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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: U (K) 6126/99
Rechtsgebiete: ZPO, GWB, UWG
Vorschriften:
ZPO § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 71 Abs. 1 | |
ZPO § 71 Abs. 2 | |
ZPO § 68 | |
ZPO § 308 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 101 Abs. 1 | |
GWB § 14 | |
GWB § 22 Abs. 1 | |
GWB § 22 | |
GWB § 33 | |
GWB § 33 S. 2 | |
GWB § 33 S. 1 | |
GWB § 23 Abs. 1 | |
GWB § 23 Abs. 1 Nr. 1 | |
UWG § 1 | |
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 |
Ein Interventionsgrund im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO kann nicht daraus hergeleitet werden, daß der Nebeninterventient geltend macht. Hinsichtlich eines Unterlassungsanspruches selbst aus eigenem Recht und/oder im Prozeß standhaft klagebefugt zu sein.
Die Empfehlung fester Preise durch einen Franchisegeber gegenüber dem Franchisenehmer und die Werbung mit solchen Preisen durch den Franchisegeber verstößt gegen §§ 14, 22 Abs. 1, 33 GWB.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: U (K) 6126/99 und W (K) 684/00 17 HKO 20164/99 LG München I
Verkündet am 08. Juni 2000
Die Urkundsbeamtin: Barbagiannis Justizangestellte
hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Mangstl und die Richter Wörle und Jackson aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 09.12.1999 - 17 HKO 20164/99 - in Nr. I. aufgehoben.
Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.12.1999 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antragsgegnerin unter Androhung der in Nummer II. des Urteils genannten Ordnungsmittel verboten wird, für in den Einzelhandelsgeschäften der A-Kette angebotene Waren und Dienstleistungen mit festen von ihr ihren Franchise-Nehmern empfohlenen Preisen zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Preise für die nicht an der beworbenen Aktion teilnehmenden A-Franchisenehmer nicht verbindlich sind.
III. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug verbleibt es bei Nr. IV und V des Urteils des Landgerichts. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Nebenintervenientin trägt die durch die Nebenintervention verursachten Kosten beider Rechtszüge.
Tatbestand:
Die Parteien streiten, soweit das Verfahren in die Berufungsinstanz gelangt ist, um die kartell- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung der Antragsgegnerin mit Preisangaben.
Die Antragsgegnerin betreibt eine bundesweit tätige Kette von Optik-Einzelhandelsgeschäften. Ca. 150 dieser Geschäfte sind Filialbetriebe der Antragsgegnerin; etwa 90 der Geschäfte werden von etwa 70 rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmern betrieben, die mit der Antragsgegnerin durch Franchise-Verträge (Mustervertrag: Anl. AS 2 a) verbunden sind. Der Vertrag wird ergänzt durch ein "Partner-Handbuch" (Auszüge: Anl. AS 26 - AS 29). Gemäß Nr. 2.1 des Vertrages sind die Franchise-Nehmer selbständig und handeln auf eigene Rechnung, betreiben das Geschäft aber nach dem A-Konzept (Nr. 3.2.1 des Vertrages). Die Antragsgegnerin "erarbeitet die einheitliche Marketing-Konzeption, insbesondere die Werbe-, Verkaufsförderungs- und Puplic Relations-Maßnahmen" für alle Geschäfte der Ladenkette (Nr. 4.1 des Vertrages). Gemäß Nr. 3.2.5.1 des Handbuchs "sollte sich der Partner im Interesse des Systemes und der Wettbewerbsfähigkeit an der Preisstruktur der A-Optik orientieren" (Anl. AS 26).
Die Antragsteller sind Franchise-Nehmer der Antragsgegnerin. Die Nebenintervenientin ist eine in das Vereinsregister eingetragene Vereinigung von 57 Franchise-Nehmern der Antragsgegnerin, die insbesondere "den Zweck (verfolgt), Abwehrmaßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften des Kartellrechts, des Wettbewerbsrechts und des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ermöglichen, die der unmittelbar Betroffene möglicherweise wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht ergreifen kann oder will" (§ 2 Nr. 1 der Satzung der Nebenintervenientin, Anl. AS 2). Die Antragsteller sind Mitglieder der Nebenintervenientin.
