Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 21.02.2000
Aktenzeichen: 7 W 2013/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 69
ZPO § 91 a
Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien bedarf nicht der Zustimmung des streitgenössischen Nebenintervenienten.

§§ 69, 91 a ZPO


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 7 W 2013/98 3 HKO 15340/97 LG München I

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung,

hier: Erledigung der Hauptsache,

erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 21. Februar 2000 folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 16.6.1998 wie folgt abgeändert:

1. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten und die Nebenintervenienten zu tragen.

2. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Nebenintervenienten.

3. Ausgenommen sind die Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Nebenintervention, über die bereits anderweitig entschieden worden ist.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten und die Nebenintervenienten zu tragen.

IV. Der Wert der Beschwerde wird auf 25.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

A.

Der Kläger zu 1) ist Gesellschafter der im Jahre 1993 gegründeten Beklagten; er war gemeinsam mit Herrn S auch deren Geschäftsführer. Weitere Gesellschafter waren der Kläger zu 2), die K GmbH und der Nebenintervenient zu 2). Die im wesentlichen gleichlautenden Satzungen der Beklagten sehen für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung (GV) eine mit Zugang der Ladung beginnende Frist von drei Arbeitstagen vor (§ 10 Abs. 2); die Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (§ 12).

Mit notarieller Urkunde vom 4.6.97 trat der Nebenintervenient zu 2) die damals von ihm gehaltenen Geschäftsanteile, die jeweils ca. 11% des Stammkapitals der Beklagten entsprachen, an seine Ehefrau ab, die Nebenintervenientin zu 1). Die Wirksamkeit dieser Abtretung war zwischen den Verfahrensbeteiligten zunächst umstritten.

Mit Schreiben vom 11.7.97 luden die Geschäftsführer der Beklagten zu einer GV auf den 14.7.97; eine Ladung des Klägers zu 2) unterblieb allerdings. Die GV vom 14.7.97, bei welcher der Kläger zu 2) weder anwesend noch vertreten war, beschloß unter TOP 2 gegen die Stimmen des Klägers zu 1) die Ausschüttung einer Vorwegdividende bzw. die Gewährung eines entsprechenden Darlehens an die Nebenintervenientin zu 1) und an die K GmbH sowie die Anweisung an die Geschäftsführung der Beklagten, diesen Beschluß bis zum 16.7.97 bis zur Höhe von 1.846.000 DM umzusetzen.

Mit Anwaltsschreiben vom 17.7.97 verlangte die Nebenintervenientin zu 1) von den Geschäftsführern der Beklagten die Einberufung einer GV auf den 24.7.97 mit folgender Tagesordnung:

1. Bestätigung der in der GV vom 14.7.97 gefaßten Beschlüsse,

2. Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigem Grund,

3. Neubestellung von Geschäftsführern.

Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegenüber den Vertretern der Nebenintervenientin die Einberufung einer GV auf den 29.7.97 angekündigt hatte, lud die Nebenintervenientin zu 1) mit Anwaltsschreiben vom 21.7.97 zu einer GV auf den 25.7.97 in den Kanzleiräumen des Notars R. Für diese Versammlung erteilte der Kläger zu 2) schriftliche Vollmacht dem Kläger zu 1), der zur GV am 25.7.97 persönlich erschien; auch die weiteren Gesellschafter waren bei der GV am 25.7.97 anwesend bzw. vertreten. Der Kläger rügte zu Beginn und auch im weiteren Verlauf der GV wiederholt die nach seiner Auffassung nicht ordnungsgemäße Einberufung. Mit der Stimmenmehrheit der Nebenintervenientin zu 1) und der K GmbH beschloß die GV am 25.7.97 die Abberufung des Klägers zu 1) und des Herrn S als Geschäftsführer (TOP 2) und die Neubestellung der Herren K und R sowie der Nebenintervenientin zu 1) zu Geschäftsführern der Beklagten (TOP 3).

