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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 11 UF 323/06
Rechtsgebiete: ZPO, BarwertVO
Vorschriften:
ZPO § 1587 Abs. 4 | |
ZPO § 1587 a Abs. 3 | |
BarwertVO |
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
verkündet am 12. Oktober 2006
In der Familiensache
hat der 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am 0-berlandesgericht Dr. Postler als Vorsitzenden und die Richter am Oberlandesgericht Weber und Dr. Holzberger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beteiligten zu 1) und 3) wird das Endurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Erlangen vom 16.01.2006 in Ziffer 2) wie folgt abgeändert:
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayer. Ärzteversorgung (Personal-Nr. ...) werden durch Realteilung für die Antragsgegnerin bei der Bayer. Ärzteversorgung Rentenanwartschaften von monatlich 12,10 Euro, bezogen auf den 30.11.2003, begründet.
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse Darmstadt (Personal-Nr. ...) werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, VSNR ..., Rentenanwartschaften von monatlich 7,94 Euro, bezogen auf den 30.11.2003, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Erlangen vom 16.01.2006 wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 1/26, die Antragsgegnerin 25/26.
Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz hat es sein Bewenden.
IV. Das Urteil ist in Nr. III vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.000/00 Euro (1.000,00 Euro Versorgungsausgleich, 12.000,00 Euro nachehelicher Unterhalt) festgesetzt.
Gründe:
Versorgungsausgleich
I.
Der am 30.07.1950 geborene Antragsteller und die am 16.03.1962 geborene Antragsgegnerin haben am 26.11.1992 in K geheiratet. Beide sind als Ärzte berufstätig. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 30.12.2003 zugestellt.
Das Amtsgericht -Familiengericht- Erlangen hat mit Verbundurteil vom 16.01.2006 die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass es durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG anteilsmäßig zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse Darmstadt monatliche Anwartschaften in Höhe von 4,55 Euro, bezogen auf den 30.11.2003, und zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayer. Ärzteversorgung monatliche Anwartschaften in Höhe von 74,54 Euro, bezogen auf den 30.11.2003, für die Antragsgegnerin bei der "gesetzlichen Rentenversicherung", Versicherungskonto Nr. ..., begründet hat. Hierbei hat das Familiengericht zugrunde gelegt, dass die Versorgung des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse Darmstadt insgesamt als statisch zu beurteilen ist und dass darüber hinaus die Bayer. Ärzteversorgung im Rahmen des Ausgleichs eine Realteilung nicht zulässt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1), die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände Darmstadt und führt an, dass aufgrund der Entscheidung des BGH vom 07.07.2004 (Az. : XII ZB 277/03) die Anrechte des Antragsteller bei ihr im Leistungsstadium als voll dynamisch zu bewerten seien. Sie seien daher mit der Tabelle I zur Barwert-VO und dem Erhöhungsfaktor 1,65 umzurechnen und in den Ausgleich einzustellen. Die Beteiligte zu 3) wendet sich gegen die Entscheidung, da § 55 Abs. 1* der Satzung der Bayer. Ärzteversorgung entgegen der Auffassung des Amtsgerichts die Realteilung vorsähe, wenn -wie hier- der Anspruchsberechtigte ebenfalls Arzt sei.
Die Beteiligten wurden gehört. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1), da diese die bei ihr erworbenen Anwartschaften des Antragstellers als statisch mitgeteilt habe.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) sind statthaft (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 1, 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nachdem die Antragsgegnerin gegen die Abweisung der Folgesache wegen nachehelichen Unterhalts Berufung eingelegt hat, ist über die zulässigen Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden (§ 629 a Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) und 3) haben auch Erfolg. Sie führen dazu, dass der Senat gehalten ist, die Entscheidung des Familiengerichts, unabhängig vom konkreten Ziel des jeweiligen Rechtsmittels, in Einklang mit der materiellen Rechtslage zu bringen (Zöller/Philippi, Komm, zur ZPO, 25. Aufl., § 621 e ZPO, Rdnr. 70).
