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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: U (K) 5554/06
Rechtsgebiete: VerlagsG, BGB, EGBGB, GG


Vorschriften:

VerlagsG § 2 Abs. 1
BGB § 305
BGB § 305c
BGB § 307
EGBGB Art 27 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3
Eine von einem Verleger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellte Klausel, mit der ein Wettbewerbsverbot für die gesamte Laufzeit eines Verlagsvertrags betreffend ein Schullehrwerk vereinbart wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Verfassers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: U (K) 5554/06

Verkündet am 14.06.2007

In dem Rechtsstreit

hat der Kartellsenat des Oberrlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein, Richter am Oberlandesgericht Lehner und Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Kläger werden Nr. I. und Nr. II. der Urteilsformel des Urteils des Landgerichts München I vom 09.11.2006 abgeändert und wie folgt gefasst:

I. Es wird festgestellt, dass § 13 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 unwirksam ist und dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot ab dem Schuljahr 2008/2009 nicht mehr besteht.

II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten kann jede Partei die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten, soweit in der Berufungsinstanz von Interesse, um die Wirksamkeit und Reichweite eines Wettbewerbsverbots in einem Verlagsvertrag.

Zwischen der damals unter L.-L. GmbH firmierenden, in Deutschland ansässigen Beklagten als Verlag und den in Österreich wohnenden Klägern sowie dem mittlerweile verstorbenen R. D. als Verfassern wurde am 18.10./01.11.1994 ein Verlagsvertrag (Anlage K 3) betreffend das Englisch-Schullehrwerk "T. N. Y. & M." geschlossen, der u.a. folgende Bestimmung enthält:

"§ 13 Konkurrenzverbot

Jeder Verfasser verpflichtet sich, ohne Genehmigung des Verlags kein anderes Werk erscheinen zu lassen, das von ihm verfaßt wurde bzw. an dem er durch Rat oder Mitarbeit mitgewirkt hat und das zu dem in § 1 bezeichneten Werk in Wettbewerb treten könnte. Dies gilt insbesondere für ein anderes Werk, dessen Inhalt, Umfang, Aufbau, Zielgruppe und/oder Preissegment vergleichbar ist oder das in sonstiger Weise geeignet ist, mit dem Vertragswerk in Wettbewerb zu treten. Entsprechendes gilt für Werke, die einer der Verfasser zusammen mit einem oder mehreren der übrigen Verfasser verfaßt hat. Die bereits erschienenen Werke der Verfasser sind dem Verlag bekannt und fallen nicht unter diese Regelung."

Die Kläger haben in erster Instanz zunächst beantragt:

I. Es wird festgestellt, dass der Verlagsvertrag vom 18.10./01.11.1994 durch die außerordentliche Kündigung vom 10.12.2004 mit Wirkung zum 31.12.2004 beendet wurde.

II. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Kläger mit Erklärung des Rücktritts vom 10.12.2004 wirksam vom Verlagsvertrag vom 18.10./01.11.1994 zurückgetreten sind.

III. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Verlagsvertrag vom 18.10./01.11.1994 durch die ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 30.06.2005 beendet wurde.

IV. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass § 13 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 unwirksam ist und ein vertragliches oder gesetzliches Wettbewerbsverbot spätestens ab dem Schuljahr 2006/2007 nicht mehr besteht.

V. Hilfsweise: Satz 1 des Konkurrenzverbotes in § 13 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 wird wie folgt angepasst, wobei das Gericht über die zeitliche Begrenzung des Konkurrenzverbotes nach freiem Ermessen entscheidet:

"§ 13 Konkurrenzverbot

Jeder Verfasser verpflichtet sich, innerhalb von (Bestimmung der Dauer durch das Gericht) Jahren nach Erscheinen des letzten Schülerbuchs des Lehrwerks ohne Genehmigung des Verlages kein anderes Werk erscheinen zu lassen, das von ihm verfasst wurde bzw. an dem er durch Rat oder Mitarbeit mitgewirkt hat und das zudem in § 1 bezeichneten Werk in Wettbewerb treten könnte. ..."

