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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 29.02.2000
Aktenzeichen: 11 UF 244/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1626 a Abs. 1 Nr. 2
BGB § 1666
BGB § 1680 Abs. 2
1. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge, wenn sie einander heiraten, nur in dem Umfang gemeinsam zu, wie sie der Mutter vorher zustand.

2. War der Mutter die Personen- der Vermögenssorge nach § 1666 BGB teilweise entzogen, so kann das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater nach § 1680 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB in vollem Umfang übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.


Gericht: OLG-Nuernberg Datum: 29.02.2000 Aktenzeichen: 11 UF 244/00

11 UF 244/00 3 F 1134/99 AG Erlangen

verkündet am 29.2.2000

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Landratsamts E wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 23.12.1999 aufgehoben.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf DM.5.000,- festgesetzt.

Gründe:

I.

D, geb. am 05.03.1991, und P S, geb. am 26.07.1993, sind die Kinder von C P und P P die seinerzeit nicht miteinander verheiratet waren.

Mit Beschluß vom 26. Mai 1998, Gz., hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - N entschieden:

I. Der Kindesmutter C S wird für die Kinder D und P S das Personensorgerecht einschließlich des Rechts zur Geltendmachung und Entgegennahme von Leistungen nach dem SGB VIII entzogen.

II. Insoweit wird für die Kinder D und P S Ergänzungspflegschaft angeordnet.

III. Zum Ergänzungspfleger wird das Kreisjugendamt E bestellt.

IV. Der Antrag der Kindsmutter auf Regelung des Umgangsrechtes für die Kinder - D und P S vom 10.09.1996 wird zurückgewiesen.

In den Gründen dieser Entscheidung ist u. a. ausgeführt:

"Der Kindsmutter mußte die Personensorge für die Kinder D und P S entzogen werden, weil sie das körperliche, geistige und seelische wohl der Kinder gefährdet und die Gefahr nicht anders als durch Trennung der Kinder von der elterlichen Familie abgewendet werden kann (§ 1666 Abs. 1, § 1666 a Abs. 1 BGB). Angesichts des Verhaltens der Kindesmutter in der Vergangenheit reichen geringere Maßnahmen als der Entzug der gesamten Personensorge zur Abwendung der Gefahr nicht aus (§ 1666 a Abs. 2 BGB). Da die Kindesmutter in der Vergangenheit jegliche Zusammenarbeit verweigert hat, war der Antrag auf Einräumung eines zeitlich bestimmten uneingeschränkten Umgangsrechtes zurückzuweisen. Dies schließt das grundsätzliche Umgangsrecht der Mutter nach §§ 1705, 1634 BGB nicht aus. Es muß jedoch in der jetzigen Situation dem Personensorgeberechtigten (Kreisjugendamt E ) überlassen bleiben, die Modalitäten des Umgangs zu bestimmen."

Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluß vom 26.05.1998 Bezug genommen.

Die Kinder befinden sich seit 21.02.1995 in Vollzeitpflege bei Familie G in.

Am 09.09.1999 haben die Eltern geheiratet.

Mit Beschluß vom 23.12.1999 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen den Beschluß des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - N vom 26. Mai 1998 in Nrn. II und III aufgehoben.

Zur Begründung führt das Amtsgericht u. a. aus:

Durch die Eheschließung der Eltern hat der Vater gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 2 BGB die elterliche Sorge für die Kinder erlangt. Soweit der Mutter das Sorgerecht mit Beschluß des Amtsgerichts N vom 26.05.1998 entzogen wurde, übt der Vater nunmehr die elterliche Sorge alleine aus, § 1680 Abs. 3 S. 1 BGB.

Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluß des Amtsgerichts Erlangen vom 23.12.1999 Bezug genommen.

Gegen diesen, dem Landratsamt E am 30.12.1999 zugestellten Beschluß hat das Landratsamt mit einem beim Amtsgericht Erlangen am 3. Januar 2000 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt; auf die in diesem Schreiben vorgetragene Begründung wird Bezug genommen.

II.

Auf die zulässige Beschwerde des Landratsamtes war der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht Erlangen vom 23.12.1999 aufzuheben. Es verbleibt damit bei der durch den Beschluß des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht N vom 26. Mai 1998 geschaffenen Rechtslage.