Angesichts rückläufiger Marktanteile begann die Antragsgegnerin in der zweiten Hälfte des Jahres 1998, ein neues Werbekonzept zu entwickeln, dessen zentraler Bestandteil preislich attraktive Angebote waren. Die Antragsgegnerin führte mehrere Werbe-Aktionen durch:
a) Im Herbst 1998 bewarb die Antragsgegnerin - einheitlich für ihre Filialbetriebe und die Franchise-Nehmer - ein "Happy-Hour-Angebot", bei dem mittwochs bis freitags von 13.00 bis 15.00 Uhr für alte A-Brillenfassungen ein um 25 % reduzierter Preis galt. Die Aktion wurde der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung untersagt; über das Verbot ist bisher, soweit ersichtlich, nicht rechtskräftig entschieden.
b) Im Februar 1999 bewarb die Antragsgegnerin ein "Familien-Set-Angebot" mit dem Inhalt: "Die A-Idee: Beim Setangebot gibt es die zweite Brille für nur 75,-- DM (inkl. Einstärkengläser)". Die Aktion wurde auch im Fernsehen beworben. Mit Schreiben vom 24.02.1999 (Anl. AG 11) ließ die Nebenintervenientin die Antragsgegnerin wegen dieser Aktion unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Preisempfehlung gemäß § 22 Abs. 1 GWB abmahnen. Die Antragsgegnerin ließ mit Schreiben vom 09.03.1999 (Anl. AG 12) die Ansprüche zurückweisen, allerdings anbieten, "über einen Zusatz in der Fernsehwerbung zu sprechen, mit dem auf die Unverbindlichkeit der Preisangabe hingewiesen wird".
c) Mit Marketing-Information vom 14.04.1999 (Anl. AG 5) kündigte die Antragsgegnerin erneut eine Marketing-Aktion an, bei der der Käufer einer Brille aus einem begrenzten Sortiment eine Sonnenbrille mit Einstärkengläsern zu einem Preis zwischen 49,-- DM und 99,-- DM auswählen konnte ("Die A-Idee: Zu jeder Brille gibt es jetzt im Set die Sonnenbrille in Ihrer Sehstärke bis zu 50 % günstiger"). Unter Hinweis auf einen "Preisangaben in der Werbung für Franchise-Partner nur mit Genehmigung der Franchise-Partner" gestattenden Gerichtsbeschluss empfahl die Antragsgegnerin in der Marketing-Information (S. 3) den Franchise-Nehmern "dringend...., unseren Preisempfehlungen (DM 49,-- bzw. DM 99,--) zu folgen". Ein Beispiel für die Bewerbung dieser Aktion liegt in Kopie vor (Anl. AG 6).
d) In den Monaten September und Oktober 1999 bewarb die Antragsgegnerin (Beispiel für die Werbung: Anl. AG 7) "Die A-Idee: Gegen Unfälle durch Sonnenblendung: die neue Roadview-Sonnenbrille mit Kontrastfilter. Zur Einführung ab 99,-- DM statt 139,-- DM".
