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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 12.09.2001
Aktenzeichen: 4 U 857/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 984
Auf Fossilien von wissenschaftlichem Wert ist die Vorschrift des § 984 BGB über den Schatzfund entsprechend anzuwenden (hier: Urvogel Archaeopterix).
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

4 U 857/98

Verkündet am 12. September 2001

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Behrschmidt und die Richter am Oberlandesgericht Braun und Redel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06. Juli 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 02. März 1998 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Entscheidung beschwert den Kläger mit 1.000.000 DM.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 1.000.000 DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Eigentum des Klägers bzw. der OHG (im folgenden: OHG) an dem im Besitz der Beklagten befindlichen Fossil eines Urvogels, des sogenannten Archaeopteryx Nr. 6.

Die OHG, deren Gesellschafter die Brüder des Klägers, und sind, beutet unter anderem in an der einen zum Betrieb gehörigen Steinbruch aus. In diesem Betrieb war während einiger Monate des Jahres 1985 u.a. der Steinbrucharbeiter beschäftigt. Sein Sohn (war in manchen Monaten ebenfalls bei der OHG beschäftigt. Daneben half er seinem Vater mitunter bei der Arbeit, - ob auch in ist streitig. Alle Steinbruchmitarbeiter waren angewiesen worden, gefundene Versteinerungen an die OHG abzuliefern.

Am 15. Oktober 1997 beschloß der Gemeinderat der Beklagten, von ihrem mittlerweile verstorbenen Altbürgermeister verschiedene Fossilien, u.a. ein als "Compsognathus" bezeichnetes Stück, für zusammen 224.900 DM anzukaufen. Einige Zeit später erkannten Mitarbeiter der Beklagten, daß es sich bei der Versteinerung nicht um einen "Compsognathus", sondern um einen Urvogel handelte. Die Beklagte stellte ihn daher als "Archaeopteryx Nr. 6" in ihrem aus.

Mit Vertrag vom 16. September 1988 übertrug die OHG das Miteigentum an dem Fossil zu einem Drittel auf den Kläger und ermächtigte diesen auch dazu, auf seine Kosten alle nötigen Schritte zu unternehmen, um die von ihm angenommenen Rechte an der Versteinerung durchzusetzen.

Mit der Behauptung, er bzw. seine Brüder seien Eigentümer des Fossils, erstattete der Kläger am 05. Dezember 1988 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen des Verdachts der Unterschlagung. Das darauf bis ins Jahr 1994 geführte Ermittlungsverfahren gegen und wurde jedoch eingestellt. Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Einstellung blieben letztlich erfolglos.

Der Kläger hat behauptet, er sei durch den Vertrag vom 16. September 1988 gemeinsam mit der OHG Eigentümer der streitgegenständlichen Versteinerung geworden. Denn das Fossil sei vom OHG-Mitarbeiter im Herbst 1985 in deren Steinbruch gefunden worden. Dessen Vater habe es danach an sich genommen. Dieser habe zunächst mehrfach vergeblich versucht, die Versteinerung an Privatsammler, nämlich die Zeugen und zu veräußern, die er teils in seiner Wohnung, teils auf einer Abraumhalde bei (Landkreis) getroffen habe. Im November 1985 sei es ihm dann gelungen, das Fossil an den Altbürgermeister der Beklagten, zu verkaufen, der die Versteinerung präpariert und schließlich an die Beklagte weiterveräußert habe.

Die OHG sei als Eigentümerin des Steinbruchgeländes, auf dem das Fossil gefunden worden sei, schon vor dessen Bergung Eigentümerin der Versteinerung gewesen. Dieses Eigentum habe sie auch durch die verschiedenen Veräußerungen nicht verloren, da die jeweiligen Erwerber bösgläubig gewesen seien. Außerdem sei die Sache der OHG abhanden gekommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Gesellschafter der OHG, sowie an den Kläger als Miteigentümer die Fossilie Urvogel (Archaeopteryx) Nr. 6 herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die OHG sei niemals Eigentümerin der Fossilie Archaeopteryx Nr. 6 geworden und habe daher auch niemandem das Eigentum daran übertragen können.

Sie hat mit Nichtwissen bestritten, daß Vater und Sohn diese oder eine andere Versteinerung in einem Steinbruch der OHG gefunden haben. Im übrigen seien ihre maßgeblichen Organe und Mitarbeiter beim Erwerb von Altbürgermeister gutgläubig gewesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen und. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28. Oktober 1996 sowie vom 27. Januar 1997 und 29. September 1997 verwiesen. Es hat auch die Akten des bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt unter dem Aktenzeichen 23 Js 12311/88 geführten Ermittlungsverfahrens gegen u.a. zu Beweiszwecken verwertet.

Mit Endurteil vom 02. März 1998, auf das zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht Ansbach dann der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei es gelungen nachzuweisen, daß der im Museum der Beklagten ausgestellte Urvogel Nr. 6 identisch mit einem von Mitarbeitern der OHG in deren Steinbruch gefundenen Fossil sei.

Gegen dieses ihr am 05. März 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. März 1998 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28. Mai 1998 mittels eines am 25. Mai 1998 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründet hat.

Sie hält das erstinstanzliche Verfahren für fehlerhaft, weil das Landgericht sich nicht ausreichend mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und auch die Beweislast verkannt habe. Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen trägt sie vor, der vom Kläger behauptete Finder sei jedenfalls zum Zeitpunkt des angeblichen Fundes kein Mitarbeiter der OHG gewesen, sondern habe nur seinem Vater geholfen; er könne daher der OHG nicht als Besitzdiener die für den Besitz nötige Sachherrschaft vermittelt haben. Selbst wenn die OHG Eigentümerin des Fundsteinbruchs, dessen genaue Lage der Kläger verschweige, gewesen sein sollte, habe sie, die Beklagte, zumindest gutgläubig durch den Vertrag mit ihrem Altbürgermeister das Eigentum an dem Archaeopteryx erworben, da der OHG das Fossil unter diesen Umständen nicht abhanden gekommen sein könne.

