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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 20.07.2001
Aktenzeichen: 7 UF 684/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 1687 Abs. 1
Für die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf einen Elternteil kann auch der Umstand sprechen, daß bei einer Übertragung nur des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Elternteil allein und der Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge im übrigen das Kind belastende Streitigkeiten der Eltern über den Umfang der Mitentscheidungsbefugnisse des nicht mit dem Kind lebenden Elternteils gemäß 1687 I BGB zu befürchten sind.
Nürnberg, den 20.7.2001

In der Familiensache

zur Regelung der elterlichen Sorge für das Kind

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2001 folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 15. Januar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die elterliche Sorge für das Kind (nicht) auf die Mutter übertragen wird.

II. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten und haben am 24.06.1992 geheiratet. Aus der Ehe ist das am 30.06.1992 geborene Kind hervorgegangen.

Die Familie lebte zunächst in Anfang 1997 erfolgte der Umzug in das Anwesen in, das von den Eheleuten zu Miteigentum erworben wurde. Im Sommer 1997 verließ die Beteiligte das Anwesen. In der Folgezeit lebte teilweise beim Vater, teilweise bei der Mutter.

Mit einem Schriftsatz vom 30.12.1997 beantragte u.a., ihr für die Zeit des Getrenntlebens die elterliche Sorge für zu übertragen. In dem sich anschließenden Verfahren (Az.: 102 F 1/98), schlossen die Parteien am 21.01.1998 eine Vereinbarung, nach der sich bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache von Montag bis Freitag bei der Mutter in und am Samstag und Sonntag im Rahmen eines Umgangsrechts beim Vater aufhalten sollte. Eine Entscheidung in der Hauptsache erging in diesem Verfahren nicht, weil der Beteiligte mit Schriftsatz vom 19.05.1998 im zwischenzeitlich anhängig gemachten Scheidungsverfahren die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragte.

Im Scheidungstermin vom 16.06.1999 nahm diesen Antrag dann wieder zurück und gaben beide Eltern die Erklärung ab, daß es vorläufig bei der gemeinsamen Sorge bleiben sollte.

Mit sofort rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.06.1999 (102 F 814/98) wurde die Ehe der Eltern schließlich geschieden.

Die Beteiligte hat neben einen von einem anderen Mann stammenden weiteren Sohn, den am 15.01.1990 geborenen.

Nachdem im Anschluß an einen vereinbarten Umgangstermin vom 16. bis 18.07.1999 nicht rechtzeitig zurückgegeben hatte, hat die Antragstellerin in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 22.07.1999 u.a. beantragt, ihr die elterliche Sorge für zu übertragen.

Zur Begründung hat sie vor allem vorgetragen, daß zwischen den Eltern keinerlei Absprachen möglich seien und deshalb die Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht möglich sei.

Der Antragsgegner hat vor dem Amtsgericht die Auffassung vertreten, daß trotz der zwischen den Eltern bestehenden Spannungen eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge möglich sei. Für den Fall, daß dies vom Gericht anders gesehen werde, wolle er, daß die elterliche Sorge auf ihn allein übertragen werde, da die Kindsmutter zur Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge nicht geeignet sei.

Das Amtsgericht hat für eine Verfahrenspflegerin bestellt und die beiden Eltern und das Kind selbst persönlich angehört. Ihm hat ferner eine Stellungnahme des Allgemeinen Sozialdienstes der Stadt vom 19.04.1999 vorgelegen (vgl. Bl. 8 - 9 d.A.).

Mit Beschluß vom 15.01.2001 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg die elterliche Sorge für das Kind auf die Mutter übertragen.

Gegen diesen ihm am 20.01.2001 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit am 19.02.2001 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 09.04.2001 - mit einem an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er hat zunächst - wie im folgenden - auch die Antragstellerin darauf hingewiesen, daß das Kind mit Nachnamen nicht, sondern heiße.

Mit seiner Beschwerde wende er sich nicht dagegen, daß - zusammen mit seinem Halbbruder - bei der Mutter lebe. Er verfolge vielmehr das Ziel, die gemeinsame Sorge zu erhalten, um insbesondere in schulischer Hinsicht fördern zu können. Der Antragsgegner hat in der Sitzung des Senates vom 16.07.2001 zuletzt beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragstellerin zu übertragen und es im übrigen bei der gemeinsamen Sorge der Eltern zu belassen.

