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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: 12 U 2204/98
Rechtsgebiete: CMR, BGB


Vorschriften:

CMR Art. 17
CMR Art. 29
BGB § 254 Abs. 2
Art. 17 CMR Art. 29 CMR § 254 Abs. 2 BGB

1. Unzureichende Eingangs- und Ausgangskontrollen im Umschlagslager eines Paketdienstes führen zum Wegfall der Haftungsbeschränkung nach Art. 29 CMR.

2. Im Rahmen einer Haftung nach Art. 17, 29 CMR kann der Spediteur nach ergänzend anwendbarem deutschen Schuldrecht dem Absender entgegenhalten, nicht auf ein hohes Schadensrisiko hingewiesen worden zu sein.

3. Unterläßt es der Absender, einen Paketdienst auf den besonders hohen Wert eines Pakets hinzuweisen (hier: Steuerbanderolen im Wert von 307.526,64 DM), so mindert sich der Ersatzanspruch wegen Verlustes der Sendung um 50 %.

OLG Nürnberg Urteil 18.11.1999 - 12 U 2204/98 - 2 HKO 370/97 LG Regensburg rechtskräftig nach Nichtannahmebeschluß des BGH vom 18. 10. 1999, Az.: I ZR 33/99


hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. Oktober 1998 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 29. Mai 1998 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 153.763,32 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 26. Februar 1997 zu bezahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits wer den gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig voll streckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Beschwer für beide Parteien beträgt jeweils 153.763,32 DM.

Gründe

Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, nimmt die Beklagte, die einen Paket-Lieferdienst betreibt, aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut in Höhe von 307.526,64 DM in Anspruch.

Die Klägerin war Transportversicherer der Firma A. P. GmbH & Co. KG in G. Diese stand mit der Beklagten in laufender Geschäftsbeziehung. Die Beklagte besorgte für die Firma A. P. GmbH & Co. KG zu einem festen Kostensatz den Transport von Steuerbanderolen zu einer Firma S. in Z./B.

Am 22. Mai 1996 ließ die Beklagte bei der Firma A. P. GmbH & Co. KG durch den Fuhrunternehmer W. zwei Pakete mit einem Gewicht von zusammen 26 kg abholen und in ihre Niederlassung nach S. bringen. Von dort wurde die Sendung zunächst in das Umschlagszentrum der Beklagten nach N. gebracht und dort einem von der Beklagten beauftragten Frachtführer zum Transport nach B. übergeben. Am 24. Mai 1996 gegen 6.00 Uhr trafen beide Pakete bei der Firma T. in B., einem Schwesterunternehmen der Beklagten, ein. Der Weitertransport verlief über die Niederlassung der Firma T. in K., wo der Nahverkehrsunternehmer V. d. S. mit der Auslieferung an die Firma S. beauftragt wurde. Dort erfolgte am 24. Mai 1996 gegen 12.47 Uhr die Anlieferung. Ob der Auslieferungsfahrer dabei beide von der Firma A. P. GmbH & Co. KG versandten Pakete übergeben hat oder nur eines, ist zwischen den Parteien strittig.

Hinsichtlich des Vortrages der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf das Ersturteil Bezug genommen.

Mit am 29. Mai 1998 verkündetem Endurteil hat das Landgericht Regensburg der Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen in vollem Umfang stattgegeben. Es ist dabei der Argumentation der Klägerin gefolgt, wonach die Beklagte den ihr obliegenden Beweis für die Ablieferung beider Pakete nicht erbracht habe und wegen groben Organisationsverschuldens unbeschränkt hafte, weil im Umschlagszentrum B. keine ausreichenden Ausgangskontrollen und im Auslieferungslager K. weder Eingangs- noch Ausgangskontrollen durchgeführt wurden.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird ebenfalls auf das Ersturteil Bezug genommen.

Gegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 02. Juni 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 01. Juli 1998 eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und mit am 03. August 1998 eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihren ursprünglichen Vortrag, wonach sie den Nachweis für die Ablieferung von zwei Paketen an die Firma S. erbracht habe und ihr ein grobes Organisationsverschulden nicht anzulasten sei. Sie wirft der Klägerin zudem ein Mitverschulden vor und behauptet, bei einem Hinweis auf den außerordentlich hohen Wert des Inhalts der Pakete wären diese als Wertsendungen behandelt worden. Es wären besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden, zu denen die persönliche Übergabe gegen Quittung von allen am Transport beteiligten Personen gehört.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29. Mai 1998 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem ersten Rechtszug. Weiterhin behauptet sie, daß die Beklagte auch bei einer Wertangabe die Sendung nicht anders behandelt hätte.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen.

Der Senat hat zu dem der Firma A. P. GmbH & Co. KG entstandenen Schaden den Zeugen J. H. uneidlich vernommen. Auf die Vernehmungsniederschrift vom 07. Oktober 1998 wird verwiesen (Bl. 190 ff. d.A.).

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klägerin kann zwar von der Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) der Firma A. P. GmbH & Co. KG Ersatz für den Verlust eines Pakets verlangen, muß sich aber ein mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen.

1. Das Landgericht Regensburg hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, daß die Beklagte als Fixkosten-Spediteurin im Sinne des § 413 Abs. 1 HGB nach Art. 17 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) haftet, weil sie den Nachweis für die Ablieferung der beiden Pakete an die Firma S. in Z./B. nicht geführt hat. Daß der Frachtführer im Rahmen des Art. 17 CMR für die Ablieferung des empfangenen Gutes beweispflichtig ist, entspricht allgemeiner Meinung (OLG Hamm, TranspR 1992, 179).

a) Der Senat teilt die Beurteilung des Erstgerichts, daß aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme der Nachweis für die Ablieferung von zwei Paketen an die Empfängerin nicht geführt ist. Auf die Beweiswürdigung im Ersturteil wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO verwiesen. Der Aussage des mit der Auslieferung beauftragten Fahrers, des Zeugen J. V., der ausgesagt hat, zwei Pakete abgeliefert zu haben, kann gegenüber den Bekundungen der Zeugen F. und L. S., wonach nur ein Paket abgeliefert worden ist, nicht der Vorzug gegeben werden.

b) Die Beklagte kann sich nicht auf die Vermutung des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 CMR berufen, wonach bei vorbehaltloser Annahme des Gutes durch den Empfänger zu vermuten ist, daß dieser das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat. Das am 23. Mai 1996 erstellte Transportdokument (Anlage K 2) stellt keinen wirksamen Frachtbrief im Sinne des Art. 6 CMR dar. Abgesehen davon, daß es nicht die Anschrift des Frachtführers enthält (Art. 6 Ziffer 1 c CMR), findet sich darin auch nicht die Angabe, daß die Beförderung den Bestimmungen des Übereinkommens im internationalen Straßengüterverkehr unterliegt (Art. 6 Ziffer 1 k CMR). Ein nicht ordnungsgemäß ausgestellter Frachtbrief bewirkt keine Beweislastumkehr (Thume, CMR-Kommentar, Art. 30 RN 28; BGH VersR 1988, 952).

Das erwähnte Transportdokument ist von der Empfängerin weder unterschrieben noch ihr vorgezeigt oder übergeben worden. Es kann deshalb nicht als Grundlage für eine Bestätigung der Vollständigkeit des Empfanges herangezogen werden.

c) Der Senat teilt weiterhin die Auffassung des Erstgerichts, daß mit der Unterzeichnung der Rollkarte (Anlage K 3) durch den Zeugen L. S. weder der Nachweis der Ablieferung zweier Pakete geführt noch eine Umkehr der Beweislast eingetreten ist.

