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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: 7 W 2516/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 241 | |
ZPO § 246 Abs. 1 | |
ZPO § 246 Abs. 1 letzter Halbsatz | |
ZPO § 252 |
Aktenzeichen: 7 W 2516/05
In dem Rechtsstreit
wegen Anfechtung
erläßt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 06.10.2005
folgenden Beschluß:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 23.09.2005 wird die Aussetzung des Verfahrens angeordnet.
Gründe:
I.
Die Parteien - sowie fünf Nebenintervenienten - streiten über die Wirksamkeit zweier Beschlüsse, die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.11.2004 mit Mehrheit gefasst wurden.
Der alleinige Geschäftsführer der Beklagten K. N. ist am 20.07.2005 verstorben, ein neuer Geschäftsführer bislang nicht bestellt. Mit Schriftsatz vom 02.08.2005 beantragten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten "unter Bezugnahme auf § 246 Abs. 1 ZPO", wegen des Verlusts des alleinigen gesetzlichen Vertreters der Beklagten, die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 08.08.2005 die Fortsetzung des Verfahrens. Ohne förmliche Entscheidung über den Aussetzungsantrag bestimmte das Landgericht mit Verfügung vom 14.09.2005 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14.10.2005 unter Hinwies darauf, dass das Gericht nach den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.02.1993 (BGHZ 121, 263, 264) aufgestellten Grundsätzen von einer wirksamen Vertretung der Beklagten ausgehe.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Anordnung der Aussetzung des Verfahrens durch den Senat.
Da das Landgericht über den Aussetzungsantrag förmlich nicht entschieden hat, richtet sich die nach § 252 ZPO statthafte sofortige Beschwerde in zulässiger Weise gegen die Terminsverfügung vom 13.09.2005, mit der das Landgericht zu erkennen gegeben hat, dass es dem Gesuch um Aussetzung des Verfahrens nicht entsprechen will (OLG München NJW-RR 1989, 64; Zöller-Greger, 25. Aufl., Rn. 6 zu § 246 ZPO, Rn. 1 zu § 252 ZPO).
Auf die Beschwerde ist die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO anzuordnen. Diese - rechtlich gebundene - Entscheidung kann der Senat selbst treffen, da das Gesetz einen Ermessensspielraum nicht einräumt.
Zwar durfte das Landgericht in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgehen, dass die Prozessvollmacht des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten durch den Tod des alleinigen Vertretungsorgans nicht erloschen ist und daher der Rechtsstreit nicht nach § 241 ZPO von Gesetzes wegen unterbrochen wurde. Dies entbindet jedoch nicht von einer Entscheidung über den von den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Gleiches gilt für den mit Schriftsatz vom 08.08.2005 gestellten Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens. Durch einen solchen, bereits vorsorglich gestellten Fortsetzungsantrag kann das mit einem Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ausgestattete Antragsrecht des Prozeßbevollmächtigten nach § 246 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO nicht vereitelt werden.
Allerdings kann die Aussetzung des Verfahrens entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht mit Rückwirkung angeordnet werden (vgl. Zöller-Greger, Rn. 7 zu § 246 ZPO).
Ende der Entscheidung
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