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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: 8 U 3372/99
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, AUB 88, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 511 ff.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 546 Abs. 1
ZPO § 308 Abs. 1
ZPO § 91
VVG § 1 Abs. 1 Satz 2
AUB 88 § 8
AUB 88 § 1 Abs. 4
AUB 88 § 1 Abs. 4 Ziffer 2
AUB 88 § 2 III 2
BGB § 291
BGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
8 U 3372/99 9 O 5758/99 LG Nürnberg-Fürth

Oberlandesgericht Nürnberg

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In Sachen

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.08.1999 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 14.625,00 nebst 4 Zinsen seit 26.06.1999 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 14.625,00.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 15.625,00 festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.

II.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg.

Die Beklagte hat den Kläger gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 2 VVG; 1 Abs. 4 Ziffer 2.7, 8 AUB 88 antragsgemäß zu entschädigen.

Im einzelnen gilt folgendes:

1. Die Verletzung, die der Kläger am 21.10.1997 beim Sportkegeln erlitten hat, stellt sich als deckungspflichtiger Versicherungsfall i.S.v. § 1 Abs. 4 Ziffer 2 AUB 88 dar:

a) Der Begriff der "erhöhten Kraftanstrengung" i.S.d. § 1 Abs. 4 AUB 88 wird gemeinhin definiert als eine Tätigkeit, die einen erhöhten Einsatz von Muskelkraft voraussetzt (vgl. OLG Frankfurt VersR 96, 363; OLG Hamm RuS 98,214, Grimm, Kommentar zur AUB, 2. Aufl., Rz. 51 zu § 1 AUB 88; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rz. 24 zu § 1 AUB 88).

Da es sich um einen sogenannten komperativen Begriff handelt, ist die "erhöhte Kraftanstrengung" auf einen Vergleichsmaßstab zu beziehen. Komperative Begriffe gestatten die Ordnung von Gegenständen danach, ob sie eine ihnen gemeinsame Eigenschaft in höherem, geringerem oder gleichem Maße aufweisen als die anderen Gegenstände der gleichen Ordnung (vgl. Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982, S. 76). Insoweit wird als Vergleichsmaßstab auf den Kraftaufwand abgestellt, wie er für den normalen Bewegungsablauf notwendig ist (vgl. OLG Frankfurt und OLG Hamm, a.a.O.; Grimm, a.a.O.; Prölss, a.a.O., m.w.N.).

Strittig in Rechtsprechung und Literatur ist insoweit lediglich, ob in diesem Rahmen auf einen subjektiven oder auf einen objektiven Maßstab abzustellen ist. Diejenigen, die auf einen subjektiven Maßstab abstellen, entscheiden danach, ob für den Versicherungsnehmer im Einzelfall eine erhöhte Kraftanstrengung vorliegt. So kann z.B. das Heben einer Kiste für einen älteren Menschen eine erhöhte Kraftanstrengung bedeuten, während sie sich für einen jungen Menschen als nur geringe Kraftanstrengung darstellt. Die "subjektive Theorie" bejaht in dieser Fallkonstellation für einen älteren Menschen das Merkmal der erhöhten Kraftanstrengung (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; Prölss, a.a.O.; Wussow, WI 91, 166). Demgegenüber steht die "objektive Theorie" auf dem Standpunkt, das stets von einem allgemeinen objektiven Begriff der Kraftanstrengung für sämtliche Versicherungsnehmer auszugehen ist (vgl. Bruck-Möller-Wagner, VVG, 8. Aufl., Anm. G 101).

Demgegenüber ist -entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts- nicht darauf abzustellen, ob es im Einzelfall nur deshalb zu einer Verletzung des Versicherungsnehmers kommt, weil bei diesem bereits anlage- oder schicksalsbedingte Verschleißerscheinungen oder krankhafte Veränderungen an Körperteilen vorliegen. Diese Meinung des Landgerichts wird auch nicht mit der Kommentarstelle bei Grimm a.a.O. gestützt, auf die sich das Landgericht offensichtlich beruft. Die genannten Kommentarstelle umschreibt lediglich die Motive des Klausel-Erstellers dafür, warum Kraftentfaltungen, die keinen erheblichen Einsatz von Muskelkraft erfordern und die deshalb für einen normal gesunden gleichaltrigen Durchschnittsversicherungsnehmer keinen erhöhten Krafteinsatz darstellen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Damit wird aber das maßgebliche Kriterium des erhöhten Krafteinsatzes als einer Kraftentfaltung, die das Normalmaß übersteigt, nicht außer Kraft gesetzt (so auch Grimm, a.a.O. Soweit die Beklagte demgegenüber argumentiert, die gegenteilige Auslegung ergebe sich aus der Geschichte der AUB 88, ist dies unerheblich. Die Motive des Klausel-Erstellers sind für die Auslegung solange unerheblich, als die damit verfolgten Zwecke für einen aufmerksamen und durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf den hier abzustellen ist, nicht im Wortlaut der Klausel hinreichend zum Ausdruck kommen (vgl. BGH VersR 91,.417; 92, 349; 96, 500; Prölss, a.a.O., Vorbemerkung III, Rz. 2 vor § 91 VVG).

Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei aufmerksamer Durchsicht der AUB 88 unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (BGH NJW 93, 2369; NJW-RR 92, 469) vielmehr aus § 8 AUB 88 den Schluß ziehen, daß bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsbeschädigung nur eine Leistungseinschränkung, nicht aber ein völliger Ausschluß des Versicherungsschutzes stattfinden soll. In dieser Meinung verstärkt ihn auch die Regelung in § 2 III 2 AUB 88. Dort ist zu dem vergleichbaren Bizepssehne führt und dies insgesamt eine erhöhte Kraftanstrengung darstellt (vgl. Gutachten Dr. von H, a.a.O., S. 16 Bl. 85 d.A.).

Aufgrund dieses Gutachtens, gegen dessen medizinischen Aussagen die Beklagte keine Einwendungen erhebt, steht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals einer "erhöhten Kraftanstrengung" fest. Wie der Sachverständige (a.a.O.) weiter ausgeführt hat, liegt im Streitfall deshalb eine erhöhte Kraftanstrengung vor, da die Kugel nicht direkt auf dem Ellbogengelenk, sondern am Ende des langen Hebelarmes in der Hohlhand gehalten wird. Im Streitfall kommt hinzu, daß der Kläger -unstreitig- die Kugel mit gebeugtem Ellbogengelenk gehalten, nach hinten ausgeholt und anschließend geschoben hat. Bei dieser Konstellation ist die distale Bizepssehne wie kaum eine andere Sehne des menschlichen Körpers einer besonderen Belastung ausgesetzt (vgl. die Stellungnahme des Facharztes Dr. O vom 21.10.1998, Bl. 42/43 d.A.).

All diese Umstände erhellen, daß im Streitfall eine das Normalmaß übersteigende Kraftanstrengung vorliegt. Dabei kann es keine Rolle spielen, daß das Gewicht der Sportkugel nicht besonders groß ist (3 - 4 kg). Die erhöhte Kraftanstrengung basiert hier auf den physiologischen Besonderheiten des Bewegungsablaufs.

Die Plötzlichkeit der Kaftanstrengung ist -entgegen der Meinung der Beklagten- nicht mehr Tatbestandsmerkmal der AVB 88 (vgl. Prölss, a.a.O.; Bruck-Möller-Wagner, a.a.O.).

Unerheblich ist auch -wie ausgeführt-, ob bei einer gesunden Sehne ohne degenerative Vorschäden dieselbe Gesundheitsbeschädigung eingetreten wäre (Gerichtsgutachten a.a.O., S. 16, Bl. 85). Dies ändert nichts am Tatbestand der erhöhten Kraftanstrengung und ist lediglich bei der Invaliditäts-Bemessung zu berücksichtigen, § 8 AUB. Nicht einschlägig ist zudem im Streitfall auch der genannte Theorienstreit. Im Hinblick auf den geschilderten physiologischen Belastungsmechanismus ist auch bei Zugrundelegung der "objektiven Theorie" eine erhöhte Kraftanstrengung im Sinne einer das Normalmaß generell übersteigenden Kraftentfaltung zu bejahen. Die "subjektive" Theorie käme ohnehin im Unfallzeitpunkt bei dem damals bereits 56-Jahre alten Kläger zu einer positiven Entscheidung.

2. Auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ist zu bejahen. Der gerichtliche Sachverständige geht selbst von einem derartigen Kausalzusammenhang aus (Gerichtsgutachten a.a.O., S. 12 Bl. 84 d.A.). Zudem zeigte die durch den Facharzt Dr. O noch am Unfalltage bei dem Kläger durchgeführte Untersuchung eine Läsion im Bereich der distalen Bizepssehne recht und links (vgl. Schreiben des Facharztes Dr. O vom 20.10.1998, S. 1, Bl. 42 d.A.).

Auch eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kommt nach der -auch im Versicherungsrecht geltenden- Adäquanztheorie selbst bei Mitwirken von Vorschäden nicht in Betracht (vgl. OLG Bremen, OLG München, a.a.O.; Urteil des Senats vom 20.01.2000 - 8 U 303/99).

3. Da somit die Voraussetzungen eines deckungspflichtigen Unfalls i.S.d. § 1 IV AUB 88 erwiesen sind, hat die Beklagte den Kläger bedingungsgemäß zu entschädigen.

4. Insoweit ist unter Zugrundelegung des Gutachtens Dr. von H unter Berücksichtigung von degenerativen Vorschäden beim Kläger eine Invalidität in Höhe von 1/20 für den rechten Arm und in Höhe von 1/10 für den linken Arm anzusetzen (§ 7 I 2 c, 8 AUB 88; vgl. Gerichtsgutachten, a.a.O., S. 17 Bl. 86 d.A.).

Ob beim Kläger tatsächlich degenerative Vorschäden vorlagen -wie bisher nunmehr in Abrede gestellt- kann dahinstehen. Der Kläger hat nämlich seinen Klageantrag den Ausführungen des Sachverständigen angepaßt, so daß schon im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO ein höherer Betrag nicht zugesprochen werden kann.

5. Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens hat der Kläger zutreffend eine Entschädigungssumme in Höhe von DM 14.625,00 errechnet.

Dieser Betrag ist ihm somit in der Hauptsache zuzusprechen.

6. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

7. Insgesamt ist somit das Ersturteil abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

IV.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

V.

Die Festsetzung der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO.

VI.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben, § 546 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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