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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: U (K) 5664/03
Rechtsgebiete: BGB, Verordnung (EG) Nr. 1475/95, Verordnung (EG) Nr. 1400/2002, EG


Vorschriften:

BGB § 306
BGB § 307
Verordnung (EG) Nr. 1475/95 Art. 5 Abs. 3 Tiret 1
Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Art. 10
EG Art. 81 Abs. 2
Die von einem Automobilhersteller im September 2002 ausgesprochene Kündigung eines Händlervertrags zum 30.09.2003 wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes im Hinblick auf das In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2000 und den Ablauf des diesbezüglichen Übergangszeitraums ist wirksam.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 26.02.2004

In dem Rechtsstreit

hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wörle sowie die Richter Cassardt und Dr. Kartzke auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 04.12.2003 - 3HK O 9479/03 aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der mit der Beklagten, einer Automobilherstellerin, geschlossene Händlervertrag vom 01.10.1996 durch die Kündigung der Beklagten vom 09.09.2002 nicht zum 30.09.2003 beendet worden ist.

In dem genannten Händlervertrag vom 01.10.1996 (Anlage K 1), bei dem es sich um einen von der Beklagten gestellten Musterhändlervertrag handelt, heißt es u.a.:

"11.3 Ordentliche Kündigung durch X. X. kann den Vertrag mit einer Frist von 24 Monaten kündigen.

11.6 Kündigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes

Falls sich die Notwendigkeit ergibt, das X. Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren, ist X. berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zu kündigen.

Dies gilt auch für den Fall, dass sich die in diesem Vertrag zugrundeliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen in wesentlichen Bereichen ändern.

13.2 Unwirksamkeitsklausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile läßt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

Mit Schreiben vom 09.09.2002 (Anlage K 2) kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin den genannten Händlervertrag gemäß Nr. 11.6 mit Wirkung zum 30.09.2003. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

"wie Sie wissen, läuft die Gruppenfreistellungsverordnung für den Automobilsektor (GVO 1475/95), die bislang Basis unseres derzeit bestehenden Händlervertrages war, am 30.09. dieses Jahres aus. Die EU-Kommission hat am 17.07.2002 eine neue GVO für den Kraftfahrzeugsektor beschlossen, die zum 01.10.2002 in Kraft treten wird. Die neue GVO sieht eine Übergangsfrist für die bestehenden Händlerverträge bis zum 30.09.2003 vor und bringt gravierende rechtliche und strukturelle Veränderungen für den Automobilvertrieb mit sich; dies erfordert auch eine wesentliche Umstrukturierung unseres Vertriebsnetzes.

Vor diesem Hintergrund kündigen wir den mit Ihnen bestehenden X. Händlervertrag Hdl.-Nr. YZ gemäß Ziffer 11.6 des Vertrages mit Wirkung zum

30.September 2003."

Die Klägerin hat diese Kündigung als ordentliche Kündigung zum 30.09.2004 akzeptiert.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 04.12.2003 festgestellt, dass das Vertragshändlerverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten aufgrund des Händlervertrages vom 01.10.1996 über den 30.09.2003 hinaus - höchstens bis zum 30.09.2004 - Bestand hat. Auf dieses Urteil und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte macht geltend, die vom Landgericht ausgeurteilte Feststellung könne nur dann getroffen werden, wenn die von der Beklagten mit Wirkung zum 30.09.2003 ausgesprochene Kündigung unwirksam und der Händlervertrag mit Ablauf der Übergangsfrist des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.07.2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor *1 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1400/2002) nicht nichtig geworden wäre. Beides sei nicht der Fall. Das Landgericht sei zutreffend der Auffassung, dass die Vereinbarung einer 12-monatigen Kündigungsfrist in Nr. 11.6 des Händlervertrags wirksam sei und insbesondere nicht gegen § 9 AGBG a.F./§ 307 BGB n.F. verstoße. Mithin komme es ausschließlich darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 11.6 des Händlervertrags erfüllt seien. Das Landgericht übersehe, dass für die Beklagte im Rahmen der Neugestaltung ihres Vertriebsnetzes auch ausschlaggebend gewesen sei, wo sie Vertriebsstandorte unterhalten und mit welchen Vertriebspartnern sie künftig zusammenarbeiten müsse, um die künftigen Herausforderungen in Angriff zu nehmen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie diesem Umstand durch eine bloße Anpassung der Verhältnisse Rechnung getragen hätte werden können. Darüber hinaus treffe es nicht zu, dass die Beklagte lediglich 14 % ihrer Händler im Rahmen der Umstrukturierung gekündigt habe. Die Beklagte habe europaweit sämtliche Händlerverträge mit Wirkung zum 30.09.2003 gekündigt. Mit denjenigen Händlern, die die an sie aufgrund der Modelloffensive der Beklagten und der geplanten Ausweitung des Absatzvolumens um 40 % zu stellenden Anforderungen erfüllten, habe die Beklagte neue Händlerverträge abgeschlossen. Seien die Voraussetzungen der Kündigungsregelung in Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlervertrags erfüllt, komme es nicht darauf an, ob der Beklagten eine Anpassung an die neuen Verhältnisse "möglich" gewesen wäre. Hierzu sei sie nicht verpflichtet gewesen.