Das Anrecht des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1) ist im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu bewerten (BGH vom 07.07.2004 in FamRZ 2004, 1474 ff) . Es ist unter Anwendung der BarwertVO in eine der gesetzlichen Versorgung entsprechende dynamische Anwartschaft umzurechnen (§ 1587a Abs. 3 BGB). Hierbei ist jedoch nicht, wie von der Beteiligten zu 1) angenommen, die BarwertVO in der Fassung vom 26.05.2003 (BGBl. I, 2003, S. 728), sondern in der Fassung vom 03.05.2006 (BGBl. I, 2006, S. 1144) heranzuziehen. Bei der Bemessung der Höhe des durchzuführenden Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von der Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auszugehen (vgl. BGH, FamRZ 2003, 1639 ff.; FamRZ 2000, 748 ff.).
Die BarwertVO in der Fassung vom 03.05.2006 ist für diesen Fall hier anwendbar, weil rechtswirksam und nicht verfassungswidrig. Entgegen der Auffassung des OLG Oldenburg (Beschluss v. 28. Juli 2006 in NJW 2006, 2784 ff.) scheitert eine Umrechnung der Anwartschaften des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1) nicht an der Verfassungswidrigkeit der BarwertVO in der Fassung vom 03.05.2006.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hält die Tabellen der BarwertVO sowohl in der ehemaligen als auch in der aktuellen Fassung für verfassungswidrig, weil sie dem verfassungsrechtlich gebotenen Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich nicht gerecht werden. Die mit den Tabellen der BarwertVO umzurechnenden Anwartschaften und Rechte würden unterbewertet werden. Dem durch die Verfassungswidrigkeit der BarwertVO ausgelösten ungeregelten Zustand könne dadurch begegnet werden, dass andere Tabellen verwendet würden, die den Halbteilungsgrundsatz besser verwirklichen würden. Solche habe Bergner veröffentlicht (NJW 2006, 1558). Diese Tabellen beruhen im Wesentlichen auf einer Vorschau der prognostizierten Erhöhung der gesetzlichen Renten.
Vor einer ähnlichen Diskussion stand die Rspr. im Jahr 2001. Teile der Literatur und der Rspr. sahen die biometrischen Daten, auf denen die Tabellen der BarwertVO beruhten, als veraltet an und die Methode der Umrechnung nach § 1587a Abs. 3 BGB wurde generell als verfassungswidrig beurteilt.
Den Umrechnungsmechanismus des § 1587a Abs. 3 hat das BVerfG zwischenzeitlich gebilligt (zuletzt BVerfG FamRZ 2006, 1000). Allerdings hat der BGH 2001 entschieden (BGH FamRZ 2001, 1965), dass die 2001 geltende BarwertVO von 1984 zwar verfassungswidrig sei, weil ihr veraltete biometrische Daten aus den Jahren 1920 bis 1940 zu Grunde lägen und sie deshalb die Halbteilung der Anwartschaften verfehle. Aber aus Gründen der Praktikabilität hielt der BGH vorläufig an der Anwendung der BarwertVO für den Regelfall fest in der Annahme, dass der Verordnungsgeber bis 31.12.2002 den Mängeln der BarwertVO abhelfe.
Die schon damals geforderte Anwendung von anderen, im Rahmen der Diskussion veröffentlichten Tabellen lehnte der BGH ab, weil es "das Gesetz ausdrücklich dem Verordnungsgeber überlässt, geeignete Vorgaben für eine typisierende Barwertermittlung zu entwickeln und die hierfür erforderlichen Wertungen und Gewichtungen durch einen legislativen Akt zu legitimieren. Bliebe diese Aufgabe den Gerichten überlassen, bestünde - auch unter Zuhilfenahme versicherungsmathematischen Sachverstands -die Gefahr unterschiedlicher Bewertungen und damit einer Ungleichbehandlung" (BGH FamRZ 2001, 1965 ff).