Die Ziffer in der Rubrik für die Anzahl der Frachtstücke ("Colli") ist nicht eindeutig, hat eine Höhe von etwa 2 mm und kann auch als undeutlich gedruckte Ziffer 1 gelesen werden. Hinzukommt, daß die Rollkarte zehn Auslieferungsvorgänge umfaßt, für jeden Empfänger dreizeilige Angaben innerhalb einer Höhe von zusammen rund 1 cm enthält und die dem Gericht vorliegende Kopie einen unscharfen Druck der Rollkarte zeigt. Ob das Original der Rollkarte deutlicher war, steht nicht fest. Die Beklagte hat sie auch im Berufungsverfahren nicht vorgelegt.

2. Das Landgericht Regensburg hat zutreffend dargelegt, daß sich die Beklagte nach Art. 29 CMR nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen kann, weil der Teilverlust durch ein ihr zurechenbares, dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht worden ist (Art. 3 CMR). Nach dem Vortrag der insoweit einlassungspflichtigen Beklagten (BGHZ 127, 275, 278) und der Vernehmung der Zeugen V. und V. ergibt sich, daß bei dem b ... Schwesterunternehmen der Beklagten nicht in ausreichendem Maße wirksame Kontrollen gegen das Abhandenkommen von Gut durchgeführt und keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um einen Schadenseintritt in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht einzugrenzen. Dem Abhandenkommen von Gut ist in grob fahrlässiger Weise nicht hinreichend entgegengewirkt worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich beim Umschlag von Transportgut um einen schadensanfälligen Bereich, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel der Ein- und Ausgang kontrolliert wird, damit eine außer Kontrolle geratene Sendung frühzeitig festgestellt und nach ihr gesucht werden kann (BGH TranspR 1996, 70).

Nach dem Vortrag der Beklagten wurde der Eingang der beiden Pakete im Umschlaglager B. mittels Scannen festgehalten. Daß eine Ausgangsscannung der beiden Pakete in B. vorgenommen wurde, ist nicht vorgetragen worden. Eine Eingangs- und Ausgangsscannung der Pakete wurde auch im Empfangsdepot in K. nicht vorgenommen. Aus der Darstellung der Beklagten, die übereinstimmt mit den Aussagen der Zeugen V. und V., ergibt sich, daß im Empfangsdepot die Scannung anhand des Frachtbriefs erfolgt. Anhand dieser Scannung wird dann über die Computeranlage die Auslieferungsrollkarte erstellt. Da im vorliegenden Fall nur ein Frachtbrief für beide Pakete ausgestellt worden war, kann die Scannung vom Frachtbrief kein Beweis dafür sein, daß zwei Pakete im Empfangsdepot vorhanden waren. Das Anbringen von Aufklebern auf den Paketen (Larose-Label), die erkennen lassen, ob und wieviele Einzelfrachtstücke zu einer Sendung gehören, ist nicht geeignet, die fehlende Ausgangsscannung in B. sowie die fehlende Eingangs- und Ausgangsscannung (jeweils an den Frachtstücken) im Empfangsdepot auszugleichen. Diese Kontrolle wird auch nicht dadurch ersetzt, daß der Fahrer des mit der Auslieferung beauftragten örtlichen Frachtführers die Vollständigkeit der für ihn zusammengestellten Sendung überprüfen soll. Der Zeuge V. hat zudem ausgesagt, daß er die Anzahl der Pakete nicht kontrolliert habe. Weitere wirksame Kontrollmaßnahmen sind seitens der Beklagten nicht behauptet. Das von ihrer Schwestergesellschaft im vorliegenden Fall praktizierte System läßt naheliegende Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Umschlagslagers in B. und des Empfangsdepots in K. außer acht. Auch der Senat ist der Auffassung, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist.

Die Beklagte hat die Ursächlichkeit der ihr anzulastenden Sorgfaltspflichtverletzung für den Teilverlust der Sendung nicht widerlegt. Ist von einem grob fahrlässigen Organisationsverschulden auszugehen, das seiner Art nach als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt, so obliegt es nach der Rechtpsrechung des Bundesgerichtshofs der Beklagten, die gegen die Schadensursächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH VersR 1989, 1066). Die Behauptung, der mit der Auslieferung beauftragte Fahrer des örtlichen Fuhrunternehmers, der Zeuge V., habe im Empfangsdepot zwei Pakete zur Auslieferung übernommen, genügt nicht. Der Senat ist ebenso wie das Landgericht Regensburg, nicht von der Richtigkeit dieser protokollierten Aussage überzeugt.