Eine bloße Vertragsanpassung auf der Grundlage von Nr. 13.2 des Händlervertrags habe nicht erfolgen können. Dies folge bereits daraus, dass salvatorische Klauseln regelmäßig gemäß § 306 Abs. 2 BGB n.F. rechtsunwirksam seien. Ungeachtet dessen greife eine salvatorische Klausel jedenfalls dann nicht ein, wenn der nach Art. 81 EG nichtige Teil für den Vertrag von grundlegender Bedeutung sei. Wie in der Klageerwiderung dargestellt, führe das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 und der Ablauf der Übergangsfrist dazu, dass zentrale Bestimmungen des zwischen den Parteien ursprünglich bestehenden Händlervertrags nichtig seien. Insbesondere sei es der Beklagten nunmehr unmöglich, den Händler zur aktiven Marktbearbeitung in seinem (jetzt nicht mehr existierenden) Vertragsgebiet zu verpflichten; weiter sei dem Händler die Möglichkeit einzuräumen, seine Verpflichtung zur Erbringung von Serviceleistungen vertraglich zu delegieren. Hierbei handele es sich um Änderungen, die angesichts des Charakters eines Händlervertrags als Rahmenvertrag einer Veränderung der im Synallagma stehenden Hauptleistungspflichten jedenfalls gleichstünden. Insoweit sei jedoch allgemein anerkannt, dass bei einer derartigen Konstellation der gesamte Vertrag nichtig sei.

Darüber hinaus lägen die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 13.2 des Händlervertrags nicht vor. Erste Tatbestandsvoraussetzung für eine Anpassungsverpflichtung wäre, dass eine mit der bisherigen Rechtslage im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung geschaffen werden könnte. Dies sei zu verneinen, da die Kombination von exklusivem und selektivem Vertrieb nicht mehr zulässig sei und nur mehr ein entweder exklusives oder selektives Vertriebssystem unterhalten werden könne. Weitere Tatbestandsvoraussetzung der Nr. 13.2 des Händlervertrags sei, dass die wirksame Regelung unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben dem jeweils anderen Vertragsteil zumutbar sei. Ob diese Voraussetzung angesichts des kombiniert selektiv-exklusiven Vertriebsnetzes, das die Beklagte bisher praktiziert habe, bei einer der beiden zur Wahl stehenden neuen Netzstrukturen aus Sicht der Händler und der Klägerin gegeben sei, werde europaweit kontrovers diskutiert. Die im Wettbewerbsrecht anerkannte Organisationshoheit des Herstellers wäre bei dieser Lage nicht gewährleistet. Somit würde gegen die Gebote von Treu und Glauben sowie die Prinzipien der Zumutbarkeit verstoßen, wenn der Beklagten diese durch eine gerichtliche Entscheidung unter Berufung auf eine vermeintliche Anpassungsverpflichtung genommen würde.

