Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: 4 U 3169/99
Rechtsgebiete: GG, BJagdG, BayJG, BayEG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 14
BJagdG § 7
BayJG Art. 8
BayEG Art. 10 ff
BayEG Art. 29
ZPO § 287
GG Art. 14; BJagdG § 7; BayJG Art. 8; BayEG Art. 10 ff, 29; ZPO § 287

1. Zur Bemessung der Enteignungsentschädigung wegen eines Eingriffs in ein verpachtetes Jagdausübungsrecht, wenn die Abtretung einer Teilfläche für den Straßenbau dazu führt, daß der Restbesitz die Eigenschaft eines Eigenjagdbezirks einbüßt.

2. Die Pachtpreisdifferenz allein ist nicht geeignet, den Wert der verlorenen Eigenjagd widerzuspiegeln.


4 U 3169/99 12 O 282/96 LG Amberg

Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.5.2000

Aktenzeichen: 4 U 3169/99

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgerichtes und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 27. Juli 1999 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, als Entschädigungsverpflichtete an den Kläger als Entschädigungsberechtigten einen über den im Entschädigungsfestsetzungsbeschluß des Landratsamts S vom 1. Februar 1996 (Az.: 4.0-007-2/1989) festgesetzten Gesamtentschädigungsbetrag von 76.976,75 DM hinausgehenden Betrag von noch 100.185,33 DM zu bezahlen.

III. Der Betrag von 100.185,33 DM ist ab dem 16.3.1977 bis zum 31.12.1982 mit 6,33 % und vom 1.1.1983 bis 31.12.1987 mit 6 % und vom 1.1.1988 bis 31.12.1992 mit 7,76 % und vom 1.1.1992 bis 31.12.1997 mit 6,27 %, sowie ab 1.1.1998 mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich bis zur Auszahlung zu verzinsen.

IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

V. Von den Kosten des 1. Rechtszugs trägt der Kläger 52 % und die Beklagte 48 %.

Von den Kosten des 2. Rechtszugs trägt der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.

VI. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 265.000,-- DM, der Kläger durch eine solche in Höhe von 8.000,-- DM abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII. Die Entscheidung beschwert die Beklagte mit 84.004,-- DM, den Kläger mit 34.568,-- DM.

Beschluß

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 118.572,-- DM.

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Höhe der Entschädigung, die die Beklagte dem Kläger deswegen schuldet, weil dessen Hof infolge des Verkaufs von Teilen seines Grundbesitzes die Eigenschaft als Eigenjagdbezirk verloren hat. Hinsichtlich der durch den Autobahnbau verursachten Umwegkosten ist die Entscheidung des Landgerichts nicht angegriffen worden.

Mit Vertrag vom 16. März 1977 (URNr. 540/1977 des Notars K in B) mit Nachtrag sowie Messungsanerkennung und Auflassung vom 23.5.1984 (URNr.1106/1984 desselben Notars) kaufte die Beklagte insgesamt 32.169 qm des klägerischen Anwesens, um dort ein Teilstück der Bundesautobahn 93 zu errichten. Der vereinbarte Kaufpreis wurde ebenso wie eine Pauschale von 4.200,-- DM für die durch die Autobahn verursachte Jagdwertminderung bezahlt. Für den Fall, daß der Hof des Klägers infolge der Veräußerung die Mindestvoraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk gem. Art. 8 Abs. l BayJG verlieren sollte, versprach die Beklagte schon im Vertrag vom 16. März 1977 eine angemessene Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu bezahlen (§ 10 Ziff. 6 des Vertrages). Dieser Fall ist eingetreten. Die Entschädigungsfestsetzung sollte gem. Art. 29 Abs. 2 BayEG erfolgen, falls keine gütliche Einigung erzielt werde.

Ungeachtet des Verkaufs gelang es dem Kläger mit Vertrag vom 23. Februar 1978 sein Revier zu einem Pachtzins von 2.460,-- DM pro Jahr bis zum 31. März 2005 zu verpachten.

Da sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen konnten, kam es am 1. Februar 1996 zu einer Festsetzung der Entschädigung für den Verlust der Eigenjagd durch das Landratsamt S als zuständige Behörde. Dieses setzte die Entschädigung für den Verlust der Eigenjagd auf 57.190,-DM nebst Zinsen seit 16. März 1977 in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fest. Basis dieses Beschlusses war hinsichtlich der Wertermittlung ein Gutachten des von der Landwirtschaftskammer W L öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen T W , M , vom 29. Apri1 1990 und dessen Wertfortschreibung durch Gutachten vom 31.12.1995.

Der Kläger hat gegen diesen Beschluß Klage erhoben, welche am 14. März 1996 zugestellt worden ist.

Er hat behauptet, ihm stehe allein für den Eingriff, der zum Verlust der Eigenjagdeigenschaft geführt habe, ein Entschädigungsbetrag von 202.208,50 DM zu. So viel müsse er aufwenden, um seinen Betrieb durch Zukauf von Flächen wieder auf eine eigenjagdfähige Größe zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 3. Juni 1996 verwiesen.

Die Beklagte müsse daher für den Entzug der Eigenjagdfähigkeit über die nach dem Entschädigungsfeststellungsbeschluß vom 1.2.1996 bereits bezahlten 57.190,-- DM hinaus weitere 145.018,50 DM bezahlen. Da er auch der Meinung war, die ihm nach diesem Beschluß bezahlte Umwegentschädigung von 19.786,75 DM sei um 63.899,34 DM zu niedrig, hat der Kläger in 1. Instanz beantragt:

I. Die B D wird verurteilt, als Entschädigungsverpflichtete, an den Kläger als Entschädigungsberechtigten, einen über den im Entschädigungsfestsetzungsbeschluß des Landratsamt S vom 1. Februar 1996 festgesetzten Gesamtentschädigungsbetrag von 76.976.75 DM hinausgehenden Betrag von 208.917,84 DM zu zahlen.

