislich der Regierungsbegründung zum UmwBerG soll die Entscheidung darüber, wann eine Klage "offensichtlich" unbegründet ist, der weiteren Rechtsprechung überlassen bleiben (BT Drs. 12/6699 S. 89).

Soweit Beschwerdeführer gegen den Prüfungsmaßstab verfassungsrechtliche Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip aufrecht erhalten, kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss verwiesen werden (Seite 83/84).

b) Unter Zugrundelegung des hier maßgeblichen Prüfungsmaßstabs erweisen sich die erhobenen Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen als offensichtlich unbegründet. Auf die Ausführungen im Beschluss des Landgerichts kann Bezug genommen werden. Die im Beschwerdeverfahren weiter aufrecht erhaltenen Rügen und Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung greifen nicht durch und vermögen den Rechtsmitteln nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Einzelnen ist Folgendes anzumerken:

aa) Die im Zusammenhang mit der Protokollierung der Hauptversammlung geltend gemachten Rügen, insbesondere der Beschwerdeführer zu 16) bis 19), begründen offensichtlich weder die Nichtigkeit noch die Anfechtbarkeit des streitgegenständlichen Beschlusses. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, wird das Protokoll des Notars Dr. K. den in § 130 Abs. 2 AktG normierten Anforderungen gerecht. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass die unterstützende Tätigkeit der Notarassessorin weder zur Nichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt. Auch diesbezüglich kann auf die landgerichtliche Entscheidung verwiesen werden. Die Beschwerdeführer meinen, nach § 130 Abs. 1 AktG sei die Verhandlung also die gesamte Hauptversammlung zu beurkunden. Diese Voraussetzung habe der Notar unter Verstoß gegen das Beurkundungsgesetz nicht erfüllt. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Die Beschwerdeführer verkennen den Regelungsgehalt der maßgeblichen Norm. Nach § 130 Abs. 1 AktG ist jeder Beschluss der Hauptversammlung durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Zu beurkunden ist also jede Willensbildung durch Abstimmung der Aktionäre, nicht beurkundungspflichtig ist hingegen der Ablauf der Versammlung an sich, z.B. versammlungsleitende Maßnahmen oder bloße Meinungsbilder in solchen Fragen (vgl. Hüffer, § 130 Rdnr. 2). Den Beschwerdeführern ist zwar zuzugeben, dass § 130 Abs. 1 AktG zwingend, jedoch nicht abschließend ist. Dies hat zur Folge, dass in die notarielle Niederschrift weitere Sachverhalte, z.B. Widersprüche von Aktionären gem. § 245 Nr. 1 AktG, bei Auskunftsverweigerung auf Verlangen die Frage und der Verweigerungsgrund (§ 131 Abs. 5 AktG) etc. aufzunehmen sind. Die Beschwerdeführer rügen jedoch eine unterbliebene Beurkundung solcher Sachverhalte nicht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu 71) begegnet die Platzierung des Notars in der zweiten Reihe des Podiums keinen Bedenken, sie vermag die Nichtigkeit ebenso wenig zu begründen wie die kurzzeitige Abwesenheit des Notars vom Podium.

Soweit insbesondere der Beschwerdeführer zu 54) meint, der Beschluss sei wegen fehlerhafter Verkündung nichtig, ist ihm nicht zuzustimmen. Ausweislich des notariellen Protokolls (S. 63) stellte der Versammlungsleiter fest, dass die Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zugestimmt habe. Da der Versammlungsleiter bei Aufruf des Tagesordnungspunktes den Beschlussvorschlag verlesen und auch die Höhe der Barabfindung von 38,26 Euro genannt hat, ist es bei der Beschlussfeststellung ausreichend, auf den Beschlussvorschlag der Verwaltung Bezug zu nehmen. Aufgrund der vorliegenden Umstände könne Zweifel, welcher Beschluss mit welchem Inhalt festgestellt wurde, nicht aufkommen. Im Rahmen der Feststellung brauchte daher der Beschlussinhalt nicht verlesen zu werden (vgl. Schmidt/Lutter, AktG, 2008 § 130 Rdnr. 12). Damit ist dem Zweck der Norm des § 130 AktG, eine klare Willensbildung der Hauptversammlung zu gewährleisten und eine mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ausgestattete Unterlage zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die wirksame Beschlussfassung im Interesse von Rechtssicherheit und Transparenz für die Beteiligten, die Allgemeinheit und die Gesellschaftsgläubiger zu schaffen, Rechnung getragen (vgl. Spindler/Stilz, AktG § 130 Rdnr. 1; Priester DNotZ 2001, 661; Reul AG 2002, 543).

Dem und insbesondere der Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit der hierauf gestützten Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen steht auch nicht die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des LG Frankfurt vom 11.03.2008 entgegen, da dieser ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag. Im dortigen Fall hat der Versammlungsleiter nämlich lediglich festgestellt, dass "die Hauptversammlung, wie vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre... beschlossen hat". Demgegenüber stellte der Versammlungsleiter im vorliegenden Verfahren ausdrücklich fest, dass die "Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zugestimmt hat." Im Hinblick auf den im Bundesanzeiger veröffentlichten und vom Versammlungsleiter vor der Abstimmung verlesenen Beschlussvorschlag der Verwaltung steht der Inhalt des Beschlusses damit in nicht mehr interpretierbarer Weise fest.

bb) Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses lässt sich auch nicht mit dem von einer Vielzahl von Beschwerdeführern behaupteten Mangel bezüglich der Angaben zur Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte in der Einladung begründen. Auch hier ist die Rechtslage nicht zweifelhaft und erweisen sich die hierauf gestützten Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen als offensichtlich nicht begründet.

Es liegt weder ein die Nichtigkeit nach § 121 Abs. 3 AktG noch ein die Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses begründender Ladungsmangel vor. Die Beschwerdeführer stützen ihre Rüge insbesondere darauf, dass die Einladung zur Hauptversammlung der Antragstellerin hinsichtlich der Bedingungen für die Stimmrechtausübung unter dem Abschnitt "Stimmrechtsvertretung" fehlerhaft eine Differenzierung bezüglich der Form der Vollmachtserteilung für Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen nicht enthalten, sondern entgegen der gesetzlichen Regelung des § 135 AktG auch für diese die Schriftform der Vollmacht vorgeschrieben habe. Sie sind der Auffassung, dies begründe einen Ladungsmangel, der die Nichtigkeit, zumindest aber die Anfechtbarkeit des streitgegenständlichen Übertragungsbeschlusses zur Folge habe. Dem ist nicht zu folgen. Unstreitig enthält die Satzung der Antragstellerin Regelungen über die Form der Vollmachtserteilung für Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen nicht. Damit bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Dass die Antragstellerin bei der Einladung die Stimmrechtsvertretung von einer schriftlichen Vollmacht abhängig machte und einen Verweis auf die besonderen Regelungen des § 135 AktG für Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen u. a. unterließ, stellt keinen die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit begründenden Ladungsmangel dar.

Zu den von §§ 121, 123 AktG umfassten Sachverhalten, die gem. § 241 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit von Beschlüssen nach sich ziehen könnten, gehören die Regelungen über die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten nicht. Bei Angaben zur Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter handelt es sich nicht um eine Teilnahmebedingung i.S.d. § 121 Abs. 3 S. 2 AktG. Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen sind lediglich Bestimmungen der Satzung zur Anmeldung und zur Legitimation der Aktionäre (§ 123 Abs. 2, 3 AktG, vgl. Heidel/Pluta, AktG, 2. Auflage, § 121 Rdnr. 20; Hüffer, § 121 Rdnr. 10). Die Beschwerdeführer können sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.07.2008 (5 W 15/08 "Leica"-Entscheidung) berufen. Das OLG hat zwar in dieser Entscheidung die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses deshalb bejaht, weil in der Ladung zur dortigen Hauptversammlung, die die Aushändigung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zur Verwahrung durch die AG forderte, die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung in einer nicht dem Gesetz oder der Satzung entsprechenden Weise angegeben worden seien. In seiner wenige Tage später erlassenen Entscheidung vom 22.07.2008 (5 U 77/07 "Wella"), der eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Formulierung zur Stimmrechtsbevollmächtigung zu Grunde lag, die ebenfalls keinen Hinweis auf die Formerleichterungen nach § 135 AktG bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen vorsah (vgl. Anlage ASt 140) und ausnahmslos Schriftform vorschrieb, sah es hingegen keinen Nichtigkeitsgrund. Angesichts dessen kann von einer der hiesigen Rechtsauffassung widersprechenden, der Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit der Rüge entgegenstehenden Rechtsprechung des OLG Frankfurt nicht ausgegangen werden.