Habe die Beklagte - wie dargelegt - den zwischen den Parteien bestehenden Händlervertrag aufgrund dessen Nr. 11.6 wirksam mit einer Frist von 12 Monaten kündigen können, sei der Grundsatz der Vertragstreue nicht verletzt. Unabhängig hiervon treffe es nicht zu, dass es der Klägerin nur schwer möglich sei, bei kurzfristiger außerordentlicher Kündigung den Betrieb existenzsichernd umzustrukturieren. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.1995 (WRP 1995, 708 ff) sei anerkannt, dass selbst bei einer ordentlichen Kündigung eine Kündigungsfrist von einem Jahr ausreichend sei. Erst recht müsse dies für eine - hier vorliegende - außerordentliche Kündigung gelten. Für die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung sei vor diesem Hintergrund kein Raum.

Mithin sei festzuhalten, dass die Beklagte den Händlervertrag aufgrund dessen Nr. 11.6 wirksam mit Jahresfrist habe kündigen können. Insbesondere sei es der Beklagten nicht zumutbar gewesen, eine ordentliche Kündigung spätestens am 30.09.2001 "auf Verdacht" auszusprechen, also zu einem Zeitpunkt, als die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 noch nicht einmal im Entwurf existiert habe.

Unstreitig sei es, dass durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 und durch den Ablauf der Übergangsfrist gemäß Art. 10 dieser Verordnung der Händlervertrag in seiner bisherigen Fassung gegen "schwarze Klauseln" verstoße. Dies führe dazu, dass jedenfalls sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen in dem zwischen den Parteien bestehenden Händlervertrag vom 01.10.1996 nichtig würden. Folge hiervon sei, dass der Händlervertrag mit Ablauf der Übergangsfrist in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 insgesamt nichtig werde. Dass dem die salvatorische Klausel in Nr. 13.2 des Händlervertrags nicht entgegenstehe, habe die Beklagte bereits dargelegt. Demzufolge treffe es nicht zu, dass die Beklagte mit 86 % ihrer (ehemaligen) Vertragshändler eine bloße Anpassung der Händlerverträge vereinbart habe. Vielmehr habe die Beklagte mit diesen nach Kündigung der bisherigen Händlerverträge zum 30.09.2003 neue Verträge abgeschlossen.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin und mit dem Landgericht davon ausgehen wollte, dass das Vertragshändlerverhältnis zwischen den Parteien sein Ende nicht zum 30.09.2003 gefunden habe, sondern bis zum 30.09.2004 fortbestehe, könne dies jedenfalls nicht auf der Grundlage des Händlervertrags vom 01.10.1996 der Fall sein.

Die Beklagte beantragt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 4.12.2003, Aktenzeichen 3 HKO 9479/03 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Voraussetzungen der Nr. 11.6 Abs. 1 des Händlervertrags seien nicht erfüllt. Gleiches gelte für Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95. Darüber hinaus sei Nr. 11.6 Abs. 2 des Händlervertrags nichtig. Aus diesem Grund sei die Kündigung der Beklagten zum 30.09.2003 unwirksam; das Vertragshändlerverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten habe aufgrund des Händlervertrags vom 01.10.1996 über den 30.09.2003 hinaus bis zum 30.09.2004 Bestand.

Es sei zunächst deutlich zu unterstreichen, dass die Beklagte weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich auch nur im Ansatz hinreichend dafür vorgetragen habe, dass eine Umstrukturierung des Vertriebssystems von ihr geplant worden und diese Umstrukturierung auch notwendig gewesen sei. Außer dem unzutreffenden Vortrag, dass die Beklagte sich von rund 14 % ihrer Händler getrennt habe, finde sich kein weiterer Sachvortrag zur Umstrukturierung des Vertriebsnetzes, geschweige denn zu deren Notwendigkeit. Die Kündigung gegenüber allen Händlern habe ausschließlich den Hintergrund, die Verträge an die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 anzupassen. Der Ausspruch von Kündigungen belege keineswegs eine Umstrukturierung des Vertriebssystems und schon gar nicht das weitere Erfordernis der Notwendigkeit.