VI. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die in § 13 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 vorausgesetzte Genehmigung zu erteilen, erstmals für das Schuljahr 2006/2007 ein von den Klägern verfasstes konkurrierendes Lehrwerk für den Englischunterricht erscheinen zu lassen.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zusätzlich hat die Beklagte in erster Instanz im Wege der Widerklage beantragt:

I. Es wird festgestellt, dass die Kläger mit ihrer Weigerung, an einer Neubearbeitung des Englischwerkes für Österreich, Sekundarstufe I "T. N. Y. & M.", Band 1 bis 4 mitzuwirken, ihre vertraglichen Pflichten gemäß dem Verlagsvertrag vom 30.08./03.09./08.09./18.10. und 01.11.1994 über dieses Lehrwerk verletzt haben.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Handlung der Kläger gemäß Ziffer I. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Hilfsweise zu I. und II.:

Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen haben, der dieser daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Kläger sich geweigert haben, an einer Neubearbeitung des Englischlehrwerkes für Österreich, Sekundarstufe I "T. N. Y. & M.", Band I bis IV mitzuwirken.

Mit Teilurteil vom 10.11.2005 hat das Landgericht die Klageanträge I., II. und III. sowie die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil, auf das Bezug genommen wird, ist rechtskräftig geworden.

Mit Schlussurteil vom 09.11.2006 hat das Landgericht die Klageanträge IV., V. und VI. ebenfalls abgewiesen.

Auf dieses Schlussurteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen mit der Maßgabe Bezug genommen, dass inzwischen die Beklagte ein neues Englisch-Schullehrwerk, das in ihrem Auftrag von J. H. verfasst worden ist und das Werk "T. N. Y. & M." in Österreich ablösen soll, zur Genehmigung in Österreich eingereicht hat, sowie mit der Maßgabe, dass inzwischen die Kläger ein neues Englisch-Schullehrwerk verfasst haben, das zu dem Werk "T. N. Y. & M." in Österreich in Konkurrenz treten soll und das bei der H. Verlagsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in R./Österreich erscheinen soll.

Die Kläger beantragen:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 09.11.2006, Az.: 7 O 2370/05, aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass § 13 des Verlagsvertrages vom 18.10/01.11.1994 unwirksam ist und dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot ab dem Schuljahr 2008/2009 nicht mehr besteht.

III. Hilfsweise: Satz 1 des Konkurrenzverbotes in § 13 des Verlagsvertrages vom 18.10./01.11.1994 wird wie folgt angepasst, wobei das Gericht über die zeitliche Begrenzung des Konkurrenzverbotes nach freiem Ermessen entscheidet:

"§ 13 Konkurrenzverbot

Jeder Verfasser verpflichtet sich, innerhalb von (Bestimmung der Dauer durch das Gericht) nach Erscheinen des letzten Schülerbuches des Lehrwerkes ohne Genehmigung des Verlages kein anderes Werk erscheinen zu lassen, das von ihm verfasst wurde, bzw. an dem er durch Rat oder Mitarbeit mitgewirkt hat und dass zudem in § 1 bezeichneten Werk in Wettbewerb treten könnte".

IV. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die in § 13 des Verlagsvertrages vom 18.10./01.11.1994 vorausgesetzte Genehmigung zu erteilen, erstmals für das Schuljahr 2008/2009 ein von den Klägern verfasstes konkurrierendes Lehrwerk für den Englischunterricht erscheinen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins vom 14.06.2007 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet.

1. Bei der Korrektur der Datumsangaben in den Berufungsanträgen Nr. II bis Nr. IV, die die Kläger im Termin vom 14.06.2007 vorgenommen haben (vgl. Protokoll dieses Termins S. 2), handelt es sich lediglich um die zulässige Berichtigung von Schreibversehen.

