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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 9 U 3865/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 3
ZPO § 533
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 9 U 3865/06

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 07.02.2007 folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.04.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.262.029,99 € festgesetzt.

Gründe:

Der Beschluss beruht auf §§ 522 Absatz 2, 97 ZPO, 47 GKG und den Hinweisen des Vorsitzenden vom 24.11.2006 an beide Parteivertreter.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 30.01.2007 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Der Sachvortrag der Klägerin, "dass die unstreitigen Geldflüsse zutreffend (auch) als Maklerlohnzahlungen zu qualifizieren sind ..." (Schriftsatz vom 30.01.2007, S. 4), lässt die hier vorgenommene Qualifikation als Schmiergeldzahlung in einem Wettbewerbsverhältnis offen und stellt kein eindeutiges Bestreiten dar. Der weitere Sachvortrag, ein niedrigeres Angebot hätte bewirkt, dass der Preis für die Klägerin nicht mehr auskömmlich gewesen wäre, kann ohne Vernehmung des Zeugen M dahin gestellt bleiben. Denn der hypothetische Wettbewerbspreis im Januar 2002 kann durchaus unter dem Selbstkostenpreis gelegen haben, zumal es sich um einen öffentlichkeitswirksamen Prestigeauftrag gehandelt hat. Das Wissen von den wettbewerbswidrig erlangten Insider-Kenntnissen ist der Klägerin zuzurechnen, weil das unveränderte Stehenlassen ihres Angebotes davon beeinflusst war (vgl. zur Wissenszurechnung auch OLGReport München 2006, 917). Dass Organe oder Mitarbeiter des Opfers einer Korruptionshandlung durch Weitergabe von Insider-Kenntnissen mitwirken, begründet nicht automatisch einen Mitverschuldenseinwand gegenüber dem Opfer. Dies widerspräche - wie hier - dem Schutzzweck des Korruptionsverbotes.

Auch der im Schriftsatz vom 30.01.2007 (Seite 17) enthaltene neue Hilfsantrag, die Beklagte zur Abtretung ihrer Ansprüche gegen K H W jun. zu verurteilen, hat keinen Erfolg in der Sache und ist auch unzulässig (§ 533 ZPO). K H W jun. und die Klägerin sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufrechnungsforderung Gesamtschuldner. An einem Stufenverhältnis im Sinne von § 255 BGB fehlt es. Vielmehr erfolgt der Gesamtschuldnerausgleich nach den Regelungen der §§ 421, 426 BGB. Dies gilt auch für titulierte Forderungen. Deshalb besteht kein Anlass, eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten zu befürchten oder das Verfahren nach § 148 ZPO im Hinblick auf den rechtskräftigen Titel gegen K H W jun. auszusetzen (LG München II, Az.: 11 O 4865/04).

Eine weitere Begründung ist wegen § 522 Absatz 2 Satz 3 ZPO nicht erforderlich.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Ende der Entscheidung

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