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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 7 W 2216/04
Rechtsgebiete: CMR


Vorschriften:

CMR Art. 17 Abs. 2
Beim Diebstahl von Transportgut ist eine vollständige Befreiung des Frachtführers von der Haftung wegen Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR zu verneinen, wenn der Frachtführer den LKW mit Ladung auf der angemieteten Teilfläche eines fremden, mit einem 2 Meter hohen Maschendrahtzaun und einem Rolltor gesicherten Betriebsgrundstücks über das Wochenende abstellt, ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.
Aktenzeichen: 7 W 2216/04

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 16.12.2004 folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 09.08.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.110,50 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht für einen Teilbetrag der Klageforderung von 5.792,14 EUR versagt und hierzu ausgeführt, dass insoweit gegen den Frachtlohnanspruch des Klägers die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gemäß Artikel 23 CMR durchgreift. Diesen hat die Beklagte geltend gemacht wegen des Verlustes von Computerteilen mit einem Gewicht von 620 kg, weswegen die Firma T. Netherlands B.V. gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von 42.905,14 US-Dollar erhoben hat.

Der Kläger hat sich auf den Haftungsausschluss nach Artikel 17 Abs. 2 CMR berufen. Die Voraussetzungen für den Haftungsausschluss hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger jedoch nicht hinreichend dargetan.

Soweit sich der Kläger auf einen unvermeidbaren Schaden beruft, hat er die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht dargetan. Unvermeidbarkeit im Sinne des Artikel 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (BGH TranspR 2003, 303, 304). Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe das Fahrzeug auf dem Betriebshof der Firma L. GmbH , von der er eine Teilfläche des Hofs angemietet habe, am 02.10.2003 mit der Ladung abgestellt. Der Betriebshof weise einen 2 m hohen Maschendrahtzaun und ein elektrisches Rolltor auf, das sich nach jedem Öffnen nach 40 Sekunden selbständig schließe. Auf dem Gelände des Betriebshofs habe der Hausmeister seine Wohnung. Ein Fahrer wohne ständig in einem in dem abgezäunten Betriebshof aufgestellten Wohncontainer.

Diese geschilderten Umstände reichen nicht aus darzutun, dass der Diebstahl selbst bei Aufwendung äußerster Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Ein beauftragter Wachdienst war nicht vorhanden. Dass der Hausmeister und ein Fahrer auf dem Betriebsgelände wohnten, reicht für die Annahme einer ordnungsgemäßen Bewachung nicht aus, da diesen Bewohnern nicht die Aufgabe übertragen worden ist, ständig für die Sicherheit auf dem Betriebsgelände zu sorgen und insoweit während der Nachtruhe bzw. den Zeiten, zu denen sie sich außerhalb des Geländes aufhielten oder während ihrer Freizeit besondere Bewachungsfunktionen nicht wahrnahmen, eine ausreichende Bewachung nicht sichergestellt war. Da nicht nur der Kläger, sondern auch Mitarbeiter von der Firma L. GmbH Schlüssel für das Rolltor hatten, hatte der Kläger auch keine alleinige Kontrolle über das Betriebsgelände. Es wäre dem Kläger möglich gewesen, für den selten vorkommenden Sonderfall, dass die Ladung nicht sofort bei ihrem Eintreffen dem Empfänger übergeben werden kann, zusätzliche Sicherungen für die Ladung zu treffen wie Einlagern der Ladung bei einer Spedition, Bewachung durch den Kläger oder sein Personal oder Beauftragung eines zusätzlichen Wachdienstes. Es ist davon auszugehen, dass der Diebstahl bei Aufwendung weiterer Sicherungsmaßnahmen zu vermeiden gewesen wäre.

Der Kläger kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass der Verlust durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten gemäß Artikel 17 Abs. 2 CMR verursacht worden ist. Dass die Beklagte das Frachtgut am 02.10.2003 nicht mehr entgegennahm in Kenntnis der Lager- und Bewachungssituation auf dem Betriebshof der Firma L. GmbH und verlangte, dass das Frachtgut erst am 06.10. 2003 abgeliefert wird, führt nicht zu der Annahme, der Diebstahl sei durch eine verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten verursacht. Die Weisung an den Kläger, das Frachtgut erst am 06.10.2003 anzuliefern, beinhaltet nicht den Verzicht auf umfassende Absicherung des Frachtgutes. Eine Weigerung der Beklagten, die Kosten für anfallende zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu übernehmen und sich somit mit dem ihr bekannten Sicherheitsstandard auf dem von dem Kläger mitbenutzten Betriebshof zu begnügen, hat der Kläger nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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