II. Dieser Betrag von 208.917,84 DM ist ab dem 16. März 1977 mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich bis zur Auszahlung zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Festsetzung der Entschädigung für die Eigenjagd auf der Grundlage des Gutachtens W für sachgerecht gehalten.

Das Landgericht hat zur Höhe der Eigenjagdentschädigung und der Jagdwertminderung Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 8. Oktober 1996, auf den verwiesen wird, durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Forstrats A K. G . Wegen des Ergebnisses wird auf die Gutachten vom 15. Februar 1997, 20. September 1997 und 11. Dezember 1997 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Anhörung des Sachverständigen vom 3. März 1998 Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 27. Juli 1999, auf das zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, über den im Entschädigungsfestsetzungsbeschluß vom 1. Februar 1996 festgesetzten Betrag hinaus weitere 134.753,33 DM an den Kläger zu bezahlen, wovon 118.572,-- DM auf die Entschädigung für die Eigenjagd und 16.181,33 DM auf die mittlerweile rechtskräftig festgestellte Entschädigung für die Umweglasten entfallen sind. Zur Begründung hat es sich hinsichlich der Eigenjagd im wesentlichen auf die Feststellungen des Sachverständigen gestützt, der den Eigenjagdwert für den Stichtag 31.12.1997 inclusive der Jagdwertminderung auf 179.962,-- DM geschätzt hat. Von diesem Betrag hat das Erstgericht zutreffend die bereits bezahlten Beträge von 4.200,-- DM und 57.190,-- DM abgesetzt.

Gegen dieses ihr am 2. August 1999 zugestellte Endurteil hat die Beklagte beschränkt auf die Frage der Eigenjagdentschädigung am 31. August 1999 Berufung eingelegt und diese mit einem, nach einer entsprechenden Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, am 14. Oktober 1999 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie macht geltend, das Gutachten des Sachverständigen G weise gravierende methodische und fachliche Mängel auf.

Der Sachverständige vermische unzulässig Elemente des Ertragswertverfahrens mit solchen des Sachwertverfahrens und komme so zu einem völlig überhöhten Wert. Jedenfalls bei einem so hohen Pachtzins wie ihn der Kläger vereinbart habe, seien andere wertbildende Umstände bereits miterfaßt und dürften nicht zu dem sich aus der Pachtzinsdifferenz ergebenden Betrag addiert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 12. Oktober 1999 und die Schriftsätze vom 17. Januar und 16. März 2000 Bezug genommen.

Die Beklagte stellt folgenden Antrag:

I. Das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 27. Juli 1999 wird abgeändert, soweit der Beklagte zur Zahlung eines höheren Entschädigungsbetrags als DM 16.181,33 zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist.

II. Die Klage wird wegen des darüber hinausgehenden Betrags (DM 118.572,00 zuzüglich Zinsen) abgewiesen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 27. Juli 1999 zurückzuweisen.

Er hält die Methode des Sachverständigen für richtig, da die Pachtpreisdifferenz allein nicht geeignet sei, den Wert der vorlorenen Eigenjagd widerzuspiegeln. Es handele sich dabei um ein komplexes Wertsystem und nicht nur um eine Quelle zur Erzielung von Pachteinnahmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 8. Dezember 1999 verwiesen.

Der Kläger hat mit Beschluß vom 22. März 2000 eine Schriftsatzfrist von 4 Wochen erhalten. Daraufhin hat er am 18. Apri1 2000 einen Schriftsatz eingereicht, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet sowie auf einen Teil des angefochtenen Urteils beschränkt worden.

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg und führt zu einer Ermäßigung des dem Kläger zugesprochenen Betrages.

I.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage als zulässig angesehen (Art.44, 45 BayEG).

Auch die Beklagte erhebt insoweit keine Einwendungen.

II.

Das Landgericht hat auch zu Recht dem Kläger einen weiteren Entschädigungsanspruch wegen des Verlustes der Eigenjagd zugesprochen. Die bereits bezahlte Summe genügt nicht, um dem Kläger eine angemessene Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu gewähren. Zur Gewährung einer solchen Entschädigung hat sich die Beklagte aber mit Kaufvertrag vom 13. März 1977 ausdrücklich verpflichtet.

Der Sachverständige hat den zu entschädigenden wert der Eigenjagd im Grundsatz richtig ermittelt. Der Senat folgt dessen Gutachten bei der hier gem. § 287 ZPO vorzunehmenden Ermittlung der Entschädigungshöhe (BGH WM 1982, 277) mit geringfügigen Abstrichen. Er hält für den noch streitigen Bereich der Entschädigung des Klägers für die Eingriffe in sein Jagdrecht eine Gesamtentschädigung von noch 84.004,-- DM für erforderlich. Unter Berücksichtigung der rechtskräftig festgestellten 16.181,33 DM für die Umwegentschädigung ergibt das einen noch zu zahlenden Betrag von 100.185,33 DM. Im einzelnen gilt:

1.a) Der Grundbesitz des Klägers hat infolge der Inanspruchnahme von Teilflächen für den Straßenbau unstreitig die Eigenschaft eines Eigenjagdbezirks eingebüßt. Darin liegt ein Eingriff in das Jagdausübungsrecht des Grundeigentümers, das als konkrete subjektive Rechtsposition den Schutz des Art. 14 GG genießt (BGH Z 117, 309/310 m.w.N.).