Es liegt auch kein die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründender Mangel vor. § 243 Abs. 1 AktG setzt eine Verletzung des Gesetzes oder der Satzung voraus. Die Angaben in der Einladung zur Hauptversammlung der Antragstellerin verletzen die gesetzliche Regelung jedoch nicht in relevanter Weise. Dies bereits deshalb, weil die gesetzliche Regelung des § 135 Abs. 2 AktG unklar ist und aus ihr insbesondere nicht hinreichend deutlich wird, wie das dort normierte, den Kreditinstituten/Aktionärsvereinigungen auferlegte "nachprüfbare" Festhalten der Vollmachtserklärung (vgl. § 135 Abs. 2 S. 4 AktG) zu verstehen ist. Der Gesetzgeber hat für den Nachweis der Vollmacht bzw. die Vollmachtserklärung auf keine der gesetzlich normierten Formvorschriften (Schriftform, Textform, notarielle Beurkundung) zurückgegriffen, aber dennoch vorgeschrieben, dass "die Vollmachtserklärung vollständig sei muss" und "nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten darf". Außerdem ist die Vollmachtserklärung "vom Kreditinstitut nachprüfbar festzuhalten" (§ 135 Abs. 2 S. 4 AktG). Damit bedarf die Bevollmächtigung zwar nicht mehr der Schriftform, kann aber nicht in beliebiger Weise erfolgen, die Nachweis-, Identifikations- und Dokumentationsfunktion sollte gewahrt bleiben (vgl. Karsten Schmidt AktG, 2008, Band I, § 135 Rdnr. 6). Die Erklärung nach § 135 Abs. 2 S. 3 und 4 AktG hat dabei vollständig, exclusiv und dokumentationsfähig zu sein (vgl. Hüffer, § 135 Rdnr. 13). Regelt die gesetzliche Vorschrift jedoch selbst nicht klar und eindeutig, welche formellen Anforderungen an die Vollmachtserklärung bzw. deren Nachweis zu stellen sind, stellt eine Ladung, die die unklare gesetzliche Regelung nicht wiedergibt bzw. nicht auf sie verweist, sondern auf das allgemeine Schriftformerfordernis der Vollmacht gem. § 134 AktG rekurriert, keinen vorwerfbaren Einberufungsmangel dar, der die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses begründen könnte. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass selbst bei Wiedergabe der gesetzlichen Regelung in der Ladung der Aktionär nicht weiß, wie und in welcher Form den gesetzlichen Anforderungen des § 135 Abs. 3 AktG an die Vollmacht bzw. deren Nachweis entsprochen werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu 54) wäre ein bloßer Hinweis, dass die schriftliche Vollmacht für Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen nicht gilt und die Vollmacht formlos möglich ist, nicht ausreichend, sondern wegen der weiteren Regelungen in § 135 Abs. 2 AktG vielmehr irreführend gewesen. Dies wird schließlich auch aus der Formulierung der Ladung zur 131. Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29./30.07.2008 deutlich, in der sie die gesetzliche Regelung wiedergibt und auf die Problematik des nachprüfbaren Festhaltens der Vollmachtserklärung hinweist.

Nach all dem ist auch nicht ersichtlich, in wieweit der behauptete Verstoß gegen § 135 Abs. 2 AktG Relevanz für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits zukommt, das bei einer wertenden Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gem. § 243 Abs. 1 AktG nach sich zieht (vg. BGH NZG 2005, 77, 79 m. w. N.). Zu berücksichtigen ist hierbei nämlich auch, dass die Wirksamkeit der Stimmabgabe nach § 135 Abs. 6 AktG nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Bevollmächtigung nicht den formalen Anforderungen des § 135 Abs. 2 AktG entspricht, wobei sich dann die Frage stellt, weshalb der Gesetzgeber in Absatz 2 eine so ausdifferenzierte Regelung vorsieht. Ein gefasster Beschluss ist in diesem Fall aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 6 AktG nicht anfechtbar (vgl. Schröer in MüKo zu AktG, 2. Auflage, § 135 Rdnr. 142). Vor dem Hintergrund dieser Wertung und der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung ist § 135 Abs. 2 S. 3 und 4 AktG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen; deshalb kann eine Pflicht zum Hinweis auf die in § 135 Abs. 2 AktG normierte Vollmachtsform, die bei ihrem Unterlassen zur Anfechtbarkeit des gefassten Hauptversammlungsbeschlusses führt, nicht bejaht werden.

Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch aus der zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt (vom 15.07.2008, Az: 5 W 15/08) nichts anderes. Der Entscheidung lagen mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Angaben zur Stimmrechtsausübung von Vertretern zu Grunde. Dort sah die Ladung zur Hauptversammlung eine Bedingung für die Stimmrechtsausübung vor, die im Gesetz oder in der Satzung keinerlei Grundlage hatte, nämlich die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft. Ein solches Erfordernis normiert weder die Vorschrift des § 134 AktG noch des § 135 AktG. Das unterschiedslose Verlangen einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft als Bedingung für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten entspricht nicht der gesetzlichen Regelung. Eine Aushändigung der Vollmachtsurkunde zur Verwahrung durch die AG kann nicht mehr gefordert werden. Die Hauptversammlungseinladung der Antragstellerin verlangte demgegenüber die Übergabe der schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Antragstellerin nicht.

cc) Das Übertragungsverlangen wurde wirksam gestellt, § 327 a Abs. 1 S. 1 AktG. Diesbezüglich kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss verwiesen werden (S. 95 ff.).

(1) Die Mehrheitsaktionärin verfügt über mindestens 95 % der Aktien, weil der Anteil der UBM von 6,44 % am Grundkapital der Antragstellerin über § 16 Abs. 4 AktG der Mehrheitsaktionärin zugerechnet wird, die ihrerseits im Zeitpunkt des Verlangens am 09.05.2007 an diesem Grundkapital unmittelbar mit einem Anteil von 89,01 % beteiligt war. Die UBM war zum maßgeblichen Zeitpunkt eine 100 %ige Tochter der U.C., das wurde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu 113) - durch die vorgelegten Anlagen ASt 15, 16, 17, 20, 21, 22, und 23 hinreichend glaubhaft gemacht.

(2) Das Übertragungsverlangen vom 09.05.2007 genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 327 a Abs. 1 S. 1 AktG. Wie das Landgericht zutreffend feststellte war im Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung und der Bekanntgabe der Tagesordnung die Barabfindung vom Hauptaktionär auf 38,26 Euro beziffert worden, dieser Betrag wurde bereits im Verlangen vom 09.05.2007 genannt (vgl. Hüffer, AktG, § 327 b Rdnr. 6; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 327 b Rdnr. 4; Schmidt/Lutter, § 327 Rdnr. 9).

dd) Die von der G. & Co oHG abgegebene Garantieerklärung steht im Einklang mit den Anforderungen des § 327 b Abs. 3 AktG. Die hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht und sind offensichtlich nicht geeignet den Anfechtungsklagen zum Erfolg zu verhelfen.

(1) Soweit Beschwerdeführer wiederholt unzureichende Angaben der Garantiegeberin zu Geschäftsanschrift, persönlich haftenden Gesellschaftern und Handelsregister Nummer rügen, kann auf die Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss verwiesen werden. Zutreffend gesehen hat das Erstgericht, dass es sich bei der Vorschrift des § 125 a HGB - wie auch bei § 37 a HGB - um eine Ordnungsvorschrift und keine Formvorschrift handelt, mit der Folge, dass ein Verstoß hiergegen die Nichtigkeit der entsprechenden Erklärung nicht begründet (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage, § 125 a Rdnr. 11, § 37 a Rdnr. 8).

(2) Die Antragstellerin hat die Übermittlung des Originals der Garantieerklärung an die Beschwerdegegnerin per Kurier durch Anlage ASt 5 (dort Ziff. 2.2.) hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beschwerdeführer zu 16) bis 19) ist deshalb unbeachtlich.

(3) Der Senat teilt die insbesondere von den Beschwerdeführern zu 16) bis 19) aufgeführten Bedenken hinsichtlich der Bonität der Garantiegeberin nicht, konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Bonität des Bankhauses G. & und Co oHG begründen könnten, haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Nicht erforderlich ist zudem, dass sich die Garantieerklärung explizit auf eine möglicherweise im späteren Spruchverfahren erhöhte Barabfindung erstreckt.

Im Übrigen kann auf die ausführliche Begründung des landgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen werden.

ee) Die von Beschwerdeführern auch weiter geltend gemachten Rügen bezüglich der Wirksamkeit der Beschlussvorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand zu Tagesordnungspunkt 8 greifen nicht und sind offensichtlich nicht geeignet, den erhobenen Anfechtungsklagen zum Erfolg zu verhelfen.

(1) Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu 113) nicht zu Unrecht unterstellt, der Aufsichtsrat habe einen Beschlussvorschlag wie in der Einladung veröffentlicht beschlossen. Es ist vielmehr zu Recht von einem entsprechenden Beschluss ausgegangen. Konkrete Umstände, die das Fehlen eines Aufsichtsratsbeschlusses belegen könnten, wurden nicht vorgetragen. Zudem hat die Antragstellerin durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung die Beschlussfassung hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. ASt 136).

(2) Der Senat vermag der Ansicht der Beschwerdeführerin zu 15), wonach mehrere Aufsichtsratsmitglieder als "faktische Vertreter" der Hauptaktionärin dem Stimmverbot unterlegen gewesen wären, nicht zu folgen. Es fehlt an konkretem Vortrag, um welche Aufsichtsratsmitglieder es sich hierbei handeln soll und aufgrund welcher Umstände sich ein Stimmverbot herleitet. Im übrigen kann auf die Ausführungen im Beschluss des Landgerichts hierzu verwiesen werden.

