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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 11.02.2000
Aktenzeichen: 7 UF 4435/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1671
BGB § 1696
BGB § 1684
Zu den Voraussetzungen der Abänderung einer vor dem 01.07.1998 erfolgten Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind in die USA auswandern will.
7 UF 4435/99 108 F 3173/99 AG Nürnberg eg

Nürnberg, den 11.2.2000

In der Familiensache

zur Regelung der elterlichen Sorge für das Kind erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluß:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 22. November 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,-- DM.

Gründe

I.

Die am 16. Mai 1958 geborene Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des am 30. August 1990 geborenen Kindes V. Die am 24. August 1988 in N, USA, geschlossene Ehe der Eltern wurde mit seit 21. November 1992 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts N vom 1. Oktober 1992 geschieden. In diesem Urteil wurde die elterliche Sorge für V, die seit dem Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung im August 1992 von der Antragstellerin betreut wurde, auf Grund eines entsprechenden übereinstimmenden Vorschlags beiden Eltern belassen.

V lebte mit Einverständnis des Antragsgegners auch in der Folgezeit bei der Antragstellerin, die das Kind persönlich betreute und versorgte, und besuchte den Antragsgegner zunächst häufig.

Am 5. April 1995 brachte die Antragstellerin den von dem am 10. Februar 1966 geborenen D H abstammenden Sohn E zur Welt.

Im September 1996 wurde V eingeschult.

Nachdem es etwa seit Oktober 1996 zu Problemen beim Umgang V mit ihrem Vater gekommen war - in einer vom Antragsgegner geführten Aufstellung zur "Betreuung von V " für die Zeit seit dem 1. Oktober 1992 finden sich Eintragungen "V hat keine Lust" erstmals in der Zeit vom 15. Oktober 1996 bis 27. Januar 1997 - trafen die Eltern unter Assistenz des Jugendamtes am 19. Juni 1997 eine Vereinbarung, in der Besuche V bei ihrem Vater unter anderem

- jeden Dienstag von 12.15 Uhr bis 18.00 Uhr sowie

- wöchentlich im Wechsel von Freitag, 19.00 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr, und Samstag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, festgelegt wurden.

Im August 1997 heiratete die Antragstellerin D H den Vater ihres Sohnes E.

Ab Mai 1998 traten erneut gehäuft Probleme und Auseinandersetzungen der Eltern hinsichtlich des Umgangs V mit dem Antragsgegner auf, die sich in der vom Antragsgegner gefertigten Aufstellung in einer Vielzahl von Eintragungen "V hat keine Lust" ab dem 31. Mai 1998 bis zum 18. August 1998 niederschlugen.

Mit einem Schriftsatz vom 19. August 1998 beantragte der Antragsgegner daraufhin beim Amtsgericht N eine Umgangsregelung entsprechend dem oben wiedergegebenen Inhalt der Vereinbarung vom 19 Juni 1997.

In einer in dem sich anschließenden Verfahren 108 F1967/98 eingeholten Stellungnahme vom 19. Oktober 1998 (vgl. Bl. 42 der genannten Akten) teilte der Allgemeine Sozialdienst der Stadt N u.a. mit, daß V vehement bei ihrer Weigerung bleibe, den Vater zu sehen.

In der Sitzung vom 27. November 1998 vor dem Amtsgericht erklärten die Eltern, daß das Umgangsrecht des Vaters mit V nicht gerichtlich geregelt, sondern zwischen ihnen abgesprochen werden solle, um auch dem Willen des Kindes Rechnung zu tragen, und daß das Verfahren sich damit erledigt habe.

In der Folgezeit kam es zunächst zu keinerlei weiteren Besuchen V beim Vater. In einem Schreiben vom 23. Februar 1999 (vgl. Bl. 26 bis 27 d. A.) machte der Antragsgegner der Antragstellerin daraufhin Vorhaltungen.

Auch in der Folgezeit fanden lediglich zwei Besuche V bei ihrem Vater Ende August 1999, ein weiterer Besuch am 7. November 1999, sowie ein gemeinsamer Besuch V und des Antragsgegners bei dessen Mutter Ende August 1999 statt.