Mit Schreiben vom 11.8.97 lud der Kläger zu 1) namens der Geschäftsführung der Beklagten zu einer weiteren GV auf den 16.8.97, u. a. zum TOP 4 "Aufhebung aller Beschlüsse vom 14.7.97 und 25.7.97."Nicht geladen wurde die Nebenintervenientin zu 1). In der GV am 16.8.97 waren beide Kläger sowie Herr K als gesetzlicher Vertreter der K GmbH persönlich anwesend. Die Nebenintervenientin zu 1) ließ zu Beginn der Versammlung durch ihren anwaltlichen Vertreter rügen, daß sie nicht geladen worden war, hatte aber der K GmbH Vollmacht erteilt. Sodann beschloß die GV am 16.8.97 die Aufhebung der Beschlüsse vom 14.7.97. Hinsichtlich des Beschlusses vom 25.7.97/TOP 2 (Abberufung der Geschäftsführer) enthält das Protokoll vom 16.8.97 (K 26) zunächst die Feststellung, dieser Beschluß sei nicht aufgehoben, dann nach Wiederholung der Abstimmung die Feststellung, der Beschluß sei aufgehoben. Anschließend wurde (laut Protokoll vom 16.8.97) auch die am 25.7.97 beschlossene Bestellung der Nebenintervenientin zu 1) und des Herrn R als Geschäftsführer aufgehoben, nicht dagegen die Bestellung des Herrn K

Mit Schreiben vom 18.8.97 teilten die Prozeßbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 1) den Beklagten und deren Gesellschaftern mit, daß nach ihrer Auffassung die am 16.8.97 gefaßten Beschlüsse nichtig seien, weil die Nebenintervenientin zu 1) zu dieser Versammlung nicht geladen worden war und dies auch zu Beginn der Versammlung gerügt habe; zugleich drohten sie gerichtliche Schritte an, um die Nichtigkeit dieser Beschlüsse feststellen zu lassen.

Mit notarieller Urkunde vom 19.9.97 trat der Kläger zu 2) seine Geschäftsanteile je zur Hälfte an den Kläger zu 1) und an den Nebenintervenienten zu 2) ab.

Mit ihrer bereits am 13.8.97 beim Landgericht eingegangenen und den Beklagten am 2.10.97 zugestellten Klage haben die Kläger beantragt, die Nichtigkeit der beiden am 14.7.97 unter TOP 2 gefaßten Beschlüsse (Ziff. I und II des Klageantrags) sowie der am 25.7.97 unter TOP 2 und TOP 3 gefaßten Beschlüsse (Ziff. III und IV des Klageantrags) festzustellen.

Die Nebenintervenientin zu 1) ist mit Schriftsatz vom 16.10.97 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. In dem anschließenden Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention hat der Senat mit Beschluß vom 1.4.98 (7 W 896/98) den Beitritt der Nebenintervenientin zu 1) für zulässig erklärt mit der Begründung, diese sei mit der Geschäftsanteilsabtretung vom 4.6.97 Gesellschafterin der Beklagten geworden.

Mit Schriftsatz vom 19.2.98 ist auch der Nebenintervenient zu 2) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Mit Schriftsatz vom 20.4.98 hat zunächst der Kläger zu 2) die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Nebenintervenienten haben dieser Erledigungserklärung widersprochen.

Nachdem im Mai 1998 die Nebenintervenienten ihre sämtlichen Geschäftsanteile an den Kläger zu 1) abgetreten hatten, haben alle Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19.5.1998, in der die Nebenintervenienten nicht vertreten waren, den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat daraufhin den Klägern 3/4 der Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention auferlegt, den Beklagten 1/4 der Kosten des Rechtsstreits und den Nebenintervenienten 1/4 der Kosten der Nebenintervention. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage hätte lediglich mit dem Antrag Ziff. III (Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 25.7.97/TOP 2) Erfolg gehabt; dieser Beschluß sei nichtig, weil die Nebenintervenientin zu 1) zur Einberufung der GV auf den 25.7.97 nicht befugt gewesen sei. Im übrigen sei die Klage aber schon bei Eintritt der Rechtshängigkeit am 2.10.97 mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig gewesen, weil die mit den Klageanträgen Ziff. I, II und IV angegriffenen Beschlüsse vom 14.7.97 und 25.7.97 (TOP 3) bereits von der GV am 16.8.97 eindeutig wieder aufgehoben worden seien; da es sich dabei um eine Vollversammlung gehandelt habe, seien die am 16.8.97 gefaßten Beschlüsse trotz der unterbliebenen Ladung der Nebenintervenientin zu 1) wirksam.

Gegen diesen. Beschluß haben die Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die gesamten Kosten des Rechtstreits und der Nebenintervention den Nebenintervenienten aufzuerlegen.

B.

Die nach §§ 91 a Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Kläger ist im Wesentlichen begründet.

I. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache wirksam für erledigt erklärt (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Der Zustimmung der Nebenintervenienten bedurfte es dazu nicht; das gilt unabhängig davon, ob - und gegebenenfalls wann - die Abtretung der Geschäftsanteile der Nebenintervenienten an den Kläger zu 1) wirksam geworden ist, insbesondere die nach § 12 der Satzung erforderliche Zustimmung der GV erteilt worden ist.

