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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 29.06.2000
Aktenzeichen: 8 U 4755/99
Rechtsgebiete: AHB


Vorschriften:

AHB § 1 Nr. 1
Für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes kommt es nach der maßgeblichen Kausalereignistheorie darauf an, wann der Versicherungsnehmer die Handlung oder Unterlassung begangen hat, für die er von dem Dritten in Anspruch genommen wird.
8 U 4755/99 9 O 6870/99 LG Nürnberg-Fürth

Oberlandesgericht Nürnberg

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

Verkündet am 29. Juni 2000

In Sachen

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.11.1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers im Kostenausspruch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 15.000,00 abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sämtliche Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Büroschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

V. Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 100.000,00.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 100.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger betrieb als Radiologe eine Praxis für Bestrahlungen mit Kobalt. Seine Haftpflicht für hieraus entstehende Schäden an der Gesundheit behandelter Patienten versicherte er mit Verträgen vom 15.11.1974 und 02,10.1978 bis zur Aufgabe des Betriebes am 30.06.1991 bei der Beklagten.

Den Verträgen lagen die allgemeinen Bedingungen für Strahlenschäden (AHBBStR) zugrunde. § 1 Abs. 1 dieser Bedingungen hat folgenden Wortlaut:

"Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Ereignisses, das einen Schaden zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird."

Nach einem Gespräch am 27.02.1991 bestrahlte der Kläger die ihm zur Behandlung einer Metastase im Bereich des achten Brustwirbelkörpers vom Städtischen Klinikum zugewiesene Patientin T T vom 04.03.1991 bis 19.04.1991. Bei dieser traten wegen Schädigung und Erweichung des Rückenmarks seit Dezember 1992 dauernde Lähmungen beider Beine sowie Störungen bei Entleerung von Darm und Blase auf. Auf Klage von T T (Landgericht Nürnberg-Fürth, 14 0 4549/96) wurde der Kläger durch (nicht rechtskräftiges) Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03.05.1999 zur Zahlung von DM 80.000,00 Schmerzensgeld und Ersatz zukünftiger Schäden verpflichtet.

Als Haftungsgrund sah das Oberlandesgericht Nürnberg in diesem Urteil die unzureichende Aufklärung der Patientin durch den Kläger während des Gesprächs vom. 27.02.1991 und der anschließenden Behandlung über die spezifischen Risiken der Strahlenbehandlung (insbesondere Schädigung des Rückenmarks) an.

Die Beklagte verneinte in der Folgezeit ihre Deckungspflicht mit der Begründung, daß das maßgebliche Ereignis (Schädigung der Patientin) erst nach Ablauf des Versicherungsvertrages eingetreten sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß der gegenständliche Haftpflichtfall dessen ungeachtet unter den zeitlichen Deckungsumfang der abgeschlossenen Versicherung falle.

Er hat beantragt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe der Haftpflichtversicherungsverträge Nr. 4.038.654 und 4.056.861 Versicherungsschutz zu gewähren für eigene sowie auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangene Haftpflichtansprüche der Patientin T T, F Straße 40, Naus der Strahlenbehandlung des Klägers in der Zeit vom 04.03.1991 bis 19.04.1991.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat geltend gemacht, daß sie für den erst nach Ablauf der Versicherungen eingetretenen Schaden nicht einzutreten habe.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat -ohne Beweisaufnahme- mit Endurteil vom 23.11.1999 die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der klagegegenständliche Haftpflichtfall nach der maßgeblichen Kausalereignistheorie unter den zeitlichen Deckungsumfang der vom Kläger abgeschlossenen Versicherungen falle. Die Beklagte habe deshalb Deckungsschutz zu gewähren.

Gegen dieses ihr am 03.12.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch ihre Prozeßbevollmächtigten am 30.12.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 29.02.2000 (Bl. 60 d.A.) am letzten Tag der Frist begründet.

Sie führt aus:

1. Das Landgericht habe bei seinem stattgebenden Urteil übersehen, daß dem Versicherungsvertrag des Klägers die AHB in der alten Fassung zugrunde gelegt worden seien. Anders als in dem vom Landgericht zitierten Urteil des BGH in NJW 81, 871 f könne deshalb nicht auf den Begriff des "Schadensereignisses" zurückgegriffen werden.

2. Maßgeblich sei somit der Begriff des "Folgeereignisses". Darunter sei mit der Entscheidung des BGH in NJW 57, 1477 f der äußere Vorgang zu verstehen, welcher die Schädigung des Dritten unmittelbar herbeiführe. Dies seien aber die erst nach Vertragsablauf hervorgetretenen. Strahlenschädigungen der Patientin des Klägers.

