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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 08.09.1998
Aktenzeichen: 3 U 1495/98
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
Ein Arbeitgeber, der seinen Angestellten für den Wechsel zu einer Krankenkasse mit niedrigeren Beiträgen Prämien verspricht und/oder gewährt, handelt wettbewerbswidrig.
3 U 1495/98 1 HK O 2201/97 LG Regensburg

Oberlandesgericht Nürnberg

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

Verkündet am 08.09.1998

In Sachen

wegen Unterlassung,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1998

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 03. März 1998 (1 HK O 2201/97) abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Wahl einer bestimmten Krankenkasse eine Anerkennungsprämie zu versprechen und/oder zu gewähren.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Beklagte ist in Höhe von 100.000,- DM beschwert.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger sind Ersatzkassenverbände und als solche rechtsfähige Vereine.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein E - und W mit Sitz in R.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Artikel der Beklagten in ihrer Betriebszeitschrift 2/97:

Unter der Überschrift "Die Aktiven aus Schwaben" veröffentlichte die Beklagte einen Artikel über die Krankenkasse B in A. Dabei wies sie auf die für Pflichtversicherte bestehende Möglichkeit eines Wechsels zur Krankenkasse B A die sie als besonders günstige Krankenkasse beschrieb, hin. Hierzu wird u.a. ausgeführt:

"Wie VK/GFV D B bei einem Gespräch mit dem Vorstand der B A, E S, und K-Betriebsratsvertretern am 18. Juni betonte, trifft jeder Einzelne selbst die Entscheidung, ob er wechseln will oder nicht. Das Unternehmen selbst könne den Wechsel nur empfehlen. Nachdem der Arbeitgeber die andere Beitragshälfte zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt, ist ein Wechsel für beide Seiten lohnend."

Des weiteren wird in dem Artikel für einen Wechsel der Krankenkasse ein Anerkennungsbetrag von 200 DM versprochen. Wörtlich heißt es:

"Auch der Arbeitgeber profitiert von niedrigen Krankenkassenbeiträgen. Vorstand und Geschäftsführer haben deshalb einen "Anstoß" für Schnellentschlossene beschlossen. Wer zum 1. Januar 1998 zur B A wechselt, erhält einen einmaligen Anerkennungsbetrag von 200 DM brutto mit der Januarvergütung 98. Weitere Bedingung: Der/Die Mitarbeiter/in ist am 01.07.1998 noch Mitarbeiter/in im S/R-Konzern."

Die Kläger haben vorgetragen, in der Herausgabe und Verbreitung des Druckwerkes liege ein Verstoß gegen § 1 UWG durch Mißbrauch des Vertrauens und der dem Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten zukommenden Autorität sowie unsachliche Verlockung.

Sie haben unter Bezugnahme auf den auszugsweise in vier Blättern dem Klageantrag hintangefügten Artikel beantragt,

"die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie nachstehend wiedergegeben, für die Wahl einer bestimmten Krankenkasse eine Anerkennungsprämie auszuloben und/oder zu bewerben und/oder zu gewähren."

Hilfsweise haben sie den gleichen Antrag ohne die Worte "wie nachstehend wiedergegeben" gestellt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage in Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, jedenfalls aber "zu weit gefaßt". Auch hat sie die Aktivlegitimation der Kläger bestritten. Überdies hat sie den Vorwurf des Wettbewerbsverstoßes zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 03. März 1998 hat das Landgericht Regensburg die Klage abgewiesen, da dem klägerischen Sachvortrag die materielle Anspruchsvoraussetzung der Begehungsgefahr nicht zu entnehmen sei. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles wird Bezug genommen (Bl. 46 ff d.A.).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Zur Begründung wiederholen sie ihren Sachvortrag in erster Instanz und tragen vor, daß die Begehungsgefahr entgegen der Ansicht des Landgerichts Regensburg gegeben sei.