Im Sommer 1999 ergab sich, daß die Antragstellerin und ihre jetzige Familie auf Grund der erfolgreichen Teilnahme ihres jetzigen Ehemannes D H an der "Green-Card-Lotterie" die Chance auf die Erteilung eines - eine von der Antragstellerin und ihrem jetzigen Ehemann schon länger erwogene Auswanderung ermöglichenden - Familienvisums für die USA hatten. Die Erteilung des Visums für V wurde jedoch vom US-amerikanischen Konsulat in F von einem entsprechenden Einverständnis des Antragsgegners abhängig gemacht. Die Antragstellerin wandte sich daraufhin am 4. November 1999 mit der Bitte um eine entsprechende Zustimmung an den Antragsgegner. Dieser lehnte die erbetene Zustimmung jedoch ab.

Die Antragstellerin hat daraufhin in diesem Verfahren die Abänderung der Regelung der elterlichen Sorge im Urteil vom 1. Oktober 1992 dahingehend geltend gemacht, daß ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für V allein übertragen wird, um ihr, V und der gesamten Familie die Auswanderung in die USA zu ermöglichen.

Der Antragsgegner ist diesem Begehren entgegengetreten und hat sich zur Begründung unter anderem darauf berufen, daß die Auswanderung in die USA nicht dem Wohl V diene, weil

- Lebensunterhalt, Ausbildung und Erziehung des Kindes in Deutschland, nicht aber in den USA gesichert seien

- V von ihren Freunden und Verwandten entfernt werde

und

- insbesondere der Umgang V mit und die Bindung des Kindes zu ihm durch die Auswanderung erheblich betroffen wären, weil zu befürchten sei, daß der Kontakt V zu ihm durch die Auswanderung völlig abbrechen werde.

Im Hinblick auf die Probleme beim Umgang müsse er davon ausgehen, daß die Antragstellerin im Hinblick auf die schon seit längerem laufende Planung der Auswanderung bewußt versucht habe, ihm V zu entfremden um die ehemals guten Beziehungen zu zerstören.

Nach

- Einholung einer Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt N vom 18. November 1999 (Bl. 14 bis 15 d. A.)

- Anhörung der Eltern, des Vertreters des Jugendamtes und des Kindes V (vgl. dazu Vermerk Bl. 28 bis 29 d. A.) in der Sitzung vom 19. November 1999

hat das Amtsgericht - Familiengericht - N mit Beschluß vom 22. November 1999 in Abänderung des Endurteils des Amtsgerichts N vom 1. Oktober 1992 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind V die Antragstellerin übertragen und im übrigen angeordnet, daß es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien bleibe.

Wegen der Begründung wird auf die Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen.

Nach Übersendung des Beschlusses durch die Antragsgegnerin hat das amerikanische Konsulat in F unter dem 29. November 1999 jeweils bis zum 28. Mai 2000 befristete Einreisevisa für die Antragstellerin, deren jetzigen Ehemann, den Sohn E und V (vgl. Bl. 83 - 84 sowie 94 - 96 d. A.) ausgestellt.

Gegen den ihm am 24. Januar 1999 zugestellten Beschluß vom 22. November 1999 hat der Antragsgegner mit einem am 9. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatz vom 8. Dezember 1999 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

Er hat sich insoweit im wesentlichen darauf berufen, daß die beabsichtigte Auswanderung nicht dem wohl des Kindes entspreche, weil

- infolge der Notwendigkeit der Aufgabe des Arbeitsplatzes des jetzigen Ehemannes der Antragstellerin bei der Firma S und des Risikos, in den Staaten keinen gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden, der Familienunterhalt in den USA nicht in gleicher Weise gesichert sei wie in Deutschland

- V ihre Familie, ihre Freunde und die Schule in Deutschland aufgeben müsse und

- zu befürchten sei, daß es für V - auch auf Grund nicht ausreichender Kenntnisse der englischen Sprache Probleme geben werde, sich in der US-amerikanischen Schule zurechtzufinden, und es für das Kind, das immer eine sehr gute Schülerin gewesen sei, schwierig sein werde, die für sie zu erwartende Stellung einer schlechten Schülerin zu verkraften.