Die Vereinbarung einer einjährigen Kündigungsfrist gemäß Nr. 11.6 Abs. 1 des Vertragshändlervertrages stelle eine Ausnahme von der Regelkündigungsfrist und damit eine außerordentliche Kündigung dar; diese Ausnahmevorschrift sei eng auszulegen. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass der Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes darstelle oder gar notwendig mache. Auch die Kommission sei der Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes nicht notwendig mache. Die Einleitung einer Modelloffensive habe nichts mit der Notwendigkeit einer Umstrukturierung zu tun. Auch die von der Beklagte behauptete Steigerung des Absatzvolumens um 40 % sei reine Träumerei. Dass eine Umstrukturierung allein aufgrund des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1400/02 nicht notwendig sei, sei auch europaweit bei Gerichten anerkannt.

Die in Nr. 11.6 Abs. 2 des Vertragshändlervertrags getroffene Regelung sei, gemessen am Maßstab des AGB-Gesetzes bzw. des BGB, unwirksam. Die Regelung sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nichtig. Darüber hinaus benachteilige die Klausel auch die Klägerin unangemessen. Schließlich sei die Klausel auch nichtig, da die Regelung mit dem wesentlichen Grundgedanken des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 unvereinbar sei.

Zwischen den Parteien sei außer Streit, dass unter dem Regime der neuen Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 einige Klauseln des Händlervertrags vom 01.10.1996 unwirksam seien. Entgegen der Auffassung der Beklagte führe diese Teilnichtigkeit jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Vielmehr seien die Parteien zur Anpassung des Vertrags an die neuen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Wie die Beklagte richtig feststelle, handele es sich bei dem Händlervertrag um einen Rahmenvertrag; dieser Rahmenvertrag werde durch die Änderungen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 eingeführt würden, nicht verändert. Darüber hinaus seien die Ausführungen der Beklagten zur Frage der Wirksamkeit der salvatorischen Klausel gemäß Nr. 13.2 schon grotesk. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn sie sich auf die Unwirksamkeit der salvatorischen Klausel berufe, die sie selbst vorformuliert und zum Bestandteil des Vertrags gemacht habe. Der Vertrag im Ganzen bestehe trotz der Unwirksamkeit einiger Klauseln wegen Verstoßes gegen die neue Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 fort. Aber selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass die von der Beklagte vorformulierte salvatorische Klausel unwirksam sei, habe dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge, da dann § 306 Abs. 1 BGB Anwendung finde. Sei aber der Händlervertrag im Ganzen trotz Nichtigkeit einzelner Klauseln wirksam, so müsse eine Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 erfolgen. Dies sei auch möglich. Ein Vergleich des von der Beklagten ab dem 01.10.2003 verwendeten Händlervertrags mache deutlich, dass dieser Vertrag im Aufbau identisch sei mit dem bisherigen Händlervertrag und dass die ehemals verwendeten Klauseln vielfach unverändert geblieben seien. Dass die Anpassung an die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 grundsätzlich möglich sei, zeigten auch die Beispiele anderer namhafter Hersteller. Wie die Beklagte selbst bestätigt habe, habe sie mit 86 % der alten Händler einen neuen Vertrag abgeschlossen, der nur die Anpassungen an die neue Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 beinhalte.

Die Beklagte verstehe ihre Organisationshoheit falsch, wenn sie meine, sie könne willkürlich den Vertrieb umstrukturieren. Vielmehr sei sie grundsätzlich an die zweijährige Kündigungsfrist gebunden, es sei denn, es ergebe sich die Notwendigkeit einer Umstrukturierung.