3. Der auf die Klägerin übergegangene Ersatzanspruch ist jedoch um die Hälfte gemindert, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht hat, § 254 BGB. Der aus Art. 29 CMR haftende Spediteur kann einem Ersatzanspruch nach ergänzend anwendbarem deutschen Schuldrecht entgegenhalten, daß er nicht auf besondere Schadensrisiken hingewiesen worden ist (OLG München, TranspR 1990, 480). Der Inhalt der der Beklagten übergebenen beiden Pakete hatte einen Wert von 652.500,25 DM. Auf diesen hohen Wert der beiden Pakete mit einem Gesamtgewicht von 26 kg und nur geringer Größe wurde die Beklagte nicht hingewiesen. Das Transportdokument vom 23. Mai 1996 enthält zwar die Angabe "Steuerbanderolen", jedoch keinen Hinweis auf den Wert. Auch aus dem Umstand, daß die Beklagte seit vielen Jahren in Geschäftsbeziehungen mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin stand, kann nicht geschlossen werden, daß ihr der hohe Wert der Steuerbanderolen bekannt war. Dies kann auch der Aussage des vom Senat vernommenen Zeugen H. nicht entnommen werden.

Durch das Unterlassen eines Hinweises auf den besonders wertvollen Inhalt hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin der Beklagten ein nicht übersehbares Risiko auferlegt. Die Warnpflicht hinsichtlich der Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens soll dem Schädiger Gelegenheit geben, Gegenmaßnahmen zu ergreifen (vgl. MK-Grunsky, 3. Aufl., BGB, § 254 RN 41; BGH NJW-RR 1989, 676). Die Klägerin hat zwar behauptet, die Beklagte hätte den Transport auch bei einem entsprechenden Hinweis nicht anders durchgeführt. Gegenüber der substantiierten Darlegung der Beklagten, sie hätte bei der Angabe des konkreten Wertes die beiden Pakete als Wertsendungen mit jeweils persönlich quittierter Übergabe behandelt, ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Die Beweislast dafür, daß der Schädiger die Warnung nicht beachtet oder keine geeigneten Gegenmaßnahmen ergriffen hätte, trägt aber der Geschädigte (Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 254 RN 34).

Daß die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin gewählte Versendungsart ohne entsprechende Hinweise zu sorglos war, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen H., wonach jetzt die Versicherung der Firma A. P. GmbH & Co. KG darauf besteht, daß für jedes Paket ein eigener Frachtbrief ausgestellt wird und sich in jedem Paket nur Steuerbanderolen im Wert von bis zu 100.000,00 DM befinden dürfen.

Der Senat bemißt das auf den Schadensersatzanspruch anzurechnende Mitverschulden auf 50 %.

Daß der Firma A. P. GmbH & Co. KG durch den Verlust der Steuerbanderolen ein Schaden in Höhe von 307.526,64 DM entstanden ist, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen H., der bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin Abteilungsleiter für die Bereiche Tabaksteuer, Zoll und Lager ist. Er hat bekundet, daß die Steuerbanderolen im voraus bezahlt wurden und eine Erstattung wegen des Verlustes nicht möglich ist. Der Zeuge war am Versand der abhandengekommenen Steuerzeichen direkt beteiligt. Der Senat sieht keinen Anlaß, der Aussage des glaubwürdigen Zeugen nicht zu folgen.

Unter Berücksichtigung des anzurechnenden Mitverschuldens kann die Klägerin von der Beklagten deshalb 153.763,32 DM nebst 5 % Zinsen seit 26. Februar 1997 verlangen. Der Zinsanspruch folgt aus Art. 27 CMR und §§ 291, 288 BGB.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Beschluß vom 18.11.1999

Der Berufungsstreitwert wird auf 307.526,64 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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