Insbesondere aber werde durch die Auswanderung der Umgang V mit ihrem Vater stark eingeschränkt bzw. gänzlich ausgeschlossen und er darüber hinaus faktisch auch an der Ausübung der gemeinsamen Sorge gehindert werden.

Wegen des weiteren Vorbringens des Antragsgegners und des von ihm gestellten Antrags auf Einholung eines jugend-psychologischen Sachverständigengutachtens wird auf den Schriftsatz vom 8. Dezember 1999 (Bl. 50 bis 58 d. A.) Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluß des Amtsgerichts vom 22. November 1999 aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 30. Dezember 1999 (Bl. 65 bis 70 d. A.) und 31. Januar 2000 (Bl. 80 bis 82 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat V und die Eltern persönlich angehört und Beweis durch Vernehmung des Zeugen D H erhoben. Insoweit wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 7. Februar 2000 (Bl. 85 bis 93 d. A.) Bezug genommen.

Darüber hinaus haben ihm eine Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt N vom 22. Dezember 1999 (Bl. 63 bis 64 d. A.) sowie die Akten des Umgangsverfahrens des Amtsgerichts N und des Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht N vorgelegen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg, weil auch nach Auffassung des Senates die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte und im angefochtenen Beschluß erfolgte Abänderung der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Scheidungsurteil des Amtsgerichts N vom 1. Oktober 1992 vorliegen.

Insoweit ist zunächst festzustellen, daß sich die Abänderung der vorliegenden, auf der Grundlage der Gesetzeslage vor dem 1. Juli 1998 erfolgten gerichtlichen Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach der Änderung der gesetzlichen Regelung des Sorgerechts zum 1. Juli 1998 nach § 1696 BGB (und nicht etwa nach § 1671 BGB n. F.) richtet (so auch Schwab, FamRZ 1998, 457, 472).

Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht Entscheidungen zur elterlichen Sorge zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

1. Eine wesentliche Voraussetzung für die 1992 erfolgte Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge war auf Grund der damaligen Rechtslage die in dem übereinstimmenden Elternvorschlag zum Ausdruck gekommene Kooperationsbereitschaft der Eltern in den Angelegenheiten des Kindes.

Die nachhaltige Störung oder das Entfallen dieser Kooperationsbereitschaft wurde deshalb zu Recht als ein triftiger, das wohl des Kindes nachhaltig berührender und damit die Abänderung der Belassung der gemeinsamen Sorge rechtfertigender Umstand angesehen (vgl. BGH FamRZ 1993, 314, 315).

Der Senat sieht keinen Anlaß, die Frage der Abänderung der Sorgerechtsentscheidung vom 1. Oktober 1992 auf Grund der seit 1. Juli 1998 gültigen Neuregelung der Erstentscheidung zur elterlichen Sorge in § 1671 BGB anders zu beurteilen. Dies gilt umso mehr, als der BGH in seiner ersten veröffentlichen Entscheidung vom 29. September 1999 zu § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB n. F. (vgl. FamRZ 1999, 1646) betont hat, daß die Frage, ob nach dieser Vorschrift eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu erfolgen habe, maßgeblich vom Konsens und der Kooperationsbereitschaft der Eltern in Angelegenheiten des Kindes abhänge.

Im vorliegenden Fall ist damit ein die Änderung der Sorgerechtsentscheidung vom 1. Oktober 1992 jedenfalls für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung rechtfertigender Grund im Sinn des § 1696 Abs. 1 BGB schon deshalb gegeben, weil sich die Eltern, die von 1992 bis August 1999 über den Aufenthalt V (bei der Mutter in Deutschland) einig waren, sich angesichts des Wunsches und der Möglichkeit der Antragstellerin, mit V in die USA auszuwandern, über den zukünftigen Aufenthalt des Kindes (in den USA oder in Deutschland) nicht einigen können.