Für den Fall, daß diesem Anliegen nicht gefolgt werde, beantragter, die weitere Beschwerde zuzulassen.

Die Antragstellerin beantragt, ebenso wie die Verfahrenspflegerin für, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Dem Senat hat ein Bericht des Allgemeinen Sozialdienstes der Stadt vom 12.07.2001 (vgl. Bl. 159 - 161 d.A.) vorgelegen. In der Sitzung vom 16.07.2001 wurden die Antragstellerin und der Antragsgegner sowie die Verfahrenspflegerin persönlich angehört.

II.

Die (gemäß §§ 621 e, 516, 519 ZPO, 20 Abs. 1 FGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antragsgegner hat sich in seinem Schriftsatz vom 06.07.2001, Seite 2, sowie in seinem in der Sitzung vor dem Senat am 16.07.2001 gestellten Antrag mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für allein auf die Antragstellerin einverstanden erklärt. Diese Äußerungen sind als Zustimmung zu dem im Antrag der Antragstellerin, ihr die elterliche Sorge insgesamt zu übertragen, enthaltenen Antrag, ihr als Teilbereich der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, zu werten. Anhaltspunkte dafür, daß das Wohl bei einem Aufenthalt bei der Mutter in der in § 1666 BGB beschriebenen Weise gefährdet wäre, sind nicht ersichtlich. Damit steht fest, daß das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB allein der Mutter zu übertragen ist und - entsprechend den insoweit nunmehr gemeinsamen Vorstellungen der Eltern - seinen Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin haben wird.

2. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, daß die gemeinsame Sorge für nicht nur für den Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sondern insgesamt aufzuheben und auf die Antragstellerin allein zu übertragen ist, weil zu erwarten ist, daß dies dem Wohl des Kindes - im Verhältnis zur Übertragung nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter unter Belassung der gemeinsamen Sorge im übrigen - am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

a) Auch im Hinblick auf die insbesondere bei der Anhörung, vor dem Senat zu Tage getretenen Vorstellungen des Antragsgegners zu der von ihm angestrebten Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge neben der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter, ist zunächst klarzustellen, daß bereits der Aufenthalt bei der Mutter auf der Grundlage einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung gemäß § 1687 Abs. 1 BGB die gesetzliche Folge hat, daß der Antragstellerin die alleinige Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens, zu denen etwa auch die laufende Überwachung der schulischen Arbeiten gehört, zusteht und nur für Entscheidungen in Angelegenheiten, die für das Kind von besonderer Bedeutung sind, wie etwa einen Schulwechsel, eine einvernehmliche Regelung der Eltern erforderlich bleibt.

b) Dem Antrag auf Aufhebung der elterlichen Sorge über den Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinaus ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB nach von der Rechtsprechung allgemein vertretener und zutreffender Auffassung jedenfalls dann stattzugeben, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Eltern fähig und bereit sind, in den ihnen gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB zur einvernehmlichen Entscheidung zugewiesenen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für das Kind zu kooperieren, und sich daraus negative Auswirkungen für das Kind ergeben (vgl. etwa BGH, FamRZ 1999, 1646, 1647).

Diese Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge insgesamt sind im vorliegenden Fall gegeben.

Ein wesentliches Kriterium für die Prognose, ob die Eltern in der Zukunft die notwendige Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit in Angelegenheiten des Kindes aufbringen werden, ist ihr bisheriges Verhalten.