Abschließend rüge die Beklagte, das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung zum 30.09.2003 der Vertrag bis zum 30.09.2004 fortbestünde, wobei bestimmte Klauseln dann aber nichtig seien, so dass der Vertrag insgesamt nichtig werde. Hierzu sei auszuführen, dass wegen der von der Beklagten selbst vorformulierten salvatorischen Klausel, hilfsweise wegen § 306 Abs. 1 BGB nur die nichtigen Klauseln wegfielen. Passe die Beklagte den Vertrag, wozu sie verpflichtet sei, nicht an, entfielen eben alle wettbewerbsbeschränkenden Klauseln einschließlich des Verbots des Verkaufs an nicht autorisierte Wiederverkäufer. Die Beklagte habe es in der Hand, ob alle wettbewerbsbeschränkenden Klauseln wegfielen oder ob eine Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 stattfinde. Denn sie könne den Vertrag anpassen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins vom 26.02.2004 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

1. Die Klägerin hat im Termin vom 26.02.2004 klargestellt, dass sie mit ihrem Klageantrag festgestellt wissen will, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2002 ausgesprochene Kündigung den Händlervertrag vom 01.10.1996 nicht zum 30.09.2003 beendet hat.

Diese Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO), aber nicht begründet.

Die von der Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2002 erklärte Kündigung des Händlervertrags vom 01.10.1996 zum 30.09.2003 ist wirksam.

a) Die Klausel in Nr. 11.6 Absatz 1 des Händlervertrags vom 01.10.1996, bei dem es sich um einen von der Beklagten gestellten Musterhändlervertrag handelt, ist wirksam; sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG a.F. (nunmehr § 307 BGB) stand. Der Bundesgerichtshof hat die von einem Automobilimporteur gestellte AGB-Klausel, wonach der Händlervertrag mit einer Frist von einem Jahr ordentlich gekündigt werden konnte, für mit § 9 AGBG a.F. vereinbar und wirksam erachtet *2. Er hat dabei u.a. auf die Regelungen der seinerzeit gültig gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12.12.1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge *3 abgestellt. Im Streitfall ist bei der AGB-Prüfung der Klausel in Nr. 11.6 Absatz 1 die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ebenso wie zum Zeitpunkt der Kündigung gültig gewesene Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28.06.1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen *4 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1475/95) mit zu berücksichtigen. Nach Art. 5 Abs. 3 Tiret 1 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 berührt das Recht des Lieferanten, die Vereinbarung innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen, die in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für die Freistellung nicht, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil zu kündigen. Die Formulierung in Nr. 11.6 Absatz 1 des Händlervertrags vom 01.10.1996 lehnt sich unmittelbar an die Formulierung in Art. 5 Abs. 3 Tiret 1 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 an. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Wirksamkeit der Klausel in Nr. 11.6 Satz 1 des Händlervertrags vom 01.10.1996, wovon auch beide Parteien ausgehen, keine Bedenken.

