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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 3 U 1887/07
Rechtsgebiete: UKlaG, BGB


Vorschriften:

UKlaG § 5
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 2
1. Nr. 17 (2) Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Sparkassen benachteiligt den Verbraucher unangemessen.

2. Bilden mehrere Verbotsgründe, auf die ein Antrag auf Unterlassung der Verwendung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gestützt wird, nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1993, 2052 ff) einen einheitlichen Streitgegenstand, bedarf es keiner zusätzlichen Prüfung der weiteren Verbotsgründe, wenn bereits ein Verbotsgrund der Klage in vollem Umfang zum Erfolgt verhilft.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES

Az.: 3 U 1887/07

Verkündet am 29.01.2008

In dem Rechtsstreit

wegen UKlaG

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -3. Zivilsenat- durch Richter am Oberlandesgericht ..., Richterin am Oberlandesgericht ... und Richterin am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2008 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 7 O 2244/07 vom 28.08.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn der Kläger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.500 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Der Kläger ist ein Verein i.S.v. § 4 Abs. 2 UKIaG, dessen satzungsgemäße Aufgaben insbesondere den Schutz von Verbrauchern vor unredlichen Finanzdienstleistern umfassen (vgl. die Eintragung in das Verzeichnis beim Bundesverwaltungsamt vom 18.08.2004).

Die beklagte Sparkasse verwendet - wie alle öffentlichen Sparkassen in der Bundesrepublik Deutschland - in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bestimmungen:

Nr. 17 - Entgelte, Kosten, Auslagen

(1) Entgelt-Berechtigung

Die Sparkasse ist berechtigt, für ihre Leistungen Entgelte, insbesondere Zinsen und Provisionen, vom Kunden zu verlangen. Dies gilt auch für Leistungen, die zusätzlich zu einer üblichen Grundlegung im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihm erforderlich werden (z. B bei der Verwaltung von Sicherheiten).

(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z. B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. Für typische, regelmäßig vorkommende Bankleistungen gelten die im Preisaushang, ergänzend im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte, und zwar die der jeweils geltenden Fassung. Für dort nicht aufgeführte Leistungen, die nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, werden angemessene Entgelte gemäß Satz 1 berechnet. Der Kunde kann die Vorlage einer Abrechnung verlangen.

Werden Zinsen oder sonstige Entgelte erhöht, kann der Kunde die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Falle der Kündigung wird die Erhöhung nicht wirksam. Eine Kreditkündigung des Kunden gilt jedoch als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

Der Kläger hält Nr. 17.2 S. 1 aus folgenden Gründen für unwirksam:

Es liege ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, da die Beklagte gestützt auf diese Klausel auch für solche Leistungen ein Entgelt verlangen könne, die sie unentgeltlich erbringen müsse. Ferner verstoße 17.2 gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB normierte Transparenzgebot. Auch liege ein zusätzlicher Verstoß gegen die Bestimmungen des Verbraucherdarlehens vor.

In der ersten Instanz hat der Kläger beantragt,

die Beklagte bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit privaten Kunden (vom Gericht eingefügt: "betr. Bankgeschäfte") die folgende oder eine dieser inhaltgleiche Entgeltklausel zu verwenden, sofern es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

"Nr. 17 (2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte

Soweit nichts anderes vereinbart, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z. B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigem Ermessen festgelegt und geändert", und dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Die Beklagte hat

Abweisung der Klage beantragt.

Die Begründung der beiderseitigen erstinstanzlichen Anträge ergibt sich aus den in erster Instanz gewechselten Schriftsätzen sowie den Entscheidungsgründen des Ersturteils (s. dort S.5 oben).

Das Erstgericht hat dem Klageantrag in vollem Umfang stattgegeben. Der Urteilstenor in I. entspricht dem Klageantrag bis auf den Einschub der Worte "betreffend Bankgeschäfte" nach den Worten "in ihren AGB mit privatem Kunden".