(3) Die vom Beschwerdeführer zu 51) erhobene Erwägung, Vorstand und Aufsichtsrat hätten den Beschlussvorschlag der Hauptversammlung nicht unterbreiten dürfen, da die Aktien offensichtlich unterbewertet und die angebotene Barabfindung mithin augenscheinlich zu niedrig gewesen sei, greift nicht durch, führt insbesondere nicht zur Unwirksamkeit des Beschlussvorschlags und zur Anfechtbarkeit des durch die Hauptversammlung gefassten Beschlusses. Hierbei handelt es sich um eine Rüge, die die Bewertung betrifft und der Klärung im Spruchverfahren obliegt. § 327 f AktG würde ausgehebelt, wenn eine zu niedrige Barabfindung statt ins Spruchverfahren zur Nichtigkeit der Beschlüsse von Aufsichtsrat und Vorstand führen würde.

(4) Auf die insbesondere von der Beschwerdeführerin zu 116) und dem Nebenintervenienten zu 2) auch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Rüge der arglistigen Täuschung des Aufsichtsrats durch den Vorstand, ist das Landgericht bereits mit zutreffenden, ausführlichen Erwägungen eingegangen. So hat es insbesondere richtig erkannt, dass der Umstand bereits deshalb keine Berücksichtigung finden kann, weil er außerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht wurde und ein Nachschieben von Anfechtungsgründen unzulässig ist. Dass insbesondere der Nebenintervenient zu 2) erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist die behaupteten Kenntnisse erlangt hat, ist hierbei ebenso unbeachtlich wie das nunmehr vorgelegte Gutachten von Prof. H. vom 09.07.2008 (vgl. Anlage BV 11), der vor dem Hintergrund der wegen der Veräußerung der BACA u.a. durch den besonderen Vertreter erhobenen Schadensersatzklagen sein Gutachten zu der abstrakten Frage, "welche Auswirkungen die arglistige Täuschung über den Sachverhalt durch den Vorstand auf die Wirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses" hat, erstellte.

ff) Die Handhabung der Veröffentlichung von Gegenanträgen begegnet entgegen der Auffassung insbesondere des Beschwerdeführers zu 125) keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund von § 126 Abs. 1 S. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierzu mitgeteilte Adresse übersandt hat. Es entspricht dabei der heute ganz herrschenden Meinung, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Form des Zugänglichmachens nicht verlangt und es daher auch genügt, wenn die Gegenanträge - wie hier - ausschließlich auf der Website der Aktiengesellschaft veröffentlicht werden (vgl. bereits BT-Drucks. 14/8769, S. 20; Hüffer, Rdnr. 6 zu § 126; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 126, Rdnr. 21; Ihrig/Wagner BB 2002, 789, 794; Noack NZG 2003, 241, 244). Zu Recht hat das Landgericht gesehen, dass technische Probleme beim Zugriff auf die Internetseite im Einzelfall, um den es sich vorliegend handelt, nicht zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses führen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Schwierigkeiten auf einer fehlerhaften Konfiguration des Browsers beim Beschwerdeführer beruhen oder ob die Ursache bei der Internetseite der Antragstellerin selbst liegt. Zutreffend hat das Landgericht auch in diesem Fall eine Verpflichtung des Aktionärs bejaht, nachzufragen und ggf. den Versand der Unterlagen zu erbitten. Unterlässt er dies, kann er sich auf einen Mangel der Zugänglichmachung nicht mehr mit Erfolg berufen.

gg) Die erhobenen Rügen gegen den Übertragungsbericht der U.C. führen ebenfalls nicht zum Erfolg der erhobenen Anfechtungsklagen. Dies hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, festgestellt.

(1) Der Übertragungsbericht wurde ordnungsgemäß durch D. R. unterzeichnet, die Unterzeichnung allein durch ihn ist nicht zu beanstanden. Der Unterzeichner verfügte über die erforderliche Vertretungsmacht als Vorsitzender des Verwaltungsrats von U.C.. Diese ergibt sich aus Art. 35 Nr. 1 der Satzung dieser Gesellschaft, wonach Herrn R. Alleinvertretungsmacht für die Gesellschaft zukam. Entgegen der Annahme einiger Beschwerdeführer steht diese Rechtsauffassung auch nicht im Widerspruch zur Annahme einer wirksamen Vertretung der Hauptaktionärin im Zusammenhang mit dem durch Frau C. und Frau N. unterzeichneten Übertragungsverlangen. Beide waren aufgrund der Regelung in Art. 35 Nr.3 a der Satzung von U.C. gemeinsam vertretungsbefugt und konnten daher die Hauptaktionärin wirksam vertreten.

Schließlich hat das Landgericht richtig festgestellt, dass eine entsprechende Frage nach der Vertretungsberechtigung des Herrn R. in der Hauptversammlung zutreffend und ordnungsgemäß beantwortet wurde.

(2) Entgegen der Ansicht einer Vielzahl von Beschwerdeführern genügt der Übertragungsbericht der U.C. auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Die wiederholt gerügten Mängel begründen die Anfechtbarkeit des zu Tagesordnungspunkt 8 ergangenen Beschlusses keinesfalls. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Berichtsmängel im Einzelfall durchaus zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen können, dass die Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich nicht gegeben sind.

Nach § 327 c Abs. 2 AktG muss der Bericht des Hauptaktionärs an die Hauptversammlung die Voraussetzungen für die Übertragung darlegen sowie die Angemessenheit der Barabfindung erläutern und begründen. Dabei muss hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung den Minderheitsaktionären eine Plausibilitätskontrolle möglich sein (vgl. Schmidt/Lutter, § 327 c Rdnr. 4, 8). Durch den Bericht soll jeder Aktionär in die Lage versetzt werden, die Berechnung des Schwellenwerts als wesentliche Voraussetzung des Squeeze-Out und vor allem auch die der Festlegung der Barabfindung zu Grunde liegenden Überlegungen nachzuvollziehen (vgl. BT Drs. 14/7034, S. 34; BGH NZG 2006, 905, 906). Diesen Anforderungen wird der vorliegende Bericht gerecht. Er erläutert und begründet insbesondere nachvollziehbar und plausibel die für angemessen gehaltene Barabfindung.

Bei den von den meisten Beschwerdeführern hiergegen vorgebrachten Einwänden handelt es sich allerdings um bewertungsbezogene Rügen, die im Spruchverfahren zu klären sind und eine Unwirksamkeit des Übertragungsberichts nicht begründen können. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Rügen, der Übertragungsbericht mache keine Angaben zu Verkauf der BACA u.a., es fehlten Angaben über Auswirkungen der Verkäufe auf die Höhe der Barabfindung, die erhobenen Anfechtungsklagen seien ebenso wenig berücksichtigt worden wie das BCA und ReBoRA, die als verdeckte Beherrschungsverträge zu qualifizieren seien. Genügt der Bericht insgesamt den gesetzlichen Anforderungen, so stünde es im Widerspruch zu den Überlegungen des Gesetzgebers, der die Fragen der Richtigkeit der Bewertung dem Anfechtungsprozess entzogen und dem Spruchverfahren zugewiesen hat, würde man im Rahmen von Anfechtungsklagen Rügen zulassen, die sich auf Bewertungsfragen erstreckten. Das Bewertungsgutachten von E. & Y., auf das sich die Hauptaktionärin im Übertragungsbericht wesentlich stützt, nimmt ausreichend Stellung zu den Auswirkungen des Verkaufs der Beteiligungen der Antragstellerin wie BACA u.a. (vgl. Anlage ASt 83). Auf die Ausführungen hierzu im landgerichtlichen Beschluss kann Bezug genommen werden, ebenso auf die zu BCA und ReBoRA. Dort hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass, selbst wenn ein verdeckter Beherrschungsvertrag vorläge und dieser Ausgleichs- bzw. Abfindungsansprüche nach §§ 304, 305 AktG analog auslösen sollte, eine Unvollständigkeit des Berichts nicht vorläge. Dies ist richtig. Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich der 31. Senat des OLG München entschieden hat, dass auch bei Qualifizierung des BCA (ggf. zusammen mit dem ReBoRA) als verdeckter Beherrschungsvertrag ein Anspruch der außenstehenden Aktionäre auf Ausgleich und Abfindung nicht besteht (vgl. OLG München, Entscheidung vom 24.06.2008, ZIP 2008, 1330).

Zutreffend gesehen hat das Erstgericht auch, dass entgegen der Rüge des Beschwerdeführers zu 69) eine Verpflichtung zur Erstellung von Alternativberechnungen in dem Übertragungsbericht für den Fall, dass der Verkauf des Zentral- und Osteuropageschäfts und die Eingliederung des Investmentbanking Geschäfts nicht stattgefunden hätte, nicht bestand. Die Unternehmensbewertung hat maßgeblich auf die Verhältnisse zum Stichtag abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Veräußerung stattgefunden und war das Investmentbanking Geschäft bereits im Wege der Sacheinlage eingebracht. Ein Bericht, dessen Aufgabe es ist, einen bestimmten Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bestimmen und begründen, muss die Darstellung von Alternativen nicht enthalten. Die U.C. war auch nicht verpflichtet, wegen der Äußerungen des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I im Termin vom 24.05.2007 oder wegen der Klagen mehrerer Hedge-Fonds einen Nachtragsbericht zu erstatten. Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss hierzu wird verwiesen.