Die Entschädigung für den Verlust der Eigenjagd richtet sich nach § 19 Abs. 5 FStrG und damit nach den Enteignungsgesetzen der Länder, hier also nach dem Bayerischen Enteignungsgesetz.

b) Der entschädigungsfähige Rechtsverlust ist bereits im Zeitpunkt der vereinbarten Besitzüberlassung am 16. März 1977 eingetreten; denn aufgrund dieser Maßnahme verlor der Grundbesitz des Klägers kraft Gesetzes die Qualität eines Eigenjagdbezirks. Der Umstand, daß - wie der Regelung in §§ 581 Abs. 2, 571 BGB zu entnehmen ist - das Jagdpachtverhältnis durch das Erlöschen der Eigenjagd unberührt blieb, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Fortbestand des Pachtvertrags konnte den Eingriff in das Jagdausübungsrecht als eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition nicht ungeschehen machen. Deshalb kann nicht etwa angenommen werden, vor Auslaufen des Pachtverhältnisses habe der Kläger einen Rechtsverlust gar nicht erlitten (BGH Z a.a.O.).

c) Eine Entschädigung kommt im vorliegenden Fall unter verschiedenen Gesichtspunkten in Betracht:

Der Wert des Jagdausübungsrechts, der Jagdnutzen, war für den Kläger dadurch gemindert, daß es, läßt man das noch bestehende Pachtverhältnis außer Betracht, nur noch im Rahmen der Genossenschaftsjagd ausgeübt werden kann; daneben hat sich der Verlust der Eigenjagdqualität mindernd auf den Wert des restlichen Grundbesitzes ausgewirkt (BGH Z 84, 261/265); schließlich ist noch zu berücksichtigen, daß der Wert der nunmehrigen Genossenschaftsjagd dadurch gemindert wird, daß das Grundstück nunmehr von einer Autobahn durchschnitten wird (sog. Jagdwertminderung).

Dabei handelt es sich aber um verschiedene Aspekte eines einheitlichen Entschädigungsanspruchs, so daß bei zutreffender Bemessung der Entschädigung die Beeinträchtigung des verbleibenden Jagdnutzens der Wertminderung des dadurch betroffenen Restbesitzes im wesentlichen entspricht (Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung,

4. Aufl., S.126 ff.). Mehrere Eingriffsfolgen bilden nur unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Entschädigungsanspruchs (BGH NJW 1992, 2880).

d) Zweck der Entschädigung nach Art. 14 Abs. 3 GG ist es grundsätzlich, dem Enteigneten abstrakt die Beschaffung eines gleichen Objekts zu ermöglichen (BGH Z 119, 62; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., Überblick vor § 903, Rn. 19). Von daher hat der Ansatz des Klägers, der jedenfalls in 1. Instanz auf die Kosten abstellte, die für den Zukauf der zur Wiedererlangung der Eigenschaft als Eigenjagdbezirk nötigen Flächen aufzuwenden sind, viel für sich. Jedoch fehlt es, wie der Sachverständige überzeugend ausführt, an einem entsprechenden Markt, auf dem Ersatzland, das von seiner Lage her Punktberührung zum bestehenden Jagdbezirk des Klägers haben mußte, beschafft werden kann und es kann daher nicht festgestellt werden, ob ein Mehrpreis gegenüber dem ortsüblichen Bodenpreis von 6,30 DM pro qm wie ihn der Kläger ansetzt oder von 2,-- DM pro qm wie ihn der Sachverständige für richtig hält, angesetzt werden muß. Um den Mehrpreis geht es deswegen, weil der ortsübliche Bodenpreis ja durch den Kaufpreis aus dem Vertrag vom 16. März 1977 abgegolten ist.

Es führt also kein Weg daran vorbei, neben der Jagdwertminderung infolge der Durchschneidung, die in jedem Fall bei der Entschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist, eine direkte Bewertung des originären Jagdausübungsrechts zu versuchen. Diese Bewertung nehmen die Sachverständigen G und W beide in Form einer Substitutionsrechnung vor, d.h. sie versuchen die Kosten zu ermitteln, die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Verkauf durch Anpachtung einer vergleichbaren Eigenjagd aufzuwenden wären.

e) Dabei kann entgegen der Meinung der Beklagten nicht allein auf die Pachtzinsdifferenz abgestellt werden, die zwischen Eigenjagdpacht und Genossenschaftsjagdpacht besteht. Diese Ertragswerteinbuße ist zwar zu berücksichtigen, da sie einen Teil des Eigenjagdwerts ausdrückt. Weitere Teile sind jedoch bei der Ermittlung dieses Wertes mit einzubeziehen (Aust/Jacobs, a.a.O., S. 128; Bewer, RdL 1983, 199/200).

Der Senat vermag nicht zu erkennen, warum in der Addition verschiedener Teile eine Doppelbewertung liegen soll. Kein Teil wird vom Sachverständigen doppelt bewertet; wenn erst verschiedene Teile ein Ganzes ergeben, wie die verschiedenen Eigenjagdwertanteile erst gemeinsam den zu ermittelnden Eigenjagdwert ausmachen, dann ist eine solche Addition unabdingbar. Doch ist dies letzlich eine Frage, die vom Sachverständigen entschieden werden mußte.

Der Senat sieht sich in seiner Auffassung, der Sachverständige G habe zu Recht zu der Pachtpreisdifferenz die weiteren Eigenjagdwertanteile hinzuaddiert, auch dadurch bestätigt, daß der Sachverständige W , der von der Entschädigungsfestsetzungsbehörde herangezogen worden war, in gleicher Weise vorgeht. Auch er addiert dieselben Wertanteile wie der Sachverständige G. Seine Sachkunde wird aber auch von der Beklagten ausdrücklich anerkannt. Denn diese hat im Senatstermin vom 22. März 2000 eine Liste von Sachverständigen überreicht, denen sie besondere Fähigkeiten bei der Bewertung von Eigenjagden zuschreibt. Neben zwei anderen Namen hat sie in dieser Liste auch den des Sachverständigen W ausdrücklich hervorgehoben.