Des weiteren beruft sich die Beklagte auf das im Ermittlungsverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen aus dem sich zweifelsfrei ergebe, daß die vom Kläger herausverlangte Versteinerung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht aus dem Steinbruch West II" stamme. habe entgegen der Meinung des Erstgerichts die von ihm untersuchte Probe auch aus dem Fossil selbst und nicht etwa aus einer hinterlegten, aus fremdem Material bestehenden Platte entnommen. Sie weist auch darauf hin, daß es im Gebiet eine Vielzahl von Steinbrüchen gebe, die weder der OHG gehörten noch von dieser betrieben würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 25. Mai 1998 (Bl. 188/228 d.A.) und die weiteren Schriftsätze der Beklagten verwiesen.

Die Beklagte stellt den Antrag:

Das Urteil des Landgerichts Ansbach, Gz. 3 O 1257/95, vom 02. März 1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Ansbach zurückverwiesen.

Hilfsweise:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger stellt den Antrag:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und insbesondere dessen Beweiswürdigung. Ergänzend trägt er vor, das Fossil sei in der Zeit von Anfang September 1985 bis 25. Oktober 1985 von dem damals 17-jährigen im Steinbruch der OHG gefunden worden, der sich auf dem im Grundbuch von Blatt vorgetragenen Grundstück. Flurnummer befinde, eine Betriebsfläche von 1,04 Hektar umfasse und im hälftigen Miteigentum der OHG-Gesellschafter und stehe.

... der vom 25. Mai 1985 bis 17. Juli 1985 selbst bei der OHG beschäftigt gewesen sei, habe damals seinem Vater im Steinbruch geholfen, um dessen Akkordlohn zu erhöhen. Er sei dabei in das soziale Abhängigkeitsverhältnis seines Vaters eingebunden gewesen. Er habe die Versteinerung daher nur unter Bruch des Gewahrsams der OHG an sich nehmen können. Im übrigen seien die Gemeinderäte der Beklagten nicht gutgläubig gewesen, da die von Altbürgermeister erworbene Fossilie aus irgendeinem Steinbruch stammen müsse. Da selbst nie einen Steinbruch betrieben oder Steinbruchgrundstücke besessen habe, sei für jedermann klar gewesen, daß die verkaufte Versteinerung nicht dessen rechtmäßiges Eigentum habe sein können.

Das von der Beklagten angeführte Gutachten von gehe ins Leere, da die von diesem untersuchte Probe von einer (von mehreren) dem Fossil hinterlegten Platte aus Fremdmaterial stamme.

Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vertrags wird auf die Berufungserwiderung vom 17. August 1998 (Bl. 234/267 d.A.) und die weiteren Schriftsätze des Klägers verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 08. Januar 1999 haben sich die Herren als Erben des gemeldet und um Akteneinsicht gebeten. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der von als Fundort beschriebene Steinbruch habe im Eigentum von gestanden und sei an die OHG nur verpachtet gewesen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 02. Februar 2000, auf den Bezug genommen wird, durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen und durch dessen mündliche Anhörung sowie durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen.

Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 28. Mai 2000 (Bl. 486 ff d.A.), die ergänzende Stellungnahme vom 05. Februar 2001 (Bl. 545 ff d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 06. Juli 2001 (Bl. 606 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Herausgabeklage muß abgewiesen werden, da es dem Kläger nicht gelungen ist, alle tatsächlichen Voraussetzungen dafür nachzuweisen, daß die OHG, von der "er seine Rechtstellung ableitet, oder seine Brüder an dem im Besitz der Beklagten befindlichen Archaeopteryx (Urvogel) Nr. 6 Eigentum erworben hatten.

I.

Der geltend gemachte Herausgabeanspruch steht dem Kläger nur zu, wenn er die Tatsachen beweisen kann, die seinen Eigentumserwerb begründen. Da er eine bewegliche Sache herausverlangt, muß er zudem die zugunsten der Beklagten sprechende Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB widerlegen bzw. beweisen, daß er bzw. seine Rechtsvorgänger frühere Besitzer dieser Sache waren, denen sie abhanden gekommen ist (§ 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB).

1. a) Der Kläger leitet seine Miteigentümerstellung nur aus der Vereinbarung vom 16. September 1988 ab, mit der ihm die OHG ein Drittel ihres möglicherweise bestehenden Eigentums an dem streitgegenständlichen Fossil eingeräumt und ihren Eigentumsherausgabeanspruch zum Zwecke der Geltendmachung zu Gunsten aller Miteigentümer abgetreten hat.

Der Kläger müßte danach beweisen, daß die OHG am 16. September 1988 Eigentümerin der Versteinerung war.

b) Die Einräumung des Miteigentumsanteils als solche war wirksam, obwohl der Text des Vertrages vom 16. September 1988 keine Angaben dazu enthält, wie die an sich für jede Übereignung erforderliche Übergabe ersetzt werden sollte. Bedenken könnten sich insoweit deshalb ergeben, weil sich der zu übereignende Gegenstand seinerzeit schon im Besitz der Beklagten befand und das Bestehen abtretbarer Herausgabeansprüche der OHG unabhängig von der Eigentumsfrage deshalb zweifelhaft erscheint, weil der Anspruch aus § 985 BGB selbst gerade nicht abtretbar ist.

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, da in solchen Fällen nach h. M. die bloße Einigung für den Eigentumsübergang genügt (Palandt/Bassenge, 60. Auflage, Rn. 3; Staudinger/Wiegand (1995) Rn. 14, je zu § 931 BGB).