2. Der Hauptantrag auf Feststellung, dass § 13 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 unwirksam ist und dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot ab dem Schuljahr 2008/2009 nicht mehr besteht (Berufungsantrag Nr. II), ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die begehrte Feststellung betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1989 - III ZR 215/88 = BGHR ZPO § 256 Abs. 1, Rechtsverhältnis 2). Im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit über die Wirksamkeit des in § 13 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 vereinbarten Konkurrenzverbots haben die Kläger auch ein Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung.

3. Der Verlagsvertrag vom 18.10./01.11.1994 unterliegt kraft Rechtswahl der Vertragsparteien, die § 18 Abs. 1 dieses Vertrags zu entnehmen ist, jedenfalls in schuldrechtlicher Hinsicht deutschem Recht (Art. 27 Abs. 1 EGBGB); deshalb beurteilt sich auch die Wirksamkeit des in § 13 vereinbarten Konkurrenzverbots, von kartellrechtlichen Fragen abgesehen, nach deutschem Recht. Das im Urheberrecht maßgebende Schutzlandprinzip hindert nicht, dass schuldrechtliche Verträge über Urheberrechte und Nutzungsrechte, insbesondere Verlagsverträge, die in mehreren Staaten belegene Rechte berühren, jedenfalls hinsichtlich der schuldrechtlichen Aspekte einheitlich einer bestimmten Rechtsordnung unterstellt werden (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., Einl., Rdn. 38).

4. Die Klausel in § 13 Satz 1 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 ist wegen unangemessener Benachteiligung der Verfasser, darunter der Kläger, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (= § 9 Abs. 1 AGBG) unwirksam; für die Klauseln in § 13 Sätze 2 bis 4 dieses Vertrags gilt Entsprechendes.

a) Das Landgericht hat fehlerfrei festgestellt (UA S. 15), dass es sich bei § 13 des mit der Kopfzeile "L:-L. ENGLISH LANGUAGE TEACHING" versehenen Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB (= § 1 Abs. 1 AGBG) handelt und dass diese nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB (= § 1 Abs. 2 AGBG) im Einzelnen zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt worden sind. Die Beklagte hat im Termin vom 28.07.2005 ausdrücklich vorgetragen, dass die Vereinbarung von unbefristeten Konkurrenzklauseln im Bereich der Sachbücher übliche Handhabung der Verlage, darunter der Beklagten, sei (vgl. Protokoll dieses Termins S. 3). Die Beklagte hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 15), auch nicht hinreichend dargetan, das die Klausel in § 13 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 im Einzelnen ausgehandelt worden sei. Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB (= § 1 Abs. 2 AGBG) bedeutet mehr als Verhandeln. Es genügt nicht, dass die betreffende Klausel dem Verhandlungspartner bekannt ist und nicht auf Bedenken stößt oder dass der Inhalt lediglich erläutert oder erörtert wird. Von einem Aushandeln kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen AGB enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt", also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. BGH NJW 2000, 1110, 1111). Daran fehlt es. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte außerdem die Feststellungen des Landgerichts, dass es sich bei der Klausel in § 13 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 um von der Beklagten vorformulierte und gestellte, nicht im Einzelnen ausgehandelte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (UA S. 15), nicht mehr spezifisch in Abrede gestellt.

b) Die Auslegung von § 13 des Verlagsvertrags vom 18.10/01.11.1994 ergibt, dass es sich bei dieser Regelung um ein Konkurrenzverbot für die gesamte Laufzeit dieses Vertrags handelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 2001, 2165, 2166). Dabei kann auch die systematische Stellung einer Klausel innerhalb eines Vertragswerkes von Bedeutung sein (vgl. P. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 305c, Rdn. 76 m. w. N.). § 13 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 enthält zur Dauer des Konkurrenzverbots keine ausdrückliche Regelung. Im Hinblick auf die auf eine unbegrenzte Zukunft gerichteten Formulierungen "in Wettbewerb treten könnte" in § 13 Satz 1 sowie "mit dem Vertragswerk in Wettbewerb zu treten" in § 13 Satz 2 ist indes davon auszugehen, dass das in § 13 des Verlagsvertrags vereinbarte Konkurrenzverbot für die gesamte Laufzeit des Verlagsvertrags gilt (vgl. Schramm, UFITA Bd. 64 (1972), 19, 24).