Danach steht für den Senat fest, daß die von beiden im vorliegenden Verfahren tätigen Gutachtern angewandte Additionsmethode zu zutreffenden Ergebnissen führt, zumal sie auch in der Literatur etwa von Dr. Bewer und Aust/Jacobs (je a.a.O.) für richtig gehalten wird. Dagegen spricht nicht, daß in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1992 (Z 117, 309) die Entschädigung nur anhand der Pachtpreisdifferenz errechnet worden war. Denn dort hatte sich der Enteignungsbetroffene mit dem so ermittelten Betrag begnügt, so daß der Bundesgerichtshof keine Veranlassung hatte, sich zu weiteren Eigenjagdwertanteilen zu äußern. Das Verhalten des damaligen Klägers beruhte wohl darauf, daß es ihm gelungen war, schon vor Einleitung des Entschädigungsfestsetzungsverfahrens durch Zukauf von Flächen die Eigenjagdbezirkseigenschaft wieder zu erlangen.

f) Die Beklagte hat sicher recht, wenn sie verlangt, daß der derzeit noch unverändert laufende Pachtvertrag bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt wird.

Es ist zwar möglich, jedoch nicht notwendig, dies durch lineare Kürzung des Kapitalisierungsfaktors zu tun. Denn dieser Faktor soll der Endgültigkeit des Rechtsverlustes Rechnung tragen. Der Kläger hat auch nach Auslaufen des Pachtvertrages für immer keine Eigenjagd mehr. Durch die derzeitige Verpachtung wird diese Endgültigkeit nicht beseitigt.

Der Senat hält es daher für richtiger, die zur Zeit noch unverändert gebliebenen Pachteinnahmen dadurch zu berücksichtigen, daß diese vom ermittelten Eigenjagdwert abgezogen werden, wie dies beide Sachverständigen im bisherigen verfahren auch getan haben.

2. Die vom Senat nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung der zu gewährenden Entschädigung führt bei kritischer Durcharbeitung sowohl der gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen G wie auch derjenigen des Sachverständigen W zu einigen Korrekturen am Rechenwerk des Sachverständigen G und damit zu einer gewissen Abänderung des landgerichtlichen Urteils.

a) Der Senat hält folgendes Rechenwerk für zutreffend, wobei es infolge der sog. Steigerungsrechtsprechung, auf die unten noch näher einzugehen ist, erforderlich ist, die Entschädigungsbeträge sowohl für den Stichtag 31. Dezember 1995 wie für den Stichtag 31. Dezember 1999 festzulegen.

aa) Stichtag 31.12.1995

(1) Eigenjagdwert 169.678,-- DM

bestehend aus

- Pachtpreisdifferenz 43.400,-- DM - Residenzrecht 85.800,-- DM - Vorabentrichtung des Pachtzinses 6.075,-- DM - Abschußvorbehalt 7.752,-- DM - unrentierl. Aufwendung 5.605,-- DM Dispositionsfreiheit 21.045,-- DM 169.678,-- DM

(2) Vorteile aus dem Pachtvertrag - 35.321,-- DM Wert des entzogenen Rechtsguts "Eigenjagdrecht": 134.357,-- DM

(3) Jagdwertminderung + 6.571,-- DM Gesamtbetrag der geschuldeten Entschädigung: 140.928,-- DM

bb) Stichtag 31.12.1999

(1) Eigenjagdwert 183.316,-- DM bestehend aus

- Pachtpreisdifferenz 43.400,-- DM - Residenzrecht 95.700,-- DM - Vorabentrichtung des Pachtzinses 6.837,-- DM - Abschußvorbehalt 7.752,-- DM - unrentierl. Aufwendung 6.308,-- DM - Dispositionsfreiheit 23.319,-- DM 183.316,-- DM

(2) Vorteile aus dem Pachtvertrag - 41.097,-- DM Wert des entzogenen Rechtsguts "Eigenjagdrecht": 142.219,-- DM

(3) Jagdwertminderung + 6.571,-- DM GGesamtbetrag der geschuldete Entschädigung 148.790,-- DM

b) Nachfolgend sollen die einzelnen Elemente des Rechenwerks näher dargestellt und erläutert werden:

aa) Die Jagdwertminderung, also den Durchschneidungsschaden, hat der Sachverständige G nach der Methode Dr. R zutreffend mit 6.371,-- DM beziffert.

Durch die Heranziehung dieser Methode ist die Beklagte jedenfalls nicht beschwert. Denn der so ermittelte Wert liegt jedenfalls unter dem nach der Methode Dr. B errechneten Wert. Nur die Methode Dr. B wäre anders als die Methode W eine auch zulässige Art der Bestimmung des Werts der Jagdwertminderung. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 1992 (Agrar R 1993, 292) und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1.12.1998 (Az.: 10 U (Baul) 80/96) an. Danach bestehen gegen die Methode W durchgreifende Bedenken. Diese versucht die Wertminderung des konkreten beeinträchtigten Jagdreviers zu ermitteln, indem sie ausgehend von einem Entschädigungshöchstwert von 36.000,-- DM pro 1000 m Durchschneidungslänge bei einem Spitzenbetrieb durch Punktierung die Wertminderung errechnet. Die Bedenken bestehen darin, daß hier von einem fiktiven Betrag ausgegangen wird, der keinen Bezug zu den Marktverhältnissen hat. Die Festlegung der Obergrenze mit 36.000,-- DM kann nicht nachvollzogen werden.