2. Diese Feststellung allein vermag jedoch die beantragte und angeordnete Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts gerade auf die Antragstellerin noch nicht zu rechtfertigen, weil davon auszugehen ist, daß diese Anordnung mit einer Übersiedlung der Antragstellerin und V in die USA verbunden ist. Weil die Auswanderung dazu führen kann, daß die sich aus § 1684 Abs. 1 BGB ergebenden Rechte und Pflichten des Antragsgegners und V im Zusammenhang mit dem Umgang sowie darüber hinaus die Ausübung der dem Antragsgegner nach der Entscheidung vom 1. Oktober 1992 eingeräumten (Mit-)Sorge erheblich beeinträchtigt oder gar vollständig vereitelt werden könnten und die Übersiedlung in die USA das Wohl des Kindes auch noch in anderer Weise negativ berühren könne, setzt die vorgenommene Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein auf die Antragstellerin noch

- eine Abwägung der betroffenen Rechtspositionen von Antragstellerin und Antragsgegner sowie

- die Prüfung voraus, ob die beabsichtigte Auswanderung für das Wohl V nachteilig ist.

Die Prüfung nach den genannten Kriterien ergibt im vorliegenden Fall, daß die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin gemäß § 1696 Abs. 1 BGB auch unter dem Aspekt der damit verbundenen Übersiedelung in die USA gerechtfertigt ist.

3. Läßt man zunächst die Frage der Beeinträchtigung der Rechtspositionen des Antragsgegners und des Umganges mit V außer Betracht, so gibt die Würdigung der vorgetragenen und bekannt gewordenen Umstände keinen Anlaß zu der Feststellung, daß mit dem Umzug in die USA bis Ende Mai 2000 Nachteile oder Risiken für das Wohl des Kindes verbunden sind, die den Ausschluß der geplanten Übersiedelung gebieten würden.

Dabei ist davon auszugehen, daß V seit der Trennung ihrer Eltern im Jahre 1992 fast ausschließlich von der Antragsgegnerin gut und umfassend betreut wurde und - wie sich aus dem Bericht des Jugendamtes der Stadt N vom 22. Dezember 1999 sowie den persönlichen Anhörungen des Kindes vor dem Amtsgericht und dem Senat ergibt - intensive, gute, herzliche Beziehungen zu ihrer Mutter sowie zu deren jetzigem Ehemann und ihrem Halbbruder E hat.

Im Gegensatz dazu ist das Verhältnis zum Vater, aus welchen Gründen auch immer, derzeit getrübt. Dies kommt insbesondere auch in der Äußerung des Kindes gegenüber dem Familiengericht zum Ausdruck, daß es im Fall einer vorläufigen Ausreise der Antragstellerin und der Restfamilie in die USA keinesfalls vorübergehend beim Vater, sondern lieber bei den Großeltern leben würde.

Angesichts der geschilderten Situation ist es für das Wohl V von entscheidender Bedeutung, daß sie auch in Zukunft bei ihrer jetzigen Familie bleiben und aufwachsen kann.

Das gute und vertrauensvolle Verhältnis V zu den anderen Mitgliedern ihrer jetzigen Familie und die feste Integration in den Familienverband sind im übrigen auch gute Voraussetzungen dafür, daß V die mit einer Übersiedelung in die USA zweifellos verbundenen Änderungen in ihrem Leben wird gut bewältigen können.

Dies gilt einmal für die Trennung von ihren jetzigen Freunden und den hier lebenden Verwandten. Diese berührt V, wie sich aus ihrer Anhörung vor dem Senat ergeben hat, subjektiv auch deshalb nicht besonders, weil sie sich allgemein auf die USA, die sie von mehreren Urlaubsaufenthalten kennt, und insbesondere auch auf in C - dorthin will die Familie übersiedeln - bereits vorhandene Bekannte freut.

Wie bereits das Amtsgericht ist auch der Senat davon überzeugt, daß der mit der Ausreise zwingend verbundene Schulwechsel mit fremdsprachigem Unterricht für V keine ernsthafte Belastung darstellen wird. V ist eine sehr gute Schülerin mit Noten von 1 und 2, die bereits seit 2 Jahren Englischunterricht in der Volksschule erhält und sich auf Nachhilfe in dieser Sprache freut. Die Antragstellerin ist auf Grund ihrer Kenntnisse der englischen Sprache in der Lage, V insoweit besonders zu fördern. Die bisherigen guten Leistungen des Kindes in der Schule lassen im übrigen auch erwarten, daß sie sich die englische Sprache sehr schnell aneignen und danach auch in den USA wiederum gute Leistungen in der Schule erbringen wird.