Insoweit ergibt sich bereits aus dem Sachvortrag der Beteiligten in diesem und in den früher geführten Verfahren, daß die Eltern Meinungsverschiedenheiten in einer Vielzahl für die Kindererziehung relevanter Bereiche, wie etwa denen der schulischen Förderung, der ärztlichen Versorgung - insoweit ist es etwa auch in der Sitzung vor dem Amtsgericht vom 17.05.2000 zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten über die Einschaltung eines Kieferchirurgen gekommen (vgl. Protokoll der Sitzung, 31. 28 d.A.) -, der Freizeitgestaltung und der Durchführung des Umgangs, hatten und nicht in der Lage waren, diese Meinungsverschiedenheiten in einer den Belangen des Kindes gerecht werdenden Weise auszudiskutieren. Wenn etwa in der Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 02.04.2001, S. 5, vorgetragen wird, daß zur Durchführung des Umgangsrechts eine bestimmte Regelung gefunden worden sei, "um ein Aufeinandertreffen der Parteien anläßlich des Umgangsrechtes zu vermeiden", dann bestätigt diese Darstellung den Vortrag der Antragstellerin, daß massive Auseinandersetzungen - auch vor dem Kind - im Grunde nur durch eine Reduzierung bzw. den Ausschluß von Kontakten der Eltern untereinander hätten verhindert werden können. Daß es in der Vergangenheit zu massiven Auseinandersetzungen der Eltern auch vor dem Kind gekommen ist, wird durch die von der Verfahrenspflegerin berichtete Äußerung ihr gegenüber im Juni 2000 bestätigt, die Eltern würden ständig heftig streiten und dabei brüllen und das werde wohl auch weiterhin so bleiben (vgl. Bericht der Verfahrenspflegerin vom 14.11.2000, S. 10, und Anhörung der Verfahrenspflegerin in der, Sitzung vor dem Senat vom 16.07.2001). Auch der Allgemeine Sozialdienst der Stadt hat in seinem Bericht vom 12.07.2001 ausgeführt, daß Vermittlungsversuche von Mitarbeitern des Sozialdienstes in den zwischen den Eltern seit der Trennung bestehenden Konflikten u.a. im Zusammenhang mit der Erziehung und Versorgung des Kindes sowie der Gestaltung von Kontakten zu keinen dauerhaften Lösungen geführt hätten bzw. hätten abgebrochen werden müssen. Auch nach der Scheidung der Eheleute seien weiterhin vermögensrechtliche Auseinandersetzungen anhängig, die offensichtlich das Klima belasteten und auch einvernehmlichen Regelungen im Bereich des Sorgerechts entgegenstünden.

Der Senat ist der Auffassung, daß Art und Intensität der Auseinandersetzungen der Eltern in der Vergangenheit, das auch derzeit noch vorhandene erhebliche Konfliktpotential und das bei der Anhörung der Eltern durch den Senat deutlich gewordene Fortbestehen der Schwierigkeit, sich sachlich auseinanderzusetzen, derart massive Zweifel an der Fähigkeit der Eltern, in der Zukunft, soweit erforderlich, in Angelegenheiten des Kindes zusammenzuarbeiten, begründen, daß, um negative Auswirkungen der zu befürchtenden weiteren Auseinandersetzungen von fernzuhalten, zum Wohl des Kindes die Aufhebung der elterlichen Sorge insgesamt erforderlich ist.

Was das noch vorhandene Konfliktpotential angeht, hat der Antragsgegner durch seine Zustimmung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin den für die weitere Zukunft wesentlichen Streit um dessen Lebensmittelpunkt beendet. Auch scheint der Umgang mit seinem Vater inzwischen ohne größere Probleme zu laufen, wenn auch wohl erst nach der bereits. angesprochenen Vermeidung eines unmittelbaren Zusammentreffens der Eltern anläßlich der Übergabe des Kindes. Wie sich aus dem Sachvortrag der Eltern in diesem verfahren ergibt, bestehen die Meinungsverschiedenheiten in anderen wesentlichen Fragen der Erziehung insbesondere auch im schulischen Bereich, und offensichtlich wohl auch in der Frage der Auseinandersetzung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses in, in einer Weise fort, die die Kooperationsfähigkeit der Eltern auch in anderen Bereichen negativ beeinflußt. Vor allem aber ist bei der Anhörung der Eltern vor dem Senat deutlich geworden, daß die massiven Probleme, überhaupt miteinander zu reden, offensichtlich nicht beseitigt sind. So hat die Antragstellerin, wie schon schriftsätzlich, nochmals betont, daß sie Kontakte oder Gespräche mit dem Antragsgegner, soweit als möglich, verhindern wolle, um ansonsten befürchtete Streitereien zu vermeiden und von fernzuhalten. Diese Einstellung erscheint angesichts der negativen Erfahrungen mit den Auseinandersetzungen in der Vergangenheit und der - auch bei der Anhörung durch den Senat jedenfalls in Ansätzen deutlich gewordenen - überdurchschnittlich temperamentvollen und intensiven Art der Vertretung eigener Positionen durch den Antragsgegner nachvollziehbar. Allerdings deuten die Versuche der Antragstellerin, bei ihrer Anhörung die schriftlich behaupteten "Beleidigungen" seitens des Antragsgegners zu konkretisieren, darauf hin, daß fruchtbare Gespräche zwischen den Eltern möglicherweise auch durch eine überdurchschnittlichen Empfindlichkeit der Antragstellerin bei der Diskussion kontroverser Auffassungen erschwert werden.

