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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 08.06.2009
Aktenzeichen: 11 UF 1587/08
Rechtsgebiete: VAHRG


Vorschriften:

VAHRG § 1 Abs. 3
Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung) - "Riester-Rente" -, die mit einer Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts geschlossen werden, sind im Versorgungsausgleich nicht durch analoges Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen, sondern bleiben dem schuld rechtlichen Ausgleich vorbehalten (§ 2 VAHRG).
11 UF 1587/08

Nürnberg, den 8.6.2009

In der Familiensache

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg, 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern wird das Endurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 23.10.2008, Az. 4 F 90/08, in Ziffer 2. (Versorgungsausgleich) wie folgt geändert:

Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 33,70 EUR, bezogen auf den 29. 02. 2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung und Rentenanwartschaften von monatlich 8,22 EUR, bezogen auf den 29. 02. 2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Beschwerde der Sparkasse ... wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin Sparkasse ... die Hälfte sowie die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils ein Viertel der Gerichtskosten. Die Beschwerdeführerin Sparkasse ... trägt jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Parteien und der weiteren Beteiligten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten der Parteien und der Beteiligten nicht zu erstatten.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000,00 Euro festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck hat durch Endurteil vom 23.10.2008 die am 30.04.1999 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2. den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Auf Seiten der Antragstellerin wurden Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Sparkasse ... sowie auf Seiten des Antragsgegners Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, der Fa. ... und der Sparkasse ... in die Entscheidung zum Versorgungsausgleich einbezogen. Das Amtsgericht begründete u.a. im Wege des analogen Quasisplittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Sparkasse ... auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 6,34 €, bezogen auf den 29.02.2008.

Die Sparkasse ... legte gegen die ihr am 31.10.2008 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 26.11.2008, eingegangen beim Oberlandesgericht Nürnberg am 26.11.2008, Beschwerde ein. Sie trägt zur Begründung vor, beide Parteien hätten bei der Sparkasse ... Verträge über ein freiwilliges Rentenprodukt abgeschlossen, die sich noch in der Ansparphase befänden und dem Versorgungsausgleich nicht zugänglich seien.

Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern legte gegen die ihr am 31.10.2008 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 24.11.2008, eingegangen beim Oberlandesgericht Nürnberg am 27.11.2008, Beschwerde ein. Sie trägt zur Begründung vor, die Versorgungsanrechte des Antragsgegners gegenüber der Sparkasse ... seien richtigerweise nicht durch analoges Quasisplitting gem. § 1 Abs. 3 VAHRG, sondern durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen.

Auf den Inhalt der angeführten Schriftstücke wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Ankündigung des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurde nicht widersprochen.

1. Die befristeten Beschwerden der Sparkasse ... und der... sind jeweils zulässig (§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3, 517, 519, 520 ZPO). Der Senat hat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.

2. Die Beschwerde der Sparkasse... ist jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Anrechte der Parteien bei der Sparkasse ... zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen. Es handelt sich dabei jeweils um einen Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung), der nach den Vorschriften des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert wurde ("Riester-Sparprodukt"). Der Vertrag gliedert sich nach den zu Grunde liegenden Bedingungen in eine Ansparphase und in eine Auszahlungsphase, wobei die Auszahlung förderungsunschädlich nur in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplans erfolgen kann. Daraus entstehende Rechte sind zu behandeln wie privatversicherungsrechtliche Versorgungsanrechte. Solche Verträge stellen eine Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung wegen Alters im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB dar und werden von § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB erfasst, so dass sie im Hinblick auf den Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 1587 Abs. 3 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind (Palandt-Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1587 Rn. 6; Bergschneider, Familienrechtliche Konsequenzen der sog. Riesterrente, FamRZ 2003, 1609 ff.; Borth, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., 1. Kap., Rn. 49). Dem steht nicht entgegen, dass sich die Verträge derzeit erst in der Ansparphase befinden, weil sich nach der vertraglichen Regelung an die Ansparphase die bereits angeführte Auszahlungsphase anschließt und der Vertrag nach seinem Gesamtcharakter damit als Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung wegen Alters einzuordnen ist.

