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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: 10 WF 1138/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 |
10 WF 1138/02
Nürnberg, den 17.4.2002
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Rechtspflegers beim Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck vom 21.3.2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt 1.044,-- DM (= 534,-- Euro).
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck hat mit Urteil vom 11.10.2001 im Scheidungsverbundverfahren die Ehe der Eheleute geschieden und in Ziff. 4) die Kosten des Verfahrens wegen dessen besserer wirtschaftlicher Lage dem Antragsgegner auferlegt.
In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin die Festsetzung der Kosten zweier Privatgutachten zum Verkehrswert von Immobilien des Antragsgegners beantragt. Der Antragsgegner hatte sich hierzu nicht geäußert. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Hersbruck hat die Kosten der Privatgutachten von 1.044,-- DM antragsgemäß in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 21.3.2002 übernommen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 4.3.2002. Die Gutachterkosten seien nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.
II.
Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung ist in der Sache nicht begründet, da das Einholen von Privatgutachten zum Verkehrswert der Immobilien des Antragsgegners sachlich angemessen war und zu einer Vereinbarung der Parteien über den Zugewinn (Einigkeit über den Nichtanfall) führte.
Gemäß § 91 ZPO sind Kosten festzusetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Zwar war im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren Zugewinn nicht beantragt. Das Scheidungsverbundverfahren dient jedoch der Regelung von Scheidung und Scheidungsfolgen und erfordert demnach einen Überblick über die vermögensrechtliche Lage beider Parteien. Es war im vorliegenden Fall unstrittig sachgerecht, den Wert der Immobilien des Antragsgegners durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Unter Berücksichtigung dieser Verkehrswertermittlungen haben die Parteien schließlich im gerichtlichen Vergleich vom 11.10.2001 festgestellt, daß sämtliche wechselseitigen Ansprüche auf Zugewinnausgleich abgegolten sind. Jedenfalls durch diese vergleichsweise Regelung dienten die Privatgutachten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 ZPO und sind damit grundsätzlich erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert war entsprechend den strittigen Kosten festzusetzen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, § 574 Abs. 3, Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13.1.1986, MDR 1986, S. 324, ist im zugrundeliegenden Sachverhalt nicht gleichgelagert, beurteilt aber die grundsätzliche Frage der Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten in gleicher Weise.
Ende der Entscheidung
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