Mit Wirkung zum 1.1.2003 wurde die BarwertVO geändert und die Tabellen auf die damals verfügbaren aktuellen biometrischen Daten aufgebaut. Der BGH sah seinen Bedenken aus der o.a. Entscheidung Genüge getan (BGH FamRZ 2003, 1639) . Auch den verwendeten und kritisierten Abzinsfaktor von 5,5 % hat der BGH in dieser Entscheidung als "nicht realitätsfremd" angesehen. Diese Rechtsauffassung hat der BGH nochmals in einer Entscheidung im Jahr 2005 bestätigt (BGH FamRZ 2005, 2052) , als er formulierte "gegen die Anwendung (der BarwertVO) bestehen derzeit keine Bedenken".
Die BarwertVO wurde zum 1.6.2006 nochmals geändert, vor allem wurde der Abzinsungsfaktor auf 4,5 % gesenkt. Die BarwertVO 2006 trägt damit in einem weiteren Punkt der an ihr geäußerten Kritik Rechnung.
Das BVerfG hat in seiner jüngsten Entscheidung zur BarwertVO vom 2.5.2006 (FamRZ 2006, 1000) die BarwertVO 2003 als "nach der inzwischen erfolgten Änderung der biometrischen Daten verfassungsrechtlich unproblematisch" bezeichnet. Bedenken hat es jedoch für "teildynamische" Versorgungsanwartschaften angemeldet. Das sind Anwartschaften die in der Anwartschaftsphase und/oder Leistungsphase nicht statisch sind, sondern dynamisch, deren Wert aber auch nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Renten oder Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis. Im Falle des Versorgungsausgleichs werden sie dann als statisch behandelt, die Teildynamik bleibt unberücksichtigt.
Es besteht also kein Grund die BarwertVO 2006 generell für verfassungswidrig einzustufen. Sowohl der BGH als auch das BVerfG halten die BarwertVO 2003 für rechtens, umso mehr muss dies für die BarwertVO 2006 gelten, die weitere Bedenken der Kritiker ausräumt. Inwieweit den Bedenken des BVerfG im Hinblick auf teildynamische Versorgungsrechte Rechnung getragen werden muss, ist hier nicht, zu entscheiden, weil die Anrechte der Parteien bei den Beteiligten zu 1) und 4) keine "Teildynamik" besitzen. Ob die Bedenken des BVerfG, in einem obiter dictum angesprochen, greifen, wenn die Schere zwischen statischen Anrechten und dynamischen immer mehr zugeht, muss im Einzelfall geklärt werden. Denn immer mehr Anrechte, die früher teildynamisch und damit im Versorgungsausgleich als statisch behandelt wurden, werden heute als dynamisch beurteilt.
Somit errechnet sich der Versorgungsausgleich für die Parteien wie folgt:
Anwartschaften des Antragstellers:
Bei der Bayer. Ärzteversorgung -Bayer. Versorgungskammer-:
Monatsrente 691,44 €
Bei der Bayer. Ärzteversorgung handelt es sich um eine berufsständische Pflichtversorgungsanstalt des öffentlichen Rechts. Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Es handelt sich um ein volldynamisches Anrecht nach § 1587 a Abs. 1 BGB. Eine Umrechnung der Versorgung ist damit nicht erforderlich. Es ist von dem mitgeteilten Wert auszugehen, da es sich bei diesem um den Ehezeitanteil der Versorgung handelt. Die Satzung der Bayer. Ärzteversorgung lässt die Realteilung für den Fall, dass der anspruchsberechtigte Ehepartner ebenfalls Arzt ist, zu.
Bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt:
Monatsrente 134,61 €
Bei dem mitgeteilten Wert handelt es sich um den Ehezeitanteil der Versorgung, die im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1474 ff.) zu beurteilen ist. Bei der ehezeitlichen monatlichen Rente ergeben sich unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der BarwertVO, dem maßgeblichen Alter des Antragstellers von 53 Jahren und dem Bartwertfaktor von 6,8 x 150% gleich 10,2 unter Berücksichtigung der im Übrigen gleich bleibenden Faktoren dynamische Rentenanwartschaften von 75,53 €.
Das ergibt folgende Übersicht:
Anwartschaften, die der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG unterfallen | 691,44 € |
Anwartschaften, die dem Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG unterfallen | 75,53 € |
Damit insgesamt: | 7 66,97 € |
Anwartschaften der Antragsgegnerin:
Bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung, Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein:
Monatsrente 545,26 €
Bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung handelt es sich ebenfalls um eine berufsständische Pflichtversorgungsanstalt des öffentlichen Rechts. Sie sieht in ihrer Satzung die Realteilung vor, sofern der begünstigte Ehepartner als Arzt Mitglied einer ärztlichen Versorgungseinrichtung ist. Bei dem mitgeteilten Wert handelt es sich um den Ehezeitanteil einer volldynamischen Versorgung, so dass eine Umrechnung nicht stattfindet.
Bei der Bayer. Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der Bayer. Gemeinde:
Monatsrente 183,12 €
Bei der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Bayer. Versorgungskammer handelt es sich um ein im Anwartschaftsstadium statisches und im Leistungsstadium volldynamisches Recht mit der Folge, dass dieses unter Anwendung der BarwertVO umzurechnen ist. Ausgehend vom maßgeblichen Alter der Antragsgegnerin von 41 Jahren errechnet sich ein Barwertfaktor von 4 x 150% gleich 6,0, unter Berücksichtigung der übrigen gleich bleibenden Faktoren ergibt sich eine dynamische Rente von 60,44 €
Daraus folgt folgende Übersicht:
Anwartschaften die der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG unterfallen | 545,26 € |
Anwartschaften die dem Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG unterfallen | 60,44 € |
Damit insgesamt | 605,70 € |
Ausgleichspflichtig ist somit der Antragsteller, der die höheren Anwartschaften erlangt hat (§ 1587 a Abs. 1 BGB). Insgesamt besteht eine Ausgleichspflicht in Höhe von 80,64 Euro (766,97 Euro abzüglich 605,70 Euro gleich 161,27 Euro : 2). Die realteilungsfähigen Anrechte sind nicht vorrangig gegeneinander zu verrechnen, da die mitgeteilte Versorgungsordnung dies in § 55 der Verordnung nicht vorsieht. Das Gericht wendet für die Berechnung von Gegenrechten die Quotierungsmethode an (vgl. Hanisch/Glockner, FamRZ 82, 221, 225; BGH, FamRZ 94, 90). Die Summe der ausgleichsfähigen Anrechte beträgt hierbei 766,97 Euro (691,44 Euro + 75,53 Euro). Hierbei hat die Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG zu erfolgen zum Ausgleich einer dynamischen Rente von 691,44 / 766,98 x 80,64 = 72,70 Euro. In dieser Höhe sind für die Antragsgegnerin bei der Bayer. Ärzteversorgung Anrechte zu begründen. Der weitere Ausgleich erfolgt durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 75,53 / 766,98 x 80,64 = 7,94 Euro. Der Höchstbetrag gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB wird hierbei nicht überschritten. Nach , § 1587 b Abs. 6 BGB ist der zuletzt genannte Betrag in Entgeltpunkte umzurechnen.
Aufgrund der Entscheidungen des BGH (FamRZ 2003, 1639; FamRZ 2005, 2052) und des BVerfG (FamRZ 2006, 1000) liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 629 a Abs. 2 S. 1, 621 e Abs. 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Nr. 1, Nr.2 ZPO nicht vor.
Nachehelicher Unterhalt
I.
etc. ...
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93a Abs. 1, 97 ZPO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 47 Abs. 1, 49 Nr. 2 GKG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gem. § 543 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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