Allerdings liegt hier eine streitgenössischen Nebenintervention i.S.d. § 69 ZPO vor. Denn die Nebenintervention eines Gesellschafters auf Seiten der beklagten Gesellschaft gegen die kassatorische Klage anderer Gesellschafter ist wegen der notwendig einheitlichen Sachentscheidung immer eine streitgenössische (BGH NJW-RR 93, 1254; DtZ 94, 29). Für diese wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, die Erledigungserklärung der Prozeßpartei bedürfe auch der Zustimmung des ihr beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten (ThomasPutzo, 22. Aufl., § 91 a ZPO Rdnr. 18; Baumbach-Hartmann, 57. Aufl., § 91 a ZPO Rdnr. 78); jedenfalls sei die Erledigungserklärung der unterstützen Partei unwirksam, wenn der streitgenössische Nebenintervenient ihr widersprochen habe (so Musialik-Wolst, § 91 a ZPO Rdnr. 58; Zöller-Vollkommer, 21. Aufl., § 91 a ZPO Rdnr. 58 unter "Streitgenossenschaft").

Nach der Gegenmeinung ist weder die Zustimmung des streitgenössischen Nebenintervenienten erforderlich noch kann dieser der übereinstimmenden Erledigungserklärung der von ihm unterstützten Partei widersprechen (so Wieczorek-SchützeMansel, 3. Aufl., § 91 a ZPO Rdnr. 58; Stein-Jonas-Bork, 21.Auf1., § 91a ZPO Rdnr. 15; Lindacher in MünchenerKomm. ZPO, § 91 a Rdnr. 27; Austmann, ZHR Bd. 158, 512).

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Auch der streitgenössische Nebenintervenient ist nämlich nur Prozeßgehilfe der von ihm unterstützten Partei und nicht wirklicher Streitgenosse (BGH NJW 65, 760). Deshalb bedarf weder die Klagerücknahme der Zustimmung des streitgenössischen Nebenintervenienten (BGH aaO.) noch die Erledigungserklärung der Hauptpartei; ebensowenig kann der streitgenössische Nebenintervenient der Klagerücknahme oder der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptpartei widersprechen. Denn in beiden Fällen wird - anders als bei einem Anerkenntnis der beklagten Hauptpartei - der Rechtsstreit beendet, ohne daß eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht, deren Rechtskraft und Gestaltungswirkung sich auf den Nebenintervenienten erstrecken könnte.

II. Nachdem die Hauptsache somit wirksam übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die gesamten Kosten des Rechtsstreits den Beklagten und den Nebenintervenienten aufzuerlegen (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Denn ohne die Hauptsacheerledigung hätten die Kläger obsiegt mit der Kostenfolge der §§ 91, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO.

1. Die Klage war zulässig.

a) Der Auffassung des Landgerichts, die Klage sei schon bei Eintritt der Rechtshängigkeit hinsichtlich der Klageanträge Ziff. I, II und IV mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig gewesen, weil die insoweit angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse vom 14.7.97 und 25.7.97 schon am 16.8.97 wieder aufgehoben worden seien, vermag der Senat nicht beizutreten.

Zwar sind derartige Aufhebungsbeschlüsse in der GV vom 16.8.97 gefaßt worden. Zu dieser GV war die Nebenintervenientin zu 1) aber unstreitig nicht geladen worden, obwohl sie seit 4.6.97 Gesellschafterin der Beklagten gewesen ist, wie der Senat bereits mit Beschluß vom 1.4.98 festgestellt hat. Ihre unterbliebene Ladung hat die Nebenintervenientin zu 1) auch zu Beginn der GV am 16.8.97 ausweislich des Protokolls gerügt. Gleichwohl war sie allerdings bei dieser GV unstreitig vertreten und hat sich auch an der Abstimmung beteiligt, ebenso wie alle übrigen Gesellschafter. Ob dadurch der Ladungsmangel nach § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt worden ist (vgl. BGHZ 36, 207), ist indessen für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Kläger unerheblich. Denn die Nebenintervenientin zu 1) hat bereits mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 18.8.97 gegenüber den Klägern den Standpunktvertreten, daß die am 16.8.97 gefaßten Beschlüsse wegen ihrer unterbliebenen Ladung nichtig seien, und eine entsprechende Feststellungsklage angedroht. Diese Rechtsauffassung hat sie mit Schreiben vom 22.8.97 wiederholt und ist davon auch in der Folgezeit nicht erkennbar und eindeutig abgerückt, auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 5.11.1997.

