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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: U (K) 5327/08
Rechtsgebiete: BGB, GWB


Vorschriften:

BGB § 826
GWB § 20 Abs. 6
Zur Frage des Anspruchs eines Taekwondo-Landesverbandes auf Aufnahme in die bundesweite Spitzenorganisation von Taekwondo-Landesverbänden, wenn dieser Organisation bereits ein Landesverband für das betreffende Bundesland angehört.
Aktenzeichen: U (K) 5327/08

Verkündet am 25.06.2009

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein, Richterin am Bundespatentgericht Dr. Mittenberger-Huber und Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.09.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die Taekwondo U. S. e.V., begehrt die Aufnahme in die Beklagte, die [bundesweite Spitzenorganisation von Taekwondo-Landesverbänden]. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe als neu gegründeter Taekwondo-Landesverband für Rheinland-Pfalz ein Aufnahmeanspruch zu unbeschadet des bereits zuvor existierenden Landesverbands für Rheinland-Pfalz, der T.-. Rh.Pf. e.V., die schon Mitglied bei der Beklagten ist.

§ 5 Nr. 1 der Satzung der Beklagten (Anlage K 3) lautet wie folgt:

1. Mitglieder der [Beklagten] können die als gleichberechtigt anerkannten Taekwondo- Landesverbände in der Bundesrepublik Deutschland werden. Für den Bereich eines Landessportbundes kann nicht mehr als ein Landesverband Mitglied sein. Sie weisen bis 28.2. eines Jahres ihren Mitgliederbestand zum 01.01. eines Jahres per [Beklagten]- Stärkemeldung für jedes ihrer Mitglieder und damit deren Mitglieder nach.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Mitglied aufzunehmen.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 09.09.2008 die Beklagte verurteilt, die Klägerin als Mitglied aufzunehmen. Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 09.09.2008 (33 O 12062/07) die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2009 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen (UA S. 7 f.), dass die Klägerin aufgrund der Eintragung in das Vereinsregister K. (vgl. Anlage K 2, Anlagenkonvolut K 24, S. 12) rechtsfähig (vgl. § 21 BGB) und damit parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO) ist. Hiergegen erhebt die Beklagte in der Berufungsinstanz keine spezifischen Einwendungen.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht einen Aufnahmeanspruch der Klägerin bejaht hat. Der Klägerin steht ein Aufnahmeanspruch gegen die Beklagte nach § 826 BGB i.V.m. den Grundsätzen des § 20 Abs. 6 GWB zu.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verein oder ein Verband, der eine Monopolstellung oder ganz allgemein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat, gemäß den § 826 BGB, § 20 Abs. 6 GWB zur Aufnahme eines Bewerbers verpflichtet sein, wenn ein wesentliches oder grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht (vgl. BGH NJW-RR 1986, 583 - Aikido-Verband). Bei der Beklagten, der bundesweiten Spitzenorganisation von Taekwondo-Landesverbänden und vom Deutschen Sportbund anerkannten Taekwondo-Repräsentantin für die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 der Satzung der Beklagten (Anlage K 3)), handelt es sich um einen solchen Verband.

b) Ob und inwieweit im Einzelfall ein Aufnahmezwang besteht, ist nach dem Grundsatz zu bestimmen, dass die Ablehnung der Aufnahme nicht zu einer - im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern - sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung eines die Aufnahme beantragenden Bewerbers führen darf. Danach spielen nicht nur die berechtigten Interessen des Bewerbers an der Mitgliedschaft und die Bedeutung der damit verbundenen Rechte und Vorteile eine Rolle, die ihm vorenthalten würden. Es kommt vielmehr auch auf eine Bewertung und Berücksichtigung der Interessen des Vereins oder des Verbandes an, die im Einzelfall dahin gehen können, den Bewerber von der Mitgliedschaft fernzuhalten. Nur wenn nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Zurückweisung des Bewerbers unbillig erscheint, besteht in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme (vgl. BGH NJW-RR 1986, 583 - Aikido-Verband). Lehnt ein Monopolverband die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers unter Berufung auf eine satzungsmäßige Aufnahmebeschränkung ab, deren Zweck an sich sachlich berechtigt ist, so kann die Aufnahmebeschränkung gleichwohl unwirksam sein, wenn jener Zweck auch durch eine andere, "mildere" Satzungsgestaltung erreicht werden kann, die die Mitgliedschaft des Bewerbers ermöglichen würde (vgl. BGHZ 63. 282, 291 ff. - Rad und Kraftfahrerbund Solidarität e.V. I). Hat das so genannte Ein-Platz-Prinzip in der Satzung eines Monopolverbandes in einer Form Niederschlag gefunden, die zu einer steten Quelle der Diskriminierung und Benachteiligung mehrfacher Sportverbände werden kann - der zufällig zuerst Gekommene hat sogar dann den Vorrang, wenn ihn der Außenstehende an Bedeutung überragt - , so ist es Sache des Monopolverbandes, dem Ein-Platz-Prinzip eine Gestalt zu geben, die die diskriminierenden Folgen ausschließt; nur dann ist die Ablehnung der Aufnahme unter Berufung auf das Ein-Platz-Prinzip möglicherweise sachlich gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1977 - II ZR 8/76 - Rad und Kraftfahrerbund Solidarität e.V. II, wiedergegeben bei Summerer in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 2. Aufl., 2. Teil., 2. Kap., Rdn. 113).

c) Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ein Aufnahmeanspruch im Streitfall auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Satzung der Beklagten (Anlage K 3), insbesondere § 5 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 zu.

aa) Ohne Erfolg macht die Beklagte in der Berufungsbegründung geltend, die Klägerin sei schon kein Landesverband (für Rheinland-Pfalz) im Sinne von § 5 Nr. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten, weil in dieser Satzung keine Beschränkung der Mitgliedschaft auf in Rheinland-Pfalz ansässige Vereine vorgesehen sei und tatsächlich auch - unstreitig - in Hessen ansässige Vereine bei der Klägerin Mitglieder seien. Nach § 5 Nr. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten können Mitglieder der Beklagten die als gemeinnützig anerkannten Taekwondo-Landesverbände in der Bundesrepublik Deutschland sein. An sich spricht Einiges dafür, den Begriff des Taekwondo-Landesverbands im Sinne des § 5 Nr. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten unter Berücksichtigung der nach geografischen Kriterien ausgestalteten pyramidalen Struktur von Fachsportverbänden dahingehend auszulegen, dass es sich um einen Taekwondo-Fachsportverband auf Landesebene mit Beschränkung auf Vereine in dem betreffenden Bundesland handeln muss; diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, weil ihr nach dem durch die Anlage BK 1 belegten, unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten auch in Hessen ansässige Vereine, nämlich die Vereine TSV H. und Taekyon-Dojang F. angehören. Die Beklagte ist indes aus Gleichbehandlungsgründen gehindert, die Aufnahme der Klägerin aus dem vorstehend erörterten Grund abzulehnen. Denn nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin gehört der Beklagten der Landesverband T. U. Baden-Württemberg als Mitglied an, dem seinerseits der in Sachsen-Anhalt ansässige Verein W. W. als Mitglied angehört. Nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin sind solche "landesübergreifenden" Fälle im Bereich der Beklagten zahlreich. Danach steht der Mitgliedschaft von Landesverbänden bei der Beklagten nach deren Praxis nicht entgegen, dass den Landesverbänden Vereine als Mitglieder angehören, die in anderen Bundesländern ansässig sind. Im Übrigen ist die Klägerin im Hinblick darauf, dass sie entsprechend § 3 ihrer Satzung (Anlagenkonvolut K 24) nach dem in erster Instanz unbestritten gebliebenen und in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2009 von der Beklagten ausdrücklich zugestandenen Vorbringen der Klägerin vom Landessportbund Rheinland-Pfalz als Mitglied aufgenommen worden ist, als (zweiter) Taekwondo-Landesverband für Rheinland-Pfalz einzustufen.