Was den Wechsel der Schule als solchen angeht, ist zu berücksichtigen, daß V mit Beendigung der 4. Schulklasse im Sommer 2000 sowieso ein Schulwechsel (ins Gymnasium bevorstehen würde, so daß sie auch in Deutschland gezwungen wäre, sich in eine neue Schule einzugewöhnen.

Es kann - entgegen der vom Antragsgegner mit dem Antrag auf Einholung eines jugend-psychologischen Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten Behauptung - auch nicht davon ausgegangen werden, daß V in den USA "nicht die gleiche Förderung erfahren kann und wird, die sie in Deutschland bekommen würde". Welche Förderung V in den USA erhalten wird, hängt von ihrem weiteren schulischen und außerschulischen Werdegang ab und kann deshalb derzeit verläßlich noch nicht vorausgesagt werden. Daß die Möglichkeiten der schulischen Förderung in den USA beim Besuch entsprechender Schulen und sonstiger Ausbildungseinrichtungen den Möglichkeiten in Deutschland nicht nachstehen, vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Es bestand deshalb kein Anlaß das vom Antragsgegner insoweit beantragte Sachverständigengutachten zu erholen.

Was die vom Antragsgegner angerührten Gefahren für die wirtschaftliche Versorgung V und der Familie im Fall der Auswanderung angeht, hält der Senat die insoweit sicher bestehenden Risiken nicht für so groß, als daß sie allein oder im Zusammenwirken mit sonstigen Umständen die angestrebte Übersiedlung in die USA unter dem Aspekt des Kindeswohls als nicht vertretbar erschienen ließen.

Aus dem Sachvortrag der Antragstellerin und den Aussagen des Zeugen P H vor dem Senat ist zwar zu entnehmen, daß der Zeuge derzeit in Deutschland bei der Firma S eine ungekündigte Stellung mit einem Monatseinkommen von ca. 4.000,-- DM netto hat und eine Zusage für eine Anstellung in den USA noch nicht vorliegt, der Zeuge sich vielmehr erst nach der Übersiedelung nach C um eine solche bemühen wird.

Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung insoweit die Angaben der Antragstellerin bestätigt, als die Fa. B in C einen dort vorhandenen Betrieb erweitert und Arbeitsplätze anbietet. Wie der Zeuge glaubhaft geschildert hat, hat er mit der Firma B in Deutschland die Möglichkeit erörtert, bereits in Deutschland in diese Firma zu wechseln, um dann nach zu gehen. Von seiten der Firma sei ein solches Vorgehen jedoch nicht für notwendig erachtet worden. Ihm sei vielmehr geraten worden, sich vor Ort um eine Stelle zu bemühen.

Wie der Zeuge weiter glaubhaft vorgetragen hat, sei ein wesentlicher Grund für seine Absicht, in die USA zu gehen, die auf die Erzählungen von dort tätigen Bekannten und Stellenangeboten aus den USA begründete Erwartung, daß er in den USA seine Arbeitskraft und Fähigkeiten als Mechaniker und Dreher wirtschaftlich werde besser nutzen können als in Deutschland. Wie der Zeuge weiter glaubhaft berichtet hat, sei er 1993 schon einmal bei der Firma S wegen Arbeitsmangels entlassen und erst im Mai/Juni 1995 wie der eingestellt worden. In dem Bereich der Herstellung von Bahnmaschinen, in dem er tätig sei, habe es 1998 eine Entlassungswelle gegeben. Für Mai 2000 seien neue Entlassungen geplant.

Der Senat sieht auf Grund des positiven Eindrucks, den der Zeuge bei seiner Vernehmung gemacht hat, sowie auf Grund der derzeit guten wirtschaftlichen Situation in den USA einerseits und des vom Zeugen glaubhaft geschilderten Abbaus von Leistungen und Arbeitskräften im Bereich Bahnmaschinen bei der Firma S andererseits eine durchaus gute Chance dafür, daß sich die Vorstellungen des Zeugen und der Antragstellerin von einer Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage durch einen Umzug in die USA werden realisieren lassen. Dafür, daß die Antragstellerin und ihr jetziger Ehemann die Situation und die Möglichkeit in den USA zutreffend einschätzen können, spricht auch, daß sie sich dort bereits mehrfach länger aufgehalten und Kontakte geknüpft haben.