Durch die Wahl der Methode Dr. R anstelle der Methode Dr. B ist allein der Kläger benachteiligt. Er hält jedoch noch in seinem Schriftsatz vom 18. April 2000 die unterschiedlichen Ergebnisse für tolerabel. Der Senat sieht daher keinen Anlaß, einen anderen als den vom Sachverständigen G ermittelten Betrag von 6.571,-- DM für die Jagdwertminderung zugrunde zu legen.

bb) Dagegen ist der Verlust der Eigenjagd nur mit 169.678,-- DM zum 31.12.1995 und mit 183.316,-- DM zum 31.12.1999 zu bemessen. Die Werte müssen für die beiden verschiedenen Stichtage geschätzt werden, weil nach der bereits erwähnten Steigerungsrechtsprechung, auf die unten noch näher einzugehen ist, nur ein Teil des Eigenjagdwerts an der Wertfortschreibung teilnimmt. Die Richtigkeit der beiden genannten Werte ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

(1) Nichts einzuwenden ist gegen die Bezifferung der kapitalisierten Mindereinnahmen mit 43.400,-- DM im Ersturteil, das insoweit dem Gutachten des Sachverständigen G folgt, der diesen Wert errechnet, indem er für das Revier des Klägers mit Eigenjagdeigenschaft einen erzielbaren Pachtzins von 30,-- DM pro Hektar und Jahr annimmt und ohne diese Eigenschaft einen solchen von 8,-- DM pro Hektar und Jahr. Hieraus errechnet er eine Pachtzinsdifferenz von 1.736,-- DM pro Jahr und kommt mit dem Kapitalisierungsfaktor 25 auf einen Verlust von 43.400,-DM.

Zu Recht setzt der Gutachter den für ein Eigenjagdrevier zu erzielenden Pachtpreis mit 30,-- DM je ha an. Für die Richtigkeit des Gutachtens spricht insoweit schon die Tatsache, daß der derzeitige Pächter des Klägers einen solchen Preis vereinbart hat, obwohl bei Pachtvertragsschluß der Kaufvertrag für den Autobahnbau bereits abgeschlossen war. Auch der vereinbarte Tag des Besitzübergangs auf die Beklagte war schon verstrichen. Der Pachtvertrag wurde immerhin erst am 23.2.1978, also fast 1 Jahr nach Abschluß des Kaufvertrags mit Besitzübergang auf die Beklagte geschlossen.

Ein solcher tatsächlich gezahlter Preis ist für die Beurteilung der Marktverhältnisse bestens geeignet. Schon ein ernstliches Angebot, einen solchen Preis zu bezahlen, müßte berücksichtigt werden (BGH WM 1980, 682).

Im übrigen geht auch der Sachverständige W in seinem Gutachten vom 29.4.1990 ebenso wie in seinem Ergänzungsgutachten vom 31.12.1995 davon aus, daß für das Eigenjagdrevier des Klägers ein Pachtpreis von 30,-- DM pro Jahr und ha zu erzielen wäre und daß dieser Pachtpreis auf 8,-- DM pro ha und Jahr sinke, wenn das Revier Teil einer Genossenschaftsjagd werde.

Der Kapitalisierungsfaktor von 25 ist aus den oben unter 1 f a.E. genannten Gründen nicht zu beanstanden.

(2) Auch die Bewertung des Residenzrechts mit 85.800,-DM zum Stichtag 31.12.1995 durch den Sachverständigen G ist nicht zu beanstanden.

Der Unterschied zum vom Sachverständigen W hierfür ermittelten Wert von 24.300,-- DM erklärt sich ausschließlich aus der höheren Zahl von Tagen, die der Sachverständige G seiner Berechnung zugrunde legt.

Da die Beklagte selbst in ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 1997 zwar nicht wie der Gutachter 110 Jagdtage pro Jahr, aber doch immerhin 90 Tage pro Jahr einräumt, erscheinen dem Senat die 110 Tage, die der Gutachter G für richtig hält und ausführlich begründet, für weitaus angemessener und zutreffender als die 30 Jagdtage, von denen der Sachverständige W ausgegangen ist.

Beide Gutachter stellen, wie bereits oben erwähnt, eine Substitutionsrechnung an, bei der es darum geht, den Wert des entzogenen Rechtsguts Eigenjagd dadurch zu ermitteln, daß die jährlich und auf Dauer zu bezahlenden Kosten zusammengestellt und addiert werden, die für eine andere Jagd aufzuwenden sind. Die zu wertende Eigenjagd wird rechnerisch substituiert durch eine Ersatzjagd (Bewer a.a.O., 200). Dabei erscheinen die vom Sachverständigen W nur angesetzten 30 Fahrten pro Jahr nur dann realistisch, wenn man davon ausgeht, daß sich der Jagdberechtigte jeweils mehr als 1 Tag im Revier aufhält, wodurch aber Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand anfallen. Eine Hin- und Rückfahrt schlägt nach beiden Gutachten mit ca. 31,-- DM zu Buche. Die Kosten für Übernachtung incl. Mehrverpflegung dürften jedenfalls nicht niedriger liegen. Die auch von der Beklagten zugestandenen 90 Anwesenheitstage im Revier, würden also für die Beklagte nicht billiger, wenn man wie dies etwa der Sachverständige Dr. B in seinem zitierten Aufsatz tut, weniger Fahrtkosten und dafür zusätzlich Übernachtungs- und Verpflegungskosten berücksichtigt.

Der Sachverständige hat auch für den Senat Überzeugend begründet, daß die zugestandenen 90 Anwesenheitstage nicht genügen, um die üblichen Verrichtungen im Revier durchführen zu können. Auf Anlage 3 zum Gutachten vom 15.2.1997 (Bl. 107 ff d.A.) wird insoweit verwiesen.

Der Senat übersieht nicht, daß Dr. B nur mit 45 Tagen Anwesenheit im Revier kalkuliert; er sieht aber keinen Anlaß, deswegen die von dem Gerichtssachverständigen G dargelegte Zahl von 110 Anwesenheitstagen zu reduzieren. Wertgutachten der vorliegenden Art müssen wegen der vielen Unwägbarkeiten bei den einzelnen Bewertungsvorgängen, wo kaum einmal mit echten Marktdaten gearbeitet werden kann, als Ganzes dem Urteil zugrundegelegt oder verworfen werden. Einzelne Zahlen aus Gutachten zu vermischen, die nicht dieselbe Vorgehensweise einhalten wie dies etwa die Sachverständigen G und W tun, ist nicht sachgerecht. So läßt Dr. B in seine Berechnungen auch Faktoren einfließen, die weder der Sachverständige W noch der Sachverständige G berücksichtigen, wie etwa das Risiko des Pachtverlustes - die Ersatzjagd wird für die Substitutionsrechnung ja als nur angepachtete vorgestellt. Das Ergebnis der Substitutionsrechnung wäre bei einer strikten Orientierung an den zitierten Vorschlägen von Dr. B demnach nicht automatisch niedriger. Die Zahl von 45 Anwesenheitstagen kann also nicht isoliert in die vorliegende Berechnung eingebaut werden; man müßte dann schon Dr. B mit einem neuen Gutachten beauftragen.