bb) Die satzungsmäßige Aufnahmebeschränkung gemäß § 5 Nr. 1 Satz 2, wonach für den Bereich eines Landessportbundes nicht mehr als ein Mitgliedsverband Mitglied der Beklagten sein kann, kann dem klägerischen Aufnahmeanspruch, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Auf die Ausführungen des Landgerichts auf S. 11-13 des angefochtenen Urteils und die dort getroffene Abwägung wird zunächst Bezug genommen. Die Klägerin hat ein eminentes Interesse an der Mitgliedschaft bei der Beklagten aus den vom Landgericht auf Seite 11 des angefochtenen Urteils unter a) genannten Gründen; auf diese Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Der Abschluss von Kooperationsverträgen mit anderen Landesverbänden ist für die Klägerin kein zumutbarer Ersatz gegenüber der Mitgliedschaft bei der Beklagten, da die Klägerin beim Abschluss von Kooperationsverträgen auf das Wohlwollen anderer Landesverbände angewiesen wäre. Auf der anderen Seite sprechen für das in § 5 Nr. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten statuierte Ein-Platz-Prinzip grundsätzlich durchaus beachtliche Gründe. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Willensbildung innerhalb der Beklagten bei Aufnahme mehrerer Landesverbände für ein Bundesland erschwert wird und dass der Verwaltungsaufwand steigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Ein-Platz-Prinzip ein verbreitetes Prinzip in den Satzungen nationaler und internationaler Sportorganisationen ist (vgl. den von der Beklagten als Anlage BK 4 vorgelegten Auszug aus dem Weißbuch Sport der Kommission sowie Grätz, Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch Sportverbände, Diss. Bayreuth 2008, S. 23-25). Zugunsten der Klägerin ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass das Ein-Platz-Prinzip in Nr. § 5 Nr. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten in einer Form Niederschlag gefunden hat, die zu einer steten Quelle der Diskriminierung und Benachteiligung beim Auftreten mehrerer Landesverbände für ein Bundesland werden kann. Denn der zufällig zuerst Gekommene hat nach § 5 Nr. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten sogar dann den Vorrang, wenn ihn der Außenstehende an Bedeutung überragt. Die Beklagte hat das Ein-Platz-Prinzip nicht in einer Weise ausgestaltet, die die vorstehend genannten diskriminierenden Folgen ausschließt. Hinzu kommt, dass die Beklagte das Ein-Platz-Prinzip auch dadurch indirekt entwertet hat, dass sie, wie vorstehend erörtert, Landesverbände als Mitglieder duldet, deren Mitglieder auch in anderen Bundesländern ansässige Vereine sind. Denn das Ein-Platz-Prinzip dient der Absicherung der nach geografischen Kriterien ausgestalteten pyramidalen Verbandsstruktur (vgl. Grätz aaO S. 23). Dieser Struktur läuft es zuwider, dass die Beklagte Landesverbände als Mitglieder duldet, deren Mitglieder auch in anderen Bundesländern ansässige Vereine sind. Diese letzten beiden Gesichtspunkte geben den Ausschlag zugunsten des klägerischen Aufnahmebegehrens. Die Schwierigkeiten, die sich bei der Mitgliedschaft mehrerer Landesverbände für ein Bundesland ergeben, sind, wie das Landgericht im Einzelnen dargelegt hat (UA S. 12-13), bewältigbar. Soweit die Beklagte die Problematik etwaiger Ausscheidungskämpfe zur Bestimmung eines Landesmeisters Rheinland-Pfalz erörtert (Berufungsbegründung S. 13 ff.), sind diese Ausführungen nur theoretischer Natur, da, wie die Klägerin in der Berufungserwiderung unbestritten vorgetragen hat, derzeit keine Landesmeisterschaften in Rheinland-Pfalz ausgetragen werden.

cc) Schließlich steht der Aufnahme der Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht entgegen, dass mit dem Aufnahmeantrag (vgl. § 5 Nr. 2 der Satzung der Beklagten (Anlage K 3)) kein Gründungsprotokoll vorgelegt worden sei. Ein derartiges Erfordernis lässt sich § 5 Nr. 2 der Satzung der Beklagten nicht entnehmen. Im Übrigen hat die Klägerin als Anlagenkonvolut K 24 neben ihrer Satzung das Protokoll über die Präsidiumssitzung vom 13.01.2007 sowie die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern vorgelegt (vgl. ferner Anlage K 2).

dd) Außerhalb der tragenden Gründe ist anzumerken, dass mit dem vorliegenden Urteil nicht darüber entschieden ist, ob die Beklagte dem klägerischen Aufnahmebegehren mit Erfolg ein satzungsmäßig anders ausgestaltetes, etwa diskriminierungsfrei ausgestaltetes, Ein-Platz-Prinzip entgegenhalten könnte.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.).

Ende der Entscheidung

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