e) Mit Schreiben vom 27.10.1999 und 04.11.1999 (Anl. AS 5, AS 6) kündigte die Antragsgegnerin eine Werbung für V-Gleitsichtgläser zum Preis von jetzt 299,-- statt 899,-- Mark an. Das Schreiben vom 27.10.1999 wies darauf hin, dass die an der Aktion teilnehmenden Franchise-Partner die P-Materialien (Point-ofsale-Materialien, die von den Franchise-Nehmern in ihren Betrieben zu verwendenden Werbematerialien) "mit dem Zusatz der Preisangabe ab 299,-- DM" erhalten würden und somit "den Aktionspreis variabel gestalten" könnten; "nachdem aber die Spanne sehr hoch ist, empfehlen wir Ihnen das gleiche Angebot zu machen". Die Aktion wurde durch ein Kundenmailing (Kopie in Anl. AS 6) unterstützt, dem eine nach Art der Bildzeitung gestaltete Werbebeilage beilag (Anl. AS 17). Weiter wurde die Aktion durch Fernsehwerbung (Storyboard: Anl. AS 12) unterstützt. In den Bildern des ausgestrahlten Fernsehspots wurden die "V-Gleitsichtgläser" mit "zur Einführung 299,-- statt 899,-- DM" beworben, während gleichzeitig im gesprochenen Text die "V-Gleitsichtgläser zur Einführung ab 299,-- DM statt 899,-DM" beworben wurden. Auch in von der Antragsgegnerin den Franchise-Nehmern zur Verfügung gestellten Werbematerialien (Anl. AS 11) wurde der Preis mit "jetzt ab 299,-- statt 899,-- Mark" beworben; diese Materialien wurden nach einigen Tagen durch eine jüngere Version ersetzt, in denen die Gläser zum Preise von 299,-- statt 899,-- DM ohne Entspiegelung angeboten wurden (Anl. AG 15). Der erwähnte Fernsehspot wurde in der Zeit vom 02.11. bis zum 12.11. insgesamt 56 mal über verschiedene Fernsehsender - ARD, ZDF, private Sender - ausgestrahlt (Sendeplan in Anl. AS 6).
Wirtschaftlicher Hintergrund der V-Werbekampagne der Antragsgegnerin war eine Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Hersteller der Gläser, nach der dieser während der Laufzeit der Werbung die Gläser den Einzelhändlern zum Einkaufspreis von 86,90 DM statt normalerweise 158,-- DM liefern sollte (vgl. Anl. AG 8).
Mit Schreiben vom 08.11.1999 (Anl. AS 7) mahnte die Nebenintervenientin die Antragsgegnerin vergeblich ab.
Die Antragsteller haben geltend gemacht, die V-Werbekampagne der Antragsgegnerin sei das letzte Glied einer langen Kette von kartellrechts- und wettbewerbsrechtswidrigen Werbungen. Die Antragsgegnerin werbe, ohne zwischen ihren Filialbetrieben und den Betrieben der Franchise-Nehmer zu differenzieren, für die Gläser mit einem festen Preis und zwinge im Ergebnis durch diese Werbung die Franchise-Nehmer wirtschaftlich dazu, die Gläser zu demselben Preis abzugeben. Für den von der Werbung der Antragsgegnerin auf die Franchise-Nehmer ausgehenden Druck sei es ohne Bedeutung, dass die Antragsgegnerin diesen im Innenverhältnis die Preisgestaltungsfreiheit zugestehe. Es liege eine "Umgehungsempfehlung" im Sinne von § 22 Abs. 1, § 14 GWB und zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.
Die Nebenintervenientin hat sich der Rechtsauffassung der Antragsteller angeschlossen und geltend gemacht, sie sei gemäß § 33 S. 2 GWB, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG hinsichtlich des bestehenden Unterlassungsanspruchs selbst klagebefugt. Im übrigen sei sie von mehreren Franchise-Nehmern zur Prozessführung für diese im Prozessstandschaft ermächtigt; ihr Eigeninteresse an der Prozessführung ergebe sich aus dem Zweck der Satzung. Sie sei auch von ihren Mitgliedern zur Unterstützung der Antragsteller durch Nebenintervention (unter anderem) ermächtigt.