Das Erstgericht stützt die Verurteilung sowohl auf § 307 Abs. 2 Nr. 1 als auch auf § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Unter II. 3 heißt es im Ersturteil:

"Demgegenüber kann sich die Kammer - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - den weiteren Bedenken des Klägers, dass die Angaben in § 17 Nr. 2 der AGB den Anforderungen des Verbraucherkreditrechts, insbesondere des § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 5 Hs 2 BGB, nicht genügen, nicht anschließen."

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen zu den beiden vom Erstgericht bejahten Verbotstatbeständen § 307 Abs. 2 Nr. 1 und § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Im Übrigen rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 308 ZPO wegen des oben dargelegten Einschubs "betreffend Bankgeschäfte".

Die Beklagte beantragt,

das Ersturteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Ein Verstoß gegen § 308 ZPO sei nicht gegeben. Im Übrigen mache er sich die Ausführungen des Erstgerichts zu eigen und präzisiere nun in zweiter Instanz seinen Klageantrag entsprechend der Tenorierung in I. im Ersturteil.

Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

B.

Die Berufung ist unbegründet.

I.

Der von der Beklagten gerügte Verstoß gegen § 308 ZPO liegt nicht vor. Ein solcher setzt voraus, dass die Urteilsformel nicht mit dem Klageantrag, der entsprechend dem Sachvortrag des Klägers auszulegen ist, übereinstimmt.

1. Zutreffend weist das Erstgericht in diesem Zusammenhang auf die "Selbstbezugnahme der Verwenderin" in der beanstandeten Klausel hin (s. Blatt 5 der Entscheidungsgründe). Diese erkennbare Bezugnahme auf eine Sparkasse in den beanstandeten Allgemeinen Geschäftebedingungen selbst genügt der von § 8 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG geforderten Bezeichnung der "Art der Rechtsgeschäfte", nämlich dass es sich hier um Bankgeschäfte handeln muss. Die Formulierung im Tenor des Ersturteils ist von einer Auslegung des Klageantrags gedeckt.

2. Auf den vom Senat für durchaus zutreffend gehaltenen Hinweis des Klägers, dass er nun seinen Klageantrag der Tenorierung im Ersturteil in prozessual zulässiger Weise angepasst habe, kommt es nicht mehr an.

II.

Zu teilen ist auch die Ansicht des Erstgerichts, dass die beanstandete Klausel mit den "wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Abs. 2 Nr. 1 unwirksam ist.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine solche Unvereinbarkeit vor, wenn Sparkassen oder Banken ihren Kunden Entgelte für solche Leistungen in Rechnung stellen, zu denen sie bereits kraft Gesetzes oder Vertrages ohne Gegenleistung verpflichtet sind. Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Überwälzung von Kosten für die "Bearbeitung einer Pfändung" eines Giro- oder Sparkassenguthabens exemplarisch (NJW 2000, 651, erneut bestätigt in NJW 2001,1419). Da die Sparkassen, bzw. Banken nach den Bestimmungen der ZPO verpflichtet sind, die für eine "Bearbeitung einer Pfändung" anfallenden Kosten als Drittschuldnerin zu übernehmen, dürfen diese Kosten nicht auf den Kunden als Schuldner übergewälzt werden. Vielmehr liegt dann eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Weitere Beispiele, nach denen Banken für bestimmte Tätigkeiten kein Geld verlangen dürfen, waren vor und nach dem Urteil Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Bankgebühren für eine nicht zu vertretende Rücklastschrift, BGHZ 150, 274ff; Kosten für eine Depotübertragung, BGHZ 161,189).

2. Zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass die Klausel beim angesprochenen Vertragspartner der Beklagten den Eindruck erweckt, die Sparkasse dürfe für jegliche Tätigkeit ein Entgelt verlangen. Auch von der Beklagten wird nicht in Zweifel gezogen, dass ein solches Verständnis dazu führt, dass mit der Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen wird, da diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden führe.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht bei der Auslegung der Klausel den Grundsatz der "kundenfeindlichsten Auslegung" anwendet. Unter Zustimmung von Rechtsprechung u. Literatur (Nachweise s. Münchener Kommentar zum BGB, 5 Aufl. 2007, § 305 c BGB, Rdnr.20) hat der BGH auch nach der Fortentwicklung des Verbraucherleitbildes im Wettbewerbsrecht an diesem Grundsatz festgehalten (s. erneut NJW-RR 2005,1718). Zutreffend weist das Erstgericht daraufhin, dass sich die schutzwürdigen Interessen im Wettbewerbsprozess und im Verbandsprozess grundsätzlich unterscheiden. Im letzteren geht es im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht ausschließlich um den Schutz des Verbrauchers.

b) Nr. 17.2 Satz 1 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann beim Verbraucher den Eindruck entstehen lassen, dass die Sparkasse für jegliche Tätigkeit Entgelt verlangen darf.

Gerade der Beginn des Satzes, nämlich "Soweit nichts anderes vereinbart ist", bestärkt dieses Verständnis, dass die Sparkasse dann eben für sämtliche von ihr erbrachten Tätigkeiten Geld verlangen kann, außer sie hat mit ihrem Kunden eine Sondervereinbarung getroffen. Durch den nachfolgenden Satz 3, der ausdrücklich auf Satz 1 Bezug nimmt, wird dieser Eindruck nicht beseitigt, sondern sogar eher noch verstärkt, nämlich dass Satz 1 eine Auffangfunktion für solche Tätigkeiten erfüllt, die nicht vom "Preis- und Leistungsverzeichnis" oder einer individuell getroffenen Vereinbarung erfasst sind.

Der Senat ist berechtigt, im Verbandsklageprozess die Frage der unangemessenen Benachteiligung aufgrund des Zusammenhangs mit anderen, nicht angegriffenen Bestimmungen zu beurteilen (BGHZ 106,259 ff, 263).

c) Das Erstgericht hat bei seiner Auslegung - insoweit sogar zugunsten der Beklagten als Verwenderin - berücksichtigt, dass Nr.17.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum einen mit der Überschrift "Festsetzung und Ausweis der Entgelte" überschrieben ist, zum anderen in Nr. 17.1 von "Entgeltberechnung" die Rede ist. Im Gegensatz zu der in der Berufungsbegründung vertretenen "Infektionstheorie" hat das Erstgericht gerade nicht angenommen, dass Nr. 17.1 aufgrund eines eigenständigen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB die eigentlich wirksame Klausel Nr. 17.2 "infiziere". Vielmehr hat das Erstgericht untersucht, ob die bereits wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eigentlich unwirksame Nr. 17.2 durch Nr. 17.1 aufrechterhalten werden kann.

Zutreffend hat das Erstgericht dies verneint. Denn auch Nr. 17.1 erweckt den Eindruck, dass die Sparkasse für alles und jedes ein Entgelt verlangen dürfe. Eine irgendwie geartete Einschränkung im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann eine solche Einschränkung oder Wirkung den unterschiedlichen Überschriften über 17.1 und 17.2 entnommen werden: Allein deswegen, weil 17.2 eine Regelung über "Festsetzung und Ausweis der Entgelte" enthält und "17.1. mit "Entgeltberechtigung" überschrieben ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass 17.1 stillschweigend unterstellt, dass hier nur berechtigte Entgelte verlangt werden. Ein solches Verständnis wird bereits durch den folgenden Satz zunichte gemacht. Dort heißt es:

"Die Sparkasse ist berechtigt, für ihre Leistungen Entgelt, insbesondere Zinsen und Provisionen, von Kunden zu verlangen."

