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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 27.01.2003
Aktenzeichen: 7 UF 3691/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 c Nr. 1
Befindet sich ein Ehepartner während der Ehezeit wegen einer Straftat in Haft, kann es gerechtfertigt sein, die während der Haft vom anderen Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
7 UF 3691/02

Nürnberg, den 27.01.2003

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 30.09.2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 09.08.1996 geheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Kinder geboren am und geboren am hervorgegangen.

Unter dem 25.08.2000 hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt. Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 10.10.2000 zugestellt.

Seit Juni 1999 befindet sich der Antragsgegner wegen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern zunächst in Untersuchungs- und anschließend - nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung - in Strafhaft.

Die Antragstellerin hat in der Zeit vom 01.08.1996 bis 30.09.2000 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Deren Wert hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in einer am 12.03.2001 gegenüber dem Amtsgericht erteilten Auskunft mit 195,88 DM mitgeteilt.

Der Antragsgegner hat in dem genannten Zeitraum Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern/Oberpfalz erworben. Deren ausschließlich aus Beiträgen vor dem Juli 1999 beruhenden Wert hat die Landesversicherungsanstalt unter dem 23.04.2001 mit 36,85 Euro mitgeteilt.

Mit Endurteil vom 30.09.2002 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg

1. die Ehe der Parteien geschieden,

2. die elterliche Sorge für die Kinder der Antragstellerin übertragen und

3. den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien ausgeschlossen, soweit die Parteien Versorgungsanwartschaften nach dem 30.06.1999 erworben haben und im übrigen in der Weise geregelt, daß es vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern/Oberpfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 16,13 Euro, bezogen auf den 30.09.2000, übertragen hat.

Es ist dabei davon ausgegangen, daß der Antragstellerin für die Zeit vom 01.08.1996 bis 30.06.1999 Anwartschaften von 135,18 DM monatlich zuzurechnen sind.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem ihm am 07.11.2002 zugestellten Urteil des Amtsgerichts Nürnberg hat der Antragsgegner mit einem am 03.12.2002 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Rechtsmittel eingelegt und dieses sogleich begründet.

Er macht geltend, daß das Amtsgericht den Versorgungsausgleich hinsichtlich der nach dem 30.06.1999 erworbenen Anwartschaften zu Unrecht ausgeschlossen habe.

Da er sich seit dieser Zeit in Haft befinde, habe er seit 01.07.1999 keinerlei eigene Anwartschaften erwirtschaften können. Deshalb und weil nicht absehbar sei, inwieweit er überhaupt noch in der Lage sein werde, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft Rentenanwartschaften zu erwerben, sei er auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im vollen Umfang angewiesen.

Er beantragt,

die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg zum Versorgungsausgleich aufzuheben und den Versorgungsausgleich über die gesamten während der Ehezeit der Parteien erworbenen Rentenanwartschaften durchzuführen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich nicht zu beanstanden ist.

1. Dies gilt zunächst für den vom Antragsgegner angegriffenen Ausschluß des Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 01.07.1999, der auch nach Auffassung des Senates auf der Grundlage des § 1587 c Nr. 1 BGB gerechtfertigt ist.

Nach dieser Vorschrift findet der Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre.

Die Gründe für die "grobe Unbilligkeit" müssen dabei nicht notwendig im wirtschaftlichen Bereich liegen, sondern können auch in den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten ihre Ursache haben (vgl. etwa OLG Celle, FamRZ 1980, 1032).

Mit dem Versorgungsausgleich soll insbesondere die soziale Lage des geschiedenen Ehegatten verbessert werden, der wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen in seiner Erwerbstätigkeit auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Situation erlitten hat.

Dieser Grundgedanke trifft schon dann nicht mehr zu, wenn die Nichtausübung einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit, wie im Fall des Antragsgegners für den Zeitraum ab dessen Inhaftierung, nicht auf einer zwischen den Parteien vereinbarten Aufgabenverteilung beruht.

Wenn darüberhinaus, wie im vorliegenden Fall,

die Nichtausübung einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit (ab 01.07.1999) auf einer schweren Straftat eines Ehegatten beruht und diese über die dafür verhängte Strafe dazu führt, daß der betreffende Ehegatte während des Fortbestands der Ehe keinerlei Beiträge zum Familienunterhalt und nach Trennung und Scheidung auf längere, nicht absehbare Zeit auch keinerlei Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen minderjährigen Kinder und den diese betreuenden anderen Ehegatten leisten kann, würde eine Beteiligung des inhaftierten Ehegatten an den Anwartschaften, die der andere Ehegatte nach der Inhaftierung aus seiner - neben der Betreuung von zwei Kindern im Alter von - ausgeübten Erwerbstätigkeit erworben hat, dem Sinn des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen.

Dies rechtfertigt es, entsprechend dem Vorgehen des Amtsgerichts die von der Antragstellerin nach dem 01.07.1999 erworbenen Anwartschaften wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB vom Versorgungsausgleich auszunehmen (vgl. dazu etwa auch OLG Köln, NJW-RR 1992, 67; Dörr in MünchKomm zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage, § 1587 c Rdnr. 32).

2. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung des Teilausschlusses für die Zeit ab 01.07.1999 auch von der Höhe des von der Antragstellerin noch auszugleichenden Betrages her zutreffend beurteilt.

Aus der Auskunft der BfA vom 12.03.2001 ergibt sich, daß von den für die gesamte Ehezeit vom 01.08.1996 bis 30.09.2000 (vgl. § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Anwartschaften von 195,88 DM auf die Zeit ab 01.07.1999 ein Teil von 60,70 DM entfällt.

Ausweislich der Anlage 3 zu der genannten Auskunft entfallen auf den Juli 1999 0,0833, auf die Zeit von August mit November 1999 0,3332, auf Dezember 1999 0,0833, auf die Zeit von Januar mit September 2000 0,7497 und damit auf den gesamten Zeitraum von Juli 1999 mit November 2000 insgesamt 1,2495 Entgeltpunkte. Aus diesen ergibt sich im Wege der Multiplikation mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Rentenwert von 48,58 DM eine Teilanwartschaft von 60,70 DM.

Da diese gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen bleibt, ist in diesen auf Seiten der Antragstellerin eine Anwartschaft von (185,88 DM - 60,70 DM =) 135,18 DM = 69,12 Euro einzubeziehen.

Die nach der Auskunft der LVA in der Ehezeit vom Antragsgegner erworbenen Anwartschaften von 36,85 Euro beruhen im vollen Umfang auf Beiträgen vor dem 01.07.1999. Sie sind daher voll in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Damit ergibt sich gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Ausgleichspflicht der Antragstellerin von (69,12 Euro 36,85 Euro = 32,27 Euro : 2 =) 16,13 Euro.

Diesen Betrag hat das Amtsgericht gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB zutreffend in der Weise ausgeglichen, daß es vom Konto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Konto des Antragsgegners bei der Landes -Versicherungsanstalt Rentenanwartschaften in entsprechender Höhe übertragen hat.

3. Die Beschwerde des Antragsgegners war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1, 3 ZPO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 17 a Nr. 1 GKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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