Auch der Vortrag einiger Beschwerdeführer, der Übertragungsbericht habe sich angesichts der Größenordnung der BACA Transaktion auf ein falsches Bewertungsobjekt, nämlich nicht auf die H., sondern nur die "H.-Hülle", auf ein "Restunternehmen" der H. und damit auf ein "aliud" bezogen und er sei deshalb mangelhaft, vermag den Anfechtungsklagen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch hier ist auf den Stichtag der Bewertung im Übertragungsbericht abzustellen. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt war die Veräußerung der BACA u.a. vollzogen, mit der Folge, dass die Bewertung zu Recht die Verhältnisse des Unternehmens nach Veräußerung zu Grunde legte. Sollte der Kaufpreis für die Veräußerung tatsächlich zu niedrig vereinbart worden sein, so stünde der Antragstellerin ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach §§ 311 ff. AktG zu, der den Unternehmenswert und infolgedessen die Barabfindung erhöhen würde. Diese Frage ist jedoch unabhängig von der Größenordnung der Unterbewertung im Spruchverfahren zu klären. Einen Mangel des Übertragungsberichts, der die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nach sich zieht, stellt die Unterbewertung nicht dar. Da die Veräußerung der BACA u.a. unabhängig von der Frage, ob der (angefochtene) Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung vom 25.10.2006 Bestand hat, wirksam erfolgte, können die Beschwerdeführer auch mit ihrem Vorbringen, der Übertragungsbericht hätte die BACA-Beteiligung der H. und das Osteuropageschäft als Vermögen der Beschwerdegegnerin enthalten müssen, nicht gehört werden.

Die von der Beschwerdeführerin zu 81) erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge, der Übertragungsbericht sei unvollständig, weil er den mit der Veräußerung der BACA u.a. sowie der Einbringung des Investmentbanking Geschäfts verbundenen Strategiewechsel nicht berücksichtige, ist nach § 246 Abs. 1 AktG präkludiert und vermag zudem einen Fehler des Berichts nicht hinreichend substanziiert und konkret darzulegen.

Damit erweisen sich alle auch im Beschwerdeverfahren weiter aufrecht erhaltenen bzw. neu erhobenen Rügen bezüglich des Übertragungsberichts als offensichtlich nicht begründet. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen.

hh) Der Prüfungsbericht von W. & K. entspricht den Anforderungen des § 327 c Abs. 2 S. 2 AktG, die hiergegen vorgebrachten Rügen überzeugen nicht und vermögen insbesondere einer hierauf gestützte Anfechtungsklage nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Wie das Landgericht darlegte, begründet der Umstand, dass die Wirtschaftsprüfer W. & K. ihre Prüfung bereits am 05.02.2007 begannen und am 14.05.2007 abschlossen, eine Anfechtbarkeit des Beschlusses wegen Parallelprüfung nicht. Dem steht auch die zitierte Entscheidung des OLG Hamm (AG 2005, 773) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat das OLG Hamm zwar Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Prüfung, wenn diese parallel mit der Erstellung des zum Übertragungsbericht gehörenden Bewertungsgutachtens stattfindet und die Ergebnisse der jeweiligen Zwischenprüfung in die zeitgleiche Fortentwicklung des Bewertungsgutachtens einfließen, geäußert. Es hat jedoch festgestellt, dass Anfechtungsklagen nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden können, da die Beurteilung der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses nur eine formale Betrachtungsweise zulässt. Inhaltliche Mängel und andere Unzuträglichkeiten bei der Abfassung des Prüfungsberichtes können nach Ansicht des OLG Hamm den Übertragungsbeschluss nicht unwirksam und anfechtbar machen. Bezogen auf den Prüfbericht selbst gilt, dass allenfalls dann, wenn er sich nicht auf das vom Hauptaktionär zuletzt abgegebene Barabfindungsgebot bezieht, grob unvollständig ist oder ansonsten gravierende inhaltliche Mängel aufweist, die den Grad der Nichterfüllung des Prüfungsauftrags erreichen, von einem insgesamt nicht mehr ordnungsgemäßen Barabfindungsgebot ausgegangen werden könnte, welches dann eine Anfechtbarkeit begründen würde. Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Etwas anderes gälte nur für den Fall, dass ein inhaltlich kollusives Zusammenwirken zwischen Prüfer und Hauptaktionär oder Prüfer und Vorstand vorliegt. Dies behaupten zwar insbesondere die Beschwerdeführer zu 29) und 119), sie können jedoch konkrete Umstände hierfür nicht anführen. Allein die Tatsache, dass die Hauptaktionärin den Prüfer vorgeschlagen hat, dieser durch das Gericht eingesetzt wurde und dann eine Parallelprüfung stattgefunden hat, bietet kein Indiz für ein kollusives Zusammenwirken.

Die vom Nebenintervenienten zu 2) vorgebrachte und von anderen Beschwerdeführern übernommene Rüge der Täuschung des Prüfers, ist als verspätet gem. § 246 Abs. 1 AktG anzusehen, hinzu kommt, dass ein konkreter Sachvortrag zu einzelnen Täuschungshandlungen ebenso fehlt wie Angaben zur Person des Täuschenden.

Soweit einige Beschwerdeführer bezüglich des Prüfungsberichts die bereits gegen den Übertragungsbericht erhobenen Rügen auch hier geltend machen, insbesondere hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Veräußerung der BACA u.a., des BCA und ReBoRA wird auf Ausführungen unter Ziffer gg) verwiesen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Prüfungsbericht (vgl. Anlage ASt 84) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K. unter Ziffer 3. "Besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung... " auf die Veräußerung der BACA u.a. und die gegen den Zustimmungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklagen eingeht.

ii) Entgegen der Ansicht einer Vielzahl von Beschwerdeführern kann die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nicht auf das Ruhen von Stimmrechten der Hauptaktionärin gestützt werden. Dies hat das Landgericht mit ausführlicher Begründung zu Recht festgestellt. Die hiergegen erhobenen Einwände, die im wesentlichen die bereits im Ausgangsverfahren vorgebrachten Argumente wiederholen, überzeugen nicht. Es kann deshalb in vollem Umfang auf die Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen werden. Lediglich ergänzend ist Folgendes anzumerken:

(1) Ein Ruhen des Stimmrechts ergibt sich nicht aus § 28 WpHG. Nach § 28 WpHG bestehen Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WpHG zugerechnet werden, nicht für die Zeit, für welche die Meldepflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1 a WpHG nicht erfüllt werden. Die von U.C. und von UBM vorgelegten Mitteilungen vom 22.11.2005 bzw. 10.04.2007 (Anlage ASt 27, 32, 33) an die Antragstellerin und an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen erfüllen die vom Gesetz an sie gestellten Anforderungen.

(2) Die Mitteilung von U.C. vom 22.11.2005 enthielt sowohl die überschrittenen Grenzwerte als auch die aktuellen Stimmrechte, in ihr wurde der Sitz des Mitteilungspflichtigen zutreffend genannt, eine Meldepflicht für einzelne Niederlassungen besteht nicht. Zutreffend gesehen hat das Landgericht, dass einzelne Aktionäre der U.C. nicht mitteilungspflichtig waren und die Voraussetzungen des § 290 HGB für einzelne Aktionäre von U.C. keinesfalls hinreichend vorgetragen und zudem durch die Einlassung der Antragstellerin widerlegt sind.

(3) Die Mitteilung der UBM erfolgte ebenfalls ordnungsgemäß, § 21 Abs. 1 WpHG, insbesondere war die UBM bei Abgabe ihrer Mitteilung ordnungsgemäß vertreten. Dies hat die Antragstellerin ausreichend glaubhaft gemacht. Das Mitteilungsschreiben der UBM wurde durch Herrn R. V. unterzeichnet, der seit dem 11.06.2006 bis heute als stellvertretender Generaldirektor der UBM und als solcher nach Titel 6 Art. 28 der Satzung der UBM zur alleinigen Vertretung der UBM befugt ist (vgl. Anlagen ASt 18, 32, 33, 42, 126, 127). Die insbesondere vom Beschwerdeführer zu 113) vorgebrachten Einwände greifen daher offensichtlich nicht.

(4) Das Ruhen des Stimmrechts ergibt sich auch nicht aus § 59 WpÜG. Der entsprechende Sachvortrag, insbesondere der Beschwerdeführerin zu 77), ist nicht mehr zu berücksichtigen, weil er erst durch Schriftsatz vom 28.01.2008 im Anfechtungsverfahren und damit weit nach Ablauf der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Anfechtungsgrund geltend gemacht wurde. Hierauf kommt es an, da eine Verletzung der Norm des § 59 WpÜG lediglich die Anfechtbarkeit nicht die Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses zur Folge hätte. Das Erstgericht hat sich umfassend dazu geäußert, warum die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge allenfalls die Anfechtbarkeit, nicht die Nichtigkeit des Beschlusses begründen kann. Auf diese Ausführungen kann in vollem Umfang Bezug genommen werden, die von der Beschwerdeführerin zu 77) hiergegen vorgebrachten Einwände geben zu keiner anderen rechtlichen Bewertung Anlass. (5) Soweit die Beschwerdeführer zu 95), 98) und 114) neu vortragen, U.C. habe ihre H.-Aktien u.a. aufgrund der Vereinbarungen im BCA durch verbotene Insider-Geschäfte erworben, es handle sich um eine "rechtswidrige Übernahme", ihre H.-Aktien seien gegenüber der Antragstellerin und den Aktionären deshalb rechtlos, sieht der Senat darin ebenfalls eine Rüge bezüglich des Stimmrechts der Hauptaktionärin. Diese Rüge greift jedoch nicht, da sie zum einen außerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erfolgte und es zum anderen an einer hinreichenden Substanziierung des behaupteten pflichtwidrigen Austausches von Insiderinformationen beim konkreten Aktienerwerb oder des arglistigen Verhaltens der U.C. gänzlich fehlt. Der Verweis auf Klauseln im BCA reicht hierfür nicht aus. Damit fehlt es diesbezüglich an einer Anfechtbarkeit des Squeeze-Out Beschlusses.