Allerdings stand der angebliche Fundsteinbruch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht im Eigentum der OHG, sondern ihrer Gesellschafter, so daß auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Klägers nur diese persönlich und nicht die OHG Eigentümer des Archaeopteryx geworden sein könnten. Die Vereinbarung vom 16. September 1988 kann aber dahin ausgelegt werden, daß und dem Kläger auch an ihrem privaten Eigentum an dem Fossil Miteigentum einräumen wollten.

2. Die Annahme des Klägers, seine Brüder seien gemeinsam Alleineigentümer des Archaeopteryx gewesen, da dieser in ihrem Grund und Boden gefunden worden sei, ist schon aus Rechtsgründen nicht richtig.

Zwar erstreckt sich nach § 905 Satz 2 BGB das Grundeigentum auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Fossilien unterliegen auch nicht dem Bergregal (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG). Sie stellen aber einen "Schatz" im Sinn des § 984 BGB dar. Dies entspricht ganz herrschender Meinung (Staudinger/Gursky (1995) Rn. 3; Soergel/Mühl, 12. Auflage, Rn. 1; MünchKomm/Quack, 3. Auflage, Rn. 1; Palandt/Bassenge, a.a.O. Rn. 1, je zu § 984 BGB; OVG Koblenz, BauR 1994,217), die bereits seit Inkrafttreten des BGB vertreten wird (Pappenheim, JherJb 45 [1903] 141,144 ff u.w.N. bei Staudinger a.a.O.).

a) Bei dem streitgegenständlichen Archaeopteryx handelt es sich um ein Fossil in diesem Sinne. Fossilien sind durch Fossilisation erhalten gebliebene Reste von Tieren oder Pflanzen, wobei von Fossilisation als dem Vorgang der Bildung von Fossilien auch dann gesprochen wird, wenn wie in der Regel die Organismenreste bei der Diagenese durch zirkulierende Wässer aufgelöst und durch ausgefällte Minerale ersetzt werden (Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Auflage, Stichworte "Fossilien" und "Fossilisation" ).

Der Einwand des Klägers, es handele sich bei Versteinerungen der streitgegenständlichen Art um unmittelbare Substanzteile des Erdbodens, die nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könnten, mag auf einer naturwissenschaftlich zutreffenden Vorstellung von den Vorgängen beruhen, die diese Versteinerung haben entstehen lassen, ist aber rechtlich im Ergebnis ohne Erfolg. Die vom Kläger vorgetragenen Unterschiede zwischen den Fallgestaltungen, in denen wirklich Reste der einstigen Tierkörper gefunden wurden, und den Versteinerungen der hier streitgegenständlichen Art haben, wie das Zitat aus dem "Brockhaus" zeigt, für den Begriff "Fossil" auch sonst keine Bedeutung. Der Kläger zeigt auch nicht auf, warum die seit jeher vertretene Auffassung, § 984 BGB sei entsprechend auf Fossilien anzuwenden, die bedeutsame Gruppe der Versteinerungen nicht betreffen, sondern sich auf Reste von Tieren der Art, wie sie etwa manchmal in Bernstein eingeschlossen gefunden werden, beschränken sollte.

Die Argumentation des Klägers, Schätze i.S.d. § 984 BGB könnten nur bewegliche Sachen sein, Fossilien seien vor ihrer Entdeckung aber Teile des Bodens, übersieht, daß es nicht um eine direkte, sondern um eine analoge Anwendung des § 984 BGB geht. Es gehört gerade zum Wesen jeder Analogie, daß Normen angewandt werden, obwohl nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Diese Analogie wurde von Anfang an nicht damit begründet, daß Fossilien den sonstigen Schätzen i.S.d. § 984 BGB physisch so ähnlich seien, sondern mit der vergleichbaren Konfliktlage zwischen den Interessen des Eigentümers einerseits und den archäologischen, historischen und naturwissenschaftlichen Interessen an der Zugänglichmachung solcher Gegenstände, die der Finder fördert, andererseits.

Die Anwendung des § 984 BGB hat zur Folge, daß der Finder neben dem Grundeigentümer als Miteigentümer des gefundenen Fossils anzusehen ist.

Finder wäre im vorliegenden Falle, wenn der Vortrag des Klägers zutrifft. Dieser war nicht etwa als Hilfsperson im Auftrag der OHG bei der Suche nach Fossilien tätig. Er war bei dieser, wie der Kläger in der Berufungsinstanz selbst vorträgt zum entscheidenden Zeitpunkt gar nicht angestellt; jedenfalls hatte er keinen Auftrag der OHG, Fossilien zu suchen.

Der Umstand allein, daß bei Steinbrucharbeiten in der Umgebung von stets mit solchen Funden gerechnet werden muß, reicht nicht aus, um den jeweiligen Steinbruchunternehmer, der mit dem Grundeigentümer nicht identisch sein muß, automatisch zum Finder aller Versteinerungen zu machen, die Personen entdecken, die sich ohne seinen Auftrag im Steinbruch betätigen.

Auch im Fall des "Lübecker Schatzfundes" (BGHZ 103, 101 ff) rechnete jedenfalls der Hauseigentümer von vorneherein damit, daß beim Abbruch Gegenstände von denkmalpflegerischem Wert gefunden würden, und behielt sich deshalb im Abbruchvertrag das Recht vor, solche Dinge an sich zu nehmen. Darüber hinaus bestand eine Anweisung an die mit dem Abbruch beauftragten Arbeitnehmer, auf wertvolle Dinge, auch auf Schätze, zu achten, diese zu bergen "und abzuliefern. Dies hinderte den BGH aber nicht daran, den Arbeitnehmer und nicht das Abbruchunternehmen als Finder im Sinn des § 984 BGB anzusehen. Auch wenn die Erwartung, in den Steinbrüchen der Umgebung von einen Archaeopteryx zu finden, größer sein sollte als die Hoffnung, beim Abbruch eines Hauses in der Lübecker Altstadt einen wertvollen Münzschatz zu entdecken, was der Senat nicht zu beurteilen vermag, spricht doch jedenfalls der Umstand, daß nicht bei der OHG beschäftigt war, entscheidend gegen deren Findereigenschaft.