3. Selbst wenn man die sogenannte Kausalereignistheorie zugrunde legen wolle, so habe doch das Landgericht den maßgeblichen Ursachenbegriff verkannt. Als Ursache in diesem Sinne könne nicht ein Unterlassen des Haftpflichtigen angesehen werden.

Zudem sei im vorliegenden Falle der genaue Zeitpunkt der Ursache nicht ermittelbar. Weder die durch den Kläger vorgenommene Strahlenbehandlung noch die von ihm unterlassene Aufklärung der Patientin könne als maßgebliche Ursache betrachtet werden. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn unmittelbar auf die unterlassene Aufklärung die maßgeblichen Beschwerden bei der Patientin eingetreten wären. So liege aber der Fall gerade nicht.

4. Das Landgericht habe auch nicht beachtet, daß nach der Entscheidung des BGH vom 04.12.1981 (NJW 81, 871 f) die verbindliche Festschreibung der Folgeereignistheorie durch die Rechtsverordnung des BAV vom 15.01.1982 auch für Altverträge festgelegt worden sei.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.11.1999 -Az.: 9 O 6870/99- wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Er macht sich die Auffassung des Erstgerichts zu eigen und wiederholt im übrigen seine erstinstanzlichen Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Ferner wird zur Information auf die von den Parteien vorgelegten Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 511 ff ZPO.

II.

Das Rechtsmittel hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt dem Kläger bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren hat (§§ 1 Abs. 1, 149 VVG, § 1 Abs. 1 AHBStR). Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Ersturteils, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen.

Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Auch der Senat vertritt - jedenfalls für die hier klagegegenständlichen Versicherungsbedingungen (AHBStR)- die sogenannte Kausalereignistheorie mit der Folge, daß der vom Kläger geltend gemachte Haftpflichtfall unter den zeitlichen Deckungsumfang der abgeschlossenen Versicherung fällt:

1. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die mit den Begriffen "Kausalereignistheorie" und "Folgeereignistheorie" umschriebenen Tatbestände nur allgemeine Modelle für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in der Privathaftpflichtversicherung darstellen (vgl. zum theoretischen Streit BGH VersR 57, 499; VersR 81, 173; Späte, Haftpflichtversicherung, AHB-Kommentar, Rz. 14 f zu § 1 AHB m.w.NJ. Welcher Theorie im einzelnen zu folgen ist, kann nur durch Auslegung der jeweils dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten AVB ermittelt werden. So ist z.B. für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung die "Folgeereignistheorie" zugrunde gelegt worden (s. § 1 Ziffer 1 VB und AVB-WB; vgl. Späte, a.a.O., Rz. 29). Gleiches gilt für die Architektenhaftpflichtversicherung (vgl. Späte, a.a.O., Rz. 31; OLGNürnberg, VersR 94, 1462). Für die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung wird demgegenüber die "Kausalereignistheorie" zugrunde gelegt (OLG Celle RuS 96, 173).

2. Die Auslegung im Streitfall ergibt, daß die maßgebliche Rechtsfrage nach der "Kausalereignistheorie" zu beantworten ist.

a) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß (vgl. BGH NJW 93, 2369; 2000,.709). Dabei kann neben dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang auch der mit der Klausel erkennbar verfolgte Zweck berücksichtigt werden (vgl. BGH.VersR 96, 500).

b) Auszugehen ist jeweils vom Wortlaut der maßgeblichen Klausel (BGH VersR 2000, 709):

Geht man vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 AHBStR aus, so springt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ins Auge, daß nach dem Text dieser Klausel explizit zwischen dem während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Ereignis und dem Schaden, das dieses zur Folge hatte, unterschieden wird. Dabei wird der zeitliche Bezug zu dem noch laufenden Versicherungsvertrag nur für das "eingetretene Ereignis", nicht aber auch für die Schadensfolge hergestellt.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird und darf hieraus entnehmen, daß er bereits Deckungsschutz genießen soll, falls das "Ereignis" noch bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages eingetreten ist, auch wenn sich der hieraus resultierende Schaden erst später eingestellt hat. Der Versicherungsnehmer wird nämlich diese Unterscheidung nicht nur als eine zeitliche, sondern auch als eine sachliche verstehen. Er wird davon ausgehen, daß das "Ereignis" nicht mit der späteren Schadensfolge identisch ist, sondern diesem auch kausal vorausgeht. Unter "Ereignis" wird er die schadensstiftende Handlung (Tun oder Unterlassen) verstehen.