b) Die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß Nr. 11.6 Absatz 1 des Händlervertrags vom 01.10.1996 sind im Streitfall gegeben. Es kann dahinstehen, ob der Umstand, dass die Beklagte nach ihrem bestrittenen Vorbringen eine Modelloffensive in den nächsten zwei bis drei Jahren mit einer Erweiterung der Produktpalette von fünf auf acht Modellreihen bei gleichzeitiger Ausweitung des Absatzvolumens um 40 % durchführen will, eine Kündigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes gemäß Nr. 11.6 Absatz 1 des Händlervertrags vom 01.10.1996 im Hinblick darauf rechtfertigt, dass die daraus resultierenden Anforderungen von der Klägerin angeblich nicht erfüllt werden. Wegen des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 und den daraus resultierenden, zum 01.10.2003 wirksam *5 gewordenen Änderungen für den Automobilvertrieb ergab sich für die Beklagte die Notwendigkeit, ihr Vertriebsnetz deutschlandweit ebenso wie in anderen EU-Ländern umzustrukturieren. Der Händlervertrag vom 01.10.1996 basierte auf der Verordnung (EG) Nr. 1474/95, die es insbesondere erlaubte, ein kombiniertes exklusives und selektives Vertriebssystem zu unterhalten, die es ferner erlaubte, den Mehrmarkenvertrieb weitgehend zu beschränken und die eine Verbindung von Verkauf und Service (Kundendienst) vorsah *6. Die neue Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 bringt demgegenüber gravierende Änderungen für den Automobilvertrieb *7; insbesondere ist die Kombination von exklusivem und selektivem Vertrieb nicht mehr zulässig; die Möglichkeiten des Händlers zum Mehrmarkenvertrieb werden erweitert; Verkauf und Service (Kundendienst) werden entkoppelt *8. Im Hinblick auf diese Änderungen würden ohne die Kündigung zum 30.09.2003 mehrere wettbewerbsbeschränkende Klauseln des Händlervertrags vom 01.10.1996, insbesondere die Regelung über den Einsatz weiterer Händler im Vertragsgebiet eines selektiven Vertriebssystems (Nr. 2.3) sowie die Regelungen über den Kundendienst (Nr. 4), den Kernbeschränkungen gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 zuwiderlaufen *9; dies hätte zur Folge, dass ohne Kündigung zum 30.09.2003 die Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Klauseln *10 des Händlervertrags vom 01.10.1996 ab 01.10.2003 entfallen wäre *11, und dass sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Klauseln des Händlervertrags vom 01.10.1996 ab 01.10.2003 wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 2 EG nichtig wären *12. Ob die verbleibenden Vertragsklauseln, was sich nach nationalem deutschen Recht (§ 306, § 139 BGB) beurteilt *13, als wirksamer Restvertrag Bestand hätten *14, kann im Streitfall offen bleiben. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 eintretenden Änderungen betreffen jeden einzelnen Vertragshändlervertrag und damit das gesamte Vertriebsnetz der Beklagten in Deutschland ebenso wie in anderen EU-Ländern *15. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die aufgezeigten gravierenden Folgen, die mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung Nr. 1400/2002 nach Ablauf des Übergangszeitraums für den Händlervertrag vom 01.10.1996 verbunden sind, eine Kündigung wegen Umstrukturierung durch die Beklagte als Hersteller *16. Denn unter Berücksichtigung der Organisationshoheit des Herstellers *17 ist es der Beklagten nicht zumutbar, einen Rechtszustand ab 01.10.2003 gegenüber der Klägerin oder anderen Vertragshändlern auch nur bis zum 30.09.2004, dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 24 Monaten, zu akzeptieren, der allenfalls in einem Restvertrag des Händlervertrags vom 01.10.1996 ohne jegliche wettbewerbsbeschränkende Klauseln bestehen würde, möglicherweise aber auch in einem wegen Gesamtnichtigkeit (vgl. § 306 Abs. 3 BGB) vertragslosen Zustand. Die neue Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1400/2002 erkennt an, dass bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen zu Lasten der Händler unter im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen legitim sind; so stehen etwa Beschränkungen des Verkaufs neuer Kraftfahrzeuge an nicht zugelassene Händler, die Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems in Märkten mit selektivem Vertrieb auferlegt werden, der Freistellung nach wie vor nicht entgegen *18. Die Beklagte hatte unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ein legitimes Interesse, durch Kündigung zum 30.09.2003 im Verhältnis zu den Vertragshändlern wie der Klägerin einen möglichen Vertragszustand ohne jegliche wettbewerbsbeschränkende Klauseln zu vermeiden.

Die Notwendigkeit der Kündigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes nach Nr. 11.6 Absatz 1 des Händlervertrags vom 01.10.1996 entfällt auch nicht im Hinblick auf die Ersetzungsklausel in Nr. 13.2 Satz 2 Halbsatz 1 des Händlervertrags vom 01.10.1996. Allerdings kann sich die Beklagte als Verwenderin nicht auf die Unwirksamkeit dieser von ihr selbst gestellten Klausel berufen *19. Die Voraussetzungen von Nr. 13.2 Satz 2 Halbsatz 1 des Händlervertrags vom 01.10.1996 sind jedoch im Streitfall nicht gegeben. Nach dieser Klausel sind die Vertragspartner im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 bringt, wie erörtert, nach Ablauf des Übergangszeitraums wesentliche Änderungen im Automobilvertrieb, denen allenfalls durch eine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts Rechnung getragen werden könnte; allein der Wegfall der Kombination aus exklusivem und selektivem Vertrieb könnte nicht ohne eine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts bewältigt werden.