Eine nach der Rechtsprechung aber erforderliche Differenzierung zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Leistungen wird hier gerade nicht vorgenommen.

e) Der Senat teilt auch in vollem Umfang die Ausführungen des Erstgerichts unter dd) auf Seite 9 des Ersturteils. Dort wird nochmals auf die Ansicht des LG Dresden eingegangen. Wie allein die 3 oben 1.1. aufgeführten Beispiele aus der Rechtsprechung des BGH zum tatsächlichen Verhalten von Banken und Sparkassen zeigen, kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass von letzteren selbstverständlich nur solche Kosten übergewälzt werden, die sie nicht kraft Gesetzes selbst tragen müssen. Vielmehr sind sich Sparkassen und Banken oft gar nicht bewusst, was sie eigentlich kraft Gesetzes schulden. Die Versuchung, dann aber solche Kosten, gestützt auf Nr 7.1. auf den Kunden über zu wälzen, ist nicht von der Hand zu weisen. Zutreffend weist das Erstgericht daraufhin, dass eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, nur erlaubte Kosten verlangen zu dürfen, im Verbandsprozess nicht gestattet ist (BGH NJW 2007,1054 ff).

e) Die von der Beklagten verwendete Klausel ist damit bereits wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in vollem Umfang unwirksam. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine geltungserhaltende Reduktion von Formularklauseln auf einen zulässigen Kern, die wie hier nur durch eine sprachliche und inhaltliche Umgestaltung erreicht werden könnte, nicht zulässig (erneut BGH, NJW-RR 2005,1496).

III.

Eine weitere Überprüfung der Klausel, nämlich ob diese zusätzlich wegen eines Verstoßes gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderte Transparenzgebot oder wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Verbraucherdarlehens nach §§ 492 ff BGB (so LG Frankfurt/Oder, Az. 13 O 370/06 entgegen Ersturteil) unwirksam ist, muss nicht erfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein Antrag nach dem UKlaG, der auf die Unterlassung der Verwendung einer bestimmten allgemeinen Geschäftsbedingung gerichtet ist, zusammen mit dem Lebenssachverhalt, aus dem diese Rechtsfolge hergeleitet wird, einen einheitlichen Streitgegenstand, gleichviel, auf welche Verbotsgründe die Klage gestützt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der den möglichen rechtlichen Beurteilungen nach den §§ 307 - 309 BGB zugrunde liegende Sachverhalt identisch ist (BGH NJW 1999,2052 ff).

Der Antrag des Klägers ist hier auf das Verbot der Verwendung einer ganz bestimmten Klausel gestützt. Der Kläger leitet einen ganz bestimmten Unterlassungsantrag aus einem ganz bestimmten Lebenssachverhalt, nämlich der tatsächlichen Verwendung dieser Klausel durch die Beklagte bei Bankgeschäften mit privaten Kunden ab. Selbst wenn der Kläger sein Verbot auf mehrere - hier drei - Verbotsgründe stützt, liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Wenn bereits ein Verbotstatbestand, nämlich im vorliegenden Fall der Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB die beantragte Unterlassung rechtfertigt, dann kommt es auf die weiteren Verbotsgründe nicht mehr an. Denn diese sind lediglich materiellrechtliche Begründungen. Sie bilden nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade keine selbstständigen Streitgegenstände, mit denen sich das Gericht auseinander setzen müsste.

Die Problematik, die sich aus dieser Rechtsprechung für die Frage der Reichweite des Titels ergibt, hat der Bundesgerichtshof erkannt, aber offensichtlich nicht für so erheblich gehalten, um die Streitgegenstandstheorie im Rahmen einer Klage nach dem Unterlassungsklagegesetz zu überdenken. Denn in NJW 1999, Seite 2053 heißt es:

"Dass die Folgewirkungen des Urteils für die Klauselpraxis der Beklagten sich unterscheiden mögen, je nachdem, welcher Verbotsgrund von dem Gericht bejaht wird, hat mit dem Lebenssachverhalt und dem Streitgegenstand nichts zu tun".

Weitere materiellrechtliche Ausführungen, insbesondere zu II.2. des Ersturteils und damit zu Ziffer 3 der Berufungsbegründung sind nicht veranlasst.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Kläger hat- wie oben dargelegt- identische Anträge in 1. und 2. Instanz gestellt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Auch andere Sparkassen als die Beklagte benützen unstreitig bundesweit die beanstandete Klausel. Die Sache hat damit grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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