So ist der auf Grund der Angaben der Antragstellerin selbst und des Zeugen P H auch davon auszugehen, daß für die Familie für den Fall der Übersiedlung vorübergehend eine Unterkunft im Haus einer Bekannten in C zur Verfügung steht.

Insgesamt ist insoweit zunächst zusammenfassend festzustel1en, daß die Übersiedelung in die USA für V und ihre jetzige Familie zwar durchaus Risiken mit sich bringt, daß die Chancen einer positiven Entwicklung aber durchaus gut stehen und im übrigen selbst für den Fall eines Scheiterns der Familie in den USA und einer sich daran anschließenden Rückkehr nach Deuschland die in den USA erlernten Sprachkenntnisse und Erfahrungen für die weitere Entwicklung V von Vorteil sein würden.

Was den Lebensunterhalt V selbst angeht, ist dieser im übrigen zunächst vom Antragsgegner im Rahmen seiner Unterhaltspflicht sicherzustellen.

Der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein auf die Antragstellerin steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, daß durch die geplante Übersiedlung in die USA der Umgang V mit dem Antragsgegner sowie die Ausübung des (Mit-) Sorgerechtes des Antragsgegners beeinträchtigt bzw. gefährdet wird.

Für die Fallkonstellation, daß der allein sorgeberechtigte Elternteil auswandern wollte und dadurch das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils gefährdet oder mehr ausübbar wurde, ist auf der Grundlage der Gesetzlage vor dem 1. Juli 1998 überwiegend die Ansicht vertreten worden, daß

- dem Umgangsrecht des einen Elternteils das aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitende Recht des sorgeberechtigten Elternteils auf Freizügigkeit gegenüberzustellen ist und

- dem Recht des Personensorgeberechtigten auf Freizügigkeit in der Regel der Vorrang vor einer ungehinderten

Ausübung des Umgangsrechts einzuräumen ist (vgl. etwa BGH, FamRZ 1998, 893, 894 sowie Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Auflage, § 1604, 84 Rn 18 m.w.N..

Teilweise wurde dieser Vorrang allerdings davon abhängig gemacht, daß der sorgeberechtigte Elternteil triftige Gründe für die Auswanderung hat (vgl. etwa OLG Oldenburg FamRZ 1980, 78). Nach anderer Ansicht sollte und soll offenbar auch im Rahmen des § 1684 n. F. der Vorrang des personensorgeberechtigten Elternteils nur dann in Frage gestellt werden, wenn positiv festzustellen ist, daß die Auswanderung nur dem Zweck dienen soll, den persönlichen Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind zu unterbinden (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1684 Rn 19).

Wie das Amtsgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß die wiedergegebenen Grundsätze prinzipiell auch im Verhältnis des seit Jahren allein betreuenden sorgeberechtigten Elternteils zu dem mitsorgeberechtigten, aber nicht betreuenden, sondern nur umgangsberechtigten Elternteil Anwendung finden können, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß in § 1684 Abs. 1 n. F. nun auch ein Recht des Kindes auf Umgang normiert.

Die Abwägung der Rechte der Antragstellerin und V auf Freizügigkeit einerseits und der von der Übersiedlung in die USA zu erwartenden Einschränkung bzw. Gefährdung des Umgangs des Antragsgegners mit V sowie der Ausübung des dem Antragsgegner verbleibenden Sorgerechtes andererseits führen im vorliegenden Fall dazu, daß dem Recht auf Freizügigkeit der Vorrang einzuräumen ist.