(3) Dagegen vermag der Senat dem Sachverständigen G nicht zu folgen, wenn dieser bei seiner Wertfestsetzung auf den Stichtag 31.12.1997 im Gutachten vom 20. September 1997 den Wert des Residenzrechts auf 115.500,-- DM beziffert. Diese Zahl kann daher auch nicht als Zwischenschritt im Zuge der Wertfortschreibung auf den Stichtag 31.12.1999 dienen.

Die große Veränderung gegenüber dem für den Stichtag 31.12.1995 genannten Betrag von 85.800,-- DM wird verursacht, weil der Sachverständige bei den Fahrtkosten nicht mehr 0,52 DM pro Kilometer, sondern 0,70 DM pro Kilometer zugrunde legt. Er erklärt aber nicht, wie er zu der Annahme gelangt, diese Kosten seien in 2 Jahren um ca. 34 % gestiegen, während er bei allen übrigen Kosten nur mit einer Wertfortschreibung um 3 % pro Jahr rechnet.

Der Senat hält sich im Rahmen des § 287 ZPO für berechtigt, die Wertfortschreibung auf den nunmehr maßgeblichen 31.12.1999 selbst vorzunehmen. Bei Zugrundelegung einer Kostensteigerung von ca. 3 % pro Jahr, wie sie von beiden Sachverständigen auch sonst für richtig gehalten wird, ergibt sich ein Satz von 0,58 DM pro Kilometer. Das Residenzrecht geht mithin zum Stichtag am 31. Dezember 1999 mit einem Betrag von nur 95.700,-- DM in die Berechnung des Eigenjagdwerts ein.

(4) Auch bei der Bewertung der Vorteile, die der Eigenjagdberechtigte daraus ziehen kann, daß er auf dem Markt die Vorabentrichtung des Pachtzinses durchsetzen kann, und so einen Zinsvorteil erzielt, vermag der Senat dem Sachverständigen G nicht zu folgen.

Die Existenz und Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vorteils steht dabei außer Frage. Beide im vorliegenden Verfahren tätigen Gutachter legen dies überzeugend dar.

Doch leuchtet die Begründung von Herrn G

dafür nicht ein, daß er diesen Zinsvorteil unter Zugrundelegung eines Pachtzinses von 30,-- DM berechnet. Zwar ist es richtig und nachvollziehbar, wenn er argumentiert, dieser Preis sei ein Marktpreis und habe sich nach den Regeln von Angebot und Nachfrage gebildet. Aber der konkrete Betrag von 30,-- DM stammt ersichtlich aus dem Pachtvertrag, den der Kläger im Jahre 1978 abgeschlossen hat. Dieser Pachtvertrag sah jedoch unstreitig keine Vorabentrichtung des Pachtzinses und keinen sog. Abschußvorbehalt vor. Die Beklagte macht hier zu Recht geltend, man müsse darauf achten, daß einzelne Elemente nicht mehrfach berücksichtigt würden. Die Höhe des vom Kläger erzielten Pachtzinses erkläre sich zum Teil daraus, daß er auf die genannten Vorteile verzichtet habe. Diese dürften bei der Ermittlung des zu addierenden Werts dieser Vorteile nicht Unberücksichtigt bleiben.

Der Senat setzt den Wert der Vorabentrichtung der Pachtzinsen mit dem Sachverständigen W nur mit 6.075,-- DM für den Stichtag 31.12.1995 und mit 6.837,-- DM für den Stichtag 31. Dezember 1999 an.

Er folgt dabei einerseits dem oben genannten Argument der Beklagten und des Sachverständigen W , daß nicht sicher ist, ob ein relativ hoher Pachtpreis auch in Zukunft erzielt werden kann, wenn man daneben die Vorauszahlung des Pachtzinses und einen Abschußvorbehalt haben will, und er hält es andererseits mit dem Sachverständigen W für angemessen, in die Schätzung des fiktiv im voraus zu erlangenden Pachtzinses eine gewisse Wertsteigerung im Umfang von ca. 3 % pro Jahr einzuberechnen, da auch fiktive Pachtpreise voraussichtlich steigen.

(5) Der Eigenjagdwertanteil, der in dem sog. Abschußvorbehalt enthalten ist, also in der Möglichkeit trotz Verpachtung noch selbst an Jagden teilzunehmen, bewertet der Senat mit beiden vorliegenden Gutachten und beiden Parteien mit 7.752,-- DM unabhängig vom Bewertungsstichtag. Wie sich aus einem Vergleich der vorliegenden Gutachten und Wertfortschreibungen ergibt, verändern sich die einschlägiger Werte offenbar nur unwesentlich und vor allem nicht in eine Richtung. Im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO brauchen diese Einzelheiten nicht durch nochmalige Begutachtung weiter aufgeklärt zu werden.

(6) Die Position "Ersatz unrentierliche Aufwendungen" bewertet der Senat in Übereinstimmung mit beiden Gutachten mit 5.605,-- DM zum Stichtag 31. Dezember 1995.

Hier muß, wie ebenfalls beide Gutachten übereinstimmend darlegen, eine Wertanpassung erfolgen, nunmehr auf den Wert zum Stichtag 31. Dezember 1999. Dies ergibt einen Betrag von 6.308,-- DM, wenn man eine jährliche Steigerung von ca. 3 % annimmt, wie sie von beiden Sachverständigen für richtig gehalten wird.