Die Bewertung der vorliegenden Verträge im Versorgungsausgleich erfolgt gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 a, Abs. 3 Nr. 1 BGB auf Grund des vorhandenen Deckungskapitals (vgl. Bergschneider, a.a.O., S.1612). Dieses betrug nach der Auskunft der Sparkasse ... vom 03.04.2009 zum maßgeblichen Ehezeitende am 29.02.2008 (§ 1587 Abs. 2 BGB) für das Anrecht der Antragstellerin 662,00 € und für dasjenige des Antragsgegners 3.232,52 €. Daraus ergibt sich gegenüber der angefochtenen Entscheidung insoweit eine Änderung als dort gemäß der Auskunft der Sparkasse ... vom 1.8.08 bezüglich des Anrechts des Antragsgegners der Kontostand zum 24.4.08 von 3.381,02 € zugrunde gelegt wurde.

3. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ist hingegen begründet.

In der angefochtenen Entscheidung wurde der Versorgungsausgleich zum Teil im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durchgeführt, indem zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Sparkasse ... auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 6,34 Euro bezogen auf den 29.02.2008 begründet wurden.

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VAHRG liegen jedoch nicht vor, weil die Sparkasse ... hier nicht als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

Die Sparkassen sind zwar kommunale Unternehmen, die als rechtsfähige Anstalten des Öffentlichen Rechts organisiert sind (Art. 3 SpkG). Bei der Frage, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt, kommt es auch nur auf die Rechtsform des Versorgungsträgers an, nicht jedoch auf das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten, so dass grundsätzlich auch Ansprüche aus privaten Rechtsverhältnissen gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen sind (BT-Drucksache 9/2296, S.12).

Die Sparkasse ... ist hier aber nicht als Versorgungsträger tätig geworden.

Aufgabe der Sparkassen ist es der Bevölkerung Gelegenheit zur sicheren und verzinslichen Anlegung von Ersparnissen zu geben sowie dem örtlichen Kreditbedürfnis, insbesondere der Bevölkerungsschichten, aus denen die Spareinlagen stammen, zu dienen. Sie haben durch geeignete Einrichtungen den Sparsinn der Bevölkerung zu pflegen und den bargeldlosen Zahlungsverkehr in jeder Weise zu fördern (Art. 3 Abs. 1 SparkG)

Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VAHRG sollte laut den Gesetzesmaterialien hingegen vor allem die Anrechte von Angehörigen berufsständischer Versorgungseinrichtungen, von Versicherten bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und die Anwartschaften der Abgeordneten erfassen (BT-Drucksache 9/2296, S. 9 und 12). Diesem vorgesehenen Anwendungsbereich entsprechen auch die in der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang erörterten Fallkonstellationen (siehe hierzu die Aufstellung bei Borth, a.a.O., 3. Kap., Rn. 490).

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Sparkasse ... und dem Antragsgegner sind damit aber nicht vergleichbar. Zwischen ihnen wurde der oben näher bezeichnete Vertrag über ein Produkt der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge geschlossen, das einem unbestimmten Kundenkreis offen steht und das es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) noch nicht gab. Die Sparkasse tritt beim Abschluss derartiger Verträge als Wirtschaftsunternehmen am freien Markt auf und steht in Konkurrenz zu anderen Wettbewerbern wie z.B. privatrechtlich organisierten Banken und Versicherungen.

Es entspricht schließlich auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VAHRG auf die Fälle zu beschränken, in denen sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet, damit das Erstattungsverfahren zwischen den beteiligten Versorgungsträgern mit einem vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann (BT-Drucksache 9/2296, S.9 und 12). Eine Einbeziehung privatrechtlicher Verträge nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG), die mit Sparkassen geschlossen werden, würde eine massive Ausweitung des Anwendungsbereiches bedeuten und damit im Widerspruch zu dieser Zielsetzung stehen.

