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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 04.08.2003
Aktenzeichen: 7 W 1804/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Bei der einseitigen Teil-Erledigterklärung des Klägers richtet sich der Streitwert ab diesem Zeitpunkt nach dem Wert des verbliebenen Teils der Hauptsache, dem lediglich der Betrag der bis dahin angefallenen, auf den für erledigt erklärten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten hinzuzurechnen ist.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 7 W 1804/03

In dem Rechtsstreit

wegen Streitwert

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 04.08.2003

Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts München I vom 19.03.2003 (Az: 23 O 1726/02) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beklagte legte gegen den Mahnbescheid vom 29.10.2001, lautend über eine Hauptforderung von 200.000,00 DM (das sind 102.258,38 Euro) insgesamt Widerspruch ein. Sie bezahlte gleichwohl nach Zustellung des Mahnbescheids am 06.11.2001 einen Teilbetrag von 176.545,42 DM (das sind 90266,24 Euro) auf die Hauptforderung.

Am 19.12.2001 beantragte die Klägerin die Abgabe an das Streitgericht und kündigte mit Rücksicht auf die geleistete Teilzahlung an, dass insoweit die Erledigung der Hauptsache erklärt werde und das streitige Verfahren auf die offene Restforderung von 23.454,58 DM beschränkt werde.

Mit Beschluss vom 19.03.2003 setzte das Landgericht den Streitwert für die Zeit bis zum 20.12.2001 auf 102.258,38 Euro, für die Zeit danach auf 22.450,00 Euro fest.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors, der die Auffassung vertritt, dass beim Übergang in das streitige Verfahren der volle Hauptsachestreitwert anzusetzen sei, da die Teilerledigungserklärung lediglich angekündigt worden sei. Ab der einseitigen Erledigungsklärung in der Anspruchsbegründung vom 01.02.2002 sei zum verbliebenen Restanspruch der halbe Wert des für erledigt erklärten Teils hinzuzusetzen, so dass sich ab 01.02.2002 ein Streitwert von 57.125,26 Euro errechne.

II.

Die Beschwerde des Bezirkrevisors ist nicht begründet.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Streitwert bei Übergang ins Streitverfahren hier nach dem verbliebenen Teil der Hauptsache richtet, dem lediglich die bis zur einseitigen Teil-Erledigterklärung hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils angefallenen Kosten hinzuzurechnen sind.

Legt der Antragsgegner gegen einen Mahnbescheid Widerspruch ein und erklärt der Antragsteller im Antrag auf Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht im Hinblick auf Zahlungen des Antragsgegners nach Zustellung des Mahnbescheids die Hauptsache teilweise für erledigt, so ist darin in der Regel die teilweise Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu sehen (BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003, OLG Report 2003, 223). Nicht anders liegt es hier.

Im übrigen folgt der Senat weder der Auffassung, wonach es bei einseitiger (Teil-) Erledigterklärung bei dem Streitwert der Hauptsache verbleibt (so Zöller-Herget, 23. Aufl., § 3 Rdnr. 16 "Erledigung der Hauptsache"; OLG München, NJW-RR 96, 956; OLG Brandenburg, NJW-RR 96, 1472), noch derjenigen Ansicht, die lediglich einen Feststellungsabschlag von 50 % für angemessen hält (OLG München, MDR 95, 642, NJW 75, 2021; OLG Frankfurt, MDR 95, 207; OLG Nürnberg, NJW-RR 87, 1278, 1279; OLG Celle NJW 70, 2113).

Vielmehr reduziert sich auch bei der nur einseitigen (Teil-) Erledigterklärung das Interesse beider Parteien regelmäßig auf die Frage der Kostentragung, sodass wertbestimmend auf die bis dahin angefallenen Kosten abzustellen ist (so der BGH in ständiger Rechtsprechung - auch zum Wert der Beschwer -NJW-RR 88, 1465, WM 91, 2009, 2010, NJW-RR 96, 1210, NJW-RR 93, 765 Beschluss vom 17.06.2003, XI ZR 242/02; OLG Stuttgart, MDR 89, 266; OLG Rostock, MDR 93, 1019; OLG Karlsruhe, NJW-RR 94, 761; OLG München NJW-RR 95, 1086; OLG Dresden, NJW-RR 01, 428);

Eine andere rechtliche Beurteilung mag in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn auch nach tatsächlicher Erledigung ein besonderes Parteiinteresse an einer mittelbaren Rechtfertigung des vertretenen Standpunktes im Vordergrund steht (BGH, NJW 82, 768).

Solche Besonderheiten weist der hier vorliegende Streitfall aber nicht auf.

Ende der Entscheidung

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