Schließlich kann die Notwendigkeit der Kündigung nach Nr. 11.6 Absatz 1 des Händlervertrags vom 01.10.1996 auch nicht mit der Erwägung verneint werden, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 unvereinbaren wettbewerbsbeschränkenden Klauseln zu verzichten *20. Ein solches Vorgehen der Beklagten gegenüber allen in Deutschland ansässigen Vertragshändlern hätte eine Entscheidung zugunsten eines künftig entweder selektiven oder exklusiven Vertriebssystems erfordert; dieses Vorgehen hätte das Risiko mit sich gebracht, dass der Verzicht auf bestimmte Regelungen, etwa der Verzicht auf die Regelungen betreffend das Vertragsgebiet und dessen Schutz (Nr. 2 des Händlervertrags vom 01.10.1996) nur von manchen Vertragshändlern akzeptiert wird, von anderen hingegen nicht. Es hätte die durchaus ernstzunehmende Gefahr bestanden, dass die Umsetzung der dem Hersteller obliegenden Wahlentscheidungen bei der zukünftigen Gestaltung des Vertriebsnetzes *21 durch gegensätzliche Reaktionen der einzelnen Vertragshändler erschwert, wenn nicht sogar auf nicht absehbare Zeit blockiert worden wäre.

Der vorliegenden Beurteilung stehen weder der Leitfaden der Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 *22 noch der Leitfaden der Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1475/95 *23, die beide keine Rechtssatzqualität haben, entgegen. In dem Leitfaden zur Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 wird in der Antwort zur Frage 20 (Wie können Verträge, die der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 entsprechen, während des Übergangszeitraums beendet werden?) u.a. ausgeführt, die Tatsache, dass die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 am 30.09.2002 ende und sie durch eine neue Verordnung ersetzt werde, bedeute noch nicht, dass ein Vertriebsnetz umgestaltet werden müsse; nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung könne ein Fahrzeughersteller dennoch beschließen, sein Netz zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Ferner wird in diesem Leitfaden in der Antwort zur Frage 68 (Werden in der Verordnung Mindestkündigungsfristen festgelegt?) u.a. ausgeführt, die Notwendigkeit für eine Umstrukturierung könne sich aus dem Verhalten von Wettbewerbern oder aufgrund anderer wirtschaftlicher Entwicklungen ergeben; in Anbetracht der Vielzahl der möglichen Situationen wäre es unrealistisch zu versuchen, alle denkbaren Gründe für eine Umstrukturierung anzuführen *24. Die Gründe für eine Umstrukturierung können sich danach nicht nur aus wirtschaftlichen Entwicklungen ergeben. Im Übrigen hat die Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen infolge des In-Kraft-Tretens der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 nach Ablauf des Übergangszeitraums auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen, da von dem Systemwechsel im Automobilvertrieb alle Händlerverträge in Deutschland ebenso wie in den anderen EU-Ländern betroffen sind *25.

Bei dieser Lage kann dahinstehen, ob die Kündigung vom 09.09.2002 zum 30.09.2003 auch auf Nr. 11.6 Absatz 2 des Händlervertrags vom 01.10.1996 gestützt werden kann, ob diese Klausel einen eigenständigen Regelungsgehalt hat und ob sie an und für sich einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG a.F. (nunmehr § 307 BGB) standhält.

Ob die Klägerin einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Händlervertrags etwa entsprechend dem von der Beklagten ab 01.10.2003 verwendeten Musterhändlervertrag (Anlage BK III) hat, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

4. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat. Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung des Händlervertrags vom 01.10.1996 zum 30.09.2003 und die damit verbundenen Rechtsfragen stellen sich in einer Mehrzahl anderer bei Gericht anhängiger Streitigkeiten zwischen der Beklagten und gekündigten Vertragshändlern.