Der Antragsteller zu 9) hat seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 09.12.1999 zurückgenommen. Im übrigen haben die Antragsteller und die Nebenintervenientin beantragt,
der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, durch Werbung, insbesondere TV-(Fernseh-)Werbung, Listen mit festen Verkaufspreisen, Straßenreiterplakaten, Dekorationsvorgaben, Angebots-Informationen für die Schaufenster, Kunden-Mailings und Dias, mit festen Verkaufspreisen für Waren und Dienstleistungen -ohne deutlichen Hinweis auf die Unverbindlichkeit für die nicht an der Aktion teilnehmenden A-Franchise-Nehmer - wirtschaftlich die Antragsteller an ihre veröffentlichten Verkaufspreise und -bedingungen zu binden.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Nebenintervention und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, dier Nebenintervention sei mangels eines Interventionsgrundes unzulässig, die Nebenintervenientin sei zudem auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht klagebefugt. Angesichts der Tatsache, dass sie, die Antragsgegnerin Aktionen der streitigen Art bereits seit 1 1/2 Jahren durchgeführt habe, fehle es an der für den Antrag erforderlichen Dringlichkeit. Der Antrag sei aber auch unbegründet: Werbung mit Preisangaben sei auch in Franchisesystemen sinnvoll und vernünftig, die Anwendbarkeit von §§ 14, 22 GWB im Rahmen von Franchisesystemen umstritten. Die zwischen den Parteien bestehenden Franchiseverträge enthielten keinerlei Preisabsprachen. Die Antragsgegnerin nutze die Preiswerbung im übrigen nur zur Förderung ihres eigenen Wettbewerbs gegenüber Dritten; sie differenziere in der Werbung zwischen den Filialbetrieben und den Franchise-Nehmern ausreichend, indem sie die P-Materialien mit "ab-Preisen" zur Verfügung stelle und es zudem den Franchise-Nehmern freistelle, sich an der jeweils beworbenen Aktion zu beteiligen, die Preise frei zu gestalten und die Werbematerialien zu übernehmen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Nebenintervention zugelassen und die Antragsgegnerin antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin am Obsiegen der Antragsteller, da das Urteil Gestaltungswirkung für die Nebenintervenientin und deren Mitglieder entfalte; auch der Anspruch der Nebenintervenientin auf Erstattung der Kosten der erwähnten Abmahnung der Antragsgegnerin hänge vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ab. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß §§ 14, 22 Abs. 1, § 33 GWB begründet: Die Werbung der Antragsgegnerin löse einen faktischen Zwang für die Antragsteller aus, die beworbenen Preise zu übernehmen; die Werbung diene der Durchsetzung der Preisempfehlung im Schreiben vom 27.10.1999. Die erforderliche Dringlichkeit sei zu bejahen, da insoweit lediglich auf die V-Kampagne, nicht auf die früheren Werbungen der Antragsgegnerin abzustellen sei.
Gegen die Zulassung der Nebenintervention hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde, gegen das Urteil im übrigen hat sie Berufung eingelegt. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde macht sie geltend, das Urteil habe weder für die Nebenintervenientin noch für deren Mitglieder Gestaltungswirkung, auch für den Kostenerstattungsanspruch der Nebenintervenientin gegenüber der Antragsgegnerin sei es ohne Bedeutung. Ein Interventionsgrund sei mangels eines rechtlichen Interesses der Nebenintervenientin am Obsiegen der Antragsteller nicht gegeben; die Ermächtigung zur Prozessführung durch die Mitglieder sei dafür nicht ausreichend. Eine Prozessführung in Prozessstandschaft für die Mitglieder der Nebeninterventientin sei unzulässig. - Zur Begründung ihrer Berufung macht die Antragsgegnerin geltend, sie habe in ihrem neuen Marketing-Konzept den Preis als wichtiges Marketing-Instrument und wichtigen Bestandteil der Werbung behandelt, die Werbung mit günstigen Preisen ziehe sich wie ein roter Faden durch alle durchgeführten Aktionen. Die wiederholten Beanstandungen der Werbung durch die Nebenintervenientin hätten dazu geführt, dass sie, die Antragsgegnerin, keine festen Preise, sondern "ab-Preise" - insbesondere in dem Fernsehspot und in den P-Materialien - beworben habe. Unter diesen Umständen sei der geltend gemachte Verfügungsanspruch unbegründet: Eine unzulässige faktische Preisbindung werde durch die Werbung nicht verursacht. Jedenfalls fehle es an der Dringlichkeit, da in diesem Zusammenhang die gesamte von ihr seit 1 1/2 Jahren betriebene Werbung zu werten sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Nebenintervention und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuzweisen.