c) Die Vorschrift des § 984 BGB ist zwar als solche zwingendes Recht. Dies hindert jedoch nicht, daß schuldrechtliche Ablieferungspflichten o.a. vereinbart werden. Solche Pflichten werden offenbar üblicherweise auch im streitgegenständlichen Abbaugebiet sowohl zwischen Grundeigentümern und Steinbruchunternehmen als auch zwischen diesen und ihren Mitarbeitern vereinbart. Darin dürfte der Grund dafür liegen, daß es nach der Behauptung des Klägers bisher nie Streit um das Eigentum an Versteinerungen gegeben hat. Auch in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird erörtert, ob vertraglich übernommene Pflichten zur Herausgabe des Schatzes dem Entdecker entgegen gehalten werden können (a.a.O. 110 f.).

Solche Vereinbarungen mit sind aber nicht vorgetragen.

d) Das Miteigentum des an dem streitgegenständlichen Fossil würde an der Prozeßführungsbefugnis des Klägers, die sich aus § 1011 BGB ergibt, noch nichts ändern. Er müßte lediglich bei der Fassung seines Antrags den weiteren Miteigentümer berücksichtigen (§§ 1011, 432 BGB).

Der Senat hat davon abgesehen, dem Kläger durch einen entsprechenden rechtlichen Hinweis Gelegenheit zu geben, zumindest hilfsweise Herausgabe auch an zu beantragen. Denn auch ein solcher Antrag könnte keinen Erfolg haben, da der Kläger nicht beweisen konnte, daß die streitgegenständliche Versteinerung auf dem von ihm bezeichneten Steinbruchgrundstück gefunden wurde.

3. Der Kläger behauptet, Fundort des Fossils sei das Grundstück mit der Flurnummer vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts für Blatt. Für diese bestrittene Behauptung gibt es aber keinen Beweis.

a) Der Zeuge bekundete bei seiner Aussage vor dem Landgericht, er habe zwar im Jahre 1985 "kurz vor dem Winter" zwei Monate bei der Firma u.a. im Steinbruch gearbeitet. Auch sein Sohn sei einen Monat lang für diese Firma tätig gewesen und habe ihm auch sonst bei der Arbeit geholfen. Im Steinbruch habe aber nicht mit ihm gearbeitet. Weder er noch sein Sohn hätten jemals einen Vogel oder etwas anderes gefunden, was zu Stein geworden war.

Auch wenn manches dafür spricht, daß diese Angaben nicht ganz der Wahrheit entsprechen, liefern sie jedenfalls keinen Beweis für die Behauptung des Klägers.

Dieser Beweis ergibt sich auch nicht aus einem Aktenvermerk in den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, den der damalige Verteidiger des Zeugen Rechtsanwalt, über ein mit diesem im April 1989 in der JVA geführtes Gespräch gefertigt hat.

Danach hatte seinem Anwalt berichtet, sein Sohn und seine Frau hätten ihn etwa im Mai 1986, weil er krank gewesen sei, an seinem Arbeitsplatz im Steinbruch vertreten, dabei einen Stein bzw. einen Vogel gefunden und mit nach Hause gebracht. Gemeinsam mit habe er diesen Stein zu (gemeint: Altbürgermeister, Mitbeschuldigter im damaligen Ermittlungsverfahren) gebracht. Dieser habe ihn aber als wertlos bezeichnet und ihn zurückgegeben. Sein Sohn habe später auf einer Familienfeier, auf der u.a. Frau anwesend gewesen sei, der Wahrheit zuwider damit geprahlt, daß er einen Stein mit einem Vogel gefunden und verkauft habe, habe wenig später Deutschland verlassen und sei in die zurückgekehrt. Dort hätten ihm Beauftragte des Klägers Geld dafür gezahlt, daß er für diesen einen ihn, belastenden Brief schreibe.

Bei dem im Aktenvermerk des Rechtsanwalts beschriebenen Fundgegenstand kann es sich, wenn die Zeitangabe 1986 zutrifft, nicht um den streitgegenständlichen Archaeopteryx handeln. Denn dieser war nach dem Klägervortrag bereits im Herbst 1985 gefunden und am 25. Oktober 1985 dem Zeugen angeboten worden.

Die Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen vor dem Landgericht und dem Inhalt des Aktenvermerks geben Anlaß, an der Wahrheitsliebe des Zeugen zu zweifeln. Dies hilft dem beweispflichtigen Kläger aber nicht weiter, da mit der Unwahrheit der Aussage des Zeugen nicht automatisch das Gegenteil von dessen Behauptungen als bewiesen angesehen werden kann.

b) Auch die Aussage der Zeugin der Ehefrau des Zeugen, vor dem Landgericht stützt die Behauptungen des Klägers nicht. Diese bekundete nämlich, sie habe nie mitbekommen, daß ihr Mann oder dessen Sohn Versteinerungen gefunden und/oder verkauft hätten. Zumindest ein Geschäft in der behaupteten Größenordnung wäre ihr nicht verborgen geblieben.

c) Die Zeugin berichtete allerdings vor dem Landgericht, habe ihr irgendwann einmal gesagt, er habe einen Vogel gefunden, dessen Fuß zerbrochen sei (ein Indiz, das auf den streitgegenständlichen Archaeopteryx hinweist). Er wolle den Fund in verkaufen. Gesehen habe sie das Stück aber nicht.

