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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 27.07.2001
Aktenzeichen: Lw W 1860/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 890
ZPO § 793
ZPO § 767
1. Mit der (nachträglichen Androhung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 Abs. 2 ZPO für den Fall der Verletzung von Unterlassungspflichten aus einem vollstreckbaren Vergleich beginnt die Zwangsvollstreckung. Sie kann mit der fristgebundenen sofortigen Beschwerde nach §§ 793, 577 ZPO angefochten werden.

2. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel als solchem können grundsätzlich nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. In Zwangsvollstreckungsverfahren sind sie nur dann zu beachten, wenn sie unstreitig sind oder aus sonstigen Gründen feststehen und keiner Beweisaufnahme bedürfen.


In dem Rechtsstreit

wegen Räumung u.a.

hier: Beschwerde gegen die Androhung von Ordnungsmaßnahmen im Zwangsvollstreckungsverfahren

erläßt der Landwirtschaftsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 27.07.2001 folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts München - Landwirtschaftsgericht - vom 17.05.2001 Az.: 1207 XV 1/97 - wird zurückgewiesen.

II. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die mit Beschluß des Amtsgerichts München - Landwirtschaftsgericht - vom 17.05.2001 erfolgte Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. I 2) des Vergleichs vom 08.07.1997 übernommene Verpflichtung, die Nutzung des streitgegenständlichen Pachtgrundstücks zu unterlassen, ist nach §§ 793, 577 ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. Die mit dem angefochtenen Beschluß am 28.05.2001 zugestellte Rechtsmittelbelehrung für eine einfache, d.h. nicht fristgebundene Beschwerde war unrichtig. Denn zutreffendes Rechtsmittel ist die fristgebundene sofortige Beschwerde, weil mit der (nachträglichen) Androhung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 890 II ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel begonnen hat (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 23. Aufl. Rn 18 zu § 890). Gegen Entscheidungen in Zwangsvollstreckungsverfahren, die wie auch die Entscheidungen nach § 890 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen können (§ 891 ZPO), ist nach § 793 ZPO nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde möglich. Die mit Schriftsatz vom 01.06.2001 eingelegte und mit weiterem Schriftsatz vom 20.06.2001 begründete Beschwerde ist daher als sofortige Beschwerde zu behandeln, die schon deshalb als rechtzeitig zu behandeln ist, weil wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen hatte. Auf die in der Begründung gleichlautende, am 28.06.2001 eingegangene sofortige Beschwerde kommt es nicht mehr an.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Die Androhung von Ordnungsmaßnahmen für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. I 2) des Vergleichs vom 08.07.1997 übernommene Verpflichtung, die Nutzung des streitgegenständlichen Pachtgrundstücks zu unterlassen, ist zu Recht erfolgt. Das Amtsgericht hat auch zu Recht das Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) angenommen. Ebenso ist es zutreffend davon ausgegangen, daß die - geringfügigen - Unklarheiten über den Grenzverlauf des streitgegenständlichen Grundstücks an dessen nordöstlichem Rand der zwangsweisen Durchsetzung der gemäß Ziff. I 2) übernommenen Verpflichtung, die Nutzung des Grundstücks in vollem Umfang zu unterlassen, nicht entgegensteht. Entsprechendes gilt für die Androhung von Ordnungsmaßnahmen für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflicht als Vorstufe ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Daß diese Unklarheiten über den Grenzverlauf im Einzelnen der Verpflichtung zur Unterlassung jeglicher Nutzung ab 01.08.1997 auch nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht entgegenstehen sollten, zeigt im übrigen die Formulierung in Ziff. II des Vergleichs vom 08.07.1997. Denn dort vereinbarten die Parteien ausdrücklich, daß die Klärung des Grenzverlaufs nach Erfüllung der vom Schuldner übernommenen Verpflichtung, die Nutzung des Pachtgrundstücks in vollem Umfang aufzugeben, erfolgen solle. Im übrigen ist das Schiedsgutachten über den Grenzverlauf, dem sich die Parteien unterworfen haben, inzwischen auch nach dem Vortrag des Schuldners erstellt, so daß die Unklarheiten auch in tatsächlicher Hinsicht beseitigt sind.

Auch das vom Schuldner behauptete zumindest konkludente Zustandekommen eines neuen Pachtvertrags steht der Androhung von Ordnungsmaßnahmen nach § 890 II ZPO als Beginn der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 08.07.1997 nicht entgegen. Dieser Einwand richtet sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel als solchem. Derartige Einwendungen sind jedoch im Zwangsvollstreckungsverfahren nur dann zu beachten, wenn sie unstreitig sind oder aus sonstigen Gründen feststehen. Soweit hierzu eine Beweisaufnahme erfoderlich wäre, können sie lediglich im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. Senat, MDR 1987, 945; Thomas-Putzo, a.a.O., Rn 43 zu § 890 ZPO, Rn 4 u. 17 zu § 887, Rn 7 zu § 888 ZPO). Im vorliegenden Fall haben die Gläubiger das Zustandekommen eines erneuten Pachtvertrags bestritten (vgl. beispielsweise S. 2 des Schriftsatzes vom 12.04.2001). Der Schuldner kann daher im vorliegenden Vollstreckungsverfahren schon grundsätzlich mit diesem Einwand nicht gehört werden. Im übrigen genügt der Umstand, daß der Schuldner auch nach Abschluß des Vergleichs vom 08.07.1997 jährlich jeweils im Nachhinein 500,-- DM für das streitige Grundstück bezahlt hat, für sich allein noch nicht, um hieraus den konkludenten Abschluß eines neuen Pachtvertrags abzuleiten, auch wenn der Schuldner dies jeweils als Pachtzahlung bezeichnet hat. Denn auch bei unbefugter Weiternutzung des Grundstücks mußte der Schuldner hierfür jedenfalls eine Nutzungsentschädigung leisten, so daß aus der Zahlung allein noch keine Schlüsse gezogen werden können. Demgemäß tragen die Gläubiger auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 12.04.2001 auch vor, sie bzw. ihr Anwalt hätten im diesbezüglichen Schriftwechsel bewußt jeweils nur von Nutzungsentschädigung gesprochen, um damit klarzustellen, daß ein Pachtverhältnis gerade nicht weiter bestehe, auch nicht durch schlüssiges Verhalten. Dem hat der Schuldner nicht widersprochen. Es gilt daher nach § 138 III ZPO als zugestanden.

Die Androhung von Ordnungsmitteln durch Beschluß des Amtsgerichts München vom 17.05.2001 ist daher zu Recht erfolgt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Entscheidung über den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 25 II, 12 G KG, § 3 ZPO, wobei zu beachten war, daß die bloße Androhung von Ordnungsmaßnahmen noch ohne unmittelbare Auswirkung und somit deutlich niedriger zu bewerten ist, als die darauf aufbauende Ordnungsmaßnahme selbst.

Die Entscheidung konnte nach § 48 I LwVG i.Verb.m. § 20 I Nr. 7 LwVG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ergehen.

Ende der Entscheidung

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