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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: 11 UF 2342/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
BGB § 1600 d |
11 UF 2342/03
Nürnberg, den 07.10.2003
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Fürth vom 12. Juni 2003 zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dem Beklagten kann für seine Berufung gegen das seine Vaterschaft feststellende Urteil des Familiengerichts vom 12.06.2003 keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, da sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO). Denn der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft belegen würden.
Nach Auffassung des Senats muss ein Beklagter, der die Vaterschaft nicht anerkennen und es auf einen Prozess ankommen lassen will, ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft darlegen (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rn. 6, OLG Hamburg, NJW-RR 2000, 1605; OLG Köln, FPR 2003, 482). Denn nur so kann die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung beurteilt werden. Der gegenteiligen Ansicht, dass in Vaterschaftsfeststellungsverfahren wegen der regelmäßig veranlassten Einholung von Abstammungsgutachten an die Erfolgsaussicht keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Musielak/Fischer, ZPO, 3. Auflage, § 114 Rn. 28) vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in den vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verfahren der Vaterschaftsfeststellung müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass die Rechtsverteidigung hinreichend erfolgversprechend ist. § 114 ZPO unterscheidet nicht zwischen Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz und Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz. Dass dadurch das Ergebnis einer eventuellen Beweisaufnahme vorweggenommen wird, ist unschädlich. Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist nämlich eine antizipierte Beweiswürdigung in eng begrenztem Umfang zulässig. Der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht darf enger verstanden werden als das Beweiserhebungsgebot (Musielak/Fischer, a.a.O. § 114 Rn. 21; BGH NJW 1994, 1160, 1161; BVerfG NJW 1997, 2745 f.).
Im übrigen spricht für die hier vertretene Auffassung auch der Umstand, dass Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden kann, wenn die Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint, d.h. eine verständige Partei auch ohne Prozesskostenhilfe sich gegen die Vaterschaftsfeststellungsklage zur Wehr setzen würde. Dies würde eine Partei aber nur dann machen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an ihrer Vaterschaft zu wecken, d.h. die Vaterschaft fernliegend erscheint.
Nachvollziehbare Anhaltspunkte, die gegen seine Vaterschaft sprechen könnten, trägt der Beklagte nicht vor. Er bestreitet nicht mit der Mutter der Kläger in der Empfängniszeit vom 18.12.1999 bis 15.04.2000 Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Soweit er ohne nähere Angaben anführt, dass dabei regelmäßig verhütet worden sei, spricht dies nicht gegen seine Vaterschaft. Auch der Umstand, dass die Mutter der Kläger für ca. 1 1/2 Monate in Amerika weilte, ist kein schlüssiger Anhaltspunkt, um Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten zu begründen.
Ende der Entscheidung
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