jj) Auch soweit sich Anfechtungsklagen auf die Verletzung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers zu 82) stützen, erweisen sie sich als offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat sich mit dem streitgegenständlichen Vorfall, bei dem der Antragsgegner zu 82) durch Sicherheitskräfte vom Versuch das Podium zu betreten abgehalten worden war und hierbei eine Verletzung an der Zehe des rechten Fußes erlitten hat, umfassend auseinander gesetzt und zutreffend festgestellt, dass sich hieraus eine Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nicht begründen lässt, da der Antragsgegner zu 82) nicht dauerhaft von der weiteren Teilnahme an der Hauptversammlung ausgeschlossen und an der Abstimmung über einzelne Tagesordnungspunkte gehindert war. Entgegen der Ansicht einiger Beschwerdeführer ist das Erstgericht nicht von einem falschen bzw. ungeklärten Sachverhalt ausgegangen. Das Landgericht hat sich ausführlich mit den von den Parteien vorgetragenen Umständen des Vorfalls auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt. Es besteht deshalb kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung (z.B. durch Einsichtnahme in die Videoaufzeichnung). Keinen Bedenken begegnet schließlich auch die durch das Landgericht auf der Basis des ärztlichen Attests getroffene Feststellung, dass keine Verletzung vorlag, die die weitere Teilnahme an der Hauptversammlung physisch oder psychisch unmöglich gemacht hätte.

kk) Keinesfalls vermag die durch den Beschwerdeführer zu 71) weiter aufrecht erhaltene Rüge bezüglich der Einblendung im Internet "Hauptversammlung ist beendet" die Anfechtbarkeit des streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlusses zu begründen. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, wonach eine Obliegenheit bestand, sich bei der Gesellschaft kundig zu machen, ob diese Meldung tatsächlich zutrifft. Dies insbesondere deshalb, weil die Meldung bereits unmittelbar nach dem Ende der Rede des Vorstands und nur für wenige Minuten ausschließlich in einem auch für Nichtaktionäre zugänglichen Bereich des Internets erschien. Angesichts der Tatsache, dass die Hauptversammlung aufgrund der zu behandelnden besonders einschneidenden Strukturmaßnahmen auf zwei Tage angesetzt war, die Einblendung vor der Aussprache und vor Abstimmung zu den angekündigten Tagesordnungspunkten erfolgte, lagen Zweifel an der Richtigkeit der Einblendung auf der Hand. In einer solchen Situation ist der Aktionär gehalten, nachzufragen. Dies tat der Antragsgegner zu 16) nach seinem eigenen Vortrag auch. Soweit der Beschwerdeführer zu 71) darauf verweist, dass unklar sei, bei wem nachgefragt werden müsse bzw. ob er die gewünschte Auskunft in der Telefonzentrale überhaupt hätte erhalten können, handelt es sich zum einen um Spekulationen und überzeugt zum anderen nicht. Der Aktionär hätte bei der speziell für die Hauptversammlung eingerichteten und im Internet veröffentlichten Hotline anrufen können und müssen.

ll) Entgegen der Ansicht einiger Beschwerdeführer entsprach der Ablauf der Hauptversammlung den Anforderungen des Aktiengesetzes und vermögen die weiter aufrecht erhaltenen Rügen den Anfechtungsklagen eindeutig nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Hinsichtlich der auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Mängel ist wie folgt Stellung zu nehmen, im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss zu verweisen.

(1) Die Maßnahmen des Versammlungsleiters zur Begrenzung der Rede- und Fragezeit stehen mit der gesetzlichen Regelung des § 131 Abs. 2 S. 2 AktG in Verbindung mit der Satzung der Antragstellerin im Einklang. Die Antragstellerin hat durch die Regelung in § 20 Abs. 4 ihrer Satzung von der eingeräumten Möglichkeit des §131 Abs. 2 S. 2 AktG, den Versammlungsleiter zu ermächtigen, die Frage- und Redezeit zeitlich zu beschränken, Gebrauch gemacht. Die durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) eingeführte Neuregelung lässt es zu, nicht nur das Rederecht, sondern nunmehr auch zusätzlich das Fragerecht zeitlich zu beschränken. Damit erweist sich auch die vom Beschwerdeführer zu 14) vorgebrachte Rechtsprechung und Literatur, die aus der Zeit vor Inkrafttreten des UMAG resultiert, als nicht mehr relevant. Aufgrund der neuen Rechtslage ist die Beschränkung des Fragerechts unzweifelhaft zulässig (vgl. Hüffer, § 131 Rdnr. 22 a; Schmidt/Lutter, § 131 Rdnr. 57 m.w.N.).

(2) Offensichtlich keinen Erfolg hat auch die von den Beschwerdeführern zu 83) bis 89) weiter aufrecht erhaltene Rüge, Herrn T. R. sei die Redezeit rechtswidrig gekürzt worden. Die Beschwerdeführer tragen hierzu vor, das Landgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, der Versammlungsleiter habe nämlich Herrn R. das Wort erteilt, dieser habe die Aktionäre begrüßt, danach sei er vom Versammlungsleiter unterbrochen worden, der die Rede- und Fragezeit dann auf 10 Minuten pro Redner begrenzte. Zu Recht hat das Landgericht auf die Angaben zum konkreten Geschehensablauf im notariellen Protokoll abgestellt. Ausweislich dieser Niederschrift, wurde die Beschränkung der Rede- und Fragezeit erklärt, bevor Herr R. das Wort in der Sache ergriffen hat. Damit kann von einer rechtswidrigen Beschränkung des Rederechts nicht ausgegangen werden. Auf die unterschiedliche Darstellung des Geschehens kommt es jedoch nicht entscheidend an, da auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführer zu 83) bis 89) die Anordnung der Beschränkung der Rede- und Fragezeit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich Herr R. noch nicht zur Sache geäußert hat, sondern nur das Wort ergriffen und die Anwesenden begrüßt hat. Ihm war daher zu Beginn seiner inhaltlichen Ausführungen die ihm hierfür eingeräumte Redezeit bekannt.

(3) Die Schließung der Rednerliste um 12.41 Uhr am zweiten Tag der Hauptversammlung stellt entgegen der Auffassung insbesondere der Beschwerdeführer zu 24) und 71) unter Berücksichtigung der hierzu in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht unzweifelhaft eine rechtmäßige Ordnungsmaßnahme des Versammlungsleiters dar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Versammlungsleiter bereits um 12.00 Uhr für den Fall des Ansteigens der Wortmeldungen eine Schließung der Rednerliste in Aussicht gestellt hatte und damit jeder Aktionär die ausreichende Möglichkeit hatte, sich auf die Rednerliste setzen zu lassen. Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss kann in vollem Umfang verwiesen werden, in dem auf alle auch im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen umfassend und zutreffend eingegangen ist.

(4) Eine Verletzung des Fragerechts aus § 131 Abs. 1 S. 1 AktG, die Beschwerdeführer bezüglich einzelner Fragen weiter rügen, liegt nicht vor. Anfechtungsklagen, die sich hierauf stützen erweisen sich als offensichtlich unbegründet.

(a) Zutreffend hat das Landgericht einen Verstoß gegen § 131 Abs. 4 S. 1 AktG bei Fragen, die sich auf Informationen erstreckten, die die U.C. von der Antragstellerin erhalten haben soll, verneint. Das Landgericht ist richtig von dem Grundsatz ausgegangen, dass, wenn einem Aktionär in seiner Eigenschaft als Aktionär außerhalb der Hauptversammlung Auskunft erteilt wurde, dann jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen hin in der Hauptversammlung ebenfalls Auskunft zu geben ist. Entgegen der Ansicht insbesondere der Beschwerdeführer zu 54), 57),120), 121), wurde vorliegend hiergegen offensichtlich nicht verstoßen, da der Hauptaktionärin - wie das Landgericht richtig feststellte - Auskünfte aufgrund der Vorschrift des § 327 b Abs. 1 S. 2 AktG, d.h. über alle zur Festlegung der Barabfindung notwendigen Unterlagen erteilt wurden. Die Auskünfte, die einem Aktionär auf diese Art und Weise gegeben werden, erhält er in dieser besonderen Eigenschaft, sie begründen keine erweiterte Auskunftspflicht nach § 131 Abs. 4 AktG. Das Landgericht hat auf dieser Grundlage auch festgestellt, dass U.C. Informationen über die BACA nicht in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin, sondern als Partei des Kaufvertrags, der am 12.09.2006 abgeschlossen wurde, erhielt.