Diese Aussage mag als Indiz dafür gewertet werden, daß entgegen der Aussage seines Vaters doch den Archaeopteryx Nr. 6 gefunden hat, wenngleich ihr Wert durch die von berichtete Geschichte von der Familienfeier relativiert wird. Für den Fundort ergibt sich aus der Aussage jedenfalls nichts.

d) Der Zeuge bestätigte den Klägervortrag, indem er dem Landgericht Folgendes berichtete: Er sei seit 1976 bei der Firma beschäftigt gewesen und habe zeitweise auch im selben Steinbruchbetrieb gearbeitet wie der des öfteren von seinen Sohn begleitet worden sei. Schon 1986 habe er aus der Zeitung und aus Erzählungen davon gehört, daß in einem Steinbruch der Firma eine große Sache - der im Museum der Beklagten ausgestellte Urvogel gefunden worden sei. Der Kläger habe ihn dann noch im selben Jahr vor seiner Urlaubsreise in die angesprochen und beauftragt, nach dem Fund zu fragen. Dies habe er getan. habe ihm gesagt, daß er im Steinbruch einen in mehrere Teile zerbrochenen Vogel gefunden habe, den er gemeinsam mit seinem Vater an für 75.000 DM bis 80.000 DM verkauft habe.

Der Inhalt dieser Aussage wäre grundsätzlich geeignet, als Beweisanzeichen dafür gewertet zu werten, daß entgegen der Aussage seines Vaters doch "im Steinbruch" das streitgegenständliche Fossil gefunden hat, womöglich auch dafür, daß der Fundsteinbruch derjenige der Firma in gewesen ist.

Allerdings ergeben sich aus dem weiteren Inhalt dieser Aussage erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Dieser behauptete zunächst, er habe nicht im Auftrag des Klägers Geld angeboten.

Mit Geld habe die ganze Sache nichts zu tun. Auf Vorhalt seiner Vernehmung durch die Polizeiinspektion am 28. Mai 1989 räumte er dann ein, habe vom Kläger insgesamt 5.000 DM erhalten. Dagegen blieb er trotz Vorhalt seiner polizeilichen Aussagen, nach der die Reise zu im Sommer 1988 stattgefunden haben soll, zunächst dabei, 1986 sei die richtige Jahreszahl. Auf Vorhalt seines Schreibens vom 20. Dezember 1991 an die Staatsanwaltschaft erklärte er dann, die Daten verwirrten ihn.

Unter diesen Umständen ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen jedenfalls nicht so hoch, daß seine Aussage den Vorzug vor der des Zeugen verdient.

Die Tatsache der Bezahlung des Zeugen durch den Kläger weckt überdies gewisse Zweifel daran, ob der Zeuge mit seinen Angaben gegenüber nicht etwa nur dem Kläger einen Gefallen tun wollte. Eine Reise nach Deutschland, deren Unkosten mit dem Geld hätten bestritten werden können, fand jedenfalls bis heute nicht statt.

e) Diese Geldzahlung ist aber nicht der einzige Grund, daran zu zweifeln, daß die vollständige Wahrheit über den Fund als solchen und über den Fundort sagt, wenn er die Behauptungen des Klägers etwa gegenüber dem Zeugen bestätigt. Die Möglichkeit, daß er dem Kläger aus welchen Gründen auch immer einen Gefallen tun oder seinem Vater, von dem er sich im Streit getrennt hatte, schaden wollte, kann nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Verschiedene Äußerungen des in Briefen an den Kläger, gegenüber türkischen Notaren und dem Zeugen sind aber die einzige Basis für die Behauptung des Klägers, das Fossil sei in "seinem" Steinbruch gefunden worden.

Weitere Zweifel an der Richtigkeit der vom zugunsten des Klägers gemachten Angaben ergeben sich etwa daraus, daß der Zeuge am 26. Februar 1989 vor der PI ausgesagt hat, dieser habe ihm gegenüber im Frühjahr 1987 angegeben, er habe im "Vetter-Steinbruch" einen versteinerten Vogel gefunden, den er gemeinsam mit seinem Vater für viel Geld an "den von" verkauft habe. Angesichts all dieser Ungereimtheiten vermag der Senat nicht zu entscheiden, ob der Zeuge oder der Zeuge die Wahrheit gesagt hat bzw. welchen der beiden belogen hat.

Für die Version Steinbruch" spricht als gewichtiges Indiz, daß als er unter Eid von der Staatsanwaltschaft in am 23. März 1992 vernommen wurde, diesen Fundort bestätigt hat - allerdings nicht ohne zunächst bekundet zu haben, er könne sich an den Fundort nicht mehr erinnern. Dieser beeideten Aussage kommt mindestens dasselbe Gewicht zu wie den ebenfalls beeideten Bekundungen, die am 25. Oktober 1991 vor dem Notar gemacht und in denen er als Fundort den "großen Steinbruch angegeben hat.

f) Auch den Aussagen der Zeugen und lassen sich keine sicheren Anhaltspunkte für den Fundort des Archaeopteryx entnehmen.

Die Aussage des Zeugen dem das Fossil Ende Oktober 1985 vom Zeugen in dessen Wohnung gezeigt worden sein soll, enthält ebenso wie die Aussagen der beiden Zeugen denen die Versteinerung unabhängig vom Zeugen am 25. Oktober 1985 von einem jüngeren und einem älteren Türken angeboten worden sein soll, keine Angaben zum Fundort des Fossils. Lediglich der Zeuge sagte aus, ihm sei, als er Ende Oktober 1985 bei in der Wohnung gewesen sei, in kürzester Zeit klar gewesen, daß die ihm gezeigte Versteinerung ein Archaeopteryx sei; ihm sei auch bekannt gewesen, daß dieser Fund aus einem Steinbruch der Firma stamme. habe ihm gesagt, sein Sohn habe das Fossil "beim Chef" oder "im bruch" gefunden.