(7) Den Eigenjagdwertanteil, der in der Dispositionsfreiheit liegt, setzt der Senat mit dem Sachverständigen G mit 20 % aller vorgenannten Eigenjagdwertanteile an.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Wert nicht schon im Pachtpreis und damit in der oben berücksichtigten Pachtpreisdifferenz enthalten. Beide Gutachter sind übereinstimmend der Auffassung, daß diese Bewirtschaftungserleichterung zu den weiteren Wertanteilen zu addieren ist.

Es ist nicht ersichtlich, warum den beiden Sachverständigen hier nicht gefolgt werden sollte. Zumindest die Sachkunde des Sachverständigen W zweifelt auch die Beklagte ja nicht an.

Es ist aber andererseits nicht nachvollziehbar, weshalb, wie es der Sachverständige W tut, bei der Schätzung des Wertes dieser Dispositionsfreiheit nicht nur die von beiden Gutachtern außen vor gelassene Pachtpreisdifferenz ausgeklammert werden, sondern auch der Eigenwertjagdanteil "unrentierliche Aufwendungen" unberücksichtigt bleiben soll. Diese Ausklammerung wird im Gutachten W auch nicht begründet.

Der Wert der Dispositionsfreiheit beläuft sich danach auf 20 % aus 105.232,-- DM für den Stichtag 31.12.1995, das sind 21.046,-- DM; er beläuft sich auf 20 % aus 116.597,-- DM für den Stichtag 31.12.1999, das sind 23.319,-- DM.

Daraus errechnet sich, wie oben dargestellt, unter Einbeziehung der kapitalisierten Mindereinnahmen in Höhe von 43,400,-- DM ein Wert des originären Jagdausübungsrechts von 169,678,-- DM zum 31. Dezember 1995 und von 183.316,-- DM zum 31. Dezember 1999.

cc) In einem weiteren Schritt ist für die Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen, daß der Kläger aus dem mehrfach erwähnten Pachtvertrag langfristig noch bis 31. März 2005 eine Pacht in Höhe von 2.460,-DM pro Jahr erhält, obwohl das Eigenjagdrecht zwischenzeitlich erloschen ist, während in der obigen Berechnung der kapitalisierten Mindereinnahmen ein Pachtzinsverlust in Höhe von 1.736,-- DM pro Jahr unterstellt wurde.

Dieser Vorteil wurde vom Sachverständigen für den Stichtag 31. Dezember 1995 auf 35.321,-- DM berechnet, wobei er durch entsprechende Kapitalisierungsfaktoren den Umstand berücksichtigte, daß der Vorteil umso größer ist, je eher er erlangt wird; die bereits bis zum Stichtag erzielten Einnahmen sind also mehr wert als ihr Nennbetrag, die erst in Zukunft bis zum 31. März 2005 zu erwartenden Zahlungen sind weniger wert.

Die Berechnungsweise des Sachverständigen wurde von den Parteien nicht beanstandet.

Der Senat kann daher mit entsprechend angemaßten Kapitalisierungsfaktoren den Wert dieses Vorteil zum Stichtag 31. Dezember 1999 auf 41.097,-- DM fortschreiben. Dabei werden zur Vermeidung eines weiteren Gutachtens die Kapitalisierungsfaktoren aus dem Gutachten vom 20.9.1997 um weitere zwei Jahre fortgeschrieben; für die bereits erhaltenen Pachtzinsen wird mit einem Faktor von 18,913 und für die noch ausstehenden mit einem solchen von 4,761 gerechnet.

3.a) Dem Kläger stand zum Stichtag 31. Dezember 1995, auf den der beanstandete Entschädigungsfeststellungsbeschluß abstellt, eine Gesamtentschädigung von 140.928,-- DM zu. Dies ergibt sich, wie oben bereits dargestellt, wenn man die Mehreinnahmen aus dem Pachtvertrag von dem oben genannten Eigenjagdwert abzieht und den Betrag der Jagdwertminderung von 6.571,-- DM hinzuzählt.

Davon sind vorab bezahlt worden im Jahre 1977 mit dem Kaufpreis 4.200,-- DM für die Jagdwertminderung und weitere 57.190,-- DM für die Entschädigung des Eigenjagdwertes aufgrund des erwähnten Beschlusses des Landratsamts S vom 1. Februar 1996.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Apri1 2000, eingegangen am gleichen Tage, behauptet, die Beklagte habe bisher keinerlei Zahlungen geleistet, kann dieser Vortrag bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.

Denn diese Behauptung wurde erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgebracht.

Zwar wurde dem Kläger im Senatstermin vom 22. März 2000 eine Schriftsatzfrist von 4 Wochen gewährt. Doch beinhaltete dies selbstverständlich nur das Recht auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17. Januar und vom 16. März 2000 zu antworten und nicht dazu, neue Behauptungen aufzustellen (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 283 Rn. 4 m.w.N.). Nur zu diesem Zwecke hatte der Kläger die Schriftsatzfrist auch beantragt.

Die Behauptung, die Beklagte habe bisher auf die Eigenjagdwertentschädigung nichts bezahlt, ist aber neu. Bisher ging sowohl der Sachverständige G wie das Erstgericht und auch der Senat davon aus, daß die sich aus dem Entschädigungsfestsetzungsbeschluß ergebenden Beträge bezahlt sind. Dies ist so auch als unstreitig im Tatbestand des Ersturteils festgehalten. Da ein Tatbestandsberichtigungsantrag binnen der hierfür geltenden 2 Wochenfrist (§ 320 Abs. 1 ZPO) nicht gestellt worden ist, steht mit der Beweiskraft des Tatbestands (§ 314 ZPO) fest, daß die Parteien übereinstimmend solche Zahlungen vorgetragen haben. Wenn der Kläger diesen seinen Vortrag nunmehr ändern will, kann er dies nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung tun.