Hiergegen wenden die Beschwerdeführer ein, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Kaufverträge nichtig seien und zudem die Hauptaktionärin bereits aufgrund des BCA mit Informationen versorgt worden sei. Dies überzeugt jedoch nicht. Zum einen ist festzustellen, dass selbst wenn die Zustimmungsbeschlüsse zu den Kaufverträgen für nichtig erklärt würden, die Wirksamkeit der Kaufverträge hiervon unberührt bliebe. Aus einer etwaigen Nichtigkeit ließen sich keine Umstände ableiten, wonach die Auskunft der U.C. in ihrer Eigenschaft als Aktionärin und nicht als (künftige) Vertragspartnerin gegeben worden wären. Dies gilt auch im Hinblick auf das BCA. Dem steht auch, selbst wenn man von einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt ausginge, die Entscheidung des Senats vom 06.06.2007 (Az: 7 W 1407/07) nicht entgegen, insbesondere hindert sie die Annahme der offensichtlichen Unbegründetheit auf diesen Informationsmangel gestützter Anfechtungsklagen nicht. Der Senat hat zwischenzeitlich durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO in der Hauptsache entschieden, dass § 131 Abs. 1 S. 4 AktG auf Auskünfte nicht anwendbar ist, die im faktischen Konzern von der Gesellschaft dem Mehrheitsgesellschafter zum Zweck der einheitlichen Konzernleitung übermittelt worden sind. Soweit Auskünfte dem Aktionär nicht wegen seiner Eigenschaft als Aktionär, sondern aufgrund besonderer rechtlicher Beziehung zur Gesellschaft erteilt werden, fallen diese nicht unter die Auskunftspflicht des § 131 Abs. 4 S. 1 AktG (vgl. Beschluss des Senats vom 25.08.2008, Az: 7 U 3326/07).

Schließlich überzeugt auch der Vortrag der Beschwerdeführerin zu 72), der Rechtsgedanke des § 293 g Abs. 3 AktG hätte berücksichtigt werden müssen, nicht. § 293 g AktG greift nur in der Situation, in der ein Unternehmensvertrag der Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegt wird. Dies war bei der streitgegenständlichen Hauptversammlung nicht der Fall.

(b) Die Frage nach Informationen, die Herr R. anderen Investoren erteilt habe, fällt erkennbar nicht unter § 131 Abs. 4 AktG, da Herr R. weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat der Antragstellerin angehört. Hierauf kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu 72) - eine Verletzung des Fragerechts eindeutig nicht gestützt werden.

(c) Dies gilt auch für weitere von der Beschwerdeführerin zu 72) bezüglich einzelner, den Integrationsprozess und das BCA betreffender Fragen. Das Landgericht hat sich umfassend hiermit befasst und zutreffend eine Verletzung des Fragerechts verneint (vgl. S. 155 bis 174 des Beschlusses). Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss kann in vollem Umfang verwiesen werden. Nur ergänzend ist anzumerken, dass nach § 131 Abs. 1 AktG das Auskunftsrecht der Aktionäre dazu dient, eine sachgemäße Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten zu ermöglichen. Dem Aktionär sollen die Informationen beschafft werden, die er für eine sinnvolle Ausübung seiner Rechte in der Hauptversammlung braucht oder als hauptversammlungsbezogene Rechte zustehen. Auf dieser Grundlage wurden die Fragen durch die Beschwerdegegnerin ordnungsgemäß beantwortet. Dies gilt ausdrücklich und insbesondere bezüglich der Fragen nach der Synchronisierung des Rechnungswesens, nach dem Rechtsgutachten, nach der Abgrenzung zwischen Eigeninteresse und Konzerninteresse sowie nach Gründen des Strategiewechsels und nach der erneuten Befassung des Vorstands vor der dinglichen Übertragung, nach Erforderlichkeit eines Unternehmensvertrags, nach der Haftpflichtversicherung der Berater, Nutzung von Steuervorteilen sowie nach Gutachten vor Übertragung der Auslandsgesellschaften.

(d) Vor allem die Beschwerdeführer zu 97) und zu 79) wenden gegen den Beschluss des Landgerichts ein, dieses habe zu Unrecht eine Verpflichtung zur Beantwortung ausschließlich zu Protokoll gestellter Fragen verneint. Sie tragen vor, es könne nicht sein, dass der Versammlungsleiter ausdrücklich darum bitte, unbeantwortete Fragen zu Protokoll zu geben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese zuvor mündlich gestellt werden müssten. Den Beschwerdeführern ist jedoch entgegen zu halten, dass sich die Aufforderung des Versammlungsleiters, Fragen zu Protokoll zu geben ausdrücklich auf solche Fragen bezogen, die zuvor bereits mündlich gestellt worden waren. Dies ergibt sich aus der notariellen Niederschrift (S. 35). Damit kann von unzureichenden Angaben des Versammlungsleiters nicht ausgegangen werden. Wie das Landgericht zutreffend erkannte, stellt die Übergabe eines schriftlichen Fragenkatalogs kein ordnungsgemäßes Auskunftsverlangen dar. Damit erweist sich auch diese Rüge als offensichtlich nicht begründet.

(e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 116) sind die Anfechtungsklagen nicht deshalb begründet, weil angeblich widersprüchliche Aussagen zur Auswirkung einer erfolgreichen Anfechtungsklage gegen die Zustimmungsbeschlüsse zur Veräußerung der BACA u.a. im Übertragungsbericht einerseits und in der Hauptversammlung andererseits gemacht wurden. Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Übertragungsbericht zutreffend davon ausgeht, dass auch erfolgreiche Anfechtungsklagen gegen die Zustimmungsbeschlüsse zur Veräußerung der BACA u.a. die Wirksamkeit der Veräußerung unberührt lassen. Diese Feststellungen im Übertragungsbericht stehen nicht im Widerspruch zu der hierzu in der Hauptversammlung erteilten Auskunft, wonach der Vertrag zwischen der Antragstellerin und U.C. für diesen Fall vorsehe, dass die Vertragsparteien nach besten Kräften zusammenwirken werden, um den Mangel zu beheben, dies könne bis zu einer Rückabwicklung des Vertrags reichen. Danach ist es nicht auszuschließen, dass sich die Vertragsparteien zur Behebung des Mangels auf eine Rückabwicklung der Verträge einigen. Eine mögliche einvernehmliche Rückabwicklung aufgrund der vertraglichen Vereinbarung ist aber nur vor dem Hintergrund erklärbar, dass die Begründetheit von Anfechtungsklagen die Wirksamkeit der Veräußerung an sich unberührt lassen. Ein Widerspruch, wie ihn der Beschwerdeführer zu 97) zu sehen vermeint, liegt deshalb offensichtlich nicht vor.

mm) Der Beschluss über den Squeeze-Out ist nicht rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig. Hierauf gestützte Anfechtungsklagen sind offensichtlich nicht begründet. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt.

Voranzustellen ist zunächst, dass der Gesetzgeber die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen der Minderheitsaktionäre am Verbleib in der Gesellschaft und dem Hauptaktionär an ihrem Ausscheiden insofern vorgenommen hat, als er in § 327 a ff. AktG die Übertragung von Aktien gegen Barabfindung davon abhängig machte, dass der Hauptaktionär über 95 % des Grundkapitals verfügt. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre bedarf trotz nachhaltigen Eingriffs in ihre Mitgliedschaft keiner sachlichen Rechtfertigung nach Maßstäben der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Der Hauptaktionär hat allein aus dem Grunde der Entfaltung seiner unternehmerischen Initiative die Befugnis zur Durchführung des Squeeze-Out (vgl. OLG Hamm, AG 2005, 854). Damit trägt der Beschluss grundsätzlich seine Rechtfertigung in sich (Hüffer, § 327 a Rdnr. 11, m.w.N.). Einwände, die sich gegen das Verhalten der Hauptaktionärin im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien, der "Vorbereitung" des Squeeze-Out oder den sich aus dem Übertragungsbeschluss ergebenden rechtlichen und tatsächlichen Folgen richten, greifen grundsätzlich nicht und vermögen eine Anfechtbarkeit des Beschlusses nicht zu begründen.

Allerdings besteht auch weitgehend Einigkeit darüber, dass im Einzelfall das Übertragungsverlangen und der Ausschluss der Minderheitsaktionäre rechtsmissbräuchlich (vgl. OLG München ZIP 2006, 2370, 2372 f. = NZG 2007, 192, 194 - Lindner; OLG Hamm AG 2005, 854, 855; Grunewald in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 19 zu § 327 a; Hüffer, § 327 a, Rdnr. 11; Fleischer in: Großkommentar zum AktG,. § 327 a, Rdn. 76 zu; Habersack in: Emmerich/Habersack, § 327 a, Rdnr. 27 zu; Gesmann-Nuissl WM 2002, 1205, 1210; Markwardt BB 2004, 277, 282; Kort ZIP 2006, 1519, 1521) und der Übertragungsbeschluss deshalb anfechtbar sein kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls den Beschluss über den Ausschluss von Minderheitsaktionären als gegen die grundsätzliche gesetzliche Wertung verstoßend erscheinen lassen. Für die Voraussetzungen dieses Missbrauchstatbestands tragen die Mitaktionäre die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Hüffer, § 327 a, Rdnr. 12).

Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung ausführlich darlegte, sind diese Voraussetzungen insbesondere unter Berücksichtigung der zu den einzelnen vorgetragenen Aspekten vertretenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur offensichtlich nicht gegeben.