Der Beweiswert dieser Aussage wird aber durch verschiedene Umstände maßgeblich geschwächt:

Zum einen gibt der Zeuge nur die angebliche Aussage des wieder, der seinerseits die ganze Geschichte bestreitet. Dem Senat erscheint es zumindest nicht zwingend, daß der Zeuge dem Gericht die Unwahrheit und dem Zeugen die Wahrheit gesagt hat. Zum anderen vermittelte der Zeuge, als ihn der mit ihm bekannte Kläger im Sommer 1991 auf der Suche nach Zeugen anrief, die den Archaeopteryx zu einer Zeit gesehen hätten, bevor er in das Museum der Beklagten gekommen sei, diesem zunächst den Zeugen. Wenn er wirklich bereits Ende Oktober 1985 selbst den Archaeopteryx bei nicht nur gesehen, sondern sogar als Eigentum der Firma erkannt haben sollte, wie er es gegenüber dem Landgericht bekundete, wäre seine Reaktion auf den Hilferuf des Klägers nicht recht nachvollziehbar. Zumindest hätte er ihm wesentliche Informationen vorenthalten.

Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen und ergeben sich unabhängig von der entscheidenden - Frage des Fundorts auch daraus, daß diese zunächst bei ihren Aussagen gegenüber der Polizei nur von einer kompletten Fossilplatte sprachen und sich an den Umstand, daß es sich um mehrere Bruchstücke gehandelt habe, erst erinnerten, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre erste Einstellungsverfügung vom C6. Oktober 1989 u.a. damit begründet hatte, daß es sich um mindestens fünf Bruchstücke gehandelt habe. Auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist nicht ausreichend gesichert, da er ebenso wie der Zeuge schon im Jahre 1985 am Fossil ein Stück des abgeknickten Kopfes gesehen haben will. Der Kopf war jedoch nach Aussage des Zeugen von der Bayerischen Staatssammlung für Paläontologie und Geologie gegenüber der vom 15. September 1989 selbst nach der Präparation durch Altbürgermeister noch nicht zu sehen. Erst die weitere Bearbeitung des Fundstücks in seinem Institut habe den Kopf sichtbar gemacht.

Nach allem ergeben schon die vorliegenden Zeugenaussagen keine auch nur einigermaßen sicheren Anhaltspunkte dafür, daß Fundort des streitgegenständlichen Fossils der vom Kläger behauptete, im Eigentum seiner Brüder stehende Steinbruch war.

Auch wenn man unterstellen wollte, daß der im Museum der Beklagten ausgestellte Archaeopteryx tatsächlich mit einer von gefundenen Versteinerung identisch ist, was durchaus nicht sicher ist, so stünde damit noch keineswegs fest, daß er aus dem Steinbruch in stammte. Vielmehr kämen als Fundort auch andere Steinbrüche in Betracht, etwa der Plattensteinbruch der Firma an der Ecke, genannt, in der Gemarkung oder sonst einer der vielen im Bereich befindlichen Steinbrüche. Da die Firma jedenfalls zeitweise Pächterin des Steinbruchs war, passen Aussagen, man habe das Fossil beim "Chef" gefunden, auch dann zu dem Fundort Steinbruch, wenn mit "Chef" der Kläger oder einer seiner Brüder gemeint sein sollte. Gleiches gilt von Äußerungen, man habe die Versteinerung im Steinbruch der Firma gefunden. Die Steinbrucharbeiter haben immer für diese Firma gearbeitet, egal ob diese die zu bearbeitenden Flächen von ihren Gesellschaftern, von der Bauunternehmung oder von sonstigen Dritten gepachtet hatte.

Die Klage könnte aber nur Erfolg haben, wenn feststünde, daß gerade der von den Gesellschaftern der OHG gepachtete Steinbruch der Fundort war.

g) Auch die vorliegenden Auskünfte der über die Beschäftigungszeiten der angeblichen Finder und helfen bei der Aufklärung nicht entscheidend weiter.

Aus den von den Parteien vorgelegten Bescheinigungen der Direktion ergibt sich, daß vom 26. März 1984 bis 18. Januar 1985 von einer Firma OHG, vom 18. März 1985 bis 09. August 1985 von einer Firma in und für die Zeiträume 23. September 1985 bis 18. November 1985, 01. April 1986 bis 30. November 1986 sowie 03. April 1987 bis 30. Juni 1987 von der Firma OHG als Arbeitnehmer gemeldet war. Seinen Sohn hatte die OHG. vom 22. Mai 1985 bis 17. Juli 1985, vom 01. April 1986 bis 30. Juni 1986, am 20. August 1986 und vom 04. Mai 1987 bis 3l. Mai 1987 bei der angemeldet; vom 07. Oktober 1985 bis 23. Oktober 1985 war er von einer Firma in als Mitarbeiter gemeldet.

Im Jahre 1985, das nach dem Klägervortrag für die Entscheidung maßgeblich ist, arbeiteten Vater und Sohn also zu je unterschiedlichen Zeiten für die Firmen OHG, OHG, und nicht nur für die OHG, von der bzw. von deren Gesellschaftern der Kläger seine Rechte herleitet.

h) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20. August 2001 die Vernehmung des Zeugen beantragt, gibt der Senat diesem Beweisantrag nicht statt. Die mündliche Verhandlung war bereits am 06. Juli 2001 geschlossen worden (§ 296 a). Anlaß dazu, sie wieder zu eröffnen, besteht nicht. Angesichts der erörterten Wechselhaftigkeit der Aussagen des ist nicht zu erwarten, daß seine Aussage dem Prozeß die entscheidende Wende geben könnte. Im übrigen hätte ein solches Beweisangebot längst kommen können. Der Prozeß dauert immerhin schon sechs Jahre. Gleiches gilt für die nunmehr vorgelegte Erklärung vom 03. August 2001. Auch sie ist nach § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig.