Der Ausgleich von Anrechten dieser Art erfolgt daher nicht gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG, sondern bleibt grundsätzlich dem schuld rechtlichen Versorgungsausgleich (§ 2 VAHRG) vorbehalten mit der Maßgabe, dass im Umfang des § 3 b Nr. 1 VAHRG ein erweitertes Splitting in Betracht kommt.

4. Es ergibt sich danach folgende Berechnung des Versorgungsausgleichs:

Die Ehezeit für den Versorgungsausgleich begann am 01. 04. 1999 und endete am 29. 02. 2008 (§ 1587 Abs. 2 BGB). In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

Anwartschaften der Antragstellerin:

a. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnr. ... 249,30 EUR

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.

b. Bei der Sparkasse ... ehezeitliches Deckungskapital 662,00 EUR

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

 Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001670365
Entgeltpunkte: 0,1106
aktueller Rentenwert: 26,27 EUR
EUR dynamisch: 0,1106 * 26,27 = 2,91 EUR

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu.

Das ergibt folgende Übersicht:

splittingfähig gem. § 1587b Abs. 1 BGB mit EP:| 249,30 EUR Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch:| 2,91 EUR insgesamt: 252,21 EUR

Anwartschaften des Antragsgegners:

a. Bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern Versicherungsnr. ... 316,69 EUR

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr.2 BGB.

b. Bei der ... GmbH

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr.3 BGB.

Jahresrente 1.225,16 EUR

Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:

Betriebszugehörigkeit

Anfang 01.09. 1988

Ende 10.11.2035

Gesamtzeit (Monate): 566

in Ehezeit (Monate): 107

Ehezeitanteil in % 18,9046

als Betrag: 1225,16 * 18,9046% = 231,61 EUR

Altersgrenze 65

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,5 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.

Alter bei Ehezeitende: 37

Barwertfaktor: 3,4 * 150% = 5,1

Barwert: 1.181,21 EUR

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001670365

Entgeltpunkte: 0,1973

aktueller Rentenwert: 26,27 EUR

EUR dynamisch: 0,1973 * 26,27 = 5,18 EUR

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

c. Bei der Sparkasse ... ehezeitliches Deckungskapital 3.232,52 EUR

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: 0,0001670365

Entgeltpunkte: 0,5399

aktueller Rentenwert: 26,27 EUR

EUR dynamisch: 0,5399 * 26,27 = 14,18 EUR

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu.

Das ergibt folgende Übersicht:

 splittingfähig gem. § 1587b Abs. 1 BGB mit EP: 316,69 EUR
Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 19,36 EUR
insgesamt: 336,05 EUR

Ausgleich

Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:

 252,21 - 336,05 = -83,84 EUR
Ausgleichspflicht des Antragsgegners: 41,92 EUR

Nach § 1587b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:

 (316,69 - 249,3) / 2 = 33,70 EUR
Höchstausgleich (West) 219,18 EUR

Er ist nicht überschritten.

Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuld rechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.

Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 8,22 EUR

Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von 49,70 EUR.

Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting in Höhe von: 8,22 EUR

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b Abs. 6 BGB.

III.

Die Beschwerdeführerin Sparkasse ... trägt die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde (§ 97 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den Parteien gegeneinander aufzuheben (§ 93a ZPO) und außergerichtliche Kosten der weiteren Beteiligten nicht zu erstatten (§ 13a Abs. 1 S. 1 FGG).

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2000,00 Euro (§ 49 Nr. 3 GKG).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage, ob ein Anrecht aus einem privatrechtlichen Vertrag nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) mit einer Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VAHRG unterfällt grundsätzliche Bedeutung hat, da sie bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist und ihr Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, § 621e Abs. 2, § 629a Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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