Erst in ihrem Schriftsatz vom 22.4.98 (dort S. 3) hat die Nebenintervenientin zu 1) eindeutig und ausdrücklich erklärt, daß sie die Beschlüsse vom 16.8.97 genehmige, soweit diese die Aufhebung der Beschlüsse vom 14.7.97 betreffen (Ziff. I und II der Klageanträge), nicht aber hinsichtlich der Aufhebung der Beschlüsse vom 25.7.97, die Gegenstand der Klageanträge Ziff. III und IV sind. In ihrem weiteren Schriftsatz vom 30.4.98 (unter Ziff. 2) haben die Nebenintervenienten wieder die Auffassung vertreten, von den am 16.8.97 gefaßten Beschlüssen habe die Nebenintervenientin nur denjenigen über die Bestätigung der am 25.7.97 bechlossenen Abberufung der Geschäftsführer E (Kläger zu 1) und S genehmigt; alle anderen am 16.8.97 gefaßten Beschlüsse seien mangels Ladung der Nebenintervenientin zu 1) und mangels deren Genehmigung nichtig.

Unter diesen Umständen kann den Klägern ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung hinsichtlich sämtlicher Klageanträge auch nach Zustellung der Klageschrift nicht abgesprochen werden. Auf die materielle Wirksamkeit der Aufhebungsbeschlüsse vom 16.8.97 kommt es insoweit nicht an. Solange die Nebenintervenientin die Nichtigkeit dieser Beschlüsse auch nur behauptet und sich darauf berufen hat, war das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der erhobenen Feststellungsklage nicht entfallen. Es ist insoweit auch unerheblich, daß die Nebenintervenientin zu 1) die angebliche Nichtigkeit dieser Beschlüsse nicht ihrerseits gerichtlich geltend gemacht hat; denn auf die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, die bei unterbliebener Ladung eines Gesellschafter grundsätzlich gegeben ist (Scholz Karsten Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 51 Rdnr. 28 mwN.), kann sich ein Gesellschafter jederzeit berufen (Scholz-Schmidt aaO. § 45 Rdnr.81).

b) Entgegen der Meinung der Nebenintervenienten ist die Klage des Klägers zu 2) auch nicht deshalb unzulässig gewesen, weil dieser seine Geschäftsanteile mit notarieller Urkunde vom 19.9.97 an den Nebenintervenienten zu 2) abgetreten hat. Denn die Abtretung bedurfte nach § 12 Abs.3 der Satzung der Zustimmung der übrigen Gesellschafter mit 3/4-Mehrheit; diese Zustimmung ist unstreitig nicht vor dem 5.2.98 erteilt worden. Durch die somit erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit wirksam gewordene Abtretung der Geschäftsanteile des Klägers zu 2) ist weder dessen Rechtsschutzinteresse noch dessen Prozeßführungsbefugnis entfallen; das ergibt sich aus § 265 Abs. 2 Satz l ZPO (BGHZ 43, 261). Daß die nachträglich erteilte Zustimmung materiell auf den Zeitpunkt der Abtretung zurückwirkt (§ 184 Abs. 1 BGB), ist für die insoweit maßgebliche prozessuale Beurteilung ohne Bedeutung (BGH NJW 98, 156).

2. Die Klage hätte auch in der Sache Erfolg gehabt.

a) Die am 14.7.95 von der GV gefaßten Beschlüsse (Ziff. I und II des Klageantrags) sind nichtig. Denn unstreitig ist der Kläger zu 2) zu dieser GV nicht geladen worden und war in dieser Versammlung auch weder anwesend noch vertreten. Dieser Verstoß gegen § 51 Abs. 1 GmbHG hat die Nichtigkeit der am 14.7.97 gefaßten Beschlüsse zur Folge (BGHZ 36, 207).

b) Auch die in der GV vom 25.7.97 gefaßten Beschlüsse sind nichtig. Denn diese GV war von der Nebenintervenientin zu 1) einberufen worden, die dazu nicht befugt gewesen ist. Wie nämlich auch das Landgericht zutreffend angenommen hat, waren die Voraussetzungen des Selbsthilferechts nach § 50 Abs. 3 GmbHG nicht gegeben. Dieser Mangel hat die Nichtigkeit der von dieser GV gefaßten Beschlüsse zur Folge (BGHZ 87, 1).