Sie beantragen nunmehr, das Urteil des Landgerichts Regensburg abzuändern und wie folgt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Wahl einer bestimmten Krankenkasse eine Anerkennungsprämie zu versprechen und/oder zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen in erster Instanz und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils. Sie vertritt die Ansicht, die Klage sei wegen des nicht hinreichend bestimmten, zumindest aber zu weit gefaßten Antrages nicht zulässig. Den Klägern fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, da der 01.01.1998, bis zu welchem Schnellentschlossenen eine Prämie versprochen worden sei, längst vorüber sei. Die Aktivlegitimation der Kläger sei nicht gegeben, da weder diesen noch ihren Mitgliedern Rechte gegen die Beklagte zustünden.

Die Beklagte meint weiterhin, sie habe durch die Veröffentlichung keinen Wettbewerbsverstoß begangen; weder habe sie eine Prämie ausgelobt noch beworben und bisher auch keine entsprechenden Zahlungen geleistet. Ihr sei es auch nicht um die Wahl einer bestimmten Krankenkasse, sondern nur um Einsparungen bei den Beitragssätzen gegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen. Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist gemäß § 1 UWG verpflichtet, es zu unterlassen, ihren Beschäftigten Anerkennungsprämien für den Wechsel der Krankenkasse zu versprechen oder zu gewähren.

1. Die Kläger sind für den geltend gemachten Anspruch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt. Es handelt sich bei ihnen um rechtsfähige Vereine, die gemäß ihren Satzungen u.a. die Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zum Ziel haben. Ihre Mitglieder wie z.B. die B Ersatzkasse, die D Krankenkasse, die T Krankenkasse usw. stellen bei deren amtsbekannter Größe und Bedeutung im Verhältnis zur Gesamtzahl der Ersatzkassen eine erhebliche Zahl der auf diesem Markt tätigen Gewerbetreibenden dar (Köhler-Piper, UWG, Rdnr. 18 zu § 13 UWG).

Nicht zutreffend ist die Rechtsansicht der Beklagten, die Kläger seien als Spitzenverbände der Ersatzkassen für Angestellte und Arbeiter nur für wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen mit anderen Krankenkassen klagebefugt. Für den auf § 1 UWG gestützten Klageanspruch sind die Verbände des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in vollem Umfang klagebefugt; ein Anspruch aus §§ 14 ff UWG, der sich im Unterschied zu § 1 UWG nur gegen bestimmte Mitbewerber richten kann, wird im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Rdnr. 3 zu § 13 UWG).

2. Die Klage ist nicht wegen mangelnder prozessualer Bestimmtheit unzulässig. Die Bezugnahme im Klageantrag auf den Artikel und dessen Beifügung bedeutet nicht, daß der Unterlassungsantrag sich auf den gesamten Artikel bezieht. Aus dem Wortlaut des Antrags ergibt sich eindeutig, daß das Unterlassungsbegehren den Artikel nur hinsichtlich der dort versprochenen Anerkennungsprämie betreffen soll.

3. Die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr liegt im Umfang des von den Klägern gestellten Antrags vor. Von der prozessualen Bestimmtheit des Klageantrages ist die Frage zu unterscheiden, ob der prozessual bestimmte Antrag auch sachlich richtig konkretisiert ist, so daß er die Verletzungshandlung und ihre Verletzungsformen, aus denen sich die Wiederholungsgefahr ergibt, genau erfaßt. Im vorliegenden Fall waren bis zur Klarstellung in der Berufungsinstanz einige sprachliche Ungenauigkeiten im Klageantrag enthalten. Dabei kann aber letztlich dahinstehen, daß die Formulierung "auzuloben" im Antrag nicht passend war, da wohl eine Auslobung i.S. v. § 657 BGB wegen des begrenzten Kreises der Adressaten nicht vorlag, wenn auch nach der herrschenden Meinung bei einem derartigen Angebot die §§ 657 ff BGB analog anzuwenden sind. Auch daß nach einer streng sprachlichen Wertung des Antrags das Bewerben einer Anerkennungsprämie verboten werden soll, tatsächlich aber der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse beworben wurde, kann nicht dazu führen, die Wiederholungsgefahr mit der Begründung, derartige Handlungen seien von der Beklagten nicht begangen worden, zu verneinen. Das Gericht hat vielmehr gerade bei der in Wettbewerbssachen gegebenen Problematik der Fassung des Antrages einerseits und äußersten Wichtigkeit einer genauen Formulierung im Hinblick auf die Vollstreckung andererseits die Aufgabe, im Rahmen des § 139 ZPO - wie im Berufungsverfahren geschehen - auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einleitung, Rdnr. 458). Aber selbst wenn von Klägern trotz eines Hinweises kein sachdienlicher Antrag gestellt wird, hat, das Gericht zu prüfen, wie der Antrag bei Beachtung der konkreten Verletzungshandlung und deren Beschreibung in der Klagebegründung aufzufassen ist. Im vorliegenden Fall führt diese Auslegung des Klageantrages dazu, daß die Kläger offensichtlich begehren, der Beklagten zu untersagen, für die Wahl einer bestimmten Krankenkasse eine Anerkennungsprämie zu versprechen oder zu gewähren. Da diese Verurteilung der Beklagten von Anfang an von den Klägern bei Zugrundelegung der gebotenen Auslegung von deren Begehren angestrebt wurde, ist in der Änderung der Formulierung des Antrags im Termin vom 21.07.1998 keine Klageänderung, sondern nur eine jederzeit zulässige Klarstellung zu sehen.

4. Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht deshalb entfallen, weil die im streitgegenständlichen Artikel als Voraussetzung für den Erhalt der Prämie gesetzte Frist für den Wechsel der Krankenkasse längst abgelaufen ist. Die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr erstreckt sich grundsätzlich auf alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einleitung, Rdnr. 267). Rein tatsächlich ist die Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten nicht unmöglich geworden. Sie kann Jederzeit das Angebot an ihre Mitarbeiter mit einer neuen Frist oder auch ohne Frist auf unbestimmte Dauer erneuern.

Rechtlich ist die Wiederholung schon deshalb zu befürchten, weil die Beklagte die Ansicht vertritt, ihr Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig gewesen. Im übrigen würde die Wiederholungsgefahr auch nicht durch eine bloße Erklärung der Beklagten, derartige Angebote nicht mehr abgeben zu wollen, beseitigt. Nach der absolut herrschenden Rechtsprechung kann die sich aus einem Wettbewerbsverstoß ergebende Vermutung des Bestehens der Wiederholungsgefahr nur durch eine uneingeschränkte, bedingungslose, unwiderrufliche und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgegebene Unterwerfungserklärung beseitigt werden (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einleitung, Rdnr. 269). Zur Abgabe einer derartigen Erklärung war die Beklagte nicht bereit.

5. Soweit die Kläger beantragen, der Beklagten die Zahlung von Prämien zu untersagen, besteht zwar keine Wiederholungsgefahr (eine Prämienzahlung erfolgte bisher noch nicht), aber Erstbegehungsgefahr. Grundsätzlich ist beim Vorliegen von Wiederholungsgefahr, die den Antrag auf Unterlassung der konkreten Wettbewerbshandlung in identischer Form rechtfertigt, nach Lage des Falles zugleich ein Anzeichen dafür gegeben, daß die Gefahr der erstmaligen Begehung einer von der begangenen abweichenden Verletzungsform besteht. Die Gefahr der Zahlung von Prämien an die Mitarbeiter der Beklagten ist offensichtlich. Unstreitig haben Beschäftigte der Beklagten bis 01.01.1998 gemäß deren Empfehlung die Krankenkasse gewechselt. Es ist ernsthaft zu befürchten, daß die Beklagte den von ihr versprochenen Anerkennungsbetrag von 200,- DM je Mitarbeiter auszahlt; die Erstbegehungsgefahr ist somit gegeben (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einleitung 461 m.w.H. auf die Rechtsprechung).

6. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, sie habe nicht zu Zwecken der Förderung des Wettbewerbes der Krankenkasse B A, sondern nur zum eigenen Nutzen und dem ihrer Mitarbeiter gehandelt. Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes im Sinne von § 1 UWG ist nämlich auch dann anzunehmen, wenn die Förderung eines Dritten - wie häufig bei derartigen Fallgestaltungen - aus Eigen- oder auch nur aus Fremdinteresse (hier für die Mitarbeiter) erfolgt. Auf diese Weise können auch Personen in die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einbezogen werden, die selbst miteinander nicht konkurrieren; aber wenn sie sich in den Wettbewerb anderer einschalten, steht ihr Verhalten dem des Wettbewerbers gleich, den sie zu fördern beabsichtigen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einleitung, Rdnr. 232 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7. Die Beklagte hat durch das Anbieten eines Anerkennungsbetrages für den Wechsel der Krankenkasse einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 1 UWG begangen. Bereits das Versprechen der Prämie stellt schon ohne Wertung des darin auch liegenden Autoritätsmißbrauches einen Wettbewerbsverstoß dar. Das Angebot einer solchen Prämie ist nach der Lebenserfahrung für einen erheblichen Teil der Angesprochenen Veranlassung, überhaupt von einer Prüfung der Leistungsangebote anderer Mitbewerber, z.B. im Hinblick auf die Dichte von deren Beratungsstellen usw., abzusehen. Falls trotz der Prämie überhaupt Konkurrenzangebote beachtet werden, wird den Mitarbeitern der Beklagten als potentiellen Versicherungsnehmern der B A mit den 200,- DM Anerkennungsbetrag eine unentgeltliche Zuwendung in Aussicht gestellt, die sie wegen ihrer starken Reizwirkung in einem Grad zum Wechsel der Versicherung beeinflussen kann, daß sie sich nicht nach ihren Vorstellungen über die Preiswürdigkeit und Leistungsfähigkeit der konkurrierenden Versicherungen entschließen, sondern vornehmlich danach, wie sie in den Genuß des Geschenkes kommen können. Es handelt sich also gemäß der Rechtsprechung zu § 1 UWG um ein übertriebenes und somit wettbewerbswidriges Anlocken (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 93 zu § 1 UWG m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Darüber hinaus liegt in dem Prämienversprechen auch ein Autoritätsmißbrauch der Beklagten als Arbeitgeber. Grundsätzlich ist das Eintreten von dienstlichen Vorgesetzten, Betriebsräten u.ä. bei ihren Untergebenen bzw. Belegschaftsangehörigen für den Absatz einer Ware oder Leistung geeignet, die Wahl- und Entscheidungsfreiheit der Umworbenen merklich zu beeinträchtigen. An die Stelle sachlicher Leistungsvergleiche treten dann sachfremde Erwägungen, wie das Vertrauen auf ein besonders vorteilhaftes Angebot, die Treue zum Unternehmen, die Furcht vor Nachteilen durch den Arbeitgeber und andere Gefühle (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 190 zu § 1 UWG). Im vorliegenden Fall ist noch besonders zu beachten, daß die Beklagte in ganz massiver Weise gegenüber ihren Arbeitnehmern für den Wechsel zur B A eintritt. Durch den Hinweis, daß auch der Arbeitgeber bei einem Wechsel der Versicherung des Arbeitnehmers spare, wird ein psychischer Druck auf die Beschäftigten der Beklagten ausgeübt. Mit dem Versprechen der Prämie hebt die Beklagte betont hervor, welch starkes Interesse sie an einem Wechsel der Versicherung hat. Für die Bejahung der sachwidrigen Druckausübung ist dabei nicht entscheidend, daß die Beschäftigten der Beklagten bei einem Nichtbefolgen der Empfehlung ihrer Arbeitgeberin keine beruflichen Nachteile befürchten müssen. Es ist nämlich unerheblich, ob der vom Arbeitgeber ausgeübte Druck in der Ankündigung eines Vor- oder Nachteiles besteht. Für die Annahme einer mißbräuchlichen Beeinflussung genügt es, daß den angesprochenen Beschäftigten für ihre dem Wunsch des Arbeitgebers entsprechende Entscheidung eine Belohnung versprochen wird (Köhler-Piper, a.a.O., Rdnr. 248 zu § 1 UWG). Die Beklagte hat also durch das Versprechen des Anerkennungsbetrages einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG begangen; die zu befürchtende Auszahlung der Prämie an die Beschäftigten, die zur B A wechselten, würde einen weiteren Wettbewerbsverstoß darstellen.

8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert: § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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