Die Antragsteller und die Nebenintervenientin beantragen,
die sofortige Beschwerde und die Berufung zurückzuzweisen.
Die Antragsteller wiederholen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und verteidigen das angefochtene Urteil. Die Antragsgegnerin habe jedenfalls auch mit festen Preisen geworben; auf den Inhalt der P-Materialien komme es nicht entscheidend an, da sie für die faktische Preisbindung gegenüber den durch die Fernseh- und Mailing-Werbung angesprochenen Interessenten ohne Bedeutung sei. Die erforderliche Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sei gegeben, da einerseits bei der Beurteilung nur auf die V-Kampagne abzustellen sei und sich diese im übrigen durch eine über die früheren Werbeaktionen hinausgehende Bündelung von Verstößen gegen geltendes Recht auszeichne. - Die Nebenintervention sei zulässig; sie sei notwendig, da die Mitglieder der Nebenintervenientin den Sieg der Antragsteller wünschten. Es bestehe auch ein eigenes rechtliches Interesse der Nebenintervenientin, da eine den Antragstellern günstige Entscheidung Klarheit auch im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und allen Franchise-Nehmern schaffe. Auch für ihren Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten sei der Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung. Das Interventioinsinteresse ergebe sich im übrigen auch aus ihrer Klagebefugnis für den geltend gemachten Anspruch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG sowie § 33 S. 2 GWB. Dass sie sich auf eine Nebenintervention beschränkt und nicht als Antragstellerin aufgetreten sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zulassung der Nebenintervention durch das Landgericht erweist sich als begründet. Die im übrigen gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. Im einzelnen gilt folgendes:
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zulassung der Nebenintervention hat Erfolg.
a) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention ist gemäß § 71 Abs. 1 ZPO in der Regel durch Zwischenurteil zu entscheiden; gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt, § 71 Abs. 2 ZPO. Entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs, was insbesondere im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung sachgerecht erscheint, wie hier, durch Endurteil, so ist die sofortige Beschwerde statthaft (Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 71 ZPO, Rdnr. 5). Es erscheint sachgerecht, im vorliegenden Urteil über die Berufung und die sofortige Beschwerde zu entscheiden, da die Kostenentscheidung im Ergebnis nur einheitlich erfolgen kann.
b) Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO kann in einem anhängigen Rechtsstreit einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass diese Partei in dem Rechtsstreit obsiege. Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten besteht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt; nicht ausreichend ist ein ideales, ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse (Zöller, a.a.O., § 66 ZPO, Rdnr. 8 - 101. Danach ist im vorliegenden Fall ein Interventionsgrund nicht gegeben, da ein den Antragstellern günstiges Urteil für die Rechtsstellung der Nebenintervenientin ohne Bedeutung ist.
Gemäß § 68 ZPO entfaltet die Nebenintervention nur im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der unterstützten Partei eine Wirkung, die ausschließlich darin besteht, dass in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen der unterstützten Partei und dem Nebenintervenienten letzterer mit bestimmten Einwendungen nicht gehört werden kann. Im übrigen erzeugt die Nebenintervention insbesondere im Verhältnis zum Gegner der unterstützten Partei keine Wirkung. Vor diesem Hintergrund kann zunächst ein Interventionsgrund nicht daraus hergeleitet werden, dass die Nebenintervenientin geltend macht, selbst zur Geltendmachung des streitigen Unterlassungsanspruches befugt zu sein. Denn daraus folgt nur ein rechtliches Interesse am eigenen Obsiegen der Nebenintervenientin als Klägerin oder Antragstellerin in einem Rechtsstreit mit der Antragsgegnerin, nicht aber ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Antragsteller im Verhältnis zur Antragsgegnerin. Das im vorliegenden Rechtsstreit ergehende Urteil entfaltet hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruches Wirkungen ausschließlich im Verhältnis zwischen den Prozessparteien und insbesondere nicht im Verhältnis zwischen der Nebenintervenientin und der Antragsgegnerin. Insoweit liegt lediglich ein sich aus gleichgerichteten Ansprüchen ergebendes tatsächliches Interesse der Nebenintervenientin am Obsiegen der Antragsteller vor, das jedoch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 nicht begründet.