Eine damit durchaus mögliche Mitverursachung der bestehenden Kommunikationsprobleme durch die Antragstellerin ändert jedoch nichts daran, daß es im Interesse geboten erscheint, das Streitpotential zwischen den Eltern soweit wie möglich zu minimieren (so auch der Allgemeine Sozialdienst der Stadt in seiner Stellungnahme vom 12.07.2001 am Ende). Diesem Ziel dient die Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt auf die Antragstellerin dadurch, daß damit die Entscheidung in Angelegenheiten des Kindes allein von dieser zu treffen sind und die Notwendigkeit einer Diskussion und einer gemeinsamen Lösung in Kindesangelegenheiten von besonderer Bedeutung mit der sich dabei ergebenden Gefahr neuer Auseinandersetzungen entfällt.

c) Dem - auch nach Auffassung der Verfahrenspflegerin (vgl. deren schriftliche Stellungnahme vom 20.05.2001, S. 5, sowie die Angaben bei der mündlichen Anhörung vor dem Senat am 16.07.2001) - anzustrebenden Ziel, zur Vermeidung weiterer Belastungen Streitigkeiten zwischen den Eltern soweit als möglich zu verhindern, dient die Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt allein auf die Mutter auch deshalb, weil der Antragsgegner, wie sich insbesondere aus seinen Äußerungen vor dem Senat am 16.07.2001 ergibt, offenbar die Vorstellung hat, bei einer Beibehaltung der elterlichen Sorge im übrigen (d.h. neben der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter) - über die dann gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB noch gemeinsam zu entscheidenden Angelegenheiten des Kindes hinaus - auf die Erziehung und Förderung insbesondere auch im Bereich der Schule, Einfluß nehmen zu können. Diese Einstellung läßt befürchten, daß es bei einer Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge (neben der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter) wiederum zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern über den Umfang der Mitbestimmungsbefugnisse des Antragsgegners kommen würde, und damit - anders als mit der Übertragung der gesamten elterlichen Sorge allein auf die Mutter - die "klaren Verhältnisse" hinsichtlich der Erziehung, die im Interesse des Kindes, auch nach Einschätzung der Verfahrenspflegerin und des Allgemeinen Sozialdienstes der Stadt erforderlich sind, gerade nicht geschaffen würden.

Der Senat gibt allerdings nochmals der von ihm bereits anläßlich der Anhörung der Eltern geäußerten Hoffnung Ausdruck, daß die Beendigung der langjährigen Auseinandersetzungen um die elterliche. Sorge für und die Schaffung einer insoweit klaren Regelung durch diese Entscheidung zu einer Beruhigung des Verhältnisses zwischen den Eltern und möglicherweise auch dazu führen wird, daß die Antragstellerin das Angebot des Antragsgegners annimmt, sich - über Maßnahmen während des Umgangs hinaus - an der schulischen Förderung zu beteiligen.

Da die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge insgesamt auf die Mutter durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden ist, war die Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Nachname des Kindes, der nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien lautet, richtiggestellt wird.

3. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlaßt, weil sich die Kostenfolge insoweit unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3, 2 KostO.

Eine - vom Antragsgegner beantragte - Zulassung der weiteren Beschwerde ist nicht geboten, weil weder die entschiedenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind noch mit der Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abgewichen wird, §§ 621 e Abs. 2, 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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