c) Die Klausel in § 13 Satz 1 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 weicht von Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB (= § 8 AGBG) ab. Das Verlagsgesetz enthält keine - sei es auch nur dispositive - Bestimmung, die ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot zu Lasten des Verfassers für die gesamte Laufzeit des Verlagsvertrags vorsieht. In § 2 Abs. 1 VerlagsG wird lediglich eine schuldrechtliche Unterlassungspflicht des Verfassers bezüglich des konkreten Vertragswerks statuiert; der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist (vgl. zur Enthaltungspflicht des § 2 Abs. 1 VerlagsG im Einzelnen Wündisch, Wettbewerbsverbote im Verlagsvertrag, 2002, S. 37 ff.).

Allerdings zählen zu den Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB (= § 8 AGBG) nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern auch die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, d.h. auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach § 157, § 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (vgl. BGHZ 121, 13, 18 - Fortsetzungszusammenhang). Nach den Materialien zum Verlagsgesetz folgt aus § 157 BGB, der auch für den Verlagsvertrag gilt, dass dem Verfasser die Herausgabe eines solchen Werkes, das geeignet sein würde, dem Verleger die wirtschaftliche Ausnutzung des in Verlag gegebenen Werkes zu erschweren, dann nicht gestattet ist, wenn der Verfasser dadurch nach den Umständen des Falles mit dem Verleger in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Wettbewerb treten würde (vgl. Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht vom 08.12.1900 (Reichstags-Drucksache Nr. 97 [Zu §§ 2, 3]), zitiert nach Marcel Schulze, Materialien zum Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Band 1, S. 53).

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Verfasser nicht in unzumutbarer Weise in der grundrechtlich abgesicherten (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 3 GG) Freiheit seines geistigen Schaffens beschränkt werden darf (vgl. BGH GRUR 1973, 426, 427 - Medizin-Duden; Wündisch aaO S. 75). Die diesbezüglichen Interessen des Verfassers gewinnen immer mehr an Gewicht, je länger der Verlagsvertrag läuft und je größer der zeitliche Vorsprung ist, den der Verleger auf dem Markt gegenüber einem Konkurrenzwerk des Verfassers hat (vgl. Haberstumpf/Hintermeier, Einführung in das Verlagsrecht, S. 119).

Aus § 157, § 242 BGB kann somit kein Wettbewerbsverbot zu Lasten des Verfassers für die gesamte Laufzeit des Verlagsvertrags abgeleitet werden. Die Klausel in § 13 Satz 1 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 weicht deshalb von Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB (= 8 AGBG) ab und ist damit kontrollfähig (im Ergebnis ebenso bezüglich vergleichbarer Klauseln Wündisch aaO S. 90; vgl. auch Schricker aaO § 2, Rdn. 8, der zur Zurückhaltung gegenüber der Annahme einer allgemeinen, dem Verlagsvertrag innewohnenden Treuepflicht mahnt).