Auch daraus, dass die Mitglieder der Nebenintervenientin diese zu der Nebenintervention - insbesondere auch in Prozessstandschaft in Bezug auf diesen Mitgliedern selbst gegenüber der Antragsgegnerin Zustehende Unterlassungsansprüche - ermächtigt haben, folgt nichts anderes. Denn auch aus den diesen Mitgliedern zustehenden (unterstellten) Unterlassungsansprüchen des von den Antragstellern geltend gemachten Inhalts folgt nur ein rechtliches Interesse der erwähnten Mitglieder am eigenen Obsiegen in einem Rechtsstreit zwischen ihnen und der Antragsgegnerin, jedoch kein rechtliches Interesse am Obsiegen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren. Wer hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Ansprüche selbst anspruchsberechtigt und klagebefugt ist, kann und muss, um diese Ansprüche durchzusetzen, selbst als Kläger oder Antragsteller auftreten; ein obsiegendes Urteil im Verhältnis zwischen den Prozessparteien beeinflusst die Rechtsstellung anderer Gläubiger von Ansprüchen gleichen Inhaltes nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Nebenintervenientin herangezogenen Kommentierung (Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 66 ZPO, Rdnr. 5), wonach bei Prozessstandschaft auch der Träger des Rechts das rechtliche Interesse an einer Nebenintervention hat. Die Kommentierung betrifft den Fall, dass der Inhaber eines Anspruches einen Dritten ermächtigt hat, diesen Anspruch in Prozessstandschaft gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. In einem solchen Fall kann der Anspruchsinhaber dem in Prozessstandschaft Klagenden als Nebenintervenient beitreten. Denn in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien des Rechtsstreits wird über den materiell dem Nebenintervenienten zustehenden Anspruch mit Rechtskraftwirkung entschieden. So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht.
Auch für den der Nebenintervenientin möglicherweise zustehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung vom 08.11.1999 ist das im vorliegenden Rechtsstreit ergehende Urteil ohne Bedeutung. Auch insoweit gilt, dass sich daraus, dass im vorliegenden Rechtsstreit und in einem Rechtsstreit zwischen der Nebenintervenientin und der Antragsgegnerin um diese Kosten möglicherweise dieselben Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden wären, ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Antragsteller im vorliegenden Rechtsstreit nicht herleiten läßt.
Da die Nebenintervention somit unzulässig ist, ist insoweit das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Nebenintervention zurückzuweisen.
2. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen den verurteilenden Teil des landgerichtlichen Urteils bleibt demgegenüber ohne Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet; der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils Bezug und schließt sich ihr an. Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung auf Folgendes hinzuweisen:
a) Darauf, dass die Antragsgegnerin in einem Teil der von ihr verbreiteten bzw. den Franchise-Nehmern zur Verfügung gestellten Werbematerialien mit "ab-Preisen" geworben hat, kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn die Antragsgegnerin hat jedenfalls auch mit festen Preisen geworben. Dies gilt zunächst für das gezielt einen konkreten Kundenkreis ansprechenden Mailing (Anl. AS 6), mit dem für einen "Einführungspreis von nur DM 299,-- anstatt DM 899,--" geworben wurde. Die dem Mailing beigegebene "kleine Bildzeitung" nennt die erwähnten Preise auf den Seiten 1 - 7 insgesamt 8 x ohne jede Einschränkung. In dem Fernsehspot werden diese Preise ebenfalls in dem in das Bild eingeblendeten Text ohne Einschränkung genannt; lediglich im gesprochenen Text ist das "ab" eingefügt. Auch die von der Antragsgegnerin als Anl. AG 15 vorgelegte Werbeunterlage, die zu den sog. P-Materialien gehört, enthält die erwähnte Einschränkung nicht. In dem die V-Aktion angekündigenden Schreiben vom 27.10.1999 (Anl. AS 5) wurde von der Antragsgegnerin den Antragstellern die Übernahme des Preises von 299,-- DM ausdrücklich empfohlen. Schon am Vorliegen einer ausdrücklichen Empfehlung und erst recht am Vorliegen eines auf deren Durchsetzung zielenden, aus der Werbung sich ergebenden wirtschaftlichen Druckes kann daher im Ergebnis ein vernünftiger Zweifel nicht bestehen.