*1 ABl. EG Nr. L 203 S. 30, abgedruckt bei Hero in Liebscher/Flohr/Petsche, Handbuch der EU-Gruppenfreistellungsverordnungen, 2003, Anhang 1 ,S. 646 ff, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.10.2003. *2 Vgl. BGH WRP 1995, 708, 709 f - Kfz-Vertragshändler. *3 ABl. EG Nr. L 15/16 v. 18.01.1985 m. spät. Änd.; BGBl. II S. 422, abgedruckt in Bunte/Sauter, EG-Gruppenfreistellungsverordnungen, 1988, S. 54 ff. *4 ABl. EG Nr. L 145 S. 25, abgedruckt in Ebenroth/Lange/Mersch, Die EG-Gruppenfreistellungsverordnung für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, 1995, S. 15 ff, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.10.2003. *5 Vgl. die intertemporale Regelung in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 (Übergangszeitraum). *6 Vgl. zu den Prinzipien der Verordnung (EG) Nr. 1474/95 Wendel, WRP 2002, 1395, 1396 f. *7 Vgl. Reckmann, WuW 2003, 752, 758, der von einem Systemwechsel spricht. *8 Vgl. im Einzelnen Wendel aaO 1405 ff. *9 Vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b (Beschränkungen des Gebiets) sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. g (Beschränkungen der Möglichkeit des Händlers, die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen an zugelassene Werkstätten untervertraglich weiterzugeben) der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002. *10 Vgl. die Auflistung einschlägiger Klauseln in der Klageerwiderung vom 08.08.2003, S. 19 f. *11 Vgl. Schlenger/Hinrichs in Liebscher/Flohr/Petsche aaO § 15, Rdn. 21. *12 Vgl. Jaletzke in Stumpf/Jaletzke/Schultze, Der Vertragshändlervertrag, 3. Aufl., 1997, Rdn. 78. *13 Vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.1983, Rs. 319/82 = NJW 1984, 555, 556 - Societé de vente de ciments et betons de lŽEst SA/Kerpen und Kerpen GmbH & Co. KG ;EuGH, Urt. v. 18.12.1986 - Rs. 10/86 = NJW 1988, 620, 621 - V.A.G. France/Etablissements Magne SA; zur Anwendbarkeit von § 6 AGBG a.F. (nunmehr § 306 BGB), wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel nicht aus dem AGB-Gesetz, sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt, vgl. BGHZ 129, 297, 306. *14 Für Gesamtnichtigkeit auf der Verordnung (EG) Nr. 1474/95 basierender Händlerverträge ab 01.10.2003 Creutzig, EG-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) für den Kraftfahrzeugsektor, 2003, Rdn. 1530; ebenso tendenziell Reckmann aaO 758. *15 Vgl. Wendel aaO 1400 f.. *16 Vgl. Wendel aaO 1401; Pfeffer, NJW 2002, 2910, 2913. *17 Vgl. Wendel aaO 1401. *18 Vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b iii der Verordnung (EG) Nr. 1400/20002; zu weiteren möglichen Absatzbeschränkungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 vgl. Schlenger/Hinrichs in Liebscher/Flohr/Petsche aaO § 15 Rdn. 23. *19 Vgl. BGH NJW-RR 1998, 594, 595. *20 So aber Reckmann, WuW 2003, 752, 758. *21 Vgl. Wendel aaO 1405. *22 Kraftfahrzeugvertrieb und - kundendienst in der Europäischen Union - Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.07.2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen auf aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor - Leitfaden, abgedruckt bei Hero in Liebscher/Flohr/Petsche aaO Anhang 1, S. 752 ff, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.10.2003. *23 Leitfaden zur Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28.06.1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.10.2003. 24 Ähnlich der Leitfaden zur Verordnung (EG) Nr. 1475/95; dort wird in der Antwort zur Frage 16 (Gibt es die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung der Vereinbarung?) u.a. ausgeführt, die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung (mit einjähriger Kündigungsfrist) sei vorgesehen worden, um dem Hersteller eine flexible Anpassung an Veränderungen in den Vertriebsstrukturen zu ermöglichen; ein Umstrukturierungsbedarf könne sich aufgrund des Verhaltens von Wettbewerbern oder sonstiger wirtschaftlicher Entwicklungen ergeben. *25 Vgl. Wendel aaO 1401; Pfeffer aaO 2913.



Ende der Entscheidung

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