d) Die Klausel in § 13 Satz 1 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (= § 9 Abs. 1 AGBG) unwirksam, weil sie die Verfasser, darunter die Kläger, als Gegner der klauselverwendenden Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Allerdings besteht im Grundsatz ein anerkennenswertes Interesse des Verlegers, sich durch eine Wettbewerbsklausel vor Konkurrenzwerken seitens des Verfassers zu schützen und sich einen zeitlichen Vorsprung auf dem Markt zu sichern (vgl. BGH GRUR 1973, 426, 427 - Medizin-Duden). Der Gültigkeit solcher Wettbewerbsklauseln sind jedoch Grenzen gesetzt (vgl. Schricker aaO § 2 Rdn. 7). Ein vertragliches Wettbewerbsverbot darf, auch wenn dem Verleger ein angemessener zeitlicher Vorsprung auf den Markt zuzubilligen ist, den Verfasser nicht in der grundrechtlich abgesicherten (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 3 GG) Freiheit seines geistigen Schaffens unzumutbar einschränken (vgl. Wündisch aaO S. 75, 74 unter Hinweis auf die Handelsvertreterentscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 81, 242, 261 ff.). Ein vertragliches Wettbewerbsverbot in einem Verlagsvertrag darf nicht von exzessiver Dauer sein (vgl. Schricker aaO § 2 Rdn. 7), weshalb eine von einem Verleger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellte Klausel, die ein Wettbewerbsverbot zu Lasten des Verfassers für die gesamte Laufzeit des Verlagsvertrags enthält, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (= § 9 Abs. 1 AGBG) unwirksam ist.

Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel in § 13 Satz 1 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 wegen unangemessener Benachteiligung der Verfasser, darunter der Kläger, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (= § 9 Abs. 1 AGBG) unwirksam. Die Klausel gilt, wie bereits erörtert, für die gesamte Laufzeit des Verlagsvertrags. Im Hinblick darauf, dass sich der Ausverkauf einer Auflage über Jahre hinziehen kann (vgl. Gottschalk, ZUM 2005, 359, 362; Wündisch aaO S. 66) und im Hinblick darauf, dass die Beklagte als Verlegerin zudem die Laufzeit des Verlagsvertrags in beträchtlichem Maße, etwa durch jederzeit mögliche unveränderte Nachdrucke (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994), steuern kann, bedeutet das Konkurrenzverbot für die gesamte, zeitlich von vornherein nicht limitierte Laufzeit des Vertrags eine unbillige Einschränkung der grundrechtlich abgesicherten Schaffensfreiheit der Verfasser, darunter der Kläger.

e) Der Verstoß der Klausel in § 13 Satz 1 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (= § 9 Abs. 1 AGBG) führt zur Unwirksamkeit dieser Klausel im Ganzen. Für eine geltungserhaltende Reduktion dieser Klausel im Sinne einer angemessenen zeitlichen Begrenzung des Konkurrenzverbots ist kein Raum (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Vorbem. vor § 307, Rdn. 8; BGH NJW 2000, 1110, 1113). Dieses Verbot der geltungserhaltenden Reduktion kann auch nicht durch die Ersetzungsklausel in § 17 Abs. 3 Satz 2 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 unterlaufen werden, zumal diese Klausel ihrerseits gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (= § 9 Abs. 1 AGBG) verstößt (vgl. H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 306 BGB, Rdn. 40), weil sie das Unwirksamkeitsrisiko bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Kunden (Verfassers) einschränkt. Die Beklagte hat auch insoweit nicht hinreichend dargetan, dass die Klausel in § 17 Abs. 3 Satz 2 des Verlagsvertrags vom 18.10./01.11.1994 im Einzelnen ausgehandelt worden ist.

f) Die Unwirksamkeit der Klausel in § 13 Satz 1 des Verlagsvertrags vom 18.10/01.11.1994 zieht die Unwirksamkeit der Klauseln in § 13 Sätze 2 bis 4 des genannten Vertrags nach sich, die ohne Satz 1 keinen ausreichenden Sinn ergeben.

5. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die von den Klägern gegen die Wirksamkeit von § 13 des Vertrags vom 18.10./01.11.1994 geltend gemachten übrigen Einwände, insbesondere auf die kartellrechtlichen Einwände nicht an.

7. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

9. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die praktisch bedeutsame Frage, ob eine von einem Verleger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellte Klausel, mit der ein Wettbewerbsverbot für die gesamte Laufzeit des Verlagsvertrags betreffend ein Schullehrwerk vereinbart wird, wegen unangemessener Benachteiligung des Verfassers unwirksam ist, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Ende der Entscheidung

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