b) Aus § 23 Abs. 1 GWB kann etwas anderes nicht hergeleitet werden. In diesem Zusammenhang kann unterstellt werden, dass die V-Gleitsichtgläser Markenwaren der Antragsgegnerin sind. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB, wonach kein wirtschaftlicher oder sonstiger Druck zur Durchsetzung der Preisempfehlung angewandt werden darf, nicht erfüllt.
c) Auf die von den Antragstellern erörterte Frage, ob die von der Antragsgegnerin betriebene Werbung mit "ab-Preisen" zulässig oder - insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung - unzulässig ist, kommt es für die Entscheidung nicht an, da ein Verbot dieser Werbung nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
d) Daraus, dass die Antragsgegnerin die mit den Antragstellern geschlossenen Franchise-Verträge am Tag der Zustellung des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung gekündigt hat, kommt es für die Entscheidung nicht an. Die Wirksamkeit dieser Kündigung kann unterstellt werden. Denn § 22 Abs. 1 GWB ist ein Verbot auch zum Schutz von nicht (mehr) vertraglich an die Antragsgegnerin gebundenen Dritten. Auch als "Außenseiter" des Franchisesystems der Antragsgegnerin steht den Antragstellern daher gemäß § 33 S. 1 GWB der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
e) Die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung kann nicht verneint werden. Es trifft zwar zu, dass die Antragsteller, wie insbesondere die Abmahnung vom 24.02.1999 (Ans. AG 11) zeigt, bereits zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen wären, einen Unterlassungsanspruch gleichen Inhaltes geltend zu machen. Es ist aber zu bedenken, dass hinsichtlich der jeweiligen konkreten Einzelwerbung der Antragsgegnerin eine Wiederholungsgefahr faktisch nicht besteht; tatsächlich bestand von vornherein nur die Gefahr, dass die Antragsgegnerin in der Zukunft ähnliche Aktionen starten werde. Diese Gefahr verstärkte sich zunehmend von Aktion zu Aktion; zunehmend wurde deutlich, dass insoweit ein Verhaltensmuster und kein Einzelverstoß, mit dessen Wiederholung nicht gerechnet werden mußte, vorlag. Zudem verstärkte sich gerade im Fall der V-Aktion ersichtlich die Intensität der Werbung entscheidend: Neben der Fernsehwerbung wurde ein Mailing durchgeführt, durch das gezielt 208.000 Kunden persönlich schriftlich angesprochen wurden. Damit erreichte die Werbung der Antragsgegnerin eine neue Intensitätsstufe, die eine einstweilige Regelung geboten erscheinen läßt.
Die Berufung der Antragsgegnerin war daher zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Verbotstenor genauer zu fassen war. C Verbotstenor hat das konkrete Verhalten zu bezeichnen, das dem Schuldner untersagt ist. Mit dem Antrag, der Antragsgegnerin zu verbieten, "wirtschaftlich die Antragsteller an die veröffentlichten Verkaufspreise und -bedingungen zu binden", haben die Antragsteller ein im wesentlichen der Antragsbegründung dienendes, das zu unterlassende Verhalten nicht hinreichend bestimmt beschreibendes Tatbestandselement zum Gegenstand des Antrages gemacht. Der Verbotstenor war daher, wie geschehen, zu präzisieren und der konkreten Verletzungsform anzupassen. Im übrigen hatte sich der Tenor gemäß § 308 Abs. 1 ZPO im Rahmen des Antrags der Antragsteller zu halten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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