Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 3 U 806/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
Für Läden des Zuschnitts eines Supermarktes sind Kontrollen der Verkehrssicherheit der Fußböden alle 15 bis 25 Minuten ausreichend. Eine 5 Minuten vor dem Sturz durchgeführte Sichtkontrolle wird diesen sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Anforderungen gerecht.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DBS VOLKES ENDURTEIL

3 U 806/05

Verkündet am 26.7.2005

in Sachen

wegen Forderung,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 31. März 2005 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.306,70 EURO.

Gründe:

1. Die Klägerin stürzte am 20. Juli gegen 12.40 Uhr/12.45 Ohr in der Obstabteilung der Chamer Filiale der Beklagten. Auslöser für den Sturz waren auf dem Boden liegende Weintrauben. Die Klägerin erlitt bei diesem Sturz einen Bänderriss am linken Knie mit Knorpeleinriss. Wegen dieser Verletzung macht sie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend, die das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens teilweise zugesprochen hat. Wegen der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Endurteil des Landgerichts Regensburg (Bl. 26 ff.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter verfolgt. Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten.

Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung der Zeugin .... Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf das Protokoll vom 5.7.2005 (dort Bl. 63 bis 66 d.A.) Bezug genommen.

2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Auch der Senat legt zugrunde, dass die Klägerin ausgerutscht und gestürzt ist, weil auf dem Boden der Obstabteilung Weintrauben lagen, und dass die Klägerin dabei die vorgebrachten Verletzungen erlitten hat. Die geltend gemachten Ansprüche sind jedoch nur gegeben, wenn der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten wäre. Hiervon kann nach Durchführung der Beweisaufnahme entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausgegangen werden. Zwar trifft dessen Annahme zu, dass die Beklagte nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keine hinreichenden, grundsätzlich zu beachtenden Vorkehrungen getroffen hat, die sicher stellen konnten, dass der Fußboden - zumindest - im Bereich der Obstabteilung laufend kontrolliert und gegebenenfalls gereinigt wird. Dieses Fehlen genereller organisatorischer Vorkehrungen hat sich jedoch im konkreten Fall nicht ausgewirkt.

Nach ihren Angaben im Termin vom 5. Juli in Verbindung mit der ihr vorgehaltenen Aussage vor dem Landgericht Regensburg hat sich die Zeugin ... längstens 5 Minuten vor dem Sturz der Klägerin im fraglichen Bereich der Obstabteilung aufgehalten und ihr Augenmerk darauf gerichtet, eventuell vorhandene Verschmutzungen zu beseitigen. Solche Verschmutzungen sind von ihr aber nicht festgestellt worden.

Der Senat sieht keine Veranlassung, den Angaben des Zeugen zu misstrauen. Sie hat auf den Senat einen ruhigen, überlegten Eindruck gemacht. Sie hat ihre Angaben erkennbar mit dem Bemühen getroffen, nur das tatsächlich von ihr in ihrer Erinnerung behaltene Geschehen zu schildern. Sie konnte ihre Arbeitsabläufe sicher und überzeugend schildern. Danach war sie sowohl zeitlich als auch örtlich in der Lage, die von ihr geschilderten Umstände wahrzunehmen. Die von ihr besetzte Kasse und der Bereich des Sturzes der Klägerin liegen nur wenige Meter voneinander entfernt. Die Zeugin war daher entsprechend ihrer Angaben in der Lage, zwischen 12.30 Uhr und 12.40/12.45 Uhr die Kasse kurzfristig zu verlassen, um in der Obstabteilung Räumarbeiten durchzuführen und danach wieder an die Kasse zurückkehren. Ausweislich der im Termin vorgelegten Fotografien und der beigebrachten Lageplanskizze ist der Bereich der Obstabteilung auch baulich so gestaltet, dass auf dem Boden liegende Weintrauben leicht wahrgenommen werden können, zumal zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens wenig Betrieb in der Filiale herrschte. Die von der Zeugin ... geschilderte Sichtkontrolle war folglich ohne weiteres auch innerhalb weniger Sekunden möglich. Für die vom Landgericht dargelegte Auffassung, wonach die Zeugin keine konkrete Sichtkontrolle durchgeführt habe, sieht der Senat keinerlei Grundlage. Auch sieht der Senat keine Berechtigung für die vom Landgericht ohnehin nicht näher begründete Annahme, wonach es "eher unwahrscheinlich" sei, "dass die den Sturz auslösenden Weintrauben erst unmittelbar vor dem Begehen durch die Klägerin zu Boden gefallen" seien. Vielmehr hält es der Senat angesichts der übersichtlichen Obstabteilung für unwahrscheinlich, dass auf dem Boden liegende Weintrauben eine längere Zeit hinweg nicht bemerkt und vom Personal der Beklagten nicht beseitigt worden sein sollten. Der Senat geht somit davon aus, dass der Beklagten der Nachweis gelungen ist, dass zwischen der letzten beanstandungsfreien Kontrolle des Bodens durch die Zeugin ... und dem Sturz der Klägerin längstens 5 Minuten verstrichen sind. Damit hat die Beklagte nachgewiesen, für den zu entscheidenden konkreten Fall das zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht Erforderliche getan zu haben. Denn nach gefestigter Rechtsprechung kann von einem Verkehrssicherungspflichtigen nicht wirtschaftlich unzumutbares abverlangt werden. Ausreichend für Läden des streitgegenständlichen Zuschnitts sind nämlich Kontrollen alle 15 bis 25 Minuten.

Daraus folgt, dass Mängel in der grundsätzlichen Organisation in der Filiale der Beklagten für den Unfall nicht ursächlich geworden sind. Die längstens 5 Minuten vor dem Sturz durchgeführte Sichtkontrolle durch die Zeugin ... wurde den sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Anforderungen gerecht. Dass die Klägerin auf liegen gebliebene Weintrauben ausgerutscht und gestürzt ist, stellt letztlich ein schicksalhaftes Ereignis dar, für das die Beklagte nicht einstehen muss. Eine Gefährdungshaftung hinsichtlich von Schäden der vorliegenden Art, also eine Haftung unabhängig von einem Verschulden, besteht bekanntlich für den Betreiber eines Supermarktes nicht. Die Klage musste somit insgesamt erfolglos bleiben, das anders lautende erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf SS 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

Zurück