Es besteht nach alldem auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen

b) Diese für den 31. Dezember 1995 ermittelten Werte müssen, wie das Erstgericht grundsätzlich zutreffend ausführt, an die heutigen Wertverhältnisse angepaßt werden.

aa) Zwar ist für die Bewertung grundsätzlich auf den Tag abzustellen, an dem der Entschädigungsfestsetzungsbeschluß ergeht, hier also auf den 1. Februar 1995, wobei der Senat der Einfachheit halber die vom Sachverständigen für den 31. Dezember 1995 ermittelten Werte zugrunde legt. Im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO, um die es hier geht, kommt es auf die geringfügige Zeitdifferenz nicht an.

bb) Soweit diese Festsetzung vom Betroffenen aber nicht hingenommen, sondern im gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellt wird, verschiebt sich der Stichtag und es kommt auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.

Dies jedenfalls dann, wenn die ursprüngliche Festsetzung der Entschädigung nicht nur unwesentlich zu niedrig war (st. Rspr. seit BGH Z 26, 373 ff., zuletzt BGH NJW 1997, 2119).

Ein solcher Fall liegt hier vor, da 57.190,-- DM wesentlich weniger als die geschuldeten 140.928,-- DM, bzw. als 134.357,-- DM waren. 134.357,-- DM stellen den Wert der Eigenjagd unter Berücksichtigung der Vorteile aus dem weiterlaufenden Pachtvertrag dar (169.678,-- DM - 35.321,-- DM).

Das Landgericht übersieht jedoch, daß die Verschiebung des Bewertungsstichtags nach der sog. Steigerungsrechtsprechung nur den Mehrbetrag erfaßt, um den der Wert der zu entschädigenden Rechtspositionen zum ursprünglichen Stichtag den anerkannten und bezahlten Entschädigungsbetrag überstiegen hat. Das Rechenwerk des Erstgerichts, das für die gesamte Entschädigung auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellt, wäre nur dann richtig, wenn der Entschädigungsbetrag zwar festgesetzt, dem Betroffenen aber nicht angeboten worden wäre (BGH a.a.O.).

Hier wurde aber der Entschädigungsbetrag, wie ausgeführt, nicht nur angeboten, sondern sogar bezahlt.

c) Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß zugunsten der Beklagten in Rechnung zu stellen ist, daß 57.190,-- DM auf einen Verkehrswert von 134.357,-- DM gezahlt wurden, daß also ca. 42,6 % des Eigenjagdwerts korrekt entschädigt wurden. Die Jagdwertminderung bleibt hier unberücksichtigt, da diese bereits mit dem Kaufpreis im wesentlichen richtig entschädigt wurde.

Nur die restlichen 57,4 % nehmen an der Preissteigerung teil, nur für diesen nicht entschädigten Teil kommt es auf die Wertverhältnisse am 31. Dezember 1999 an, wobei der Senat auch hier den Zeitablauf vom 31.12.1999 bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 22. März 2000 unberücksichtigt läßt.

Der Eigenjagdwert zum 31. Dezember 1999 beträgt nach den oben im einzelnen dargelegten Werten 142.219,-- DM (Eigenjagdwert abzüglich Vorteil aus den Pachteinnahmen).

Die Beklagte schuldet 57,4 % hieraus, also weitere 81.633,-- DM (vgl. zur Berechnungsmethode: Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Anm. 3.2.3 zu Art. 10 BayEG).

Zuzüglich des für die Jagdwertminderung (Durchschneidungsschaden) zu zahlenden Betrags von 6.571,-- DM, abzüglich eines insoweit schon gezahlten Betrags von 4.200,-- DM ergibt sich eine noch zu zahlende Entschädigungssumme in Höhe von 84.004,-- DM.

III.

1. Der Zinsanspruch beruht auf Art. 13 Abs. 2 BayEG.

Die Zinsen sind nach den gestaffelten Mittelwerten im 5-Jahresrhythmus festzusezten (BGH NJW 1962, 1441). Die sich danach ergebenden Werte hat das Erstgericht zutreffend in seiner Entscheidung berücksichtigt.

Die Parteien haben gegen die Entscheidung insoweit keine Einwände erhoben. Der Senat hält sie ebenfalls für zutreffend.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs.1 und 97 Abs. 1 ZPO. Wegen des unterschiedlichen Streitwerts waren für jeden Rechtszug gesonderte Quoten zu ermitteln.

Es erscheint nicht angemessen, gem. § 92 Abs. 2 ZPO der Beklagten die gesamten Kosten des Berufungsrechtszugs aufzuerlegen. Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift durchaus eröffnet, da das Ergebnis des Rechtsstreits auch von einer richterlichen Schätzung (§ 287 ZPO) abhängt. Wird im Klageantrag, so wie hier, ein bestimmter Betrag als Schadensersatz verlangt und ein wesentlich geringerer Betrag zugesprochen, sind in der Regel aber trotzdem die Kosten entsprechend zu verteilen. Unzulässig ist es hier, unter Bezugnahme auf § 92 Abs. 2 dem Beklagten alle Kosten aufzuerlegen mit der Begründung, der Betrag der Forderung sei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen abhängig (Zöller/Herget, ZPO, 21. Auf1., § 92 Rn. 12).

Es besteht kein Anlaß, hier von der Regel abzuweichen, da der Unterschied zwischen dem vom Kläger in der Berufung noch verlangten und dem ihm zugesprochenen Betrag nicht unwesentlich ist, und weil diese Differenz auch in nicht unerheblichem Ausmaß darauf zurückzuführen ist, daß die Steigerungsrechtsprechung nach dem für das Urteil zugrunde zulegenden Vortrag anzuwenden war. Ein erheblicher Teil des Unterliegens des Klägers im Berufungsrechtszug hat also mit § 287 ZPO und einer richterlichen Schätzung gar nichts zu tun.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Gem. § 546 Abs. 2 ZPO war für beide Parteien der Wert der Beschwer festzusetzen.

Verkündet am 17. Mai 2000

Ende der Entscheidung

Zurück