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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: 10 WF 1795/02
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 16 a |
10 WF 1795/02
Nürnberg, den 13.6.2002
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 14.05.2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 Euro.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarkeitsklärung der Regelungen im Scheidungsurteil des Amtsgerichts Coryell/USA vom 23.11.1994 betreffend Sorge- und Umgangsrecht.
Insoweit hat das Amtsgericht Kelheim mit Beschluß vom 14.05.2002 festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind, soweit eine "Vormundschaft" d.h. Sorge- und Umgangsregelung getroffen wurde.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Ausländische Entscheidungen in Familiensachen, die nach deutschem Recht dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind, sind nicht vergleichbar dem Scheidungsausspruch oder der Unterhaltsregelung vollstreckungsfähig. Vielmehr ist über die jeweilige Vollstreckung in dem Verfahren zu entscheiden, dem das sachliche Begehren zuzuordnen ist, § 16 a FGG. So ist im vorliegenden Fall über das von dem Vater geltend gemachte Umgangsrecht im Rahmen eines Antrags nach § 33 FGG incidenter zu entscheiden (vgl. Maurer bei Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Auflage, I Rdz. 1163 und Bumüller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 6. Auflage, § 16 a Anm. 3). § 16 a FGG bestimmt nur, in welchen Fällen die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen ist. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, daß diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Kosten: § 13 a Abs. 1 FGG.
Gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO war die weitere Beschwerde nicht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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