4. Sind die für die Richtigkeit des Klagevorbringens zum Fundort sprechenden Indizien ohnehin schon dürftig genug, so werden sie zusätzlich entscheidend erschüttert, wenn nicht gar widerlegt durch das Gutachten des Sachverständigen Institut für Geologie und Minerologie der Universität vom 23. Dezember 1993.

a) Dieses von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten äußert sich zu der Frage, ob das streitgegenständliche Fossil aus dem vom Kläger angegebenen Steinbruch in stammen kann. Es kommt zum Ergebnis, daß das Material, welches derzeit die Unterseite der Archaeopteryx-Platte bildet, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht aus dem vom Kläger als Fundort-Steinbruch bezeichneten Steinbruch West II" stammt.

... ließ für dieses Gutachten durch Herrn Präparator an der Bayerischen Staatssammlung für Paläontologie und Geologie, eine Materialprobe von vier bis fünf Gramm von der Rückseite der Fossilplatte entnehmen und beschaffte sich selbst im fraglichen Steinbruch weitere Proben von nach Angaben des Klägers als Fundort in Betracht kommenden 25 Schichten. Anschließend analysierte er die Proben auf deren Gehalt an "Spurenelementen" wie Silizium, Aluminium, Kalium, Eisen u.a.. Unter Einbeziehung seiner bereits früher an Material aus verschiedenen Steinbrüchen des durchgeführten Analysen kam er zu dem oben genannten Ergebnis.

Der Senat hält die Darlegungen des Sachverständigen für überzeugend. Er legt nachvollziehbar dar, er habe in langjährigen Forschungen ermittelt, daß die chemische Zusammensetzung des Gesteins hinsichtlich der von ihm untersuchten Spurenelemente innerhalb eines jeden Steinbruchs sehr ähnlich bis gleichartig ist, unabhängig davon, ob die Proben oben oder unten (im "Liegenden" oder "Hangenden" eines Steinbruchs) entnommen werden, daß aber die verschiedenen Steinbrüche je eigene charakteristische Profile liefern, wenn man sie auf die Zusammensetzung der erwähnten Spurenelemente hin analysiert.

Soweit der Kläger und auch der vom Senat eingeschaltete Sachverständige bezweifeln, daß die Methode von wirklich geeignet ist, ein Stück Plattenkalk einem bestimmten Steinbruch zuzuordnen, können diese Zweifel dahingestellt bleiben. Denn es ist allein Sache des Klägers, positiv nachzuweisen, daß der Archaeopteryx aus dem Steinbruch der OHG stammt. Die Klage muß dagegen abgewiesen werden, wenn nach der Beweisaufnahme vernünftige Zweifel an der Herkunft aus dem Steinbruch der OHG in verbleiben. Dies ist, wie eingehend dargelegt wurde, der Fall.

Die oben erörterten Zweifel, die sich aus den widersprüchlichen Angaben der verschiedenen Zeugen ergeben, von deren Glaubwürdigkeit der Senat in mehr als einem Fall nicht überzeugt ist, werden durch das Gutachten des Sachverständigen nachhaltig verstärkt.

Denn der Senat kann dem Gutachten zumindest entnehmen, daß die chemische Zusammensetzung des Fossils einerseits und des Materials aus dem Steinbruch der OHG in andererseits sehr verschieden ist.

b) Gegen die Aussagekraft des Gutachtens von kann nicht eingewandt werden, dieser habe eine Probe untersucht, die nicht vom Fossil selbst, sondern von einer diesem hinterlegten Platte entnommen worden sei.

Das vom Senat erholte Gutachten von Direktor des Staatlichen Museums für Naturkunde vom 28. Mai 2000 hat nämlich bewiesen, daß es eine solche Platte an der vom Sachverständigen noch vorgefundenen Probeentnahmestelle nicht gibt.

... legt anhand eines Vergleichs der "Schauseite" mit der "Rückseite" der Fossilplatte überzeugend dar, es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die vier originalen Teilplatten mit stützendem Fremdmaterial hinterlegt seien. Ein Versuch, Platten schablonengenau mit stützendem Fremdmaterial zu hinterlegen, hätte an den Plattenrändern unweigerlich Spuren (Ungenauigkeiten an Bruchrändern, Ausbrüche etc.) hinterlassen. Solche Spuren seien auf der Rückseite des Fossils gerade nicht zu finden. Die einzige Differenz in der Paßgenauigkeit von Schauseite und Rückseite der vier originalen Teilplatten an der Grenze der vom Sachverständigen so bezeichneten Teilplatten C und D lasse sich zweifelsfrei durch einen in einer Schichtfläche des Flinz liegenden stufigen Bruch erklären. Dieses Ergebnis werde noch dadurch gestützt, daß an den Stirnseiten der Fossilplatte ein ungestörter Schichtverband von mehreren feinen, nicht manipulierten Flinzlagen habe sichtbar gemacht werden können.

Der Sachverständige hat sein Gutachten gegen umfangreiche Angriffe des Klägers zunächst in einer schriftlichen Stellungnahme vom 05. Februar 2001 und dann bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat am 06. Juli 2001 überzeugend verteidigt.

Er begründete insbesondere bei seiner Anhörung anhand von Dias, die der vom Kläger benannte sachverständige Zeuge von selbstgefertigten Röntgenaufnahmen gemacht und zum Senatstermin mitgebracht hatte, eindrucksvoll die Thesen seines Gutachtens. Zu der Frage, warum der Bereich zwischen den Platten C und D auf Schau- bzw. Rückseite ein unterschiedliches Bruchverhalten zeige, entwickelte er einleuchtend das Szenario eines durch den Finder verursachten stufigen Bruchs. Auch zeigte er auf, daß eine vom Kläger als Klebelinie gedeutete dünne braune Schicht auf der Unterkante der Schauseite nichts anderes als eine natürliche Schichtflächengrenze darstelle. Eine vergleichbare braune Linie sei auch an der Oberkante von Platte A erkennbar.