Durch die Eheschließung der Eltern der Kinder D und P hat der Vater P P nicht die elterliche Sorge über die Kinder in vollem Umfang erhalten, sondern lediglich eine gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter C P in dem Umfang, wie sie der Mutter nach dem Beschluß des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - N vom 26. Mai 1998 verblieben ist.

1. § 1680 Abs. 3 BGB trifft vorliegend insoweit zu, als die Mutter C P bei der Geburt der Kinder nicht mit dem Vater P P verheiratet war und ihr gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB die alleinige elterliche Sorge zustand. Nachdem der Mutter durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts Nürnberg vom 26. Mai 1998 das Personensorgerecht entzogen worden war, gilt die zweite Variante von § 1680 Abs. 3 BGB mit der Verweisung auf § 1680 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach war die Möglichkeit gegeben, daß das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater hätte übertragen können, wenn dies dem wohl des Kindes dient, also durch gestaltende Entscheidung. Eine solche Entscheidung ist jedoch nicht ergangen.

Die Verweisung auf § 1680 Abs. 1 BGB in § 1680 Abs. 3 BGB gilt nur für den Fall, daß beiden Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zustand und diese dann einem Elternteil entzogen wird. Nur für den Fall, daß bereits vorher dem anderen Elternteil auch die volle elterliche Sorge zustand, ist eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen, wenn nunmehr diesem Elternteil die elterliche Sorge kraft Gesetzes alleine zusteht, falls dem anderen Elternteil die Sorge durch richterliche Entscheidung entzogen wurde. In diesem Fall ändert sich nicht der Umfang der elterlichen Sorge, sondern nur die Ausübungsberechtigung, nunmehr als alleinige elterliche Sorge im Gegensatz zu der früheren gemeinsamen elterlichen Sorge.

Stand aber - wie vorliegend - vor der richterlichen Entscheidung auf Entzug der elterlichen Sorge diese der Mutter alleine nach § 1626 a Abs. 2 BGB zu, so hat das Familiengericht nach § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB zu prüfen, ob es dem wohl des Kindes dient, dem Vater die elterliche Sorge zu übertragen, dem sie ja vorher nicht zustand. Hier ändert sich in der Person des Vaters nicht die Ausübungsberechtigung, sondern der inhaltliche Umfang der elterlichen Sorge.

Im vorliegenden Fall wäre dazu also eine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich, die bisher nicht vorliegt (vgl. auch Palandt, Kommentar zum BGB, 59. Aufl., Rdn. 11 und 12 zu § 1680 BGB).

2. Auch § 1626 a Abs. 1 Nr. 2 BGB führt nicht zu einer vollen elterlichen Sorge des Vaters.

Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß der nicht mit dem Vater verheirateten Mutter gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB allein das umfassende Sorgerecht für die Kinder zusteht, soweit die Eltern keine gemeinsamen Sorgerechterklärungen abgegeben haben.

Dieses unbeschränkte, alleinige Sorgerecht der Mutter wird zu einem gemeinsamen, ebenso unbeschränkten Sorgerecht der Eltern bei deren Verehelichung.

Da der Mutter allerdings zur Zeit der Verehelichung mit dem Vater die Personensorge für die Kinder D und P schon durch gerichtliche Entscheidung mit Rücksicht auf das Wohl der Kinder entzogen war, konnte die Tatsache der Heirat allein nur dazu führen, daß die zu diesem Zeitpunkt in diesem Umfang bestehende Alleinsorge zu einer gemeinsamen wurde. Auch hier wiederum geht es nur um die Änderung der Ausübungsberechtigung der elterlichen Sorge, nicht um eine Veränderung des inhaltlichen Umfangs. Steht der Mutter zum Zeitpunkt der Verehelichung mit dem Vater nur ein eingeschränktes Sorgerecht zu, kann der Vater mit der Eheschließung nur in dieses beschränkte Sorgerecht als dann gemeinsames Sorgerecht eintreten.

Um den Umfang der nunmehr durch Verehelichung kraft Gesetzes eintretenden elterlichen Sorge zu ändern, wäre eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1696 BGB nötig (so auch Palandt, a. a. O., Rdn. 10 zu § 1626 a BGB).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG.

Die Entscheidung zum Geschäftswert folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde (§§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 2, 546 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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