(1) Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs lässt sich nicht aus dem von der Antragstellerin bestrittenen Vortrag einer Reihe von Beschwerdeführern in ihren Klageschriften ableiten, der Vorstandssprecher der Antragstellerin habe sich während der Hauptversammlung vom 25.10.2006 auf entsprechende Nachfrage dahingehend geäußert, an einen Squeeze-Out werde in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahre nicht gedacht. Wenn dann etwa drei Monate später dennoch vom Hauptaktionär ein Squeeze-Out-Verlangen an die Antragstellerin gerichtet wird, so rechtfertigt die hier gegebene Sachverhaltskonstellation die Annahme einer Treuwidrigkeit im Sinne eines widersprüchlichen Verhaltens oder einer Täuschung der Aktionäre durch unrichtige Angaben, die die Anfechtbarkeit des hier streitgegenständlichen Beschlusses begründen könnten, nicht. Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 25.10.2006 die Hauptaktionärin lediglich über einen Anteil von 93,93 % am Grundkapital der Antragstellerin verfügte und mithin damals eine Situation vorlag, in der ein Squeeze-Out wegen des Unterschreitens der erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % unmöglich gewesen wäre, und der Schwellenwert erst in den Monaten danach erreicht wurde, kann die Aussage von Herrn Dr. S., selbst wenn sie so gefallen sein sollte, wie dies von den Beschwerdeführern vorgetragen wird, kein schutzwürdiges Vertrauen für den genannten Zeitraum begründen. Wenn der Schwellenwert des § 327 a AktG erst danach durch weitere Maßnahmen - auch wenn diese möglicherweise bereits in Grundzügen angedacht waren - erreicht wird, liegt nämlich eine derart veränderte Situation vor, die der Antwort vom 25.10.2006 die Grundlage entzieht. Maßgeblich ist auch, dass die Entscheidung, ob und wann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Squeeze-Out verlangt wird, allein bei der Hauptaktionärin liegt und der Vorstandssprecher der Beschwerdegegnerin, der nur für diese sprechen kann, erkennbar eine verbindliche Erklärung für die Hauptaktionärin nicht abgegeben hat. Aus den vorgelegten Unterlagen insbesondere des Nebenintervenienten zu 2) (vgl. Anlagen BV 5, 6, 7, 8) kann zudem keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 25.10.2006 der Vorstand der Beschwerdegegnerin bereits von Plänen der Hauptaktionärin, wenige Monate nach dieser Hauptversammlung ein Verlangen nach § 327 a AktG zu stellen, Kenntnis hatte. Allein die Tatsache, dass es im Vorfeld der Hauptversammlung Überlegungen zu einem Squeeze-Out gegeben hat und Antworten für entsprechend Fragen in der Hauptversammlung vorbereitet waren, belegt die Behauptung einer unzutreffenden, die Aktionäre täuschenden Antwort durch den Vorstandssprecher nicht.

(2) Soweit sich insbesondere die Beschwerden des Nebenintervenienten zu 2) und des Beschwerdeführers zu 54), deren Argumente sich andere Beschwerdeführer ausdrücklich zu eigen machen, darauf stützen, es habe einen Gesamtplan gegeben, der auf der Basis des BCA die Veräußerung der BACA u.a. an die U.C. und im weiteren die Durchführung eines Squeeze-Out zum Inhalt gehabt habe, rechtfertigt dies für sich genommen eine Begründetheit der Anfechtungsklagen nicht. Die Annahme einer Treuwidrigkeit kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Squeeze-Out das Ziel verfolgt hätte, den Aktionären zustehende Ansprüche zu entziehen. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Aktennotizen bzw. E-Mails aus den Jahren 2005 und 2006 können eine derartige Absicht nicht belegen. Es bedurfte hierzu auch keiner weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren durch Durchführung einer Beweisaufnahme. Der Auffassung des Beschwerdeführers zu 54) ist daher nicht zu folgen.

Der Annahme eines Rechtsmissbrauchs oder einer Treuwidrigkeit aufgrund der einzelnen Maßnahmen im Zuge der von den Beschwerdeführern behaupteten Umsetzung eines Gesamtplans steht entgegen, dass eine Verkürzung der Rechte der Aktionäre hierdurch nicht erfolgt.

(a) Ein Rechtsmissbrauch lässt sich nicht auf die Behauptung stützen, der Squeeze-Out nehme den Klägern einen ihnen zustehenden Anspruch aus dem BCA auf Ausgleich aus einem (faktischen) Beherrschungsvertrag. Selbst unterstellt, das BCA allein oder im Zusammenhang mit dem ReBoRA sei als "verdeckter" Beherrschungsvertrag zu qualifizieren, bestünde kein Anspruch der außenstehenden Aktionäre auf Ausgleich oder Abfindung, weil das BCA denn gem. § 304 Abs. 3 S. 1 AktG nichtig wäre (vgl. OLG München, Entscheidung vom 24.06.2008, ZIP 2008, 1330; Az: 31 Wx 83/07). Hinzu kommt, dass selbst bei Bestehen eines wirksamen Beherrschungsvertrags die Aktionäre nicht vor einem Squeeze-Out geschützt wären. Damit können die Beschwerdeführer sich unter keinem Gesichtspunkt auf eine Verkürzung ihrer Rechte durch den Squeeze-Out im Hinblick auf das BCA berufen.

(b) Auch aus der Veräußerung der ursprünglich von der Beschwerdegegnerin gehaltenen BACA und des weiteren Zentral- und Osteuropageschäfts lässt sich ein Rechtsmissbrauch der Übertragung nicht herleiten. Denn es ist festzustellen, dass es zu einer Verkürzung von Ansprüchen/Rechten der Minderheitsaktionäre, die sich aus der Veräußerung der BACA u.a. ergeben können, durch den Squeeze-Out nicht kommt. Dies hat das Landgericht umfassend und mit zutreffenden Argumenten festgestellt, hierauf kann verwiesen werden. Die hiergegen vorgebrachten, bzw. wiederholten Einwände überzeugen nicht.

Der Verlust der Aktionärsstellung führt nicht zum Verlust der Geltendmachung von Ansprüchen auf Nachteilsausgleich oder Schadensersatz. Wie das Landgericht richtig feststellte, muss die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung der in Streit befangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, analog auch für den Fall gelten, dass der klagende Aktionär die Eigentümerstellung an den Aktien nicht durch freiwillige Übertragung, sondern durch einen Zwangsausschluss nach §§ 327 a ff. AktG verliert. Die Rechtsfolgen sind dieselben. Durch den Squeeze-Out verliert der Aktionär seine Rechtsstellung und erhält dafür im Gegenzug die Barabfindung, die mit dem Kaufpreis im Fall des Verkaufs vergleichbar ist (vgl. BGH NZG 2007, 26, 27, "Massa"). Ein berechtigtes Interesse des Aktionärs an der Weiterführung des Anfechtungsprozesses besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch den Squeeze-Out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung haben kann. Ferner sind zudem unmittelbare Auswirkungen auf die Aktivlegitimation der Hedge-Fonds im Verfahren vor dem Landgericht München I (Az: 5 HK O 11610/07) nicht erkennbar. Wenn damit der Squeeze-Out nicht zur Folge hat, dass Klagen, die auf Leistung an die Beschwerdegegnerin gerichtet sind und mittelbar den Minderheitsaktionären zu Gute kommen, unzulässig werden und geltend gemachte Ersatzansprüche entfallen, kann ein Rechtsmissbrauch nicht angenommen werden (vgl. OLG Hamm, AG 2005, 854).

Hinzu kommt, dass Schadensersatzansprüche im Rahmen eines nachfolgenden Spruchverfahrens im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen sein werden. Die Vermögensinteressen der Aktionäre sind gewahrt. Von einer Berücksichtigungsfähigkeit von Schadensersatzansprüchen nach §§ 311 ff. AktG im Spruchverfahren geht der BGH entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 54) in der zitierten "Massa"- Entscheidung (vgl. NZG 2007, 27, 28) ebenso aus wie das OLG München in seiner Entscheidung vom 14.03.2007 (AG 2007, 452). Damit ist der Vorwurf von Beschwerdeführern, die Hauptaktionärin verfolge einen "Masterplan" mit dem Ziel, den Minderheitsaktionären den Wert der BACA zu entziehen, nicht durchgreifend. Sollten die Anteile der BACA u.a. unter Wert verkauft worden sein, so müssten etwaige Ansprüche der Beschwerdegegnerin gegen die U.C. in die Unternehmensbewertung im Rahmen des sich voraussichtlich anschließenden Spruchverfahrens einfließen.

Durch den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 und den hierzu gefassten Beschluss kann auch eine rechtsmissbräuchliche Vereitelung der Erhebung einer Klage auf Nachteilsausgleich, wie es bereits durch Hedge-Fonds erfolgt ist, nicht bejaht werden. Soweit Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Hedge-Fonds Klagen die Rechtsmissbräuchlichkeit des Squeeze-Out darauf stützen wollen, dass die Möglichkeit eines Vergleichs zwischen der Hauptaktionärin und den Hedge-Fonds ohne Mitwirkung der Minderheitsaktionäre bestehe, ist dies nicht zutreffend. Dass die Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich oder Rücknahme jederzeit ohne Mitwirkung nicht am Verfahren Beteiligter erfolgen kann, steht in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Squeeze-Out-Beschluss. Dies hat zur Folge, dass sich dessen Unwirksamkeit hierauf keinesfalls stützen kann. Dies gilt auch für die Behauptung des Beschwerdeführers zu 22), die Hedge-Fonds-Klagen seien bereits aufgrund der Klage des besonderen Vertreters unzulässig geworden.

Entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer kann sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des Squeeze-Out auch nicht daraus ergeben, dass nach einem möglichen Wegfall der Hedge-Fonds-Klagen weitere Klagen der Minderheitsaktionäre nach §§ 317 ff. AktG wegen der Kostenbelastung unzumutbar seien. Es kann dahinstehen, ob angesichts der Entscheidung des BGH (NZG 2007, 27, 28, "Massa") die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 311 ff. AktG im Hinblick auf die damit verbundene Kostenbelastung als unzumutbar anzusehen wäre. Denn auch bezüglich dieser Ansprüche findet ein Schutz der Minderheitsaktionäre durch die inzidente Berücksichtigung im Spruchverfahren statt.

(c) Unzutreffend ist schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers zu 22), bei einem Wegfall der Schadensersatzklagen würde sich die Hauptaktionärin durch den Squeeze-Out einen rechtswidrigen Zinsvorteil verschaffen, weil ein Nachzahlungsanspruch aus dem Spruchverfahren niedriger verzinst würde als Schadensersatzansprüche. Sollte sich im Rahmen des Spruchverfahrens ergeben, dass Schadensersatzansprüche zu Recht bestehen, so würden diese, sofern sie durchsetzbar sind, nebst anzusetzenden Zinsen bei der Ertragswertberechnung berücksichtigt. Künftige Erträge sind dabei im Rahmen der ewigen Rente anzusetzen.

(d) Ein Rechtsmissbrauch des Squeeze-Out lässt sich ferner nicht daraus ableiten, der Hauptaktionärin sei es danach möglich, Schadensersatzansprüche in ein Schiedsverfahren "abzudrängen", da die Wirksamkeit des BCA durch zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss und Eintragung ins Handelsregister herbeigeführt werden könnte. Hierbei handelt es sich weitgehend um Spekulationen über künftig möglicherweise eintretende Umstände, die die rechtsmissbräuchliche Verkürzung von Minderheitsrechten durch den Squeeze-Out-Beschluss nicht begründen können. Das gleiche gilt für die allgemeine, pauschale Behauptung, die Hauptaktionärin versuche, sich für künftige Verfahren in eine bessere Position zu bringen und die Rechtsdurchsetzung von Minderheitsaktionären zu erschweren.

(e) Soweit der Rechtsmissbrauch von einigen Beschwerdeführern weiterhin damit begründet wird, der Beschluss über den Squeeze-Out ziele auf die Vereitelung der Tätigkeit des besonderen Vertreters, kann dies den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs oder der Treuepflichtverletzung nicht begründen.

Zunächst ist dem Landgericht insofern zuzustimmen, als es darauf abstellte, dass bei Einleitung des Squeeze-Out-Verfahrens die Bestellung eines besonderen Vertreters noch nicht zur Debatte stand und auch die Beschlussfassung über den Squeeze-Out zeitlich vor der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Bestellung eines besonderen Vertreters erfolgte.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dem besonderen Vertreter eine gesicherte Rechtsposition, die ihn davor schützt, aufgrund veränderter Beteiligungsverhältnisse in einer späteren Hauptversammlung vor der Beendigung der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht wieder abberufen zu werden, nicht innewohnt. Unabhängig davon würde auch eine spätere Abberufung des besonderen Vertreters nichts an der Berücksichtigung etwaiger, durch ihn bereits geltend gemachter Schadensersatzansprüche im Spruchverfahren ändern. Es ist daher nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf diese Ansprüche durch den Squeeze-Out Beschluss Rechte der Minderheitsaktionäre rechtsmissbräuchlich verkürzt worden wären. Hierauf käme es jedoch entscheidend an.

(f) Des weiteren erweist sich der insbesondere von den Beschwerdeführern zu 54) und 91) vorgebrachte Einwand, es läge bereits deshalb ein Rechtsmissbrauch vor, da die Aktionäre durch das Verhalten der Hauptaktionärin auf bloße Schadensersatzansprüche verwiesen würde, die nur als ultima ratio in Betracht kämen, als nicht durchgreifend. Dem steht entgegen, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit sich erst daraus herleiten ließe, dass durch den Squeeze-Out etwaige Schadensersatzansprüche insbesondere aufgrund der Verkaufs der BACA u.a. unter Wert vereitelt würden. Dass dies wegen der Berücksichtigung solcher Ansprüche im Spruchverfahren nicht der Fall ist, wurde bereits ausgeführt. Vor diesem Hintergrund kann auch die angebliche Unter-Wert-Veräußerung der BACA u.a. an sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des Squeeze-Out Beschlusses nicht begründen.

(g) Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs lässt sich erkennbar nicht auf die Ablehnung der Bestellung eines Sonderprüfers begründen. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss hierzu kann in vollem Umfang verwiesen werden.

nn) Zutreffend hat das Landgericht die Frage, ob ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin besteht, als nicht mehr entscheidungserheblich angesehen, da die von den Beschwerdeführern erhobenen Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet sind Die Auffassung einiger Beschwerdeführer, es müsste kumulativ die Voraussetzung eines überwiegenden Vollzugsinteresses vorliegen, steht im Widerspruch zu dem ausdrücklichen Wortlaut des § 319 Abs. 6 S. 2 AktG.

3. Der Beschluss des Landgerichts erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Erstgericht über den Antrag entschieden hat, obwohl der Beschwerdeführer zu 59) einen Antrag auf Ablehnung der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt hatte und eine rechtskräftige Entscheidung über den Ablehnungsantrag noch nicht vorlag. Dem ist entgegen zu halten, dass entgegen dem Handlungsverbot nach § 47 Abs. 2 ZPO vorgenommene Amtshandlungen wirksam sind. Soweit sie mit einem Verfahrensmangel behaftet sind, ist ein solcher durch die rechtskräftige Zurückweisung der Ablehnungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 09.07.008 (vgl. Bl. 1677 d. A.) geheilt (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 47 Rdnr. 4, 5). Da der Beschwerdeführer zu 65) als Streitgenosse der ablehnenden Partei nicht Verfahrensbeteiligter am Zwischenverfahren bezüglich der Ablehnung ist, musste er auch an diesem nicht beteiligt werden, insbesondere nicht angehört werden.

III. Zu Recht hat das Landgericht die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2) als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2) ist unbegründet. Dem Nebenintervenienten zu 2) steht als besonderem Vertreter ein rechtliches Interesse gem. § 66 ZPO nicht zu. Ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat jemand dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine privat- oder öffentlichrechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt (h. M., vgl. BGH WM 2006, 1251; Zöller, ZPO, 26. Auflage § 66 Rdnr. 8). Dieses rechtliche Interesse muss dabei nicht notwendig vermögensrechtlich sein, der Begriff ist weit auszulegen. Auch unter diesem Gesichtpunkt kann ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten zu 2) am Ausgang nicht bejaht werden. Bei der Frage, ob ein rechtliches Interesse vorliegt, ist die besondere Stellung des besonderen Vertreters, die auf § 147 AktG gründet, entscheidend zu berücksichtigen. Der besondere Vertreter wurde durch die Minderheitsaktionäre zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Antragstellerin gegen einzelne Organmitglieder bzw. Organmitglieder der Hauptaktionärin bezogen insbesondere auf die Veräußerung der BACA u.a. bestellt. Die Wahrung von Rechten der Minderheitsaktionäre im Freigabeverfahren gem. §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG gehört nicht zu den dem besonderen Vertreter eingeräumten Kompetenzen. Ein rechtliches Interesse des besonderen Vertreters lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass in Folge des Squeeze-Out-Beschlusses die Möglichkeit besteht, dass er als besonderer Vertreter vor Beendigung der von ihm erhobenen Schadensersatzklagen abberufen wird. Wie bereits oben ausgeführt, genießt ein besonderer Vertreter grundsätzlich keinen Schutz, dass er vor Beendigung seiner Tätigkeit abberufen wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Nebenintervenienten zu 2) zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1997, 2885). Dort bejahte der BGH ein Feststellungsinteresse, weil nicht auszuschließen sei, dass die Beklagte die Streithelferin im Falle ihrer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz in einem nachfolgenden Deckungsprozess noch mit Erfolg in Anspruch nehmen könne. Eine Vergleichbarkeit dieses Sachverhalts mit dem vorliegenden ist nicht erkennbar.

IV. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der auf Feststellung des Erfordernisses der Beteiligung der Hauptversammlung der Beklagten wegen des BCA gerichteten Klage vor dem Landgericht München I, Az: 5 HK O 19782/06 kommt gemäß §148 ZPO nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift mangels Vorgreiflichkeit der Klagen nicht erfüllt sind.

Dem Antrag insbesondere des Beschwerdeführers zu 54) sowie weiterer Beschwerdeführer, das Verfahren auszusetzen und "die entsprechende Rechtsfrage" dem Bundesverfassungsgericht zu Entscheidung vorzulegen, ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen des Art. 100 GG liegen nicht vor, insbesondere hält der Senat die seiner Entscheidung maßgeblich zu Grunde gelegten Normen nicht für verfassungswidrig.

V. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO, die Beschwerdeführer und die Nebenintervenientin zu 1) haften für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

VI. Die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 4 GKG, 3 ZPO. Sie orientiert sich am Streitwert des Hauptsacheverfahrens, in dem von einem Streitwert von 500.000,00 Euro auszugehen ist.

VII. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (vgl. BGH Beschluss vom 29.05.2006, Az: II ZB 5/06).



Ende der Entscheidung

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