aa) Zwar hatte die Nebenintervenientin zu 1) als Minderheitsgesellschafterin mit ihrem Schreiben vom 17.7.97 zunächst ein ordnungsgemäßes Einberufungsverlangen an die Beklagten gerichtet (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Die Frage, ob die - abweichend von § 51 Abs. 1 GmbH - satzungsmäßige Verkürzung der Ladungsfrist auf nur drei Tage wirksam ist (vg. dazu Scholz-Schmidt aaO. § 51 Rdnr. 4), bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erörterung. Jedenfalls war die Nebenintervenientin zu 1) nicht befugt, schon am 21.7.97 selbst eine GV auf den 25.7.97 einzuberufen. Das Selbsthilferecht des Gesellschafters nach § 50 Abs. 3 GmbHG besteht nämlich erst, wenn nach seinem Einberufungsverlangen eine angemessene Frist verstrichen ist, ohne daß die Geschäftsführung dem Verlangen entsprochen hat (BGH WM 85, 568); dabei wird regelmäßig eine Frist von einem Monat als angemessen erachtet, in Eilfällen auch etwas weniger (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 50 Rdnr. 7). Vorliegend war diese Frist am 21.7.97 jedenfalls noch nicht verstrichen. Die Geschäftsführer der Beklagten hatten die verlangte Einberufung auch nicht abgelehnt, sondern der Nebenintervenientin mit Schreiben vom 18.7.97 zunächst mitgeteilt, daß sie eine GV mit der von der Nebenintervenientin beantragten Tagesordnung auf den 25.7.97 einberufen würden. Nach dem eigenen Vortrag der Nebenintervenienten hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dann am 21.7.97 mitgeteilt, die GV werde auf den 29.7.97 einberufen. Aufgrund dessen war die Nebenintervenientin zu 1) nicht berechtigt, ihrerseits sofort eine GV auf den 25.7.97 einzuberufen.

bb) Dieser Mangel ist auch nicht geheilt worden. Zwar waren bei der GV am 25.7.97 alle Gesellschafter anwesend bzw. vertreten; der nicht persönlich erschienene Kläger zu 2) hatte dem Kläger zu 1) schriftliche Vollmacht erteilt. Gleichwohl ist eine Heilung nach § 51. Abs. 3 GmbHG nicht eingetreten. Diese Bestimmung setzt nämlich außer der Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter deren Einvernehmen mit der Abhaltung der Versammung zum Zweck der Beschlußfassung voraus; nicht "anwesend" i.S.d. § 51 Abs. 3 GmbHG ist sonach derjenige Gesellschafter, der zwar erschienen oder vertreten ist, aber der Durchführung der Versammlung oder der Beschlußfassung widerspricht (BGHZ 100, 264). Einen solchen Widerspruch hat der Kläger zu 1) ausweislich des Protokolls vom 25.7.97 schon zu Beginn der Versammlung erhoben und insbesondere die nicht ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung durch die Nebenintervenientin zu 1) gerügt (Seite 9 des Protokolls), und zwar unter Übergabe eines Schreibens vom 25.7.97, in dem seine Einwände gegen die Durchführung der Versammlung näher erläutert sind. Diesen Widerspruch hat der Kläger zu 1) im weiteren Verlauf der GV mehrfach wiederholt, insbesondere auch jeweils im Anschluß an die Beschlußfassung zu den TOP 2 und 3. Unter diesen Umständen kann auch aus der Tatsache, daß sich der Kläger zu 1) - auch im Namen des Klägers zu 2) - an der Abstimmung zum TOP 3 (Ziff. IV des Klageantrags) beteiligt hat, nicht entnommen werden, daß er seinen Widerspruch gegen die Durchführung der GV aufgegeben hat (vgl. BGH GmbHR 98, 287; Scholz-Schmidt aaO. § 51 Rdnr. 43).

3. Die Kosten des Rechtsstreits waren somit den Beklagten und den streitgenössischen Nebenintervenienten zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§§ 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO).

Die Voraussetzungen des § 100 Abs.3 ZPO liegen dagegen nicht vor. Die Kosten des Rechtsstreits können deshalb nicht allein den Nebenintervenienten auferlegt werden, wie von den Klägern in erster Linie beantragt; lediglich insoweit ist ihre Beschwerde unbegründet.

III. Da die Kläger voraussichtlich obsiegt hätten, haben die Nebenintervenienten auch die gesamten Kosten der Nebenintervention zu tragen.

IV. Nach §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO haben die Beklagten und die Nebenintervenienten auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die den Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten haben diese selbst zu tragen.

Der Wert der Beschwerde entspricht 3/4 der in 1. Instanz angefallenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück