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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 05.04.2000
Aktenzeichen: 10 UF 772/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1629 Abs. 2 Satz 3
BGB § 1796 Abs. 2
BGB § 1909 GG Art. 6
Der gesetzliche Vertreter eines Kindes ist für dessen Antrag auf Ersetzung der Einwilligung der Eltern in die Adoption jedenfalls im Falle erheblicher Interessensgegensätze von der Vertretung des Kindes auszuschließen und Ergänzungspflegschaft anzuordnen.
10 UF 772/00 4 F 1198/99 AG Regensburg

Nürnberg, den 5.4.2000

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Jugendamts der Stadt Regensburg wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 13. Januar 2000 in Ziffer 1 aufgehoben.

Zum Zwecke der Bestimmung des Ergänzungspflegers wird das Verfahren an das Familiengericht Regensburg zurückverwiesen.

Für das Kind, geboren 05.04.1994, wird Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenbereich der Vertretung des Kindes hinsichtlich einer eventuellen Antragstellung gemäß § 1748 BGB bestimmt.

II. Die Beteiligten tragen eventuelle außergerichtliche Auslagen im Beschwerdeverfahren selbst.

IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

wurde am 05.04.1994 als Sohn der jugoslawischen Staatsangehörigen nichtehelich geboren und befindet sich seit 27.04.1994 bei Vollpflegeeltern. Die Mutter hat zwei weitere nichteheliche Kinder, nämlich, geboren 04.05.1986 und, geboren 04.11.1989. Dieser Kinder befinden sich seit 1993 bzw. 1990 in Heimerziehung. Sie hat zu diesen Kindern regelmäßigen Besuchskontakt. Auch zu bestand bis vor zwei Jahren Besuchskontakt, wobei allerdings meist die Pflegeeltern das Kind zur Mutter brachten.

Die Pflegeeltern wünschen zu adoptieren. Hiergegen wendet sich die Kindsmutter. Sie erklärt das Unterbleiben von Besuchskontakten mit dem Adoptivwunsch der Pflegefamilie, der sie verletzt habe.

Im vorliegenden Verfahren hat das Stadtjugendamt Regensburg Antrag auf Ergänzungspflegschaft gestellt, damit im Interesse des Kindes Antrag nach § 1748 BGB auf Ersetzung der Einwilligung der Kindsmutter gestellt werden könne. In diesem Verfahren hat die Mutter erklärt, dass sie weiterhin mit einer Adoption nicht einverstanden sei.

Zu dem zweiten richterlichen Anhörungstermin am 16.12.1999 ist sie unentschuldigt nicht erschienen.

Mit Beschluss vom 13.01.2000 hat das Familiengericht Regensburg den Antrag auf Errichtung einer Ergänzungspflegschaft zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Errichtung einer Ergänzungspflegschaft einer Adoption gegen den Willen der Mutter den Weg ebnen würde. Ein teilweiser Entzug des Sorgerechts gemäß § 1796 BGB setze einen erheblichen Gegensatz zwischen den Interessen des Kindes und des Sorgeberechtigten voraus. Eine Gefährdung des Kindes sei im vorliegenden Fall ohne Adoption nicht erkennbar. Auch Art. 6 Abs. 2, 3 GG geböten diese Auslegung.

Gegen diesen am 14.02.2000 zugestellten Beschluss wendet sich die Stadt Regensburg mit ihrer Beschwerde vom 18.02.2000. Zur Begründung wird vorgetragen, es bestehe ein Interessengegensatz, da die Kindsmutter eine Adoption im Gegensatz zu dem Kind nicht wolle und die Adoption nach Ansicht der Jugendhilfe im wohlverstandenen Interesse des Kindes liege. Deshalb habe eine Ergänzungspflegschaft errichtet werden müssen. Dabei sei noch nicht über die Frage der Ersetzung der Zustimmung zur Adoption zu entscheiden. Dazu werde insoweit zu gegebenen Zeit noch weiteres vorgetragen.

Die Mutter des Kindes hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren haben die Beteiligten nicht widersprochen

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch sonst zulässig (§ 50 Abs. 3 SGB VIII) und sachlich begründet, da die Mutter an der gesetzlichen Vertretung des Kindes im Verfahren gemäß § 1748 BGB durch einen erheblichen Interessengegensatz gehindert ist, §§ 1629 Abs. 2, 1796 BGB.

Gemäß Art. 22 EGBGB unterliegt die beabsichtigte Adoption den Rechtsvorschriften des deutschen Rechts. Soweit Art. 23 EGBGB die Zustimmung des Kindes nach dem Recht des Staates beurteilt, dem das Kind angehört, ergibt sich nach den Rechtsvorschriften des jugoslawischen Rechts nur für über 10 Jahre alte Kinder das Erfordernis der Zustimmung.

Gemäß dem somit anzuwendenen § 1748 BGB kann die verweigerte Einwilligung der Eltern nur auf Antrag des Kindes ersetzt werden, wenn die Eltern ihre Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt haben oder durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass ihnen das Kind gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde. Die Vetretung des Kindes bestimmt sich nach deutschen Rechts, Art. 19 Abs. 2 EGBGB. Da das Kind am 05.04.1994 geboren ist, kann es diesen Antrag nur über seinen gesetzlichen Vertreter wirksam stellen. Dies ist aber derzeit ausschließlich seine nichteheliche Mutter (das Jugendamt war zwar nach altem Recht Amtspfleger, jedoch erstreckte sich die Amtspflegschaft nach altem Recht nicht auf die Vertretungsmacht für einen Antrag gemäß § 1748 BGB, vgl. BayObLG, FamRZ 1990, Seite 1150, ferner wird die frühere Amtspflegschaft zwischenzeitlich nur als Beistandschaft mit den Aufgabenbereichen gemäß § 1712 n.F. BGB weitergeführt). Mit der Ersetzung der Einwilligung ist auch die Einwilligung des Kindes, welche ebenfalls nur über den gesetzlichen Vertreter erfolgen kann, ersetzt, § 1746 Abs. 3 BGB.

Da die gesetzliche Vertreterin des Kindes in die Adoption nicht einwilligt und auch die Ersetzung ihrer Einwilligung nicht im Namen des Kindes beantragt, kann ein Antrag nur gestellt werden, wenn die gesetzliche Vertretung des nicht einwilligenden Elternteils gemäß § 1666 BGB entzogen ist (so in den veröffentlichten Entscheidungen zu den Voraussetzungen des § 1748 BGB für ein Ersetzen der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption) oder im Falle eines erheblichen Interessengegensatzes eine Pflegerbestellung nach §§ 1629 Abs. 2, 1596 BGB erfolgt ist (so Firsching im Familienrecht und andere Rechtsgebiete in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 4. Auflage, Seite 383 Anm. 301; Lüderitz, in Münchner Kommentar, 3. Auflage, § 1748 Rn 25). Das Amtsgericht hebt zwar grundsätzlich zutreffend das Elternrecht des Art. 6 GG heraus. Dieses gebietet eine Beschränkung eines Ausschlusses der Vertretungsmacht auf Fälle erheblicher Gegensätze (so auch Diederichsen in Palandt, BGB, 59. Auflage, § 1796 Rn 3). Da die Mutter seit nunmehr über zwei Jahren keinen Kontakt zu dem Kind hält und dies nicht mit verletztem Stolz wegen dem Adoptivantrag rechtfertigen kann und sie auch in dem Beschwerdeverfahren nicht tätig würde, liegt jedenfalls ein Sachverhalt vor, welcher an die Voraussetzungen eines teilweisen Sorgeentzugs gemäß § 1666 BGB denken lässt. In einem solchen Fall liegt aber ein erheblicher Interessengegensatz hinsichtlich der Vertretung des Kindes i.S.d. §§ 1626 Abs. 2, 1796 BGB vor, welcher die Errichtung einer Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB rechtfertigt.

Mit der Errichtung der Ergänzungspflegschaft ist noch nicht entschieden, ob die weiteren Voraussetzung der Ersetzung der Einwilligung der Eltern vorliegen, § 1748 BGB.

Damit war der angegriffene Beschluss des Familiengerichts Regensburg aufzuheben und Ergänzungspflegschaft anzuordnen.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Berufung zur Ergänzungspflegschaft gemäß §§ 1916 BGB war das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da insoweit Ermittlungen über die in Betracht kommenden Personen oder Vereine fehlen. Da das Jugendamt die Adoption vermittelt hat und betreut, dürfte das Jugendamt als Ergänzungspfleger nicht auszuwählen sein.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13,a Abs. 1 Satz 1 FGG. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, § 131 KostO.

Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, § 621 e Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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