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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 7 W 1671/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 | |
ZPO § 269 Abs. 4 |
II. Die Ausnahmereglung des § 269 Abs. 3 S. 3, 2. HS ZPO setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Halbsatzes voraus, nämlich die Erledigung aus sachrechtlichen Gründen vor Anhängigkeit bzw. Rechtshängigkeit. Hieran fehlt es, wenn die Klage durch ein Versehen doppelt erhoben wurde, die Klagepartei dies vor Zustellung erkannte, daraufhin die Klage zurücknahm und die andere Partei durch Zufall von der Klageerhebung und -rücknahme Kenntnis erlangte.
Aktenzeichen: 7 W 1671/09
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 25.06.2009 folgenden
Beschluss:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin und Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 04.05.2009 (Az: 13 HK O 3881/09) aufgehoben.
2. Der Antrag vom 09.04.2009 wird verworfen.
3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die gem. §§ 269 Abs. 5, 511, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat ihre Klage vor Zustellung an die Antragstellerin durch Schriftsatz vom 02.04.2009 zurückgenommen. Der Antragstellerin steht ein Antragsrecht gem. § 269 Abs. 4 ZPO, bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu. § 269 ZPO ist nämlich nicht anzuwenden, wenn die Klage noch vor der Zustellung zurückgenommen wird. Eine Klagerücknahme i.S.d. § 269 ZPO liegt nur dann vor, wenn die Klage durch die Zustellung bereits rechthängig geworden und ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden ist (vgl. z. B. OLG Nürnberg MDR 2003,410; OLG Köln, NJW-RR 2003,1571). Ein solches Prozessrechtsverhältnis bestand im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Klagerücknahme zwischen den Parteien nicht.
Die Antragstellerin kann ein Antragsrecht bzw. Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall auch nicht aus der Ausnahmeregelung in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO herleiten. Wird die Klage - wie vorliegend - bereits vor der Zustellung zurückgenommen, kann zwar nach § 269 Abs. 3 S. 3, 2. Hs. ZPO eine Kostenentscheidung nach richterlichem Ermessen auch dann beantragt werden, wenn die eingereichte Klage nicht mehr zugestellt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die in § 269 Abs. 3 S. 3, 1. Hs. ZPO beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Hieran mangelt es im vorliegenden Fall. Eine Rücknahme der Klage wegen Wegfalls des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit, der die Kostenentscheidung dem Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands auferlegt, ist vorliegend nicht gegeben. Denn es fehlt an einer Erledigung aus sachrechtlichen Gründen. Unstreitig ist der Anlass der Klage nicht durch einen materiellrechtlichen Umstand aus der Sphäre der Antragstellerin nach Einreichung der Klage (und vor deren Zustellung) entfallen, die Klägerin hat vielmehr durch ein Versehen die Klage doppelt erhoben, dies vor Zustellung der Klage erkannt und deshalb die Klage zurückgenommen. Ein solcher Sachverhalt eröffnet nicht die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, da die Klagerücknahme ihre Ursache in einem Büroversehen der Klägerin hat. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist mangels bestehenden Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien begründet.
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO
Beschwerdewert: § 3 ZPO.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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