Damit ist zugleich der Einwand der Beklagten ausgeräumt, daß als maßgebliche Schadensursache nicht auch ein Unterlassen des Versicherungsnehmers angesehen werden könnte. Dies widerspricht auch der Systematik des Haftpflichtrechts und der hierauf aufbauenden Privathaftpflichtversicherung. Nach allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts hat der Versicherungsnehmer für jedes Tun oder pflichtwidrige Unterlassen einzustehen, das den Schaden eines Dritten zur Folge hat. Gerade hierfür erwartet er umfassenden Deckungsschutz.

b) Nicht nur der Wortlaut der AHBStR führt im Streitfall zur Zugrundelegung der "Kausalereignistheorie", sondern auch der mit dieser Versicherungssparte für den Versicherungsnehmer erkennbar verfolgte Zweck:

Ein Arzt, der eine Haftpflichtversicherung der vorliegenden Art abschließt, hat ein berechtigtes Interesse daran und erwartet auch, daß in allen Fällen, in denen das haftungsbegründende Ereignis in den Haftungszeitraum fällt, der Versicherer vollen Versicherungsschutz gewährt und zwar auch dann, wenn die schädigenden Folgen erst nach Vertragsablauf hervortreten. Der Röntgenarzt will gerade für Falschbehandlungen (im weiteren Sinne), die er sich während der Vertragslaufzeit zu schulden kommen läßt, Versicherungsschutz genießen. Gerade bei fehlerhaften Strahlenbehandlungen, deren Folgen sich erst lange Zeit nach Ablauf des Vertrages einstellen können, hat der Versicherungsnehmer ein besonderes Interesse daran, daß er für alle Folgeschäden, auch wenn sie erst nach Vertragsablauf eintreten, den Versicherer in Anspruch nehmen kann. Ihm kann für derartige Fälle redlicherweise keine Nachversicherung angesonnen werden, wie es die Beklagte getan hat (Schreiben vom 17.06.1991, Anlage K 10). Zudem bleibt bei der langfristigen Entwicklung von Strahlenschäden unklar, welcher Nachversicherungszeitraum hierfür -insbesondere für Fehlbehandlungen am Ende der Vertragslaufzeit- zugrunde gelegt werden soll. Insoweit würde für den Versicherungsnehmer ein nicht mehr kalkulierbares Haftungsrisiko entstehen.

Falls die Beklagte den Kläger mit einem derartigen Risiko belasten wollte, so hätte sie dies in ihren AVB eindeutig zum Ausdruck bringen müssen.

c) Schließlich spricht auch für die Zugrundelegung der Kausalereignistheorie im vorliegenden Falle, daß man andernfalls zu dem -für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht mehr nachvollziehbaren- Ergebnis käme, daß im Falle einer Anschlußversicherung bei einem anderen Haftpflichtversicherer der letztere für Fehlbehandlungen einzustehen hätte, deren Folgen sich zwar während des zweiten Versicherungsvertrages eingestellt haben, die sich aber der Versicherungsnehmer noch während des abgelaufenen Versicherungsvertrages zu schulden kommen ließ. Dies kann nicht Sinn der klagegegenständlichen Haftpflichtversicherung sein.

d) Unbegründet ist auch der Hinweis der Beklagten auf die Verordnung des BAV vom 25.01.1982:

Diese Verordnung bezog sich ausschließlich auf den Text der AHB, in welchem sie das Wort "Ereignis" durch das Wort "Schadensereignis" ersetzte (vgl. BAANZ Nr. 19 vom 19.01.1982). Diese Verordnung hat somit auf die Auslegung der hier maßgeblichen AHBStR keinen Einfluß.

Die Rechtsfrage, ob diese Verordnung nicht rechtsunwirksam ist, weil sie etwa von ihrer Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt werde (vgl. Späte, a.a.O., Rz. 23), kann somit im Streitfall dahinstehen.

3. Zusammenfassend legt damit der Senat für die Auslegung der hier einschlägigen AHBStR die Kausalereignistheorie zugrunde.

Der Senat befindet sich damit im Einklang mit der Auslegung, die der ähnliche Wortlaut des § 1 Ziffer 1 AHB durch die obergerichtliche Rechtssprechung erfahren hat (vgl. BGH VersR 81, 173; OLG Celle, RuS 96, 173).

Ist aber für die Auslegung der AHBStR die "Kausalereignistheorie" maßgeblich, so kommt es für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes darauf an, wann die Handlung oder Unterlassung begangen worden ist, für die der Versicherte von dem Dritten in Anspruch genommen wird (vgl. BGH und OLG Celle, a.a.O.).

Dies ist hier nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03.05.1999 im Vorprozeß 14 O 4549/96 LG Nürnberg-Fürth die vom Kläger am 04.03. und 19.04.1991 vorgenommene Strahlenbehandlung seiner Patientin T T unter Außerachtlassung der gebotenen ärztlichen Aufklärung über deren Folgen. Dieses Tun und Unterlassen des Klägers lag aber unstreitig noch im versicherten Zeitraum, so daß die Beklagte uneingeschränkt Deckungsschutz zu gewähren hat.

5. Damit erweist sich das stattgebende Ersturteil als zutreffend.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

V.

Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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