Die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen wird auch nicht dadurch erschüttert, daß der sachverständige Zeuge anderer Meinung war.

Hierzu ist zunächst auf die unterschiedlichen Rollen von Zeugen und Sachverständigen im Prozeß hinzuweisen: Die Aufgabe auch eines sachverständigen Zeugen ist es lediglich, Beobachtungen mitzuteilen, über die Wahrnehmung vergangener Tatsachen zu berichten, auch wenn diese Wahrnehmung besondere Sachkunde voraussetzt (Thomas/Putzo, ZPO, 23. Auflage, Anm. zu § 414). Die Beobachtungen des Zeugen etwa bei Fertigung der Röntgenaufnahmen waren aber nicht streitig, die Beobachtungen an den Dias konnten vom Senat selbst gemacht werden.

Aufgabe des Sachverständigen ist es dagegen, aus diesen Beobachtungen Schlüsse zu ziehen und sie mit Hilfe seines Fachwissens zu beurteilen. Bei der Frage, welche Vorgänge zum derzeitigen Zustand des Fossils, zu dem Verlauf der einzelnen Bruchlinien u.a. geführt haben, handelte es sich demnach um eine ausschließlich vom Sachverständigen zu beantwortende Frage.

Aber auch dann, wenn man von der Zeugenrolle von Herrn absieht, machten seine Ausführungen auf den Senat keinen stärkeren, sondern allenfalls einen weniger überzeugenden Eindruck als die des Sachverständigen.

Nur als Beispiel sei angeführt, daß Herr zunächst aus dem Vorhandensein eines Drahtes im Inneren des Fossils unmittelbar folgerte, es müsse noch eine Mittellage geben, also eine oder gar mehrere hinterlegte Platten; der Draht diene ihrer Stabilisierung. Auf Vorhalt des Sachverständigen mußte er dann einräumen, daß dieser auf den Röntgenaufnahmen sichtbare Draht lediglich einen Durchmesser von einem Viertel Millimeter habe, keine stabilisierende Funktion aufweise und gut von einer zur Präparation benutzen Polierbürste stammen könne. Angesichts der unbestrittenen Tatsache, daß es um mindestens vier mit Kitt und anderem Materialien zusammengefügte Teile geht, die derzeit das streitgegenständliche Fossil bilden, erscheint die Schlußfolgerung des Zeugen vom Vorhandensein dieses Drahtkrümels auf die Hinterlegung der Versteinerung mit Fremdmaterial wenig einleuchtend.

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 20. August 2001 geäußerten Bedenken gegen die Fachkunde des Sachverständigen teilt der Senat nicht. Es ist nicht ersichtlich, daß für die Interpretation der vorliegenden Röntgenaufnahmen röntgenologisches Spezialwissen erforderlich sein soll, das erst in den letzten Jahren entdeckt worden ist. Der Senat geht im übrigen davon aus, daß der Gutachter die für sein Arbeitsgebiet relevanten Forschungsergebnisse einer Hilfswissenschaft, wie es hier die Röntgenologie ist, ausreichend im Blick behalten hat. Er hätte einen Sonderfachmann hinzugezogen, wenn er dessen Hilfe bedurft hätte, um die Beweisfrage zu beantworten.

Im übrigen besteht der entscheidende Widerspruch zwischen der Auffassung des Sachverständigen und derjenigen des vom Kläger beigezogenen in der Antwort auf die Frage, ob der unterschiedliche Verlauf der Bruchlinien im Grenzbereich der Teilplatten C und D eher durch das Geschehen beim Auffinden der Platte oder eher durch die raffinierte Hinterlegung mit einigen Platten aus Fremdmaterial erklärt werden kann. Dabei ist jedoch nicht das Gebiet der Röntgenologie angesprochen, sondern gefordert sind Kenntnisse von der Situation in den Plattenkalksteinbrüchen sowie von den Möglichkeiten und Grenzen der Präparation solcher Fossilien. Diese Kenntnisse hat dem Sachverständigen bisher auch der Kläger nicht abgesprochen.

Bei der Beurteilung der gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen müssen aus Rechtsgründen alle neuen Beweismittel und Tatsachenbehauptungen aus dem Schriftsatz der Klagepartei vom 20.08.2001 unberücksichtigt bleiben, da die mündliche Verhandlung am 06. Juli 2001 geschlossen wurde (§ 296 a ZPO).

Ein Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO) besteht nicht, weil einerseits auch ohne das Gutachten die Klage voraussichtlich keinen Erfolg hätte und weil andererseits der Kläger ausreichend Zeit gehabt hätte, seine Bedenken vor Schluß der mündlichen Verhandlung vorzubringen - das schriftliche Gutachten stammt immerhin vom 28. Mai 2000.

5. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß bisher auch die Behauptung des verstorbenen Altbürgermeisters der Beklagten nicht als mit absoluter Sicherheit widerlegt angesehen werden kann, er habe das Fossil bereits für längere Zeit in seinem Lagerraum aufbewahrt, ohne dessen Bedeutung zu erkennen. Er kann das Stück von einem Berechtigten - es gibt außer dem Kläger noch viele andere Steinbruchbesitzer in der fraglichen Gegend - erworben haben. Es können sogar die Voraussetzungen einer Ersitzung nach § 937 BGB schon während der Besitzzeit von Herrn erfüllt gewesen sein.

Zumindest geht die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. August 1994 davon aus, daß diese Möglichkeit besteht. Versuche des Klägers, diese Einstellungsverfügung in einem Verfahren nach den §§ 170 ff. StPO anzugreifen, blieben erfolglos.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gemäß §§ 546 Abs. 2, 6 ZPO war der Wert der Beschwer festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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