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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: 1 VAs 4/07
Rechtsgebiete: EGGVG, ZPO
Vorschriften:
EGGVG § 13 | |
ZPO § 850 |
1 VAs 4/07
Nürnberg, den 16.04.2007
In der Justizverwaltungssache
gegen
... geboren am 16.07.1963, zur Zeit: Justizvollzugsanstalt ...
wegen Pfändung der Sozialhilfe des Untersuchungsgefangenen,
hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG
erlässt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag des Untersuchungsgefangenen ... auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
II. Der Geschäftswert wird auf 300,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ... befindet sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ... . Er hat mit Schreiben vom 02.02.2007 gerichtliche Entscheidung beantragt, weil ihm vom Sozialamt auf sein Eigengeldkonto bezahlte Sozialleistungen (Taschengeld, Weihnachtsbeihilfe) ganz oder, teilweise auf Grund eines Pfändungsersuchens des Freistaats ..., Finanzamt ... gepfändet würden.
Nach Mitteilung der Zahlstelle der Justizvollzugsanstalt ... liegt dem Pfändungsbeschluss eine Forderung des Finanzamts ... in Höhe von 1.856,16 € zugrunde. ... beantragt festzustellen ob in seinem Fall als Untersuchungsgefangener Sozialhilfe gepfändet werden darf und auf welcher Grundlage. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf sein Schreiben Bezug genommen.
Der Senat hat den Antragsteller mit Schreiben vom 28.02.2007 auf die fehlende Zuständigkeit im Verfahren nach § 23 ff EGGVG hingewiesen und ihm empfohlen, seinen Antrag zurückzunehmen. Gleichzeitig hat er ihm das einzuschlagende Vorgehen erläutert. Er hat ihm in der Folge antragsgemäß Fristverlängerung zur Stellungnahme gewährt. Mit weiteren Schreiben vom 23.03.2007 begehrt der Antragsteller Auskunft über die Höhe der Kosten für den Fall, dass er seinen Antrag nicht zurücknimmt.
II.
Der Antrag ist nicht statthaft. Der Rechtsweg nach § 23 EGGVG zum Oberlandesgericht ist nicht gegeben, weil die bloße Weiterleitung von Dritter Seite gepfändeter Gelder keine Maßnahme der Justizvollzugsanstalt darstellt.
Der Antragsteller wendet sich mit dem Antrag "ob Sozialhilfe in seinem Fall gepfändet werden darf und in welcher Höhe" gegen eine Pfändungsmaßnahme des Finanzamts ... . Auch wenn der Antragsteller seinen Antrag in drei Fragestellungen unterteilt, handelt es sich wegen des inneren Zusammenhangs im Ergebnis um einen einzigen Antrag, der als Einwendungen gegen eine Pfändung zu behandeln ist und den Pfändungsschutz betrifft. Für den Pfändungsschutz betreffende Einwendungen gegen die Pfändung sind die Zivilgerichte zuständig (vgl. BGH NJW 2004, 3714; OLG Hamm Beschluss vom 12.04.1994, ! VAs 14/94). Hierauf hat der Senat den Antragsteller bereits schriftlich hingewiesen.
Ergänzend ist zu bemerken, dass es nicht Aufgabe des Senats ist, den Antragsteller vorab über die Höhe seines Kostenrisikos bei Aufrechterhaltung seines Antrags aufzuklären. Der Senat hat den Antragsteller bereits auf die Möglichkeit hingewiesen, durch Antragsrücknahme Kosten zu ersparen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG i. V. m. § 130 Abs. 1 KostO.
Die Festsetzung des Geschäftswerts bestimmte sich nach § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 KostO.
Ende der Entscheidung
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