Maßgeblich dafür ist zum einen, daß die mit der Auswanderung V in die USA verbundene Einschränkung der Möglichkeit eines persönlichen Umgangs deshalb weniger schwer wiegt, weil es auf Grund der insoweit ablehnenden Haltung V, die ausweislich der Umstände der Beendigung des Verfahrens 108 F 1967/98 in der Sitzung vom 27. November 1998 jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt auch vom Antragsgegner grundsätzlich akzeptiert wurde, in den letzten Jahren kaum zu Umgangskontakten zwischen Vater und Tochter gekommen ist und V, wie ihre Anhörung vor dem Amtsgericht und auch vor dem Senat ergeben hat, wegen der aus Ihrer Sicht wenig interessanten Gestaltung ihrer Besuche beim Vater auch aktuell Umgangskontakten in der bisher erfolgten Weise eher ablehnend gegenübersteht.

Der Senat hat bei der Anhörung des Kindes keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellen können, daß die ablehnende Haltung V gegenüber ihrem Vater auf eine Beeinflussung seitens der Antragstellerin zurückzuführen sein könnte. Dagegen, daß eine solche im Hinblick auf die nunmehr anstehende Auswanderung in die USA erfolgt ist, spricht der Umstand, daß es erstmals schon ab Oktober 1996 zu Unlustäußerungen V im Zusammenhang mit dem Umgang gekommen ist. Im übrigen ist das seit längerer Zeit und auch aktuell eher geringe Interesse V an Kontakten zu ihrem Vater und die darin zum Ausdruck kommende Störung ihrer Beziehung zu diesem ein Faktum, das unabhängig von den Gründen dieser Haltung Berücksichtigung finden muß. Der Senat hat es deshalb nicht für erforderlich gehalten, dem Beweisangebot des Antragsgegners auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur negativen Beeinflussung V durch Ihre Mutter in Bezug auf das Umgangsrecht mit dem Vater zu entsprechen.

Trotz des in der jüngeren Vergangenheit und aktuell weitgehend fehlenden Interesses V an Kontakten mit ihrem Vater ist davon auszugehen, daß die Aufrechterhaltung weiterer Kontakte und auch ein weiterer persönlicher Umgang V mit ihrem Vater im objektiven Interesse des Kindes ist und damit dem Kindeswohl dient. Die durch die Übersiedlung in die USA. zweifellos eintretende Erschwerung des persönlichen Umgangs wiegt aber angesichts der geschilderten Sachlage nicht so schwer, daß sie das Recht der Antragsstellerin und des Kindes auf Freizügigkeit. auch hinsichtlich einer Auswanderung in die USA ausschließen könnte. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin vor dem Senat glaubhaft versichert hat, daß sie darauf` dringen werde, daß es jeweils in den amerikanischen Sommerferien zu einem drei-wöchigen persönlichen Umgang des Kindes mit dem Vater abwechse1nd in den USA oder in Deutschland kommen werde.

Dafür, daß es der Antragstellerin nicht darum geht, Ihre Tochter vom Antragsgegner zu entfremden, spricht auch der Umstand, daß sie im vorliegenden Verfahren lediglich die für die beabsichtigte Übersiedlung in die USA unbedingt erforderliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, nicht aber darüber hinaus auch des alleinigen Sorgerechtes beantragt hat.

Die bisherigen Ausführungen zeigen, daß sich keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß die von der Antragstellerin beabsichtigte Auswanderung in die USA in der Absicht erfolgt, den unmittelbaren persönlichen Umgang des Antragsgegners mit V sowie die wirksame Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes durch den Antragsgegner zu verhindern.

Vielmehr spricht alles dafür, daß das entscheidende Motiv der Antragstellerin und ihres Ehemannes für die geplante Auswanderung darin besteht, daß sie sich in den USA gegenüber Deutschland bessere berufliche Möglichkeiten für den Ehemann der Antragstellerin sowie allgemein bessere wirtschaftliche Verhältnisse erwarten.

Unter diesen Umständen rechtfertigt nach Auffassung des Senates aber auch die Motivationslage hinsichtlich der geplanten Auswanderung den Vorrang des Rechtes des betreuenden personensorgeberechtigten Elternteils auf Freizügigkeit (vgl. etwa auch Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1684 Rn 19).

Die danach gebotene Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts wird im übrigen auch in der Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt N vom 22. Dezember 1999 befürwortet.

III.

Die Entscheidung über die Kostenerstattungspflicht beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3, 2 KostO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde (gemäß §§ 621 e Abs. 2, 546 Abs. 1 S. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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